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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 124Richtlinien für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 8. September 2023

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Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinien beschlossen:
  1. Seelsorge gehört zum Auftrag der Kirche, ebenso wie Verkündigung, Bildung und Diakonie.
  2. Im Glauben an den dreieinigen Gott vertrauen wir auf Gottes Zusage, dass jeder Mensch einmalig ist und von Gott geliebt wird. In der Nachfolge Jesu wenden wir uns Menschen zu, die auf Besuch angewiesen sind. (Matthäus 25)
  3. Darum ist für die Kirche Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge unverzichtbarer Bestandteil ihrer Arbeit.
  4. Diese Seelsorge versteht den Menschen als Gottes Ebenbild, in seiner Einheit von Leib, Seele und Geist, von Gott mit Wert und Würde beschenkt. Sie wahrt dessen individuelle physische, psychische und spirituelle Grenzen.
  5. Die Seelsorge nimmt sich der existentiellen Fragen nach Sinn, Heil und Hoffnung der Menschen an.
  6. Sie arbeitet interdisziplinär. Sie bringt ihr Profil in ökumenische und interreligiöse Zusammenarbeit ein.
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§ 1
Ort und Auftrag der Krankenhausseelsorge (KHS) und Altenpflegeheimseelsorge (APHS)

( 1 ) Die hier geordnete Seelsorge betrifft die von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) beauftragten haupt-, neben- und ehrenamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger in staatlichen, konfessionellen, gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern und Altenpflegeheimen. Die Zuständigkeit und der Umfang der Aufgaben werden über eine Dienstvereinbarung zwischen dem Anstellungsträger und dem oder der Seelsorgenden geregelt. Der Auftrag zur Seelsorge gilt den Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern, ihren Angehörigen, den Zugehörigen und den in den Krankenhäusern und Einrichtungen Tätigen. Nicht von dieser Richtlinie betroffen sind die vielfältigen Besuche, die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer, Ehrenamtliche sowie Gemeindeglieder ohne einen speziellen Auftrag wahrnehmen.
( 2 ) Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge geschieht insbesondere durch:
  1. Einzel- und Gruppengespräche mit Patientinnen und Patienten und Bewohnerinnen und Bewohnern,
  2. Begleitung von Angehörigen und Zugehörigen,
  3. Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  4. die Feier von Gottesdiensten und Andachten, Abendmahlsfeiern, Kasualien, Gedenkfeiern, Aussegnungen und andere geistliche Rituale und Handlungen,
  5. Sterbe- und Trauerbegleitung,
  6. Angebot von Abschiedsritualen und Mitarbeit an der Entwicklung einer Abschiedskultur,
  7. Zusammenarbeit mit Pflege- und therapeutischen Teams nach Maßgabe des Seelsorgegeheimnisgesetzes,
  8. Mitwirkung bei ethischen Beratungsgesprächen sowie Mitarbeit in Ethikkomitees.
( 3 ) Zum Auftrag der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge gehören weiterhin:
  1. Kontakt zu den verschiedenen leitenden Ebenen der Einrichtungen,
  2. Mitwirkung in Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. Kontakte zu ambulanten und stationären Einrichtungen der Krankenversorgung und Altenpflege, wie der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung und der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung,
  4. Mitarbeit im Kirchenkreis, wie Teilnahme an den Pfarrkonventen,
  5. Kontakte zu den umliegenden Kirchengemeinden,
  6. Gewinnung, Begleitung und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. Öffentlichkeitsarbeit für das lokale Seelsorgeangebot.
( 4 ) Die Altenpflegeheimseelsorge ist Teil des Auftrags der zuständigen Kirchengemeinde.
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§ 2
Qualifikation und Fortbildung für den Dienst in der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge

( 1 ) Der Dienst der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge wird wahrgenommen durch Pfarrerinnen und Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, andere berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ehrenamtlich Beauftragte, die jeweils für diesen Dienst besonders qualifiziert sind.
( 2 ) Die für den Dienst an kranken oder sterbenden Menschen, deren Angehörigen, Zugehörigen und den betreuenden Berufsgruppen erforderlichen Kompetenzen werden in der pastoralpsychologischen Weiterbildung in Seelsorge, in Fachkonventen und Tagungen sowie durch begleitende Praktika und Supervisionen vermittelt und vertieft.
( 3 ) Für den hauptamtlichen Dienst in der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge wird vorausgesetzt:
  • das Vorliegen einer „Bescheinigung über den Abschluss der pastoralpsychologischen Weiterbildung in Seelsorge (KSA)“. Diese erteilt die Weiterbildungskommission der Sektion KSA in der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP) auf der Basis von zwei absolvierten KSA-Kursen sowie zwei begründeten Empfehlungen von KSA-Kursleiterinnen oder Kursleitern,
  • alternativ dazu kann das „Seelsorgezertifikat“ der DGfP vorgelegt werden. Dieses erteilt die DGfP sektionsübergreifend auf der Basis von qualifizierter Seelsorgeausbildung im Umfang von 240 Stunden sowie der außerordentlichen Mitgliedschaft in der DGfP,
  • in begründeten Ausnahmefällen kann der Beirat der Seelsorge-Aus-, Fort- und -Weiterbildung in der EKBO (SAF) im Amt für kirchliche Dienste unter Beteiligung der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge die vorhandene Seelsorgequalifikation feststellen und darüber entscheiden, ob der Bewerber/die Bewerberin sich auf eine hauptamtliche Stelle in der Krankenhausseelsorge bewerben kann.
( 4 ) Für Bewerberinnen und Bewerber um eine haupt- oder nebenamtliche Tätigkeit in der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge, die den entsprechenden Nachweis noch nicht vorlegen können, die erforderlichen Qualifikationen aber bereits erworben haben, kann die Landespfarrerin/der Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge befristete Ausnahmen zulassen.
( 5 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge, denen die Beauftragung zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung übertragen werden soll, müssen die dafür kirchenrechtlich beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Liegen diese vor, kann der Kirchenkreis oder, bei einem anderen Anstellungsträger, die Landespfarrerin/der Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge die Beauftragung beim Konsistorium beantragen.
( 6 ) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung haben eine vollständige Ausbildung gemäß Absatz 3 vorzuweisen.
( 7 ) Der Berufungszeitraum auf eine Pfarrstelle im Bereich der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge beträgt in der Regel sechs Jahre. Eine Wiederberufung für weitere sechs Jahre ist zulässig. Bei absehbar anstehendem Ruhestandseintritt kann eine erneute Wiederberufung erfolgen. Der Zeitraum dieser erneuten Wiederberufung sollte maximal drei Jahre umfassen.
( 8 ) Berufsbegleitende Aus-, Fort- und Weiterbildungen in der Seelsorge sind für alle haupt- und nebenamtlich in der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge Tätigen verpflichtend. Supervision ist verbindlich; für die ehrenamtlich Tätigen wird sie empfohlen. Haupt- und nebenamtlich Tätige sollen auf Antrag beim Anstellungsträger für die Dauer der fachbezogenen Aus-, Fort- und Weiterbildung und Supervision unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden. Die Kosten werden nach Maßgabe der Mittel durch den Anstellungsträger und/oder die Landeskirche entsprechend dem Fortbildungsgesetz übernommen.
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§ 3
Beauftragung für den Dienst in der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge

( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für diesen Dienst qualifizierte Ehrenamtliche werden durch den Kreiskirchenrat beauftragt. Pfarrerinnen und Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, die außerhalb ihres hauptamtlichen Auftrags im Nebenamt, im Ehrenamt oder im Ruhestand in der Krankenhausseelsorge tätig sind, beauftragt das Konsistorium gemäß Pfarrdienstgesetz.
( 2 ) Vor Berufungen, Anstellungen, Beauftragungen und Verlängerungen von Berufungszeiten ist die Landespfarrerin/der Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge zu beteiligen.
( 3 ) Die in der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge in evangelischer Verantwortung ehrenamtlich Mitarbeitenden (Besuchsdienst) werden in einem Gottesdienst mit dem Dienst beauftragt und gesegnet. Ihr Dienst wird von hauptamtlich Mitarbeitenden koordiniert und begleitet. Sie sind Ehrenamtliche des Kirchenkreises und unterstehen der Fachberatung der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge.
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§ 4
Ausstattung der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge

( 1 ) Zu den räumlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge gehören:
  1. ein angemessener Raum für Gottesdienste und Andachten und/oder ein multireligiöser Raum der Stille,
  2. ein Dienstzimmer mit geeigneter Möglichkeit für seelsorgliche Gespräche. Zur Ausstattung des Dienstzimmers gehören zeitgemäße Kommunikationsmittel und eine entsprechende Büroausstattung,
  3. Möglichkeiten für Öffentlichkeitsarbeit, darunter Orte für Bekanntmachungen,
  4. eine Vereinbarung/Dienstbeschreibung, in der je nach Anstellungsverhältnis die Dienst- oder Arbeitszeit geregelt wird (in der Regel sollte der Dienst mindestens zu zwei Dritteln in der Einrichtung ausgeübt und bis zu einem Drittel für Gremienarbeit, Weiterbildungen etc. zur Verfügung gestellt werden); weiterhin werden die Erreichbarkeit, die Vertretung, der Dienst- oder Arbeitsort und die Schwerpunktsetzungen in der Seelsorge geregelt,
  5. die Teilnahme an Konventen und anderen Gremien,
  6. die Teilnahme an fachbezogenen Aus-, Fort- und Weiterbildungen,
  7. Finanzierungsregelungen einschließlich Sachkostenerstattung.
( 2 ) Die Rahmenbedingungen werden nach Maßgabe der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge zwischen den Einrichtungen, dem Anstellungsträger und der oder dem in der Seelsorge Tätigen erarbeitet. Sie werden zwischen der Einrichtung und dem Anstellungsträger vertraglich geregelt. Ist die Einrichtung selbst Anstellungsträgerin, wird eine entsprechende Regelung zwischen der Einrichtung und dem Kirchenkreis unter der Fachberatung der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge getroffen. Der Anstellungsträger erstellt in Zusammenarbeit mit der bzw. dem in der Seelsorge Tätigen und der Landespfarrerin/dem Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge eine Dienst- oder Stellenbeschreibung. Sie soll vom Anstellungsträger und den in der Seelsorge Tätigen in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls veränderten Bedingungen angepasst werden.
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§ 5
Zusammenarbeit der Mitarbeitenden in der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge

( 1 ) Die in der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge haupt- und nebenamtlich Tätigen arbeiten eigenverantwortlich und gleichberechtigt. Sind mehrere hauptamtliche Seelsorgerinnen und Seelsorger in einer Einrichtung tätig, sind sie zur kollegialen und ökumenischen Zusammenarbeit verpflichtet. Diese Zusammenarbeit sollte an ihrem Beginn oder nach einem Wechsel auf einer der Stellen durch ein Teamcoaching (max. drei Sitzungen) begleitet werden. Das Teamcoaching wird von Seiten der Landeskirche nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel finanziell unterstützt.
( 2 ) In Krankenhäusern mit mehreren hauptamtlich in der Seelsorge Tätigen kann aus ihrer Mitte eine Ansprechperson für die Dauer von zwei Jahren benannt und von der Superintendentin/dem Superintendenten des jeweiligen Kirchenkreises bestätigt werden. Die Ansprechperson verständigt sich mit dem Team über die Erreichbarkeit der Seelsorge. Sie vertritt die Anliegen des Teams gegenüber der jeweiligen Geschäftsführung der Einrichtung und dem Kirchenkreis.
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§ 6
Landeskirchlicher Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge, Regionalkonvente und Arbeitsgruppen

( 1 ) Landeskirchlicher Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge
Der Landeskirchliche Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge setzt sich aus ordentlichen, außerordentlichen und assoziierten Mitgliedern sowie Gästen zusammen:
  • ordentliche Mitglieder des Landeskirchlichen Gesamtkonvents für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge sind die in der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge hauptamtlich Tätigen und bei einem evangelischen Kirchenkreis der EKBO angestellten Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  • zu den außerordentlichen Mitgliedern des Landeskirchkirchlichen Gesamtkonvents zählen alle hauptamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger, die bei landeskirchlich-diakonischen Einrichtungen (Bsp. Lobetal, Hoffnungstal, KEH, EDBTL) angestellt sind,
  • assoziierte Mitglieder sind diejenigen, die in der Krankenhausseelsorge hauptamtlich tätig sind und einer freikirchlichen Gemeinschaft angehören (Bsp. Immanuel-Albertinen Diakonie). Sie können auf Antrag beim Konventsrat ihre Mitgliedschaft im Konvent beantragen,
  • ständiger Gast ist die bzw. der katholische Beauftragte für Krankenhausseelsorge des Erzbistums Berlin.
Stimmberechtigt sind allein ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Landeskirchlichen Gesamtkonvents für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge. Der Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge kommt auf Einladung der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Teilnahme ist verbindlich. Nebenamtlich mit der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge von einem Kirchenkreis Beauftragte können auf Antrag außerordentliche Mitglieder des Gesamtkonvents werden.
( 2 ) Regionalkonvente und Arbeitsgemeinschaften
Der Landeskirchliche Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge bildet Arbeitsgruppen für u. a. die Bereiche Altenpflegeheimseelsorge, Psychiatrieseelsorge, Kinderkrankenhausseelsorge, Stille Geburt und Hospizseelsorge. Nach Bedarf und gegebenenfalls kirchenkreisübergreifend bildet der Landeskirchliche Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge Regionalkonvente sowie thematische Arbeitsgruppen. Dazu können außerordentliche Mitglieder, assoziierte Mitglieder und Gäste eingeladen werden.
( 3 ) Der Landeskirchliche Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge, die Regionalkonvente und die Arbeitsgruppen dienen insbesondere der Fortbildung in pastoraltheologischen und medizinethischen Fragen sowie dem Erfahrungsaustausch. Die Teilnahme an der AG - Altenpflegeheimseelsorge ist für die in der Altenpflegeheimseelsorge Tätigen verbindlich.
( 4 ) Die Regionalkonvente und die durch den Landeskirchlichen Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge berufenen und eingerichteten Arbeitsgruppen wählen aus ihrem Kreis einen Sprecher oder eine Sprecherin bzw. einen Sprecher:innenkreis für die Dauer von zwei Jahren im Turnus der Konventsratswahlen. Zu den Aufgaben der Sprecherin/des Sprechers bzw. des Sprecher:innenkreises gehören:
  • Einberufung des Regionalkonvents,
  • Ansprechperson für Superintendentin/Superintendent,
  • Ansprechperson für Landespfarrerin/Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge,
  • regelmäßige Information des Konventsrats und des Gesamtkonvents für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge.
Die Zugehörigkeit der Inhaberinnen und Inhaber von Kreispfarrstellen für Krankenhaus- oder Altenpflegeheimseelsorge zu den Pfarrkonventen der Kirchenkreise bleibt bestehen.
( 5 ) Der Landeskirchliche Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge wählt den Konventsrat.
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§ 7
Der Konventsrat

( 1 ) Der Landeskirchliche Gesamtkonvent für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge wählt sechs seiner Mitglieder für zwei Jahre in den Konventsrat. Eine Wiederwahl in Folge ist zweimalig möglich.
( 2 ) Wählbar ist jedes Mitglied des Gesamtkonvents, das hauptamtlich tätig ist und eine Beauftragung durch die EKBO/den Kirchenkreis hat. Nebenamtlich Tätige oder ehrenamtlich Beauftragte sind wählbar, wenn sie auf eigenen Antrag vom Konventsrat zu Mitgliedern des Gesamtkonvents bestimmt wurden.
( 3 ) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Konventsrat rückt die bzw. derjenige auf der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen für den Rest der Amtszeit nach. Ist keine Kandidatin bzw. Kandidat mehr vorhanden, bleibt der Platz bis zur nächsten Wahl vakant.
( 4 ) Es sollen die Arbeitsgemeinschaften vertreten sein und ein ausgewogenes Verhältnis von Vertreterinnen und Vertretern aus Stadt und Land gegeben sein. Bis zu zwei Personen zusätzlich zu den Genannten können vom Konventsrat berufen werden. Die Landespfarrerin/der Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter ist geborenes Mitglied im Konventsrat.
( 4 ) Der Konventsrat bereitet unter der Leitung der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge eine Jahrestagung und eventuelle weitere Tagungen vor, führt sie durch und setzt die Beschlüsse des landeskirchlichen Gesamtkonvents um.
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§ 8
Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft eine Pfarrerin/einen Pfarrer für die Dauer von sechs Jahren als Landespfarrerin/Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge. Der Gesamtkonvent kann Vorschläge machen. Eine Wiederberufung für weitere sechs Jahre ist zulässig; in besonders begründeten Ausnahmen (z. B. absehbarer Ruhestandseintritt oder besondere gesundheitliche Beeinträchtigung) kann eine zweite Wiederberufung erfolgen. Die unter § 2 Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen für den hauptamtlichen Dienst in der Krankenhausseelsorge und praktische Erfahrungen in der Krankenhausseelsorge (Feldkompetenz) müssen vorliegen. Die Landespfarrerin/der Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge ist Inhaberin/Inhaber einer landeskirchlichen Pfarrstelle.
( 2 ) Der Landespfarrerin/dem Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge obliegt die Fachberatung der in der Krankenhausseelsorge und in der Altenpflegeheimseelsorge Tätigen und Verantwortlichen. Ausschließlich der Landespfarrerin/dem Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge kann die Fachaufsicht über haupt-, neben- oder ehrenamtlich in der Krankenhaus- oder Altenpflegeheimseelsorge Tätige durch den jeweiligen Anstellungsträger übertragen werden.
( 3 ) Die Landespfarrerin/der Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge hat folgende weitere Aufgaben:
  1. die Vertretung der Belange der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge gegenüber der Kirchenleitung, dem Konsistorium, den Krankenhäusern und Einrichtungen, Kreiskirchenräten, Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland, Institutionen und Interessenvertretungen im Bereich des Krankenhaus- und Altenpflegeheimwesens,
  2. die Beteiligung bei der Berufung, Anstellung und Beauftragung von den in der Krankenhausseelsorge und in der Altenpflegeheimseelsorge Tätigen,
  3. die Mitwirkung bei der Erstellung von Dienst- und Stellenbeschreibungen,
  4. die Beteiligung bei der Überprüfung der Verteilkriterien der landeskirchlichen Personalkostenanteile für die Krankenhausseelsorge,
  5. Refinanzierungsverhandlungen mit den Trägern zu den Personalkosten der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge gemeinsam mit den Kirchenkreisen,
  6. die Leitung des Konventsrats,
  7. die Mitwirkung im Beirat der Seelsorge-Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  8. die Beratung der Landeskirche und der Kirchenkreise in medizinethischen Fragen,
  9. die Teilnahme an landeskirchlichen und kreiskirchlichen Visitationen der Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge,
  10. die Teilnahme am Gesamtephorenkonvent und am Konvent der kirchlichen Einrichtungen und Beauftragten,
  11. die Mitgliedschaft in der Konferenz für Krankenhausseelsorge in der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  12. die Mitgliedschaft in der Konferenz für Altenpflegeheimseelsorge in der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  13. Kontaktpflege zu der bzw. dem katholischen Beauftragten für Krankenhausseelsorge des Erzbistums Berlin.
( 4 ) Die Landespfarrerin/der Landespfarrer für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge kann bestimmte Aufgaben an ordinierte Mitglieder des Gesamtkonvents in Abstimmung mit der zuständigen Referatsleitung im Konsistorium befristet übertragen.
( 5 ) Das Konsistorium beruft eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge auf Vorschlag der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge. Voraussetzung ist, dass die betreffende Seelsorgerin oder der betreffende Seelsorger einen Stellenumfang von 100 % innehat. Die Berufungszeit ist an die Amtszeit der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge gebunden.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. November 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Seelsorge im Krankenhaus und die Richtlinien für Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 1. April 2015 außer Kraft.
Berlin, den 8. September 2023
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

II. Bekanntmachungen

Nr. 125U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Baruther Urstromtal,
Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Baruth/Mark, Paplitz und Groß Ziescht,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Baruth/Mark vom 5. September 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Paplitz vom 7. September 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Groß Ziescht vom 12. September 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Zossen-Fläming vom 20. September 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Baruth/Mark, die Evangelische Kirchengemeinde Paplitz und die Evangelische Kirchengemeinde Groß Ziescht, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Baruther Urstromtal“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Baruth/Mark und der Evangelischen Kirchengemeinde Paplitz, beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, zum Pfarrsprengel Baruth wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Baruth werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Baruther Urstromtal übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0696
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 126U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde an Löcknitz und Spree,
Evangelischer Kirchenkreis Oderland Spree,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Woltersdorf, Neu Zittau, Rüdersdorf, der Evangelischen Genezareth-Kirchengemeinde Erkner
und der Kirchengemeinden Markgrafpieske, Spreenhagen,
Grünheide und Kagel,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Woltersdorf vom 23. März 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Neu Zittau vom 23. März 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdersdorf vom 23. März 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Genezareth-Kirchengemeinde Erkner vom 23. März 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Markgrafpieske vom 7. März 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Spreenhagen vom 23. März 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Grünheide vom 23. März 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Kagel vom 23. März 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Oderland Spree vom 19. April 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Woltersdorf, die Evangelische Kirchengemeinde Neu Zittau, die Evangelische Kirchengemeinde Rüdersdorf, die Evangelische Genezareth-Kirchengemeinde Erkner, die Kirchengemeinde Markgrafpieske, die Kirchengemeinde Spreenhagen, die Kirchengemeinde Grünheide und die Kirchengemeinde Kagel, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde an Löcknitz und Spree“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Woltersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Neu Zittau, der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdersdorf, der Evangelischen Genezareth-Kirchengemeinde Erkner, der Kirchengemeinde Markgrafpieske, der Kirchengemeinde Spreenhagen, der Kirchengemeinde Grünheide und der Kirchengemeinde Kagel, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, zum Pfarrsprengel Oderland-Spree-West wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Oderland-Spree-West werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde an Löcknitz und Spree übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 12. September 2023
Az.: 1002-01:0625
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 127U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde im Niederen Fläming,
Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Illmersdorf, Meinsdorf und Werbig,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Illmersdorf vom 6. September 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Meinsdorf vom 6. September 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Werbig vom 6. September 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Zossen-Fläming vom 20. September 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Illmersdorf, die Evangelische Kirchengemeinde Meinsdorf und die Evangelische Kirchengemeinde Werbig, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Niederen Fläming“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Illmersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Meinsdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Werbig, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, zum Pfarrsprengel Im Niederen Fläming wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Im Niederen Fläming werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Niederen Fläming übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0668
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 128U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Perleberg-Land,
Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Perleberg und Dergenthin
und der Kirchengemeinden Schönfeld und Sükow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Perleberg vom 23. Mai 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Dergenthin vom 23. Mai 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Schönfeld vom 23. Mai 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Sükow vom 23. Mai 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz vom 11. Juli 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Perleberg, die Evangelische Kirchengemeinde Dergenthin, die Kirchengemeinde Schönfeld und die Kirchengemeinde Sükow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perleberg-Land“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Perleberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Dergenthin, der Kirchengemeinde Schönfeld und der Kirchengemeinde Sükow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, zum Pfarrsprengel Perleberg wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Perleberg werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perleberg-Land übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 12. September 2023
Az.: 1002-01:0674
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 129U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Neuhardenberg und Gusow-Platkow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Neuhardenberg und Gusow-Platkow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Neuhardenberg und die Evangelische Kirchengemeinde Gusow-Platkow, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Neuhardenberg-Gusow“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Neuhardenberg und der Evangelischen Kirchengemeinde Gusow-Platkow, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, zum Pfarrsprengel Neuhardenberg wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Neuhardenberg werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Neuhardenberg-Gusow übertragen.
#

§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 12. September 2023
Az.: 1002-01:0685
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 130U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden
Am Golmberg, Gebersdorf und Schlenzer,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Am Golmberg, die Evangelische Kirchengemeinde Gebersdorf und die Evangelische Kirchengemeinde Schlenzer, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Petkus“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0695
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 131U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Petruskirchengemeinde Lüsse und
der Evangelischen Kirchengemeinde Planetal,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Petruskirchengemeinde Lüsse und die Evangelische Kirchengemeinde Planetal, beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Petruskirchengemeinde Planetal“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 12. September 2023
Az.: 1002-01:0648
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 132U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Rühstädt, Bälow, Klein Lüben,
Abbendorf und Groß Lüben
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Rühstädt, die Kirchengemeinde Bälow, die Kirchengemeinde Klein Lüben, die Kirchengemeinde Abbendorf und die Kirchengemeinde Groß Lüben, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde an Elbe und Karthane“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 5. September 2023
Az.: 1002-01:0653
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 133U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Mittenwalde und der
Evangelischen Kirchengemeinde Motzen,
beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Mittenwalde und die Evangelische Kirchengemeinde Motzen, beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Mittenwalde“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 5. September 2023
Az.: 1002-01:0670
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 134U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Falkenthal und Gutengermendorf
und der Kirchengemeinden Kraatz, Buberow und Großmutz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Falkenthal, die Evangelische Kirchengemeinde Gutengermendorf, die Kirchengemeinde Kraatz, die Kirchengemeinde Buberow und die Kirchengemeinde Großmutz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Löwenberger Land Nord“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0657
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 135U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Sachsenhausen, Friedrichsthal und Nassenheide,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Sachsenhausen, Friedrichsthal und Nassenheide,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Sachsenhausen, die Kirchengemeinde Friedrichsthal und die Kirchengemeinde Nassenheide, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Sachsenhausen-Friedrichsthal-Nassenheide“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Sachsenhausen, der Kirchengemeinde Friedrichsthal und der Kirchengemeinde Nassenheide, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, zum Pfarrsprengel Sachsenhausen wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Sachsenhausen werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Sachsenhausen-Friedrichsthal-Nassenheide übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0654
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 136U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Herzfelde und Ahrensdorf-Milmersdorf und der Kirchengemeinden Warthe, Metzelthin und Petersdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Herzfelde und
der Kirchengemeinden Warthe und Metzelthin,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Ahrensdorf-Milmersdorf
und der Kirchengemeinde Petersdorf,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Herzfelde, die Evangelische Kirchengemeinde Ahrensdorf-Milmersdorf, die Kirchengemeinde Warthe, die Kirchengemeinde Metzelthin und die Kirchengemeinde Petersdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Regionalkirchengemeinde Herzfelde“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Herzfelde, der Kirchengemeinde Warthe und der Kirchengemeinde Metzelthin, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, zum Pfarrsprengel Herzfelde wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Herzfelde werden auf die Evangelische Regionalkirchengemeinde Herzfelde übertragen.
#

§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Ahrensdorf-Milmersdorf und der Kirchengemeinde Petersdorf, beide Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, zum Pfarrsprengel Petersdorf wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Petersdorf wird auf die Evangelische Regionalkirchengemeinde Herzfelde übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0698
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 137U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Eisenhüttenstadt und der
Nikolaikirchengemeinde Eisenhüttenstadt,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Eisenhüttenstadt und der
Nikolaikirchengemeinde Eisenhüttenstadt,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Friedenskirchengemeinde Eisenhüttenstadt und die Nikolaikirchengemeinde Eisenhüttenstadt, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Eisenhüttenstadt“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Eisenhüttenstadt und der Nikolaikirchengemeinde Eisenhüttenstadt, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, zum Pfarrsprengel Eisenhüttenstadt-Fürstenberg/Oder wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Eisenhüttenstadt-Fürstenberg/Oder werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Eisenhüttenstadt übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0703
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 138U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde von St. Marien zu Bernau und der
Kirchengemeinden Börnicke, Ladeburg und Willmersdorf
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde von St. Marien zu Bernau und der
Kirchengemeinden Börnicke, Ladeburg und Willmersdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde von St. Marien zu Bernau, die Kirchengemeinde Börnicke, die Kirchengemeinde Ladeburg und die Kirchengemeinde Willmersdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Bernau“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde von St. Marien zu Bernau, der Kirchengemeinde Börnicke, der Kirchengemeinde Ladeburg und der Kirchengemeinde Willmersdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, zum Pfarrsprengel Bernau wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Bernau werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Bernau übertragen.
#

§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0689
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 139U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinde Am Groß-Glienicker See und
der Kirchengemeinde Kladow,
beide Kirchenkreis Spandau

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Am Groß-Glienicker See und die Kirchengemeinde Kladow, beide Kirchenkreis Spandau, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Dorf- und Schilfdach-Kirchengemeinde in Kladow“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0645
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 140U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden St. Peter und Paul Rosenthal
und Wildau-Wentdorf und der Kirchengemeinde Liedekahle,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Wildau-Wentdorf und
der Kirchengemeinde Liedekahle,
beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde St. Peter und Paul Rosenthal, die Evangelische Kirchengemeinde Wildau-Wentdorf und die Kirchengemeinde Liedekahle, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Rosenthal“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Wildau-Wentdorf und der Kirchengemeinde Liedekahle, beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, zum Pfarrsprengel Wildau-Wentdorf wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Wildau-Wentdorf wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Rosenthal übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 26. September 2023
Az.: 1002-01:0683
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 141U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Blankensee und Fresdorf und
der Kirchengemeinden Stücken, Rieben, Zauchwitz und Stangenhagen,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Blankensee und
der Kirchengemeinde Stangenhagen,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Fresdorf und
der Kirchengemeinden Stücken, Rieben und Zauchwitz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Blankensee, die Evangelische Kirchengemeinde Fresdorf, die Kirchengemeinde Stücken, die Kirchengemeinde Rieben, die Kirchengemeinde Zauchwitz und die Kirchengemeinde Stangenhagen, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Stücken-Blankensee“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Blankensee und der Kirchengemeinde Stangenhagen, beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Blankensee wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Blankensee wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Stücken-Blankensee übertragen.
#

§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Fresdorf, der Kirchengemeinde Stücken, der Kirchengemeinde Rieben und der Kirchengemeinde Zauchwitz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Stücken wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Stücken wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Stücken-Blankensee übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 26. September 2023
Az.: 1002-01:0684
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 142U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Wiesenburg/Mark und
der Kirchengemeinden Klepzig, Lehnsdorf, Mützdorf und Grubo,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Hoher Fläming-Bad Belzig und der Kirchengemeinden Rädigke, Klepzig, Grubo, Lühnsdorf,
Raben, Lehnsdorf, Buchholz und Mützdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Wiesenburg/Mark, die Kirchengemeinde Klepzig, die Kirchengemeinde Grubo, die Kirchengemeinde Lehnsdorf und die Kirchengemeinde Mützdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Wiesenburg/Mark“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Hoher Fläming-Bad Belzig, der Kirchengemeinde Rädigke, der Kirchengemeinde Klepzig, der Kirchengemeinde Grubo, der Kirchengemeinde Lühnsdorf, der Kirchengemeinde Raben, der Kirchengemeinde Lehnsdorf, der Kirchengemeinde Buchholz und der Kirchengemeinde Mützdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Rädigke-Belzig wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen (1) bis (6) der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Rädigke-Belzig werden auf die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Hoher Fläming-Bad Belzig übertragen. Die Pfarrstelle (7) der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Rädigke-Belzig wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Johannis Hoher Fläming übertragen. Die Pfarrstelle (8) der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Rädigke-Belzig wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Wiesenburg/Mark übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 26. September 2023
Az.: 1002-01:0666
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 143U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinde Ludwigsfelde (St. Michael) und der
Kirchengemeinde Kerzendorf,
beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinde Ludwigsfelde (St. Michael) und der
Kirchengemeinde Kerzendorf,
beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Ludwigsfelde (St. Michael) und die Kirchengemeinde Kerzendorf, beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Ludwigsfelde“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Ludwigsfelde (St. Michael) und der Kirchengemeinde Kerzendorf, beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, zum Pfarrsprengel Ludwigsfelde wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Ludwigsfelde werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Ludwigsfelde übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0688
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 144U r k u n d e
über die Vereinigung
der Stadtkirchengemeinde Eberswalde und der Kirchengemeinden
Sommerfelde, Tornow und Britz
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Stadtkirchengemeinde Eberswalde und der Kirchengemeinden
Sommerfelde, Tornow und Britz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Stadtkirchengemeinde Eberswalde, die Kirchengemeinde Sommerfelde, die Kirchengemeinde Tornow und die Kirchengemeinde Britz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Eberswalde“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Stadtkirchengemeinde Eberswalde, der Kirchengemeinde Sommerfelde, der Kirchengemeinde Tornow und der Kirchengemeinde Britz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, zum Pfarrsprengel Stadtkirchengemeinde Eberswalde wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Stadtkirchengemeinde Eberswalde werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Eberswalde übertragen.
#

§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0690
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 145U r k u n d e
über die Änderung des Namens
des Verbands Evangelischer Kindertageseinrichtungen Süd

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Aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257) hat das Konsistorium nach Anhörung der Beteiligten beschlossen:
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§ 1

Der Name des Verbands Evangelischer Kindertageseinrichtungen Süd wird geändert in „Evangelischer Verband für Kita und Familie“.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 29. August 2023
Az.: 3211-01.02:16/005
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 146Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Baruther Urstromtal

Vom 5./7./12. September 2023

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Baruth/Mark, Groß Ziescht und Paplitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Baruther Urstromtal.“ Sie hat ihren Sitz in Walther-Rathenau-Platz 7, 15837 Baruth/Mark.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Baruth/Mark, Groß Ziescht und Paplitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Baruther Urstromtal wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Baruth“, „Groß Ziescht“ und „Paplitz“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Groß Ziescht und Paplitz wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat der Ortskirche Baruth wählt vier Mitglieder. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf zwei festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat hat die Möglichkeit, bis zu zwei Älteste gemäß Artikel 18 der Grundordnung zu berufen.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 10. Oktober 2023 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 147Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
an Löcknitz und Spree

Vom 7./23. März 2023

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Präambel

Die Evangelische Genezareth-Kirchengemeinde Erkner, die Kirchengemeinde Grünheide, die Kirchengemeinde Kagel, die Kirchengemeinde Markgrafpieske, die Evangelische Kirchengemeinde Neu Zittau, die Evangelische Kirchengemeinde Rüdersdorf, die Kirchengemeinde Spreenhagen und die Evangelische Kirchengemeinde Woltersdorf bilden seit einigen Jahren den Pfarrsprengel Oderland-Spree-West. Um verwaltende Strukturen zu vereinfachen, Aufgaben zu bündeln und die regionale Zusammenarbeit nachhaltig zu stärken, wollen sie stärker zusammenwachsen und bilden eine Gesamtkirchengemeinde. Vor diesem Hintergrund haben die Gemeindekirchenräte der vorgenannten Kirchengemeinden gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und bestehende Arbeitsverhältnisse

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde an Löcknitz und Spree“ (nachfolgend: „Gesamtkirchengemeinde“). Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 2 des Kirchengemeindestrukturgesetzes.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Woltersdorf.
( 3 ) Die Gesamtkirchengemeinde tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt der Vereinigung bestehenden Arbeitsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein, insoweit besteht für diese Arbeitsverhältnisse Bestandsschutz.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Genezareth-Kirchengemeinde Erkner, der Kirchengemeinde Grünheide, der Kirchengemeinde Kagel, der Kirchengemeinde Markgrafpieske, der Evangelischen Kirchengemeinde Neu Zittau, der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdersdorf, der Kirchengemeinde Spreenhagen und der Evangelischen Kirchengemeinde Woltersdorf entstehende Gesamtkirchengemeinde wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils rechtlich unselbstständigen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Erkner“, „Grünheide“, „Kagel“, „Markgrafpieske“, „Neu Zittau“, „Rüdersdorf“, „Spreenhagen“ und „Woltersdorf“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 3.
1
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind. Ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
  3. Vorschläge zur unternehmerischen und wirtschaftlichen Nutzung der im Ort vorhandenen Gebäude und Grundstücke.
( 2 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 3 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirchen bedürfen des Einvernehmens mit dem jeweiligen Ortskirchenrat.
( 4 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder und stellvertretende Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
( 5 ) Mit der Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte der sich vereinigenden Kirchengemeinden zu Ortskirchenräten.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören 15 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und deren Stellvertretung werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte wählen nach folgendem Schlüssel die Mitglieder des Gemeindekirchenrates:
  1. maßgeblich sind die zum Stichtag in der Gesamtkirchengemeinde und in den jeweiligen Ortskirchen gemeldeten Gemeindemitglieder. Stichtag ist der 31. Dezember des Jahres vor der Wahl der Gemeindeglieder,
  2. die Anzahl der in der Gesamtkirchengemeinde gemeldeten Gemeindemitglieder wird durch 15 geteilt und hierdurch ein Durchschnittswert (z. B. 300) ermittelt,
  3. jeder Ortskirchenrat wählt abhängig von der Anzahl der Gemeindemitglieder je angefangenen Durchschnittswert aus seiner Mitte ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. Gibt es weniger Gemeindemitglieder in einer Ortskirche als der Durchschnittswert, so entsendet der Ortskirchenrat eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in den Gemeindekirchenrat. Verbleiben hiernach noch Ämter, so bestimmen die Ortskirchenräte mit der geringsten Differenz zum Durchschnittswert weitere Mitglieder, bis die Zahl 15 der Mitglieder des Gemeindekirchenrats erreicht ist.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen des Gemeindekirchenrats teilnehmen, auch wenn sie kein Mitglied vertreten. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen nach Anhörung der Ortskirchenräte einer Mehrheit von zwei Dritteln
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 3.
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des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 12. September 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.2. In § 5 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.
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tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 148Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde im Niederen Fläming

Vom 6. September 2023

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden lllmersdorf, Meinsdorf und Werbig haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Niederen Fläming." Sie hat ihren Sitz in lllmersdorf, im Ev. Pfarramt, lllmersdorf 25, 15936 lhlow.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden lllmersdorf, Meinsdorf und Werbig entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Niederen Fläming wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „lllmersdorf', „Meinsdorf' und „Werbig".
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden .
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt die Gemeindesynode auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat macht Vorschläge für Mitglieder aus seiner Mitte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die in den Gemeindekirchenrat von der Gemeindesynode gewählt werden können. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.
( 4 ) Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks- (Verpachtung/Vermietung), Bau- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören neun Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Gemeindesynode gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen lllmersdorf, Meinsdorf und Werbig wählen je drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 2.
1
Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf zwei festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen immer teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Gemeindesynode

( 1 ) Die Gemeindesynode besteht aus der Gesamtheit der Ältesten der Ortskirchen sowie den für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst.
( 2 ) Die Gemeindesynode:
1. berät über die Situation der Gesamtkirchengemeinde und beschließt Leitlinien für deren Arbeit,
2. beschließt über die Änderung und Aufhebung dieser Satzung,
3. wählt die ortskirchlichen Mitglieder in den Gemeindekirchenrat auf Vorschlag der Ortskirchenräte,
4. legt die Zahl der Mitglieder der zu wählenden Ortskirchenräte fest.
Zusätzlich entscheidet die Gemeindesynode über:
1. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung für die Wirtschafterin oder den Wirtschafter,
2. Kollekten und Spenden im Rahmen der gesamtkirchlichen Regelungen,
3. die Mitglieder der Kreissynode nach Maßgabe der kreiskirchlichen Satzung.
Die Gemeindesynode tritt mindestens einmal im Jahr unter dem Vorsitz der oder des Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats zusammen. Im Übrigen findet Artikel 47 der Grundordnung Anwendung; die Geschäftsordnung der Kreissynode gilt entsprechend.
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§ 6
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung der Gemeindesynode sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 10. Oktober 2023 mit der folgenden Maßgabe durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:§ 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Für die Ortskirchen Illmersdorf, Meinsdorf und Werbig werden je drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat gewählt.“.
2
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 149Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Perleberg-Land

Vom 23. Mai 2023

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Dergenthin und Perleberg und der Kirchengemeinden Schönfeld und Sükow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABI. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Dergenthin und Perleberg und der Kirchengemeinden Schönfeld und Sükow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perleberg
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 6.
1
wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert .
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Dergenthin", „Perleberg", „Schönfeld" und „Sükow".
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 6.
2
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 3 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 6.
3
( 4 ) Die Ortskirchenräte beraten den Gemeindekirchenrat in allen Fragen, die ihre Ortskirchen betreffen. Sie geben Empfehlungen ab, insbesondere zu Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 6.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören elf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Dergenthin, Schönfeld und Sükow wählen je zwei Mitglieder und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat der Ortskirche Perleberg wählt fünf Mitglieder und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds ihrer Ortskirche.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 6.
5
des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 12. September 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perleberg“ durch die Wörter „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perleberg-Land mit Sitz in Perleberg“ ersetzt.2. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.3. In § 2 Absatz 3 wird folgender Satz 3 ergänzt: „Deren Zahl ist in § 3 Absatz 3 der Satzung bestimmt.“4. In § 2 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: „Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.“5. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.
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tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 150Satzung zur Änderung der Satzung der
Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf

vom 7. September 2023

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§ 1

Die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf vom 22. November 2021 und 19./24. Januar 2022 wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
  2. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind" angefügt.
  3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter" durch die Wörter „Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter" ersetzt.
  4. Es wird folgender § 2 Absatz 7 eingefügt:
    „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, die für die Gesamtkirchengemeinde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Nr. 3 der Grundordnung zuständig sind, können an den Sitzungen des Ortskirchenrates mit beratender Stimme teilnehmen und sind hierzu einzuladen. Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden."
  5. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Die Ortskirchenräte aller Ortskirchen wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf vier festgelegt. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen beratend teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Sind mehrere stellvertretende Mitglieder anwesend, ist das Mitglied stimmberechtigt, das bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend."
  6. Es wird folgender § 3 Absatz 4 eingefügt:
    „Die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedarf des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Über Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche ist der Ortskirchenrat anzuhören."
  7. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln" durch das Wort „Beschlussfassung" ersetzt.
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§ 2

Diese Satzungsänderung
Vorstehende Satzungsänderung wurde am 10. Oktober 2023 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1
tritt am 1. November 2023 in Kraft.

Nr. 151Satzung des Evangelischen Verbands für Kita und Familie (EVKF)

Vom 11. Mai 2023

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Die Liebe Gottes gehört allen Menschen gleich welcher Herkunft. Deshalb wendet sich unser pädagogisches Angebot an alle Kinder und Familien. Evangelische Bildung geschieht durch das leitende Beispiel, etwa im ehrlichen Umgang miteinander, im Mitfühlen mit Schwächeren und im Eintreten für sie. Dazu gehören auch die respektvolle Auseinandersetzung mit anders denkenden und glaubenden Menschen sowie die Bewahrung der Schöpfung. Ziel unserer so orientierten Bildungsangebote ist die selbstbewusste Freude am Leben, gerade auch in der Gemeinschaft mit anderen Menschen.
In unseren unterschiedlichen Einrichtungen bieten wir professionelle Tagesbetreuung von Kindern und Begleitung von Familien an. In unseren Kitas begleiten wir Kinder in ihrem Aufwachsen und eröffnen ihnen eigene Lebens- und Lernräume. Durch die Angebote der Familienbildung stärken wir Familien vor, während und nach der Kitazeit. Mit der Verknüpfung von Kitabetreuung und Familienbildung gelingt dem Verband ein umfangreiches und gut aufeinander abgestimmtes Angebot für Familien aus dem jeweiligen Sozialraum. Die Kirchengemeinden übernehmen Mitverantwortung für die Evangelischen Kitas, die Familienbildung und die Familienzentren in ihrem Gemeindegebiet. Gleichzeitig können wir das gemeindliche Leben mitgestalten, denn Kinder und ihre Familien sind wichtiger Teil einer lebendigen Gemeinde.
Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen sind einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Evangelischen Kindertagesstätten und der Familienbildung notwendig, um die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. Das dient auch der Stärkung des evangelischen Profils und ist bestimmend für die Arbeit.
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§ 1
Gründung

( 1 ) Die Evangelischen Kirchenkreise Neukölln und Zossen-Fläming bildeten zum 1. Januar 2019 einen Kirchenkreisverband als Träger der Evangelischen Kindertageseinrichtungen. Der Kirchenkreisverband trug zum Gründungszeitpunkt den Namen Verband "Evangelischer Kindertageseinrichtungen Süd" (VEKS). Ab dem 1. Januar 2024 übernimmt der Verband auch die Trägerschaft für die Familienzentren und die Familienbildung im Kirchenkreis Neukölln und ändert den Namen in „Evangelischer Verband für Kita und Familie (EVKF)“.
( 2 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Berlin.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung und der Religion. Die Körperschaft verfolgt auch kirchliche Zwecke.
( 2 ) Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Betrieb Evangelischer Kindertageseinrichtungen und Familienzentren in eigener Trägerschaft in den zugehörigen Kirchenkreisen. Zudem ist der Verband im Bereich der Familienbildung (insbesondere durch offene Angebote und Kurse zur Stärkung von Familien) tätig.
( 3 ) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Einrichtungen, die bisher von Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Zossen-Fläming betrieben werden, können auf Antrag der Kirchengemeinde nach Maßgabe einer Vereinbarung in die Trägerschaft des Verbandes aufgenommen werden.
( 5 ) Der Verband kann die Trägerschaft weiterer Kindertageseinrichtungen oder Familienzentren übernehmen oder neue gründen, sofern diese nach der Übernahme gemäß den Leitsätzen der Präambel als Evangelische Einrichtungen betrieben werden. Auch weitere Projekte aus dem Bereich der Familienbildung und Familienzentren können übernommen oder neu begonnen werden.
( 6 ) Der Verband kann Managementaufgaben für andere Evangelische Träger in Bezug auf die Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen und Familienbildungsangebote im Rahmen des Satzungszwecks übernehmen.
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§ 3
Ziele

Ziel des Verbandes ist es die qualitativ verlässliche und anerkannte Arbeit in den Kindertagesstätten, Familienzentren und bei den Familienbildungsangeboten zu sichern und weiterzuentwickeln. Geleitet durch den Vorsatz, das gemeindliche Engagement für Kinder und ihre Familien als Element kirchlichen Handelns vor Ort wahrnehmbar zu machen, erfüllt der Verband die notwendigen Leitungs-, Steuerungs- und Geschäftsführungsaufgaben für den evangelischen profilierten Betrieb und sichert durch sein Handeln die organisatorische, pädagogische und religionspädagogische Qualität.
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§ 4
Organe, Beschlussfassung

( 1 ) Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Mitglieder von Organen des Verbandes müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sein.
( 2 ) Die Organe können ihre Sitzungen in Präsenz, als Video- oder Telefonkonferenzen oder auch hybrid durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder abhalten. Die Entscheidung darüber trifft die- oder derjenige, die oder der über Ort und Zeit der Sitzung bestimmt.
( 3 ) Abstimmung in Textform ist mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.
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§ 5
Aufsichtsrat

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt sechs Mitgliedern. Die Kirchenkreise Neukölln und Zossen-Fläming entsenden dabei nach fachlichen und strukturellen Überlegungen jeweils drei Mitglieder, die vom jeweiligen Kreiskirchenrat benannt werden.
( 2 ) Für jedes Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kreiskirchenrat zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen des Aufsichtsrates eingeladen. Sie besitzen kein Stimmrecht, sofern das zu vertretende Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
( 3 ) Der Aufsichtsrat wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung des Kreiskirchenrates neu gebildet. Er wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen, wenn der Aufsichtsrat dieses beschließt.
( 5 ) Der Aufsichtsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen in der Regel und ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Schriftliche Abstimmungen sind möglich, wenn kein Mitglied widerspricht. Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnisnahme vorgelegt. Im Übrigen gilt Artikel 23 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7 sowie 9 und 10 der Grundordnung entsprechend.
( 6 ) Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt sechs Jahre. Erneute Entsendung ist möglich. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, entsendet der jeweilige Kirchenkreis für die verbliebene Amtszeit ein neues Mitglied.
( 7 ) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören:
  • die Beschlussfassung über die Grundlinien der Arbeit des Verbandes,
  • Aufsicht über den Vorstand,
  • die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Entscheidung über die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle, sofern hierfür keine Stelle im Stellenplan zur Verfügung steht,
  • die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beschlussfassung des Wirtschaftsplans,
  • die Entscheidung über den Neubau und die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen oder Familienzentren,
  • die Entscheidung über die Eröffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen oder Familienzentren,
  • die Entscheidung über Baumaßnahmen mit einem Volumen von mehr als 100.000 €,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,
  • die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen von über 200.000 €.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchsten drei Personen. Seine Mitglieder werden vom Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes können auf der Grundlage eines Vertrages entgeltlich beschäftigt werden. Die Berufung jedes Mitgliedes kann befristet werden. Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates, im Fall der befristeten Berufung des Vorstandsmitglieds der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrats. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Alle Vorstandsmitglieder sind im Innen- und Außenverhältnis einzelvertretungsbefugt.
( 3 ) Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat für seine Arbeit verantwortlich. Er berichtet ihm regelmäßig und unverzüglich über wichtige Angelegenheiten des Verbandes.
( 4 ) Besteht der Vorstand aus zwei oder drei Personen, bestimmt der Aufsichtsrat eine Person aus dem Vorstand, deren Stimme in Abstimmungen bei Stimmgleichheit den Ausschlag gibt. In diesem Fall gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf.
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§ 7
Vertreterversammlung

( 1 ) Aufsichtsrat und Vorstand werden beraten durch die Vertreterversammlung, die die angemessene Einbindung und Beteiligung der Kirchengemeinden sicherstellt. Sie soll die Transparenz und den Austausch der vielfältigen Perspektiven fördern. Die Vertreterversammlung setzt sich aus den Kurator:innen der jeweiligen Kirchengemeinden zusammen. Die Kurator:innen werden von den Gemeindekirchräten derjenigen Kirchengemeinden, in denen Kitas des EVKF betrieben werden oder Familienbildungsangebote des EVKF stattfinden, berufen und vom Kreiskirchenrat bestätigt. Für jedes Mitglied ist ein vertretendes Mitglied zu benennen.
( 2 ) Die Vertreterversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand eingeladen.
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§ 8
Finanzierung

Der Verband finanziert sich insbesondere durch öffentliche Entgelte und Zuschüsse, durch Leistungen der Kirchengemeinden, durch Kostenbeiträge der Eltern sowie durch Fördermittel und durch Zuweisungen der beteiligten Kirchenkreise.
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§ 9
Verwaltung des Verbandes

Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Evangelischen Kirchenkreisverband Süd bzw. dessen nachfolgender Körperschaft wahrgenommen.
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§ 10
Veränderungen

Veränderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kreiskirchenräte und der Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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§ 11
Aufhebung des Verbandes

( 1 ) Die Aufhebung des Verbandes erfolgt durch Beschluss des Konsistoriums. Vor einer Aufhebung sollen alle vom Verband betriebenen Einrichtungen in eine neue Trägerschaft überführt worden sein.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Evangelischen Kirchenkreise Neukölln und Zossen-Fläming, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
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§ 12
Veröffentlichung

Diese Satzung und ihre Änderungen werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 29. August 2023 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1
tritt nach Zustimmung der beteiligten Kreiskirchenräte und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 152Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes
Berlin Mitte-West

Vom 5. Juli 2023

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§ 1 Grundsatz

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf und der Evangelische Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg bilden den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West.
( 2 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Berlin.
( 3 ) Der Zuständigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Zuständigkeitsbereich der in Absatz 1 genannten Kirchenkreise.
( 4 ) Der Verband führt ein Dienstsiegel.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck des Verbandes ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Mitte-West (KVA).
( 2 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt nimmt die im Kirchengesetz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Verwaltungsaufgaben wahr. Von den in § 1 Absatz 1 genannten Körperschaften können dem KVA weitere Aufgaben übertragen werden.
( 3 ) Das KVA kann gemäß § 9 Absatz 5 VÄG Verwaltungsaufgaben für andere Verbände, Kirchenkreise und Einrichtungen übernehmen.
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§ 3
Grundsätze der Arbeit

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West leistet einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung des kirchlichen Lebens, indem er einerseits Dienstleistungen für die beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie für kirchliche Einrichtungen, Verbände und Werke erbringt und andererseits teilhat an der Aufsicht über diese kirchlichen Körperschaften.
( 2 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-West nimmt die Funktion eines Dienstleistungszentrums wahr und entlastet dadurch die beteiligten Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Einrichtungen, Verbände und Werke sowie deren berufliche und ehrenamtliche Mitarbeitende. Die eigenständige Organisation der Kirchengemeinden und Kirchenkreise wird durch die Beratung und Unterstützung des Kirchlichen Verwaltungsamtes gestärkt.
( 3 ) Die Arbeit des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Mitte-West geschieht so gemeinde- und kirchenkreisnah wie möglich. Entsprechendes gilt für kirchliche Einrichtungen, Verbände und Werke.
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§ 4
Organe des Verbandes

Die Organe des Kirchenkreisverbandes Berlin Mitte-West sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
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§ 5
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder berufen. Er besteht aus einer oder mehreren Personen, die zugleich berufliche Mitarbeitende des Kirchenkreisverbandes sind. Die Berufung kann befristet werden. Erneute Berufung ist zulässig. Eine Abberufung, mit der eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einhergeht, bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates. Im Fall einer befristeten Berufung eines Mitgliedes des Vorstandes bedarf die Abberufung der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates, darunter des/der Vorsitzenden.
( 2 ) Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Verbandes. Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes, Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, gibt der Verwaltungsrat dem Vorstand eine Geschäftsordnung nebst einem Geschäftsverteilungsplan, der auch festlegt, bei wem der Vorsitz sowie die Stellvertretung liegen.
( 3 ) Vor der Berufung ist das Einvernehmen mit dem Konsistorium über die zu berufende(n) Person(en) herzustellen. Vor einer Abberufung ist das Konsistorium zu hören. Liegen Gründe für eine außerordentliche Kündigung vor, kann die Anhörung auch nachträglich erfolgen; sie wirkt dann auf den Zeitpunkt der Abberufung zurück.
( 4 ) Für die Vertretung des Vorstands einschließlich der rechtsgeschäftlichen Vertretung bestellt auf dessen Vorschlag der Verwaltungsrat Vertretungen.
( 5 ) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat für seine Arbeit verantwortlich. Er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Verbandes und des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
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§ 6
Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat des Verbandes besteht aus neun Personen und setzt sich wie folgt zusammen:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent der beteiligten Kirchenkreise,
  2. die Vorsitzenden der Haushaltsausschüsse der beteiligten Kirchenkreise,
  3. je zwei weitere Mitglieder aus jedem Kirchenkreis, die auf Vorschlag der jeweiligen Kreiskirchenräte von der Kreissynode gewählt werden,
  4. eine mit den Geschäften kirchlicher Verwaltungen vertraute externe Person, die vom Verwaltungsrat berufen wird.
Für die Mitglieder nach Nr. 2 und 3 wird personengebunden je eine Stellvertretung durch die zuständige Kreissynode auf Vorschlag des Kreiskirchenrats gewählt.
( 2 ) Die Amtszeit des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden. Sofern ein Mitglied oder eine Stellvertretung des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, erfolgt die erforderliche Nachwahl gemäß Absatz 1 für die verbleibende Amtszeit.
( 3 ) Gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Ziffer 3 können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kreiskirchenrates ihres Kirchenkreises abgewählt werden.
( 4 ) Das berufene Mitglied nach Absatz 1 Ziffer 4 kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates (ohne Mitwirkung des berufenen Mitglieds) abberufen werden.
( 5 ) Die stellvertretende Superintendentin oder der stellvertretende Superintendent vertritt die Superintendentin oder den Superintendenten des jeweiligen Kirchenkreises bei deren oder dessen Verhinderung. Im Übrigen wählen die Kreissynoden auf Vorschlag der Kreiskirchenräte für die weiteren Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 dieser Satzung im Verwaltungsrat je eine Stellvertretung. § 6 Absatz. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 6 ) Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie ein Mitglied aus einem anderen Kirchenkreis für den stellvertretenden Vorsitz. Diese vertreten jeweils einzeln den Kirchenkreisverband gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
( 7 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens viermal jährlich. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, sofern nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt. Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnis vorgelegt. Im Übrigen gilt Artikel 52 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
( 8 ) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands. Er berät und beschließt über:
  1. die Berufung und die Abberufung des Vorstands einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
  2. die Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplan des Vorstands, sofern der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, der auch festlegt, bei wem der Vorsitz sowie die Stellvertretung liegen,
  3. den Haushalts-, Investitions- und Stellenplan des Verbandes sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstands,
  4. Grundsätze der Vermögensanlage,
  5. die Satzung des Kirchlichen Verwaltungsamtes und deren Änderung, vorbehaltlich der Regelung in § 3 Absatz 3 VÄG, sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und etwaige weitere Standorte,
  6. die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben gemäß § 9 Absatz 4 VÄG,
  7. die Zustimmung zur Übernahme von Auftragsarbeiten gemäß § 1 Absatz 3 VÄG,
  8. die Gebührenordnung § 10 Absatz 2 und 4 VÄG,
  9. Investitionsmaßnahmen außerhalb des festgestellten Investitionsplans gemäß Nr. 3 mit einem Volumen von mehr als 50.000 €,
  10. den Erwerb, die Veräußerung sowie die Vermietung, Verpachtung von Grundstücken des Verbandes sowie die Bestellung grundstücksgleicher Rechte oder ihre Belastung mit Grundschulden,
  11. die Aufnahme von Krediten oder Darlehen von über 100.000 € für den Verband,
  12. die Zustimmung zur Begründung von unbefristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen der Beschäftigten des Verbandes,
  13. Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands.
( 9 ) Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstand bei Konflikten mit Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden.
( 10 ) Der Verwaltungsrat bildet einen geschäftsführenden Ausschuss, um seine Tagungen vorzubereiten. Dem Ausschuss gehören der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende sowie die Superintendentinnen oder Superintendenten der den Verband bildenden Kirchenkreise an. Er muss mindestens aus drei Personen bestehen. Der geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 7
Verwaltungsaufgaben

( 1 ) Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 sind insbesondere:
  1. Beratung in allen Wirtschaftsangelegenheiten,
  2. Verwaltung des Vermögens und der Schulden,
  3. Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten, einschließlich der Rechnungslegung der Körperschaften,
  4. Vorlage der Entwürfe für den Finanzausgleich in den Kirchenkreisen,
  5. haushaltsmäßige Bearbeitung der Erhebung und Verwaltung des Gemeindekirchgeldes,
  6. Führung von Baukassen,
  7. Verwaltung von Projekten im Sinne der DIN- und ISO-Normen in der jeweils geltenden Fassung,
  8. Immobilienverwaltung,
  9. Personalangelegenheiten,
  10. Bearbeitung des Meldewesens,
  11. Erarbeitung kirchlicher Statistiken, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Kirchengemeinden fallen,
  12. Vertretung der kirchlichen Körperschaften gegenüber den Finanzbehörden, soweit die Angelegenheit mit den Tätigkeiten der Nr. 1 bis 11 zusammenhängt,
  13. Leistungen der Nr. 1 bis 12 für Betriebe gewerblicher Art von kirchlichen Körperschaften, soweit die gesamten Leistungen an die jeweilige Körperschaft nicht ausschließlich für den Betrieb gewerblicher Art erbracht werden.
( 2 ) Weitere Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 sind:
  1. die Verwaltung von Friedhöfen und damit zusammenhängenden Verwaltungsleistungen,
  2. die Verwaltung von Kindertagesstätten und damit zusammenhängende Verwaltungsleistungen.
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§ 8
Verpflichtende Aufgaben

( 1 ) Dem KVA werden gemäß § 1 Absatz 2 VÄG die bauliche Betreuung kirchlicher Gebäude gemäß § 10a Kirchenbaugesetz (Instandhaltung und Sanierung) sowie die digitale Erfassung kirchlicher Gebäude-, Energieverbrauchs- und CO 2e -Emmissionsdaten nach § 2 Absatz 1 der DigErfVO als verpflichtende Auftragsaufgaben für seine beiden Kirchenkreise übertragen.
( 2 ) Sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die Wahrnehmung der Aufgabe der Immobilienentwicklung für die beiden Kirchenkreise durch Synodenbeschlüsse auf den Kirchenkreisverband als verpflichtende Auftragsaufgabe übertragen werden.
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§ 9
Freiwillige Auftragsaufgaben (§ 1 Absatz 3 VÄG)

Der Kirchenkreisverband kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates zusätzliche Aufgaben übernehmen. Die Leistungen und deren Finanzierung werden in einem privatrechtlichen Vertrag geregelt.
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§ 10
Finanzierung

( 1 ) Der Kirchenkreisverband erhält als Grundfinanzierung Finanzanteile nach Maßgabe des kirchlichen Finanzrechts.
( 2 ) Die Erledigung der Verwaltungsaufgaben und der verpflichtenden Auftragsaufgaben wird durch haushaltsdeckenden Zuschuss der beteiligten Kirchenkreise finanziert.
( 3 ) Die Verwaltung der Friedhöfe und Kindertagesstätten wird durch Gebühren finanziert. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.
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§ 11
Verhältnis zwischen Kirchlichem Verwaltungsamt und kirchlicher Körperschaft

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt führt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben die laufenden Geschäfte der beteiligten Körperschaften in deren Auftrag.
( 2 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt führt die Weisungen der beteiligten Körperschaft in deren Angelegenheiten aus, soweit Rechts- und Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. Jede Körperschaft ist berechtigt, in Angelegenheiten ihrer eigenen Wirtschaftsführung Auskünfte zu verlangen oder durch Beauftragte die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einsehen zu lassen.
( 3 ) Erfährt das Kirchliche Verwaltungsamt im Rahmen seiner Tätigkeit für kirchliche Körperschaften Umstände, die darauf schließen lassen, dass Beschlüsse, Handlungen oder Unterlassungen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung oder kirchliches oder staatliches Recht verstoßen, so weist es die betreffende Körperschaft daraufhin mit dem Ziel, die Beanstandung zu beheben, teilt dies der aufsichtführenden Stelle mit und führt bis zu deren Klärung die Maßnahme nicht aus. Dabei ist die Klärung zunächst innerhalb des Kirchenkreises anzustreben.
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§ 12
Wirtschaftsführung

( 1 ) Die Wirtschaftsführung des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Mitte-West muss so zweckmäßig und kostensparend wie möglich sein. Das Verwaltungsamt muss durch die zur Verfügung stehenden Finanzanteile, durch haushaltsdeckende Zuschüsse, Gebühren und Entgelte in der Lage sein, dauerhaft wirtschaftlich und kostendeckend zu arbeiten.
( 2 ) Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind der Vergleich mit anderen Kirchlichen Verwaltungsämtern und die jeweiligen Besonderheiten der Region zu berücksichtigen.
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§ 13
Änderung der Satzung

Über Änderungen beschließt der Verwaltungsrat auf Vorschlag der beteiligten Kreiskirchenräte und unter Beachtung der Regelung in § 3 Absatz 3 VÄG. Sie bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Zustimmung der in § 1 genannten Kirchenkreise und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium
Die vorstehende Satzung wurde am 11. September 2023 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1
zum 1. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West vom 1. August 2015 (KABl. S. 142) außer Kraft.
( 2 ) Bis zur Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt und nehmen dessen Aufgaben wahr. Sollte nach Inkrafttreten die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder auf ordentlichen Synoden nicht zeitnah erfolgen, können diese Synoden die Kreiskirchenräte ermächtigen, für die Zeit bis zur ordentlichen Wahl die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Ziffer 3 sowie deren Stellvertretungen zu bestimmen.

Nr. 153Genehmigung von neuen Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:57/077
    Berlin, den 12. September 2023
    Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Niederbarnim, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Niederbarnim“.
    Grafik
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:86/096
    Berlin, den 22. September 2023
    Die Evangelische Versöhnungsgemeinde Rangsdorf, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „I“, „II“, „III“, „IV“ und „V“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet „EVANGELISCHE VERSÖHNUNGSGEMEINDE RANGSDORF“.
    Grafik
  3. Konsistorium Az.: 1312-03:37/017
    Berlin, den 6. Oktober 2023
    Die Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Kaulsdorf, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „1 Punkt“ und „2 Punkte“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE BERLIN-KAULSDORF“.
    Grafik
Konsistorium Az.: 1312-03:10/012
Berlin, den 6. Oktober 2023
Die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „1 Stern“, „2 Sterne“ und „3 Sterne“ eingeführt.
Die Umschrift lautet „EVANGELISCHE EMMAUS-KIRCHENGEMEINDE“.
Grafik

Nr. 154Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:57/077
    Berlin, den 12. September 2023
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Klosterfelde mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE KLOSTERFELDE“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Stolzenhagen mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE STOLZENHAGEN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Prenden mit der Umschrift „Siegel der Kirchengemeinde PRENDEN“,das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Sophienstädt mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE SOPHIENSTÄDT“,das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Marienwerder mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU MARIENWERDER“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Ruhlsdorf mit der Umschrift „KIRCHEN-SIEGEL VON RUHLSDORF“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden außer Geltung gesetzt.
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:86/096
    Berlin, den 22. September 2023
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Rangsdorf mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE RANGSDORF“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Groß Machnow-Klein Kienitz mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE GRO? MACHNOW-KLEIN KIENITZ“, beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden außer Geltung gesetzt.
  3. Konsistorium Az.: 1312-03:37/017
    Berlin, den 6. Oktober 2023
    Das Kirchensiegel der Kirchengemeinde Berlin-Kaulsdorf mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE BERLIN-KAULSDORF“, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, wird außer Geltung gesetzt.
    Konsistorium Az.: 1312-03:10/012
    Berlin, den 6. Oktober 2023
    Das Kirchensiegel der Ernst-Moritz-Arndt-Kirchengemeinde mit der Umschrift „EVANG. ERNST-MORITZ-ARNDT-KIRCHENGEMEINDE BERLIN-ZEHLENDORF“, Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, wird außer Geltung gesetzt.

III. Stellenausschreibungen

Nr. 155Erneute Ausschreibung eines Superintendent:innenamts (m/w/d)

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Der Evangelische Kirchenkreis Uckermark sucht zum nächstmöglichen Termin eine Superintendentin oder einen Superintendenten (w/m/d) für die Dauer von sechs Jahren.
Bewerbungen sind zugelassen von Pfarrerinnen und Pfarrern, die sich in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) befinden.
Der Kirchenkreis Uckermark besteht aus zehn Pfarrämtern mit 14 Gemeinden bzw. Gesamtkirchengemeinden und ca. 10.450 Gemeindemitgliedern. Dieser ländlich geprägte Kirchenkreis mit vielen kleinen Dörfern und drei größeren Städten (Angermünde, Prenzlau, Schwedt) ist eingebettet in eine herrliche abwechslungsreiche Landschaft mit vielen Seen.
Insgesamt gibt es eine große Vielfalt an gemeindlichem Leben im Kirchenkreis. Das Amt bietet zudem die Chance, im Zusammenspiel mit den verschiedenen Akteurinnen und Akteuren in einer ländlichen Region neue Wege zu suchen und kreative Modelle zu entwickeln, um Kirche lebendig zu gestalten. Dabei werden Sie von verschiedenen kreiskirchlichen Mitarbeiter:innen mit unterschiedlich großen Stellenanteilen aus den Bereichen Glaubensarbeit für Erwachsene, Kirchenmusik, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien sowie Bauen unterstützt. Einen Einblick gewährt die Internetseite www.kirche-uckermark.de.
Prenzlau, die Stadt, die auch als Wohn- und Dienstsitz der Superintendentin oder des Superintendenten fungieren soll, liegt verkehrsgünstig an den Autobahnen A 11 und A 20. Weiterhin ist sie durch Regionalexpress- und ICE-Verbindungen gut an Berlin und die Ostseeküste angebunden. Alle Schulformen und ein entsprechendes Kindergarten- und Hortangebot sind vorhanden. Die Stadt und die Umgebung zeichnen sich durch ein vielfältiges kulturelles Angebot und einen hohen Freizeitwert aus. Prenzlau ist zudem Sitz der Landkreisverwaltung.
Der Person im Superintendentenamt wird als Dienstwohnung ein Einfamilienhaus unweit des Uckersees in Prenzlau zur Verfügung gestellt. In der ebenfalls in Prenzlau gelegenen Superintendentur ist eine Mitarbeiterin mit einem Stellenumfang von 50 % tätig.
Verbunden mit der Tätigkeit als Superintendentin oder Superintendent ist ein Predigtauftrag im gesamten Kirchenkreis mit erstem Schwerpunkt in Prenzlau. Es wird eine Kreispfarrstelle mit 100 % übertragen.
Die Wahl erfolgt durch die Kreissynode.
Der Kirchenkreis sucht eine Pfarrerin oder einen Pfarrer mit gut ausgeprägten Führungsqualitäten, die oder der diese Leitungsfunktion ausfüllen kann. Im Besonderen wird es Aufgabe der Superintendentin bzw. des Superintendenten sein, die anstehenden notwendigen Strukturveränderungen im Kirchenkreis in den nächsten Jahren zu moderieren und aktiv zu gestalten. Dies geschieht gemeinsam mit allen Kirchenkreisen des Sprengels Potsdam im Ganzen und mit den benachbarten Kirchenkreisen Barnim und Oberes Havelland im Besonderen.
Sie oder er sollte dabei die folgenden Anforderungen erfüllen:
  • ein erkennbares theologisches Profil und die Bereitschaft, die Vielfalt vorhandener theologischer Ansätze bei den Mitarbeitenden wahrzunehmen, anzuerkennen und zu stützen,
  • hohe seelsorgliche Kompetenz, verbunden mit der Fähigkeit, sich selbst und andere in der jeweiligen aktuellen Lebens- und Arbeitssituation sowie in den emotionalen, sozialen, kulturellen, aber auch spirituellen Bezügen wahrzunehmen und sich der Wechselwirkung in persönlichen Gesprächen stets bewusst zu sein,
  • die Fähigkeit, auf gesellschaftliche und soziale Fragestellungen aus der Perspektive des Evangeliums und der evangelischen Kirche einzugehen,
  • Leitungs- und Managementkompetenz im Haushalts- und Personalwesen sowie die Bereitschaft, sich in neue Bereiche (z. B. Fundraising, Windpark, Solarflächen) einzuarbeiten,
  • die Bereitschaft, den Kirchenkreis und seine Anliegen in Politik und Öffentlichkeit zu vertreten, insbesondere die Medienpräsenz zu verstärken,
  • die Gabe, berufliche und ehrenamtlich Mitarbeitende bei ihrer Arbeit im Kirchenkreis und in den Gemeinden mit Empathie und Wertschätzung zu begleiten, zu führen, zu fördern und Nachwuchs zu gewinnen,
  • den Willen und die Bereitschaft, die vorhandenen gemeindlichen Strukturen im Kirchenkreis zu berücksichtigen und weiterzuentwickeln, gemeindeübergreifende Zusammenarbeit im Kirchenkreis zu fördern und weiterführende Prozesse und Entwicklungen transparent und im Dialog mit den entsprechenden Gremien zu gestalten.
Weitere Auskünfte erteilen die Präses der Kreissynode Sophie Ludwig, Telefon: 0176/41250851, E-Mail: pfarrerin-ludwig@kirche-uckermark.de, der stellv. Superintendent Martin Zobel, Telefon: 039889/234, E-Mail: pfarramt-boitzenburg@kirche-uckermark.de, und der Generalsuperintendent Kristóf Bálint, Telefon: 0331/9512342, E-Mail: GenSupPotsdam@ekbo.de.
Bewerbungen werden bis zum 20. November 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 156Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg ist ab sofort die (2.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus mit 50 % Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Stelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Dienstort ist zunächst das Vivantes Wenckebach-Klinikum, ein Krankenhaus mit rund 240 Betten, von denen rund 100 Betten zum Fachbereich Psychiatrie/Psychosomatik gehören und rund 140 zur Geriatrie/Zentrum für Altersmedizin.
    In beiden Bereichen ist die Seelsorge etabliert und nachgefragt. In der Geriatrie besteht eine gute Zusammenarbeit mit den Betreuungsassistentinnen. Auf den psychiatrischen Stationen ist die Seelsorge in gutem Kontakt mit den Pflegekräften, Ärztinnen und Ärzten sowie Therapeutinnen und Therapeuten.
    Am Standort des Wenckebach-Klinikums befindet sich darüber hinaus das Vivantes Hospiz. Die Zusammenarbeit beschränkt sich auf die seelsorgliche Begleitung von Patientinnen und Patienten des Hospizes auf Nachfrage.
    Im Mai 2023 wurde eine Kurzzeitpflegeinrichtung auf dem Gelände eröffnet. Die Zusammenarbeit mit der Seelsorge wurde angefragt und wird zurzeit entwickelt.
    Die Besonderheit des Vivantes Wenckebach-Klinikums ergibt sich aus der engen Verbundenheit mit dem Vivantes Auguste-Viktoria-Klinikum. Beide Klinikstandorte haben eine gemeinsame Leitung (geschäftsführender Direktor, ärztlicher Direktor, Pflegedirektor) und befinden sich in einem strukturellen Veränderungsprozess. So sollen die stationären Kapazitäten des Wenckebach-Klinikums sukzessiv in das Auguste-Viktoria-Klinikum verlagert werden. Dieser Prozess hat im vergangenen Jahr begonnen und wird sich in den nächsten Jahren fortsetzen. Die Kommunikation mit der Regionaldirektion und mit den Mitarbeitenden ist von daher von großer Bedeutung.
    Dieser Prozess führt perspektivisch zur Veränderung in den Aufgabenfeldern als Seelsorgerin und gegebenenfalls auch zum Wechsel des Dienstortes.
    Von der Bewerberin/dem Bewerber wird erwartet:
    • eine Ausbildung nach den Richtlinien für Krankenhausseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) von 2015 oder eine vergleichbare Qualifikation,
    • Bereitschaft, sich im Bereich „Seelsorge in der Psychiatrie“ fort- und weiterzubilden,
    • theologische Fach- und Feldkompetenz in der Seelsorge,
    • Offenheit für alle Menschen, also auch die mit nichtreligiösem Hintergrund,
    • Freude und Interesse an einer interdisziplinären Zusammenarbeit (mit dem Pflegepersonal, Ärztinnen/Ärzten, den Mitarbeitenden des Sozialdienstes und den Psycholog:innen)
    Der Auftrag umfasst:
    • Seelsorge bei Patientinnen und Patienten und deren An- und Zugehörigen, ebenso wie den Mitarbeitenden,
    • die Bereitschaft zur Arbeit im ökumenischen Team (zurzeit ist die katholische Seelsorge mit 50 % Dienstumfang tätig),
    • Angebot von monatlich stattfindenden Gottesdiensten, Wochenschlussandachten und ritueller Begleitung (Gebet, Abendmahl, Segnung, Aussegnung etc.),
    • die Gestaltung des Raumes der Stille,
    • eine regelhafte Präsenz, dem Stellenumfang entsprechend; verbunden mit einer zuverlässigen Erreichbarkeit,
    • Teilnahme an kreiskirchlichen und landeskirchlichen Vernetzungsangeboten: dem Pfarrkonvent im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, dem seelsorglichen Regionalkonvent und den landeskirchliche Fachtagungen des Gesamtkonventes.
    Weitere Auskünfte erteilen die stellvertretende Superintendentin Martina Steffen-Elis, Telefon: 0176/43406420, und die Landespfarrerin für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232.
    Bewerbungen werden bis zum 7. November 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Mittenwalde, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, ist ab sofort mit 100 % DU durch das Konsistorium zu besetzen.
    Zu der ab 2024 aus den Gebieten Mittenwalde und Motzen vereinigten Kirchengemeinde gehören sieben Orte und vier Kirchen - aber vor allem ein engagierter Gemeindekirchenrat, der eine neue Pfarrperson herzlich und vertrauensvoll willkommen heißen möchte, mindestens einen predigtfreien Sonntag im Monat (u. a. durch Lektorinnen in den eigenen Reihen) ermöglicht und gerne bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützt.
    Die Kirchengemeinde trägt seit 2017 den Namen Paul Gerhardts, der 1651 bis 1657 als Propst in Mittenwalde tätig war. Sein Liedgut prägt die Gottesdienste und die Gemeindeangebote.
    Zur Pfarrstelle gehört eine frisch sanierte und ab Dezember bezugsfertige Dienstwohnung im ersten OG der Propstei in der Yorckstraße 25. Sie umfasst fünf Zimmer auf 146 m² mit Wannenbad, Dusche und Gäste-WC. Im EG der Propstei befindet sich ein Gemeinderaum, das Pfarrdienstzimmer sowie das Gemeindebüro. Hinter der Propstei erstreckt sich ein großzügiger Garten, den die Pfarrperson hauptsächlich für sich nutzen kann.
    Hauptamtliche Unterstützung gibt es durch eine beim Kirchenkreis angestellte Gemeindesekretärin (25 % DU) sowie durch eine Kantorin und eine Gemeindepädagogin, die in der Region tätig sind. In der Region befinden sich drei weitere Pfarrkollegen. Man trifft sich alle zwei bis drei Monate in freundlicher Atmosphäre zu einer Dienstbesprechung und entlastet sich und den Predigtplan gegenseitig durch wechselnde Regionalgottesdienste.
    Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrperson, die:
    • Lust und Freude an (Kirchen-)Musik, der Arbeit mit Kindern und Familien und mit Seniorinnen und Senioren hat,
    • lebensnah predigt und sich den Menschen seelsorgerlich zuwendet,
    • Team- und Kommunikationsfähigkeit mitbringt,
    • sich kreativ in die Gemeindeentwicklung einbringt,
    • verwalterische Aufgaben übernimmt und/oder vorordnet und abgibt,
    • Ehrenamtliche begleitet, befähigt und ermutigt,
    • die Turmsanierung mit dem KVA und einem leitenden Architekten begleitet.
    Weitere Informationen finden Sie in einer ausführlichen Gemeindevorstellung unter https://redstorage.gemeinsam.ekbo.de/f/6a53ceba54174296b817/?dl=1
    Weitere Auskünfte erteilen die stellvertretene Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Marion Meitzner, E-Mail: marion.meitzner@gmx.net, die Superintendentin Dr. Katrin Rudolph, E-Mail: superintendentur@kkzf.de, sowie die bis September 2023 im Gemeindegebiet im Entsendungsdienst tätige Pfarrerin Rebekka Luther, E-Mail: rebekka.luther@gemeinsam.ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 20. November 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Die (3.) landeskirchliche Pfarrstelle zur besonderen Verfügung für die mobile Beratung Migration und Integration im Sprengel Berlin mit 50 % Dienstumfang ist ab 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2029 zu besetzen. Dienstsitz ist das Berliner Missionswerk.
    Gesucht wird eine ordinierte Theologin oder ein ordinierter Theologe mit Erfahrungen in Gemeinde, in der Arbeit mit Migrantinnen und Migranten, mit Flüchtlingen und der Ökumene.
    Aufgabenschwerpunkte sind:
    1. die Beratung und Unterstützung der Gemeinden im Sprengel Berlin in ihrer Arbeit mit Migrantinnen und Migranten und Flüchtlingen,
    2. Seelsorge, Gottesdienste, geistliche Formate und Bildungsarbeit in den Gemeinden und auch mit dem Team der Flüchtlingskirche Berlin-Kreuzberg,
    3. Seelsorge und Beratung von einzelnen Geflüchteten.
    Zu den Aufgaben gehören weiterhin:
    • Beratung der Kirchenkreise und Gemeinden in Berlin in Fragen von Migration, Integration und Kirchenasyl,
    • Teilnahme im Konvent der Beauftragten der Kirchenkreise und des Pfarrteams Migration und Integration,
    • Entwicklung von interkulturellen und multireligiösen Veranstaltungen.
    Geboten werden:
    • ein unterstützendes überregionales Pfarrteam,
    • konzeptioneller Gestaltungsraum,
    • interkulturelle Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der landeskirchlichen Pfarrstelle für interreligiösen Dialog,
    • ein spannendes gesellschaftlich-politisches Arbeitsfeld,
    • ein engagiertes Team im Berliner Missionswerk.
    Erwartet werden:
    • Freude am Gottesdienstgeschehen und Mut zur interkulturellen Gestaltung von geistlichen Formaten,
    • Erfahrungen in der Seelsorge,
    • ausgeprägte Teamfähigkeit,
    • interkulturelle-kultursensible und multireligiöse Kompetenz,
    • Kenntnisse im europäischen/deutschen Asylrecht oder die Bereitschaft zum Erwerb dieser Kenntnisse,
    • gute Englisch- und möglichst weitere Sprach-Kenntnisse,
    • KSA-Ausbildung (1.Stufe) und Empathiefähigkeit sowie ein konstruktiver Umgang mit Konflikten,
    • die Bereitschaft zu flexibler Arbeitszeit auch an Abenden und Wochenenden,
    • PC-Kenntnisse (Microsoft Office Suite, Landeskirchliches Intranet).
    Die Besoldung erfolgt nach der Pfarrbesoldung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO). Die Dienst- und Fachaufsicht liegt beim Direktor des Berliner Missionswerks.
    Weitere Auskünfte erteilen Direktor Dr. Christof Theilemann, Telefon: 030/24344-148, E-Mail: c.theilemann@bmw.ekbo.de, sowie die landeskirchliche Pfarrerin für Migration/Integration Dagmar Apel, Telefon: 030/24344-533, E-Mail: d.apel@ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 20. November 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  4. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Luisen-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, ist zum 1. Januar 2024 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
    Die Gemeinde liegt im Herzen Charlottenburgs zwischen Schloss, Rathaus und Deutscher Oper und sucht eine kreative Persönlichkeit mit Humor und Offenheit für das bunte und vielfältige Volk Gottes vor Ort.
    Alle pastoralen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben, die zum Pfarramt in einer großen und anspruchsvollen Großstadtgemeinde gehören, sind in der Gemeinde vorhanden. Sie werden in Absprache und möglichst neigungs- und kompetenzentsprechend auf die zwei Pfarrpersonen aufgeteilt und in Dienstvereinbarungen geregelt.
    Viele haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende freuen sich auf Sie. Je nach Bedarf und Familiengröße stehen verschiedene Dienstwohnungen zur Verfügung. Die Gemeinde ist Teil eines Kirchenkreises, in dem viele Aufgaben gemeinsam bedacht und geregelt werden.
    Weitere Auskünfte erteilen Klaus Ehrmann (Personalausschuss des Gemeindekirchenrates), Telefon: 0173/3100613, E-Mail: ehrmann@mailbox.org, Pfarrerin Anne Hensel, Telefon: 030/34359119 sowie 0160/96473012, E-Mail: hensel@luisenkirche.de, und Superintendent Carsten Bolz, Telefon: 030/8730478.
    Informationen zur Gemeinde finden Sie auch auf der Homepage der Gemeinde: www.luisenkirche.de
    Bewerbungen werden bis zum 20. November 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  5. Im Evangelischen Kirchenkreis Uckermark ist die Kreispfarrstelle für Jugendarbeit mit 80 % Dienstumfang zum 1. Januar 2024 zu besetzen.
    Der Evangelische Kirchenkreis Uckermark liegt im Nordosten der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) und ist durch seine Natur bei Touristen und Touristinnen sehr beliebt. Er gliedert sich in zehn Regionen, in denen 15 Pfarrerinnen und Pfarrer ihren Dienst tun.
    Die Jugendarbeit im Kirchenkreis bietet sehr gute Voraussetzungen für eine zufriedene und gelingende Arbeit. Diese wurden in den letzten Jahren von einem Kreisjugendpfarrer und einer Kreisjugendwartin verantwortet.
    In dieser Zeit wurde eine funktionierende Struktur in der Teamer:innen-Arbeit aufgebaut, mit der gemeinsam die Jugendkirche-Veranstaltungen geplant, vorbereitet, durchgeführt und nachbereitet wurden. Dazu gehören der Jugendkreuzweg, Jugendgottesdienste, Teamer:innenschulungen, Treffen der Jungen Gemeinden, u. v. m.
    Viele der Veranstaltungen wurden von der Kreisjugendband bereichert.
    Neben der Pfarrstelle ist zugleich eine 70 %-Stelle Kreisjugendwart:in ausgeschrieben. Als Sitz für beide Stellen ist Angermünde vorgesehen. Daher eignet sich die Stelle auch für Paare oder Teams.
    Angermünde ist von Berlin mit dem Zug in einer Stunde sehr gut erreichbar und bietet gute infrastrukturelle Voraussetzungen für Paare und Familien.
    Der Kirchenkreis bietet:
    • eine verantwortungsvolle Tätigkeit mit großem Gestaltungsspielraum,
    • bereits existierende und gut funktionierende Strukturen in der Arbeit mit Kindern und in der Jugendarbeit,
    • eingerichtete Jugendräume in Gramzow (der zukünftige Dienstsitz kann flexibel mit den Stelleninhaber:innen besprochen werden),
    • ein gut eingerichteter Bandraum in Schwedt,
    • die Möglichkeit der regelmäßigen, eigenen Fortbildungen und die Teilnahme an landeskirchenweiten Netzwerktreffen im Arbeitsfeld.
    Sie sind Pfarrerin oder Pfarrer bzw. ordinierte Gemeindepädagogin oder ordinierter Gemeindepädagoge und bringen mit:
    • Freude in und an der Arbeit mit Jugendlichen,
    • Teamfähigkeit,
    • Fachkompetenz in der Konfirmanden- und Jugendarbeit,
    • die Fähigkeit zum strukturierten und anleitenden Arbeiten,
    • Kreativität, jugendgerechte Formen der Verkündigung zu finden,
    • Bereitschaft zur Organisation größerer Veranstaltungen und Fahrten,
    • die Bereitschaft, sich hinter den Verhaltenskodex der EKBO zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu stellen, die Präventionsarbeit zu fördern und ein erweitertes Führungszeugnis regelmäßig vorzulegen,
    • Führerscheinklasse B,
    • Basiswissen im sicheren Umgang mit sozialen und digitalen Medien.
    Die Ausschreibung für die Kreisjugendwart:in-Stelle kann unter www.kirche-uckermark.de eingesehen werden.
    Informationen zur Jugendarbeit finden Sie unter www.sterneundmon.de.
    Weitere Auskünfte erteilen der stellv. Superintendent Pfarrer Martin Zobel, Telefon: 039889/234, oder Präses der Synode Pfarrerin Sophie Ludwig, Telefon: 03984/8324734.
    Bewerbungen werden bis zum 20. November 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  6. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Kaulsdorf, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, ist ab 1. Februar 2024 mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.
    Mit ihren ca. 2.300 Gemeindegliedern ist sie eine lebendige und offene Stadtgemeinde am grünen Rand Berlins mit erstklassiger öffentlicher Verkehrsanbindung ins Stadtzentrum. Die Jesuskirche ist eine sehr schöne, außen und innen denkmalgerecht vollständig sanierte Dorfkirche aus dem 13. Jahrhundert, die 2010 mit einer neuen Sandtner-Orgel ausgestattet worden ist. Die Kirche, das Gemeindehaus und das Küsterhaus bilden das Zentrum des historischen Kaulsdorfer Angerdorfes. Im Kirchturm befindet sich ein kleines Turmmuseum. Ein schöner und moderner Gemeindekindergarten, der durch ein qualifiziertes Team geführt wird, bietet derzeit 56 Plätze.
    Eine aktive Kantorei, ein Posaunenchor und verschiedene Kinderchöre sind wesentlicher Bestandteil des Gemeindelebens. Das eingespielte, zuverlässige Mitarbeitendenteam, bestehend aus A-Kantor, Küsterin, Katechetin, Hausmeister, einem Mitarbeiter für Jugendarbeit, dem elfköpfigem Kitateam und vielen Ehrenamtlichen im Gemeindekirchenrat und der Gemeinde freuen sich auf eine gute und verlässliche Zusammenarbeit.
    Die Gemeinde wünscht sich eine inspirierte, neuen Wegen aufgeschlossene, mutige und zuversichtliche Persönlichkeit voller Elan, die:
    • offen auf Menschen eingeht und Wert auf eine zugewandte Verkündigung legt sowie den eigenen Glauben in der täglichen Gemeindearbeit lebt,
    • weltoffen ist und das Umwelt- und Friedensengagement der Gemeinde (Faire Gemeinde, Grüner Hahn) stärkt und unterstützt,
    • mutig Neues entwickelt, so dass die Gemeinde auch zukünftig für Menschen einladend ist,
    • begeistert mit Menschen verschiedener Generationen zusammenarbeitet und zukunftsfähige Angebote fortführt,
    • die ehrenamtliche Arbeit in der Gemeinde wertschätzt und aktiv fördert.
    Die Tätigkeit wird zudem die Erteilung von wöchentlich zwei Stunden Religionsunterricht einschließen.
    Eine Dienstwohnung mit 127 m² Wohnfläche (große Wohnküche, fünf Zimmer, zwei Bäder) und ein kleiner Garten in direkter Nachbarschaft der Kirche stehen zur Verfügung.
    Weitere Informationen zur Gemeinde sind auf der Internetseite www.kirche-kaulsdorf.de einzusehen.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates Dr. Schröder, Telefon: 0152/01682810, oder Superintendent Hans-Georg Furian, Telefon: 030/57798615.
    Bewerbungen werden bis zum 20. November 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  7. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Lazarus-Anstaltskirchengemeinde im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost ist zum 1. März 2024 mit 100 % Dienstumfang mit dem Schwerpunkt der Hospizarbeit zu besetzen.
    Gesucht wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer (m/w/d) für die seelsorgerischen Angebote der Einrichtungen (Lazarus Hospiz, Lazarus Haus Berlin, Lazarus Schulen, Kita Mauerhüpfer, Wohnstätte Schrippenkirche) am Standort Berlin-Mitte.
    Geboten werden:
    • Vorteile eines etablierten Trägers mit verbindlichen Systemen der Mitbestimmung und der sozialen Sicherung,
    • corporate Benefits (vergünstigte Konditionen u. a. für Sport- und Freizeitangebote, Shopping und Kultur),
    • Bezuschussung zu einem Firmenticket/Deutschlandticket,
    • Verortung in einem engagierten Team (stationäres Hospiz),
    • fachliche und persönliche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten,
    • Arbeit im Team.
    Die Gemeinde wünscht:
    • eine klinische Seelsorgeausbildung nach den Richtlinien für die Krankenhausseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) vom 20. Februar 2015 (KABl. S. 46) oder eine vergleichbare Qualifikation (zum Zeitpunkt der Bewerbung soll eine solche Ausbildung bereits abgeschlossen oder zumindest begonnen sein),
    • Erfahrungen in der Begleitung von Sterbenden und Trauernden.
    Ihre Aufgaben sind:
    • Zuständigkeit für die spirituellen und religiösen Bedürfnisse der Mitarbeitenden, Klientinnen und Klienten, Gäste sowie Angehörige in den Einrichtungen,
    • seelsorgerische und spirituelle Angebote für Mitarbeitende sowie die Begleitung von Mitarbeitenden in Krisensituationen/nach belastenden Ereignissen,
    • Gestaltung von Andachten, Abendmahlsfeiern, Aussegnungen bzw. Abschiedsfeiern am Sterbebett sowie Gedenkgottesdiensten,
    • Durchführung von zwei Sonntagsgottesdiensten im Monat in der Anstaltskirchengemeinde (Lazarus-Kapelle am Standort),
    • Fortbildungen für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende,
    • Begleitung der auf dem Campus wohnenden Diakonissen (i. R.),
    • Zusammenarbeit mit den Einrichtungsleitungen, Verwaltung, SAPV Ärzten, Sozialdiensten sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden am Standort,
    • Mitarbeit und Stellungnahme zu ethischen Fragestellungen und Beiträge zur Öffentlichkeitsarbeit,
    • Weiterentwicklung der christlichen Unternehmenskultur der Hoffnungstaler Stiftung Lobetal,
    • Beteiligung an Sitzungen, Arbeitsgruppen, Veranstaltungen des Trägers und des Fachkonventes der EKBO.
    Weitere Auskünfte erteilt die Theologische Geschäftsführerin Frau Wagner-Pinggéra, Telefon: 03338/66101.
    Bewerbungen werden bis zum 20. November 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 157Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die Kreispfarrstelle für Ausländerseelsorge im Kirchenkreis Potsdam ist ab sofort mit 75 % Dienstumfang für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.
    Der Kirchenkreis Potsdam versteht sich als „Kirche in der Migrationsgesellschaft“. Einheimische und Zugewanderte sind gemeinsam auf dem Weg. Als seinen biblisch begründeten Auftrag sieht der Kirchenkreis die Zuwendung zu Menschen auf der Flucht, den Flüchtlingsschutz und die Weiterentwicklung des Zusammenlebens in Verschiedenheit. Die hauptamtliche Arbeit im Kirchenkreis wurde in den vergangenen 30 Jahren kontinuierlich weiterentwickelt und ausgebaut. Sie verfügt über ein verlässliches Netzwerk in den Kirchengemeinden, in kirchlichen Einrichtungen und im kommunalen Bereich sowie auf Landesebene.
    Die neue Pfarrperson sollte mitbringen:
    • seelsorgerliche Kompetenz und gemeindliche Erfahrung,
    • einen professionellen Umgang mit vulnerablen Personen,
    • Bereitschaft zu regelmäßiger Fortbildung im Asyl- und Aufenthaltsrecht,
    • kultur- und religionssensibler Umgang mit Menschen unterschiedlicher Herkunft und Prägung,
    • sicherer Umgang in der Geschäftsführung des Arbeitsbereichs.
    Der Kirchenkreis erwartet:
    • Begleitung und Fortbildung von derzeit ca. 50 Ehrenamtler:innen im Bereich der Arbeit mit Geflüchteten,
    • Mitarbeit in kommunalen Arbeitskreisen und Netzwerkarbeit,
    • Zusammenarbeit und Unterstützung der Gemeinden bei Kirchenasyl,
    • Zusammenarbeit und Unterstützung der Gemeinden in der interkulturellen Öffnung,
    • Entwicklung und Durchführung von Projekten zur gesellschaftlichen Teilhabe,
    • Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung (Abendveranstaltungen, Wochenende).
    Der Kirchenkreis bietet:
    • eine engagierte AG Flucht, Migration und Integration, in der auch Geflüchtete mitarbeiten,
    • eine fachlich fundierte Zusammenarbeit und Bürogemeinschaft mit dem Beratungsfachdienst der Diakonie,
    • eine engagierte Gruppe Ehrenamtlicher mit eigenen Projekten,
    • 14 Gemeinden mit vielfältigen Angeboten sowie mit einer guten Vernetzung mit der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam, der Ökumene und im interreligiösen Dialog.
    Der Kirchenkreis freut sich auf Ideen und Gaben.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendentin Angelika Zädow, Telefon: 0331/901169, sowie der derzeitige Stelleninhaber Pfarrer Bernhard Fricke, Telefon: 0160/93438223.
    Bewerbungen werden bis zum 20. November 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Lichtenberg, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, ist ab 1. Januar 2024 mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Zur Gemeinde gehören ca. 4.700 Gemeindeglieder. Sie umfasst die Stadtteile Fennpfuhl und Alt-Lichtenberg im Bezirk Lichtenberg, unmittelbar an den S-Bahn-Ring angrenzend. Durch U-Bahn, Tram und S-Bahn ist das Gebiet sehr gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Bei aller Zentrumsnähe ist das Gemeindegebiet mit Fennpfuhlpark, Stadtpark Lichtenberg und Landschaftspark Herzberge grün. Zur Gemeinde gehören junge, oft neu zugezogene Familien, genauso wie Alteingesessene. Die Heterogenität spiegelt sich in den Kiezen - DDR-Neubau (Fennpfuhl, Frankfurter Allee Süd), Gründerzeit (Frankfurter Allee Nord) und Eigenheimsiedlungen.
    Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen (m/w/d), die oder der gerne mit allen Kolleginnen und Kollegen im Team partnerschaftlich zusammenarbeitet. Das ist der Gemeinde wirklich wichtig und keine Floskel. Zum Team gehören eine Mitarbeiterin für die Arbeit mit Kindern (50 %), eine Kirchenmusikerin (100 %), ein Küster/Büroleiter (80 %), ein weiterer Pfarrer (100 %) und mehrere in Teilzeit beschäftigte Menschen, die sich um Reinigung und technische Belange kümmern.
    Die Gemeinde wünscht sich:
    • Freude an der Arbeit mit Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien,
    • kreative Ideen, fernerstehende Gemeindeglieder für die Gemeinde zu begeistern,
    • Aufbau, Förderung und Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Akteurinnen und Akteuren im Kiez,
    • Interesse, unterschiedliche Gottesdienstformen (mit) zu gestalten,
    • jemanden, die oder der das Potenzial digitaler sozialer Medien schätzt und für die Gemeinde nutzbar macht.
    Zum Dienst gehört die Erteilung von zwei Stunden Religionsunterricht in der Woche.
    Die Gemeinde bietet:
    • eine Dienstwohnung, die ab 1. März 2024 in Absprache mit der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber renoviert und eingerichtet werden kann,
    • die Möglichkeit, sich mit speziellen Fähigkeiten, Stärken, Gaben, Ideen einzubringen,
    • eine Gemeinde, die offen ist, Neues auszuprobieren und zu entwickeln,
    • soziale Projekte, die von der Gemeinde hervorgebracht und begleitet werden (Laib und Seele, offene Jugendarbeit),
    • eine Kindertagesstätte mit guter Leitung und Mitarbeiter:innen, mit denen die Gemeinde eng zusammenarbeitet,
    • zwei Predigtstätten, vielfältig nutzbare und genutzte Räume - eine alte Dorfkirche, ein Gemeindezentrum aus den 1980er Jahren mitten im Fennpfuhlpark, ein großer Pfarrgarten und ein Pfarrhaus (erbaut 1848),
    • einen großen Kreis von Ehrenamtlichen,
    • engagierte Gemeindekirchenratsmitglieder, die konstruktiv und lösungsorientiert arbeiten.
    Weitere Auskünfte erteilen die derzeitige Stelleninhaberin Britta Albrecht-Schatta, E-Mail: britta.albrecht-schatta@kilib.de, der zweite Stelleninhaber Sebastian Fuhrmann, E-Mail: sebastian.fuhrmann@kilib.de, der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Jens Galley, E-Mail: jens.galley@kilib.de, und/oder der Superintendent Hans-Georg Furian, E-Mail: suptur@ekbso.de.
    Bewerbungen werden bis zum 20. November 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 158Ausschreibung einer Kirchenmusikstelle

Im Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree ist zum 1. September 2024 eine kreiskirchliche Kirchenmusikstelle KM 2 (100 %, unbefristet, m/w/d - aufgeteilt in 50 % Kreiskantorat und 50 % Region Beeskow) neu zu besetzen. Dienstsitz ist Beeskow.
Der Kirchenkreis Oderland-Spree erstreckt sich vom Berliner Randgebiet bis zur Oder sowie vom Oberbarnim bis in die nördliche Niederlausitz. Elf hauptamtliche Kirchenmusiker:innen und zahlreiche Ehrenamtliche gestalten ein vielfältiges kirchenmusikalisches Leben in einer kulturell reichen und landschaftlich schönen Region.
Die Kreisstadt Beeskow des Landkreises Oder-Spree liegt umgeben von einer mittelalterlichen Stadtmauer in einer touristisch attraktiven Gegend an der Spree nahe des Schwieloch- und Scharmützelsees.
Der Kirchenkreis sucht eine empathische Persönlichkeit, die die konzeptionelle kirchenmusikalische Arbeit im Kirchenkreis weiterentwickelt, Menschen für Kirchenmusik in allen Stilrichtungen begeistert, auf Menschen unterschiedlichen Alters und musikalischer Begabung zugehen kann und dabei insbesondere die kirchenmusikalische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie die Arbeit mit Ehrenamtlichen fördert, die kontaktfreudig, kommunikativ, engagiert und teamfähig ist.
Der Kirchenkreis wünscht:
  • Leitung und Weiterentwicklung der Kirchenmusik im Kirchenkreis,
  • kirchenmusikalische Fachaufsicht,
  • Vorbereitung und Leitung der Kirchenmusik-Konvente,
  • Kontakt zur Landeskirche (Kreiskantorenkonvente),
  • Organisation und Leitung kreiskirchlicher Musikprojekte, der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildung im Kirchenkreis sowie der Begleitung der neben- und ehrenamtlichen Kirchenmusiker:innen.
Die Region Beeskow wünscht:
  • regelmäßige musikalische Gestaltung von Gottesdiensten,
  • Chorleitung, insbesondere der regionalen Kantorei,
  • Gestaltung der Kirchenmusik innerhalb regionaler Teams,
  • Initiativen für die kirchenmusikalische Kinder- und Jugendarbeit,
  • Gestaltung des Konzertlebens in der Region, insbesondere an St. Marien in Beeskow.
Geboten wird:
  • die teilweise wiederaufgebaute gotische Backsteinhallenkirche St. Marien Beeskow, verschiedene Stadtkirchen und idyllische Dorfkirchen mit gepflegten Orgeln,
  • verschiedene musikalische Gruppen, z. B. Kantorei, Kammerchor, Bläserensemble, Blockflöten, Männerchor (teilweise unter eigener Leitung),
  • moderne Arbeitsräume mit guter Ausstattung, umfangreiche Chorbibliothek,
  • ein freundlicher Kirchenmusikkonvent, interessierte Kirchenmitglieder und regionale Öffentlichkeit,
  • eine Vergütung gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).
Der Kirchenkreis ist offen für Vorstellungen und Wünsche des/der zukünftigen Stelleninhabers/in. Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der/dem gewählten Bewerber/in bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfanges für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
Vorausgesetzt werden mindestens ein B- oder Bachelorabschluss in Kirchenmusik, die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EKD sowie ein Führerschein und ein eigener PKW.
Menschen mit Behinderung werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Bei der Wohnungssuche ist der Kirchenkreis gern behilflich.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Frank Schürer-Behrmann, Telefon: 0335/5563131, E-Mail: superintendentur@ekkos.de, Kreiskantor (kommissarisch) Matthias Alward, Telefon: 03366/26450, E-Mail: st.marien-beeskow-alward@t-online.de , Kreiskantor (kommissarisch) KMD Georg Popp, Telefon: 03361/733540, E-Mail: cgpopp@gmx.de, LKMD Prof. Dr. Gunter Kennel, Telefon: 030/24344-474, E-Mail: lkmd@ekbo.de.
Bewerbungen werden per E-Mail (alle Unterlagen in einer Datei) bis zum 8. Januar 2024 erbeten an E-Mail: superintendentur@ekkos.de.
Als Vorstellungstermin ist der 17. Februar 2024 vorgesehen.

IV. Personalnachrichten

Nr. 159Nachrichten und Personalien

Berufen oder eingestellt in den Probedienst wurde:
Dr. Lina Hildebrandt-Wackwitz als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2023.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrer Boris Witt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Zeit wurde:
Pfarrerin Stefanie Schulten mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2025.
Berufen in das Dienstverhältnis im Ehrenamt wurde:
Herr Martijn Wagner mit Wirkung vom 1. Oktober 2023.
Berufen wurde:
Pfarrer Dr. Frank Fechner zum Landespfarrer für Gefängnisseelsorge der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Übertragen wurde:
dem Pfarrer Boris Witt die (10.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln mit Wirkung von 1. Oktober 2023 für die Dauer von drei Jahren.
Einen Auftrag hat erhalten:
Pfarrerin Stefanie Schulten zur Verwaltung der (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Caputh-Geltow, Kirchenkreis Potsdam, mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 für die Dauer von zwei Jahren.
Verlängert wurde:
der Zeitraum des Auftrags zum ehrenamtlichen Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Köpenick, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, auf den Pfarrer im Ehrenamt Gerd-Peter Radloff über den 30. September 2023 hinaus für die Dauer von sechs Jahren.
Einen ehrenamtlichen Auftrag hat erhalten:
Pfarrer im Ehrenamt Martijn Wagner zum ehrenamtlichen Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in den Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Eichwalde-Miersdorf-Schmöckwitz, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 für die Dauer von sechs Jahren.
Beurlaubt wurde:
Pfarrerin Katharina Falkenhagen für ein Pfarrdienstverhältnis auf Zeit als Pastorin bei der Bremischen Evangelischen Kirche mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrer Dr. Mark Pockrandt für ein Bundesbeamtenverhältnis auf Zeit beim Evangelischen Militärpfarramt Saarlouis mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2029.
Ordiniert wurde:
am 30. September 2023 in der St. Marien-Kirche in Wittstock:
Pfarrerin Johanna Güntter,
Pfarrerin Dr. Lina Hildebrandt-Wackwitz,
Pfarrerin Marula Richter,
Pfarrer im Ehrenamt Martijn Wagner.
Entlassen wurde:
Pfarrerin Dr. Andrea Völkner, zuletzt beurlaubt für den Dienst beim Verein für Berliner Stadtmission, mit Ablauf des Monats September 2023.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrer Holger Baum, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Herzberg-Lindow, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, mit Ablauf des Monats September 2023,
Pfarrer Uwe Breithor, zuletzt Inhaber der (10.) landeskirchlichen Pfarrstelle für Gefängnisseelsorge im Land Berlin und Landespfarrer, mit Ablauf des Monats September 2023,
Pfarrer Ingolf Joachim Kschenka, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Jänschwalde, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, mit Ablauf des Monats September 2023,
Superintendent Dr. Reinhart Müller-Zetzsche, zuletzt Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Uckermark und Pfarrer der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Prenzlau, mit Ablauf des Monats September 2023,
Pfarrer Steffen Reiche, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinde Nikolassee, Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, mit Ablauf des Monats September 2023,
Pfarrerin Claudia Irmgard Scheufele, zuletzt Pfarrerin der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Rahnsdorf, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, mit Ablauf des Monats September 2023.

Nr. 160Berichtigung von Personalnachrichten

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Im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 8-9/2023 ist auf Seite 218 unter „Übertragen wurde“ der Eintrag zu Frau Stefanie Sippel wie folgt zu korrigieren:
der Pfarrerin Dr. Stefanie Sippel die Kreispfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg mit Wirkung vom 1. September 2023.

Nr. 161Todesfälle

„Christus spricht: Ich bin das Licht der Welt. Wer mir nachfolgt, der wird nicht wandeln in der Finsternis, sondern wird das Licht des Lebens haben“
(Johannes 8,12)
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Erhard Benning, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Muskau, ehem. Kirchenkreis Weißwasser, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, am 24. August 2023,
Pfarrer i. R. Lothar Helbig, zuletzt Pfarrer des ehemaligen Pfarrsprengels Plaue, Kirchenkreis Brandenburg, jetzt Pfarrsprengel Brandenburg-West, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, am 16. September 2023,
Pfarrer i. R. Uwe Holmer, zuletzt beurlaubt für einen Dienst bei den Hoffnungstaler Anstalten Lobetal, jetzt Hoffnungstaler Stiftung Lobetal, am 25. September 2023,
Pfarrer i. R. Edmund van Kann, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinde Zum Heilsbronnen, ehem. Kirchenkreis Berlin-Schöneberg, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, am 7. September 2023,
Pfarrer i. R. Gottfried Kunzendorf, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinde Potsdam-Bornstedt, jetzt Pfarrsprengel Potsdam-Nord, Kirchenkreis Potsdam, am 13. September 2023,
Pfarrer i. R. Hans-Theodor Manz, zuletzt Pfarrer der ehem. Senfkorn-Kirchengemeinde, jetzt Evangelische Apostel-Johannes-Kirchengemeinde, Kirchenkreis Reinickendorf, am 18. August 2023,
Pfarrer i. R. Dankwart Moser-Feesche, zuletzt im Pfarrdienst der Evangelischen Landeskirche in Baden, am 4. August 2023.

V. Mitteilungen


Nr. 162Kur- und Urlauberkantoren und Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze in Bayern

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Die Aufgeschlossenheit vieler Urlauber und Kurgäste für den Dienst der Kirche ist Herausforderung und Chance zugleich. Für die Saison 2024 (vor allem Ende Mai bis Anfang Oktober) sind deshalb im Bereich der Evang.-Luth. Kirche in Bayern
80 Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze und 40 Kur- und Urlauberkantoreneinsätze
ausgeschrieben.
Gefordert ist die Bereitschaft zu lebensnaher Verkündigung, Seelsorge und Mitarbeit im Rahmen des örtlichen Kur- und Urlauberseelsorgekonzeptes bzw. bei den Kantorenstellen kirchenmusikalische Aufgaben (z. B. Orgelspiel in Gottesdiensten, Offenes Singen, Abendmusik, Konzerte) zu übernehmen. Die Bejahung der volkskirchlichen Situation einer Kurgäste- und Urlaubergemeinde wird vorausgesetzt.
Die Bewerbungsunterlagen für die Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze 2024 können beim Evang.-Luth. Landeskirchenamt, „Kirche und Tourismus“, Postfach 200751, 80007 München, E-Mail: angelika.bruechert@elkb.de angefordert werden.
Bewerbungen müssen bis spätestens 26. November 2023 im Landeskirchenamt vorliegen.

Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 11) erscheint am 22. November 2023. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 6. November 2023.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin