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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 52Kirchengesetz über die kirchengemeindlichen Strukturen

Vom 17. April 2021

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Die Landessynode hat unter Beachtung von Artikel 71 Absatz 2 der Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG)

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Präambel

Kirche ist Stiftung Jesu Christi. Ihre institutionelle Gestalt hat dienenden Charakter. Das heißt: Ihre Strukturen sind veränderbar und können so unter den jeweils gegebenen Bedingungen der Zeit dem missionarischen Auftrag dienen, und zwar in Verkündigung und insbesondere Gottesdienst (leiturgia), im öffentlichen Zeugnisgeben (martyria), in der Seelsorge, Diakonie in der Gemeinschaft (koinonia) und in der Bildung. Die Anforderungen, die staatliches Recht und auch kirchliche Ordnungen an die kirchlichen Körperschaften stellen, nehmen allerdings zu und führen zu verstärktem Aufwand in verwaltender Hinsicht. Die kirchliche Organisation stellt sich diesen Anforderungen, verändert und vervielfältigt damit die Möglichkeiten der gemeindlichen Arbeit. So können die Gemeinden, so kann die Kirche insgesamt, ihrer Lebensfunktion, dem Dienst an der Welt, nachkommen
Dieses Kirchengesetz ermöglicht den Gemeinden, zwischen den Polen von Entlastung von administrativen Aufgaben, die ihnen als Körperschaften auferlegt sind, und Freiheit zur Ausgestaltung des kirchlichen Auftrags einerseits und organisatorischer Verbindlichkeit andererseits einen eigenen Weg zu finden. Denn wie gemeindliches Leben vor Ort konkret gestaltet wird, ist vielfältig. Das kirchliche Leben vor Ort soll durch die durch dieses Kirchengesetz angestoßenen Organisationsprozesse nicht eingeschränkt, sondern gesichert und unterstützt, Beteiligung und Engagement gestärkt werden.
Kirchliche Strukturen sind stets vorläufig, das heißt den Gegebenheiten der aktuellen Situation unterworfen. Neugestaltungen sollten so beschaffen sein, dass sie mindestens zehn Jahre eine sinnvolle Grundlage für die gemeindliche Arbeit bieten können.
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Abschnitt 1: Allgemeiner Teil

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Für Kirchengemeinden sollen mittelfristig Stellenanteile für mindestens eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter im Pfarrdienst sowie für weitere berufliche Dienste in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen. Kirchengemeinden, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, sollen sich nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes zu Körperschaften oder Pfarrsprengeln nach Absatz 2 zusammenschließen. In jedem Fall müssen Kirchengemeinden gegebenenfalls gesetzlichen Anforderungen über die Mindestmitgliederzahl von Kirchengemeinden entsprechen.
( 2 ) Mehrere Kirchengemeinden können
  1. sich gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 der Grundordnung zu einer Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde vereinigen,
  2. gemäß Artikel 33 der Grundordnung einen Pfarrsprengel bilden oder
  3. gemäß Artikel 34 einen Gemeindeverband bilden.
Andere Formen der Zusammenarbeit nach Artikel 32 der Grundordnung bleiben unberührt.
( 3 ) Die Kreissynode kann eine Gliederung des Kirchenkreises in Regionen beschließen, denen jeweils mehrere Kirchengemeinden und Pfarrsprengel angehören. Die Kreissynode kann in einer Satzung die Bildung von Regionalräten als Beratungsgremien regeln. Hat die Kreissynode eine Gliederung des Kirchenkreises in Regionen beschlossen, soll diese Gliederung auch bei der Anwendung des Absatzes 2 beachtet werden.
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§ 2
Name, Gemeindegebiet, Organe

( 1 ) Der Name der nach § 1 Absatz 2 gebildeten kirchlichen Körperschaft soll außerhalb des Landes Berlin an eine den betreffenden räumlichen Bereich prägende Ortsbezeichnung oder ein anderes geographisches Merkmal anknüpfen. Für Kirchengemeinden, die sich über mehrere Orte erstrecken, ohne Gesamtkirchengemeinde zu sein, kann der Name die Bezeichnung „Regionalkirchengemeinde“ beinhalten, sofern der Kirchenkreis nicht widerspricht. Der Name einer Kirchengemeinde beginnt mit dem Wort „Evangelische“. Für die Festlegung des Namens gilt Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung.
( 2 ) Kirchengemeinden, die nicht aneinander angrenzen, können vereinigt werden oder einen Pfarrsprengel bilden, wenn
  1. ein gemeinsames Gemeindeleben stattfindet,
  2. die Zusammenarbeit im Gemeindekirchenrat oder in den nach diesem Kirchengesetz an die Stelle des Gemeindekirchenrates tretenden Organen gewährleistet erscheint und
  3. der Dienst der beruflich Mitarbeitenden, insbesondere derjenigen im Pfarrdienst, angemessen gestaltet werden kann.
( 3 ) Die Mitglieder der Organe der in diesem Kirchengesetz genannten rechtsfähigen Körperschaften sowie des Pfarrsprengels müssen zum Ältestenamt befähigt sein, sofern dieses Kirchengesetz nichts Abweichendes regelt.
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§ 3
Rechtsnachfolge

( 1 ) Bei einer Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden ist die entstehende Kirchengemeinde Gesamtrechtsnachfolgerin der sich vereinigenden Kirchengemeinden.
( 2 ) Bilden mehrere Kirchengemeinden einen Gemeindeverband nach Artikel 34, behalten sie ihre Rechtsfähigkeit und ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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Abschnitt 2: Gesamtkirchengemeinde

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§ 4
Aufgabe und Gestalt der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Eine Gesamtkirchengemeinde ist eine zweistufig aufgebaute Kirchengemeinde. Sowohl die Ortsebene als auch die regionale Ebene sind verbindlich verfasst. Auf der regionalen Ebene wird der Gemeindekirchenrat nach der Grundordnung gebildet; dieser vertritt die Gesamtkirchengemeinde nach außen.
( 2 ) Werden mehrere Kirchengemeinden vereinigt, können diese im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Grundordnung beschließen, dass die entstehende Kirchengemeinde für bestimmte örtliche Bereiche unselbstständige Ortskirchen einrichten kann. Diese Kirchengemeinde trägt die Bezeichnung Gesamtkirchengemeinde.
( 3 ) Bestehende Kirchengemeinden können durch Entscheidung des Gemeindekirchenrats mit Zustimmung des Kreiskirchenrates in Ortskirchen gegliedert werden. Sie werden dadurch zu Gesamtkirchengemeinden.
( 4 ) Die Neubildung einer Gesamtkirchengemeinde nach Absatz 1 und die Umwandlung in eine Gesamtkirchengemeinde nach Absatz 2 setzen voraus, dass
  1. die Gesamtkirchengemeinde die Kriterien des § 1 Absatz 1 Satz 1 erfüllen kann und
  2. jede zukünftige Ortskirche über eigenes gemeindliches Leben an mindestens einer Predigtstätte verfügt und in der Lage ist, einen Ortskirchenrat zu bilden.
( 5 ) Die Kreissynode kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass der Kirchenkreis als eine Gesamtkirchengemeinde verfasst ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Gemeindekirchenräte im Kirchenkreis. Die Kirchenleitung regelt auf Antrag der Kreissynode Einzelheiten der Aufgaben der Organe im Kirchenkreis und ihrer Zusammensetzung durch Rechtsverordnung.
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§ 5
Aufgaben des Ortskirchenrates

( 1 ) Der Ortskirchenrat berät und beschließt über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Bereich der Ortskirche vorhandenen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind. Ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
( 2 ) Die Satzung kann vorsehen, dass der Ortskirchenrat außerdem beschließt über die Verwendung folgender Finanzmittel der Gesamtkirchengemeinde:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche und
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
Die Satzung kann weiterhin vorsehen, dass die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat bedürfen. Die Satzung kann zwischen Grundstücken im realisierbaren und nicht realisierbaren Sachanlagevermögen im Sinne des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg schlesische Oberlausitz (HKVG) differenzieren.
( 3 ) Der Ortskirchenrat wählt Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat oder in die Gemeindesynode, sofern eine solche nach der Satzung eingerichtet wurde.
( 4 ) Die Beschlusskompetenz des Ortskirchenrates nach Absatz 1 und 2 umfasst ausschließlich den kirchenhoheitlichen Bereich der Ortskirchengemeinde (insbesondere Verkündigung, Seelsorge, Entscheidungen nach der Lebensordnung).
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§ 6
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ortskirchenrates

( 1 ) Die Mitglieder des Ortskirchenrates werden durch die Gemeindeglieder, die im Bereich der Ortskirche wohnen oder bei Umgemeindungen diesem zugeordnet sind, in entsprechender Anwendung der Artikel 16 Absatz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 2, Absatz 5, Artikel 17 bis 20 der Grundordnung sowie des Ältestenwahlgesetzes gewählt oder berufen, wobei die Ortskirche einem Wahlbezirk entspricht. § 3 Absatz 1 des Ältestenwahlgesetzes findet keine Anwendung; die Zahl der Ortsältesten wird durch den Gemeindekirchenrat oder, sofern diese eingerichtet ist, durch die Gemeindesynode festgelegt. Abweichend von Satz 1 können auch Personen in den Ortskirchenrat
  1. berufen werden, die nicht Gemeindeglieder sind, aber die übrigen Voraussetzungen des Artikel 19 Absatz 1 der Grundordnung erfüllen,
  2. gewählt werden, die unter Artikel 19 Absatz 3 Nr. 1 und 2 der Grundordnung fallen.
Sind die gewählten Mitglieder des Ortskirchenrats nicht mehr in der Mehrheit, ist dieser nicht mehr beschlussfähig. In diesem Fall bestimmt der Kreiskirchenrat, dass eine Neuwahl stattfindet, oder trifft eine Entscheidung nach Artikel 26 Absatz 2 und 3.
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, die für die Gesamtkirchengemeinde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Nr. 3 der Grundordnung zuständig sind, können an den Sitzungen des Ortskirchenrates mit beratender Stimme teilnehmen und sind hierzu einzuladen. Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden. Im Übrigen gelten die Artikel 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2 und 3 und Artikel 23 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 bis 12 der Grundordnung entsprechend. Wenn ein Ortskirchenrat seine Pflichten beharrlich verletzt oder das Gemeindeleben aus anderen, dem Ortskirchenrat zurechenbaren Gründen dauernd Schaden erleidet, findet Artikel 26 der Grundordnung entsprechende Anwendung.
( 3 ) Ist der Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig, trifft der Gemeindekirchenrat bis zu einer gegebenenfalls erforderlichen Neuordnung eine Regelung über die Vertretung der Ortskirche. Entsprechendes gilt, wenn die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden nicht zustande kommt.
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§ 7
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm nach der Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht nach diesem Kirchengesetz dem Ortskirchenrat oder – sofern gebildet – der Gemeindesynode übertragen worden sind.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat besteht aus
  1. den Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen der Gesamtkirchengemeinde sowie den dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst),
  2. Mitgliedern der Ortskirchenräte, die die Voraussetzungen des Artikel 19 erfüllen müssen,
  3. berufenen Mitgliedern gemäß Artikel 18 der Grundordnung.
Im Übrigen finden Artikel 16 Absatz 5 Satz 2 und 3Artikel 17 sowie § 31 des Ältestenwahlgesetzes Anwendung.
( 3 ) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden von den Ortskirchenräten in der in der Satzung bestimmten Anzahl und nach dem für die Vertretung der Ortskirchen in der Satzung bestimmten Schlüssel gewählt; sieht die Satzung eine Gemeindesynode vor, ist diese für die Wahl zuständig.
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§ 8
Gemeindesynode

( 1 ) Die Satzung kann die Einrichtung einer Gemeindesynode vorsehen. Die Gemeindesynode berät über die Situation der Gesamtkirchengemeinde und beschließt Leitlinien für deren Arbeit. Sie wählt die Mitglieder des Gemeindekirchenrates nach § 4 Absatz 2 Nr. 2 und beschließt über die Änderung und Aufhebung der Satzung. Die Satzung kann bestimmen, dass die Gemeindesynode zusätzlich entscheidet über
  1. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung für die Wirtschafterin oder den Wirtschafter,
  2. Kollekten und Spenden im Rahmen der gesamtkirchlichen Regelungen und
  3. die Mitglieder der Kreissynode nach Maßgabe der kreiskirchlichen Satzung.
( 2 ) Die Gemeindesynode besteht aus Mitgliedern, die von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt werden, sowie den für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst. Dabei wird in jeder Ortskirche für je eine nach der Satzung zu bestimmende Zahl an Gemeindegliedern ein Mitglied gewählt bis zur Höchstzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeindekirchenrates. Die Satzung kann vorsehen, dass die Gemeindesynode aus der Gesamtheit der Ältesten der Ortskirchen gebildet wird; sie kann regeln, dass die Ortskirchenräte auch stellvertretende Mitglieder der Gemeindesynode aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis der Ersatzältesten der Ortskirche wählen.
( 3 ) Die Gemeindesynode tritt mindestens einmal im Jahr unter dem Vorsitz der oder des Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats zusammen. Bis der Gemeindekirchenrat eingeführt ist, leitet die oder der Vorsitzende des Ortskirchenrates der Ortskirche mit den meisten Mitgliedern die Sitzung. Im Übrigen findet Artikel 47 der Grundordnung Anwendung; die Geschäftsordnung der Kreissynode gilt entsprechend.
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Abschnitt 3: Pfarrsprengel

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§ 9
Aufgabe und Gestalt des Pfarrsprengels

Bilden mehrere Kirchengemeinden einen Pfarrsprengel nach Artikel 33 der Grundordnung, so werden die Pfarrstellen der dem Pfarrsprengel angehörenden Kirchengemeinden und ihre Inhaberinnen und Inhaber oder die mit der Verwaltung von solchen Pfarrstellen Beauftragten dem Pfarrsprengel zugeordnet.
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§ 10
Pfarrsprengelrat

( 1 ) Die dem Pfarrsprengel angehörenden Kirchengemeinden bilden einen Pfarrsprengelrat, sofern kein gemeinsamer Gemeindekirchenrat besteht. Die Aufgaben des Pfarrsprengelrats sind:
  1. Erörterung gemeinsamer Fragen, insbesondere bei der Gestaltung des pfarramtlichen Dienstes,
  2. Entscheidung über die Zugehörigkeit der Mitarbeitenden im Pfarrdienst zu den Kirchengemeinden und damit zu den Gemeindekirchenräten, wenn mehrere Pfarrstellen besetzt sind,
  3. Wahrnehmung der Aufgaben des Gemeindekirchenrats bei der Pfarrstellenbesetzung.
( 2 ) Der Pfarrsprengelrat besteht aus
  1. den Inhaberinnen und Inhabern einer Pfarrstelle der dem Pfarrsprengel angehörenden Kirchengemeinden sowie den dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst),
  2. Mitgliedern der Gemeindekirchenräte der dem Pfarrsprengel angehörenden Kirchengemeinden in der von der Satzung bestimmten Anzahl und nach dem von der Satzung bestimmten Schlüssel hinsichtlich der Vertretung der Kirchengemeinden,
  3. berufenen Mitgliedern in entsprechender Anwendung von Artikel 18 der Grundordnung.
( 3 ) Für den Vorsitz, die Geschäftsordnung und die Rechtsstellung der Mitglieder gelten die Artikel 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2 und 3, 23 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 bis 12 und 26 der Grundordnung entsprechend. Der Pfarrsprengelrat wird nach jeder Ältestenwahl neu gebildet.
( 4 ) Die Einzelheiten werden in einer Satzung geregelt, die übereinstimmender Beschlüsse der Gemeindekirchenräte der dem Pfarrsprengel angehörenden Kirchengemeinden bedarf und dem Kirchenkreis anzuzeigen ist.
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Abschnitt 4: Gemeindeverbände nach Artikel 34 der Grundordnung

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§ 11
Aufgabe und Gestalt des Gemeindeverbandes

( 1 ) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Kirchengemeinden, insbesondere zur Verwaltung von Kindertagesstätten oder Friedhöfen mehrerer Kirchengemeinden können Gemeindeverbände errichtet werden, wenn dies erforderlich erscheint, um die gemeinsamen Aufgaben den kirchengesetzlichen Anforderungen entsprechend sowie wirtschaftlich und effektiv zu gestalten.
( 2 ) In einem Gemeindeverband können nur Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 gleicher Art wahrgenommen werden. Aus dem Namen des Gemeindeverbandes muss die Art der Aufgabe ersichtlich sein.
( 3 ) Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung. Für den Gemeindeverband gelten, soweit nichts Abweichendes in diesem Kirchengesetz bestimmt ist, die für die Kirchengemeinden erlassenen Bestimmungen der Grundordnung und der Kirchengesetze entsprechend.
( 4 ) Die öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 der Mitgliedsgemeinden gehen auf den Gemeindeverband über.
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§ 12
Mitglieder des Gemeindeverbandes

( 1 ) Mitglieder des Gemeindeverbandes können alle Kirchengemeinden eines Kirchenkreises sein, die gleichartige öffentlich-rechtliche Aufgaben nach § 11 Absätze 1 und 2 wahrnehmen. Der Gemeindeverband soll nicht weniger als fünf Mitglieder haben.
( 2 ) Die Satzung kann vorsehen, dass der Gemeindeverband, der der Verwaltung von Friedhöfen dient, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auch die Bewirtschaftung von Friedhöfen in Trägerschaft nicht gemeindeverbandsangehöriger Kirchengemeinden und anderer kirchlicher Körperschaften übernehmen kann.
( 3 ) Ein Gemeindeverband kann aus Kirchengemeinden mehrerer Kirchenkreise gebildet werden, wenn in der Satzung bestimmt ist, welcher der beteiligten Kirchenkreise durch seine Organe dem Gemeindeverband gegenüber die Aufgaben des Kirchenkreises nach der Grundordnung und den übrigen kirchlichen Rechtsvorschriften wahrnimmt.
( 4 ) Die Satzung muss Bestimmungen über die Aufgabenverteilung zwischen den Organen des Gemeindeverbandes und dem Kirchlichen Verwaltungsamt treffen. Kommt in den Fällen des Absatzes 3 die Zuständigkeit mehrerer Kirchlicher Verwaltungsämter in Betracht, muss die Zuständigkeit durch die Satzung einem Kirchlichen Verwaltungsamt übertragen werden. Die Übertragung bedarf zusätzlich der Zustimmung der beteiligten Kirchenkreisverbände. § 8 Absatz 2 des Verwaltungsämtergesetzes bleibt unberührt.
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§ 13
Organe

( 1 ) Die Organe des Gemeindeverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
( 2 ) Die Satzung kann bestimmen, dass bei Gemeindeverbänden mit nicht mehr als fünf Mitgliedern als Organ des Gemeindeverbandes nur eine Verbandsvertretung gebildet wird, die zugleich die Rechte und Pflichten des Verbandsvorstandes wahrnimmt.
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§ 14
Verbandsvertretung

( 1 ) Jeder Gemeindekirchenrat der Mitgliedsgemeinden entsendet mindestens eine Person auf die Dauer von sechs Jahren in die Verbandsvertretung. Wiederholte Entsendung ist zulässig. Die oder der Entsandte muss Mitglied oder beruflich Mitarbeitender der entsendenden Kirchengemeinde sein und über die Befähigung zum Ältestenamt verfügen. Näheres regelt die Satzung. Die oder der Entsandte hat dem Gemeindekirchenrat regelmäßig über die Verbandsangelegenheiten zu berichten. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Entsendungszeit, bei Fortfall einer der Voraussetzungen der Entsendung nach Satz 3 oder dem Widerruf der Entsendung durch den Gemeindekirchenrat. Dieser hat unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied im Amt.
( 2 ) Die Satzung kann vorsehen, dass die Verbandsvertretung sachkundige Dritte ohne Stimmrecht für die Dauer von sechs Jahren in die Verbandsvertretung berufen kann. Wiederberufung ist zulässig.
( 3 ) Die Aufgaben der Verbandsvertretung sind:
  1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  2. Beschlussfassung über den Haushalt des Gemeindeverbandes und den Stellenplan, Feststellung des Jahresabschlusses und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
  3. Wahl des Verbandsvorstandes mit Vorsitzender oder Vorsitzendem und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
  4. Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers, sofern die Satzung dies vorsieht,
  5. Wahrnehmung der Anhörungsrechte bei Änderung oder Aufhebung des Gemeindeverbandes,
  6. Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen,
  8. Entscheidung über außerplanmäßige Investitionen über 20 000 €,
  9. Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen zur Übernahme der Bewirtschaftung von Hoheitsbetrieben in Trägerschaft nicht gemeindeverbandsangehöriger kirchlicher Körperschaften (§ 12 Absatz 2),
  10. Förderung der Verbindung und Zusammenarbeit zwischen dem Gemeindeverband und den Mitgliedsgemeinden.
( 4 ) Verbandsvertretungen von Gemeindeverbänden, deren Zweck in der Verwaltung von Friedhöfen besteht, haben darüber hinaus folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über die Zulassung freier Gewerbetreibender auf den Friedhöfen,
  2. Erlass von Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
( 5 ) Verbandsvertretungen von Gemeindeverbänden, deren Zweck in der Verwaltung von Kitas besteht, haben darüber hinaus folgende Aufgaben:
  1. die Entscheidung über den Neubau und die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen,
  2. die Entscheidung über die Eröffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen.
( 6 ) Die Verbandsvertretung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, im Verhinderungsfall durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung eingeladen. Ihm oder ihr obliegt die Sitzungsleitung. Näheres regelt die Satzung.
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§ 15
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf Personen. Er wird von der Verbandsvertretung für sechs Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Mitglieder der Verbandsvertretung sein. Die Satzung kann die Wahl von Stellvertretern auch für die übrigen Vorstandsmitglieder vorsehen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand führt die Geschäfte des Gemeindeverbandes und nimmt die Aufgaben des Gemeindeverbands nach staatlichem und kirchlichem Recht wahr, sofern diese nicht der Verbandsvertretung vorbehalten sind. Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Für die Vertretung im Rechtsverkehr finden die für die Vertretung der Kirchengemeinden geltenden Vorschriften der Grundordnung entsprechende Anwendung.
( 3 ) Die Satzung kann bestimmen, dass die Verbandsvertretung die Führung der laufenden Geschäfte im Auftrage und unter Verantwortung des Verbandsvorstandes einer beruflichen Mitarbeiterin oder einem beruflichen Mitarbeiter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer übertragen kann. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf nicht zugleich Mitglied des Verbandsvorstandes oder der Verbandsvertretung sein.
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§ 16
Vermögen

Mit der Errichtung des Gemeindeverbandes oder einer Angliederung an den Gemeindeverband geht das den Zwecken des Gemeindeverbandes gewidmete Allgemeine sowie Sonder- oder Zweckvermögen im Sinne des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg schlesische Oberlausitz (HKVG) einschließlich der Verbindlichkeiten in seiner Gesamtheit auf den Gemeindeverband über.
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Abschnitt 5: Verfahrensfragen

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§ 17
Bildung neuer rechtsfähiger Körperschaften und Pfarrsprengel

( 1 ) Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenrates, im Falle kirchenkreisübergreifender Körperschaften der Kreiskirchenräte der beteiligten Kirchenkreise, und werden in der Regel auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten durch das Konsistorium beschlossen; widerspricht einer der Beteiligten, entscheidet die Kirchenleitung.
( 2 ) Die Anhörung nach Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung kann der Kirchenkreis durchführen. Wenn keiner der Beteiligten widerspricht, ist dies im Zustimmungsbeschluss des Kreiskirchenrats festzuhalten.
( 3 ) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten Körperschaften wird durch Errichtungsurkunde unter Angabe des Zeitpunktes der Errichtung festgestellt.
( 4 ) Vorschriften über die Mindestmitgliederzahl für Kirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 18
Satzung

( 1 ) Bei der Errichtung als Gesamtkirchengemeinde oder der Gliederung einer bestehenden Kirchengemeinde in eine Gesamtkirchengemeinde und der Bildung eines Gemeindeverbands gemäß Artikel 34 der Grundordnung ist dem Antrag nach § 17 Absatz 1 eine durch die Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden beschlossene Satzung beizufügen, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums bedarf.
( 2 ) Die Satzung muss mindestens enthalten:
  1. Name und Sitz der Körperschaft,
  2. Regelungen über die Bildung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise der Organe der neu zu bildenden Körperschaft, soweit dieses Kirchengesetz keine abschließenden Regelungen enthält,
  3. Übergangsregelungen zur Haushaltsführung, sofern die Bildung der Körperschaft nicht zum Beginn eines Haushaltsjahres erfolgt,
  4. Regelungen zur Ausfüllung der Ermächtigungen nach diesem Kirchengesetz, soweit diese in Anspruch genommen werden (§ 5 Absatz 2, § 8 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 3).
( 3 ) Im Falle der Bildung einer Gesamtkirchengemeinde muss die Satzung zusätzlich Regelungen zur Zahl der Ortskirchen, ihres Namens und der Grenzen ihrer örtlichen Bereiche enthalten.
( 4 ) Im Falle der Bildung eines Gemeindeverbandes muss die Satzung zusätzlich enthalten:
  1. dessen Zweck und Aufgaben,
  2. Regelungen über die Vermögensnachfolge und Vermögensauseinandersetzung bei Aufhebung des Gemeindeverbandes und für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes,
  3. bei Gemeindeverbänden mit Kirchengemeinden aus mehreren Kirchenkreisen Regelungen nach § 12 Absatz 3,
  4. bei Gemeindeverbänden, die in die Zuständigkeit mehrerer Kirchlicher Verwaltungsämter fallen, Regelungen nach § 12 Absatz 4,
  5. Maßstäbe zur Deckung des Finanzbedarfs.
( 5 ) Das Konsistorium kann Mustersatzungen veröffentlichen, die für die kirchlichen Körperschaften verbindlich sind.
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§ 19
Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch das zuständige Organ, der Zustimmung des Kreiskirchenrates, im Falle kirchenkreisübergreifender Gemeindeverbände der Kreiskirchenräte der beteiligten Kirchenkreise und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 20
Änderung und Aufhebung von rechtsfähigen Körperschaften und Pfarrsprengeln

( 1 ) Über die Aufhebung von rechtsfähigen Körperschaften und Pfarrsprengeln beschließt nach Anhörung des Gemeindekirchenrates oder der Verbandsvertretung sowie des Kreiskirchenrates oder der Kreiskirchenräte das Konsistorium. Es stellt die Aufhebung und ihren Zeitpunkt durch Urkunde fest.
( 2 ) Bei der Aufhebung einer Kirchengemeinde, einer Gesamtkirchengemeinde und eines Gemeindeverbands wird auch die Rechtsnachfolge durch Urkunde festgestellt.
( 3 ) Eine Gesamtkirchengemeinde kann in eine Kirchengemeinde ohne örtliche Gliederung umgewandelt werden. Absatz 1 gilt entsprechend. Damit enden die Ämter der Ortskirchenräte und der Gemeindesynode.
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§ 21
Besonderheiten zu Änderungen und Aufhebung des Gemeindeverbands

( 1 ) Kirchengemeinden können auf Antrag mit Zustimmung des Kreiskirchenrates – soweit die anzugliedernde Kirchengemeinde in einem anderen Kirchenkreis als die gemeindeverbandsangehörigen Kirchengemeinden liegt, der Kreiskirchenräte – durch das Konsistorium einem bestehenden Gemeindeverband angegliedert werden. Die Verbandsvertretung ist vorher zu hören. Die Angliederung wird vom Konsistorium durch eine Urkunde mit Angabe des Angliederungszeitpunktes festgestellt. Kommt es durch die Angliederung zu einem kirchenkreisübergreifenden Gemeindeverband, ist die Satzung entsprechend anzupassen. Kommt es durch die Angliederung zu einem kirchenkreisübergreifenden Gemeindeverband, gelten § 12 Absätze 3 und Absatz 4 entsprechend.
( 2 ) Bei Vereinigung einer gemeindeverbandsangehörigen Kirchengemeinde mit einer nichtgemeindeverbandsangehörigen Kirchengemeinde, die Trägerin von Friedhöfen oder Kitas oder anderen Einrichtungen, die im Verband gemeinsam verwaltet werden, ist, wird der Gemeindeverband Träger auch dieser Einrichtungen, ohne dass es der Durchführung eines Angliederungsverfahrens nach Absatz 1 bedarf. Die Zugehörigkeit der vereinigten Kirchengemeinde zum Gemeindeverband wird vom Konsistorium durch eine Urkunde festgestellt. Absatz 1 Satz 4 und § 16 gelten entsprechend.
( 3 ) Gemeindeverbandsangehörige Kirchengemeinden können auf Antrag zum Ende des auf das Jahr der Antragstellung folgenden Kalenderjahres aus der Mitgliedschaft entlassen werden. Der Antrag muss dem Konsistorium spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Kalenderjahresende zugehen. Die Entlassung aus der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, soweit dadurch der Verbandszweck gefährdet wird. Das Konsistorium beschließt über die Entlassung aus der Mitgliedschaft nach Anhörung der Verbandsvertretung und des Kreiskirchenrates – bei kirchenkreisübergreifenden Gemeindeverbänden der Kreiskirchenräte – und stellt die Beendigung der Mitgliedschaft und ihren Zeitpunkt durch Urkunde fest.
( 4 ) Über die Aufhebung des Gemeindeverbandes beschließt nach Anhörung der Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden und des Kreiskirchenrates – bei kirchenkreisübergreifenden Gemeindeverbänden der Kreiskirchenräte – das Konsistorium. Es stellt die Aufhebung und ihren Zeitpunkt durch Urkunde fest.
( 5 ) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Gemeindeverbandsmitglied auf seinen Antrag zum Ende des auf das Jahr der Antragstellung folgenden Kalenderjahres aus der Mitgliedschaft entlassen werden kann. Der Antrag muss dem Konsistorium spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Kalenderjahresende zugehen. Die Entlassung aus der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, soweit dadurch der Verbandszweck gefährdet wird. Das Konsistorium beschließt über die Entlassung aus der Mitgliedschaft nach Anhörung der Verbandsvertretung und des Kreiskirchenrates und stellt die Beendigung der Mitgliedschaft und ihren Zeitpunkt durch Urkunde fest. Die Satzung muss bei Inanspruchnahme der Ermächtigung nach Satz 1 Regelungen über die Vermögensauseinandersetzung, die Personalzuweisung und die Nachhaftung des ausscheidenden Mitgliedes vorsehen.
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§ 22
Bekanntmachung

Die Urkunden sowie die Satzung der Körperschaft und ihre Änderungen werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 23
Aus- und Durchführungsvorschriften

Das Konsistorium kann Aus- und Durchführungsvorschriften zu diesem Kirchengesetz erlassen.
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Artikel 2
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

( 1 ) Die Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S.7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 219), wird wie folgt geändert:
  1. In Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter werden angefügt:
    „ das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.“
  2. In Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt:
    „(3) Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt. An die Stelle der Gemeindekirchenräte nach Absatz 2 kann ein Pfarrsprengelrat treten.“
  3. Artikel 34 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „Zur gemeinsamen Verwaltung von gemeindlichen Aufgaben, insbesondere Kindertagesstätten oder Friedhöfen mehrerer Kirchengemeinden, können Gemeindeverbände errichtet werden.“
( 2 ) Das Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) vom 17. April 2010 (KABl. S. 87), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. Oktober 2019 (KABl. S. 214), wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „Kirchengesetz über die Gesamtkirchengemeinden“ ersetzt durch das Wort „Kirchengemeindestrukturgesetz“.
( 3 ) Das Kirchengesetz über die Besetzung von Pfarrstellen (Pfarrstellenbesetzungsgesetz) vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 193), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. April 2013 (KABl. S. 86), wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
§ 4
Pfarrsprengel, Gemeindebeirat
(1) In zu einem Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden tritt der Pfarrsprengelrat, sofern ein solcher gebildet ist, an die Stelle des Gemeindekirchenrates.
(2) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat in allen Kirchengemeinden des Pfarrsprengels zu erfolgen. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen beginnt mit der letzten Bekanntgabe. Der Einspruch ist an den Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde zu richten, dessen Mitglied die oder der Einsprucherhebende ist; der Gemeindekirchenrat leitet den Einspruch unverzüglich an den Pfarrsprengelrat weiter.
(3) Die Bestimmungen in diesem Kirchengesetz über die Beteiligung des Gemeindebeirates gelten nur für den Fall, dass ein solcher gebildet wurde.“
( 4 ) Das Kirchengesetz über die Kindertagesstättenarbeit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchliches Kindertagesstättengesetz – KKitaG) vom 18. November 2006 (KABl. 2007 S. 2) wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Gemeindeverbände nach Artikel 34 der Grundordnung in Verbindung mit dem Kirchengemeindestrukturgesetz,“
( 5 ) § 5 Absatz 1 der Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 32), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 14. Juni 2019 (KABl. S. 163), wird um folgende zwei Sätze ergänzt:
„Überschreitet bei Kirchengemeinden oder Gesamtkirchengemeinden, die sich nach dem 1. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2025 vereinigen, die Höhe der Einnahmen den in Satz 1 genannten Betrag, erfolgt die Ermittlung der Einnahmen, die in den Finanzausgleich einzubeziehen sind, nach den Grundsätzen der Berechnung, die für die einzelnen Kirchengemeinden gelten würde, wenn die Vereinigung nicht erfolgt wäre. Die Regelung in Satz 3 ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet.“
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Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
( 2 ) Zugleich treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz über die Gesamtkirchengemeinden (Gesamtkirchengemeindegesetz – GKGG) vom 17. November 2012 (KABl. S. 240),
  2. das Kirchengesetz über Gemeindeverbände zur Verwaltung von Friedhöfen (Friedhofsverbandsgesetz – FVG) vom 4. November 2005 (KABl. S. 199, ber. KABl. 2006 S. 21), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183, S. 202).
( 3 ) Bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehende Gesamtkirchengemeinden, deren Satzungen nicht den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Kirchengemeindestrukturgesetzes entsprechen, müssen ihre Satzungen bis zum 31. Dezember 2022 an die Vorschriften dieses Kirchengesetzes anpassen. Bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehende Friedhofsverbände und Kindertagesstättenverbände, deren Satzungen nicht den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Kirchengemeindestrukturgesetzes entsprechen, müssen ihre Satzungen bis zum 31. Dezember 2022 an die Vorschriften dieses Kirchengesetzes anpassen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
Berlin, den 17. April 2021
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 53Kirchengesetz zur Erprobung von Rechts- und Finanzierungsstrukturen
für die Citykirchenarbeit im Sprengel Berlin in der
Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 17. April 2021

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Die Landessynode hat auf der Grundlage von Artikel 70 Absatz 3 der Grundordnung mit der dort vorgesehenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Im Jahr 2016 wurden die Berliner Citykirchen (St. Marien, Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche, Berliner Dom, Französische Friedrichstadtkirche, Kulturkirche St. Matthäus) in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) durch die Landeskirche visitiert. Dieses Kirchengesetz ermöglicht die Erprobung und Umsetzung von Erkenntnissen für die Arbeitsstruktur und Ausstattung der Citykirchenarbeit in der EKBO. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Citykirchenarbeit integraler Bestandteil der Arbeit der sie tragenden Kirchengemeinden oder weiterer kirchlicher Träger ist. Landeskirche und Kirchenkreise unterstützen die Citykirchenarbeit aufgrund der Ausstrahlung und Bedeutung der Arbeit für die Gesamtkirche.
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§ 1
Begriffsbestimmung und Verhältnis zur parochialen Arbeit, Zweck des Kirchengesetzes

( 1 ) Citykirchen sind täglich geöffnete Sakralgebäude, die in einem urbanen Kerngebiet (City, Zentrum) stehen, von ihrer baulichen Gestalt und geschichtlichen Bedeutung her öffentlich ausstrahlen und in denen kirchliches Handeln im Blick auf die Stadt – hier: Berlin als Metropole und Bundeshauptstadt –, auf die gesamte Landeskirche und darüber hinaus geschieht. Citykirchen stellen parochieübergreifende, die Landeskirche insgesamt und darüber hinaus den Protestantismus in Deutschland betreffende – u. a. multireligiöse, säkulare, gesamtgesellschaftliche, staatliche, kulturelle, interkonfessionelle und touristische – Bezüge her und repräsentieren in besonderer Weise das öffentliche Handeln der Kirche, das im Blick auf diese Bezüge seinen Bezugs- und Ausgangspunkt in den Gebäuden der Citykirchen findet.
( 2 ) Soweit die Citykirchenarbeit unmittelbar die Tätigkeit von Arbeitsbereichen anderer Kirchengemeinden berührt, sollen die betroffenen Kirchengemeinden unter Vermittlung der zuständigen Superintendentinnen und Superintendenten zu einer Verständigung kommen.
( 3 ) Zweck des Kirchengesetzes ist die Ermöglichung eigener Regelungen der Citykirchenarbeit in Ergänzung zum kirchlichen Organisations- und Finanzrecht, um den Besonderheiten der Citykirchenarbeit und der Unterschiedlichkeit der einzelnen Standorte gerecht zu werden.
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§ 2
Citykirchenkonvent

Die Berliner Citykirchen bilden einen Konvent. Die Kirchenleitung regelt das Nähere zu den Aufgaben, der Arbeitsweise, einschließlich des Vorsitzes und der Zusammensetzung, in einer Satzung.
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§ 3
Ordnungen der Citykirchenarbeit

( 1 ) Die Kirchenleitung kann auf Vorschlag einer die Citykirchenarbeit tragenden Kirchengemeinde und mit Zustimmung des zuständigen Kirchenkreises die Leitung und Geschäftsführung der Citykirchenarbeit für die jeweilige Kirchengemeinde durch Rechtsverordnung regeln, soweit die Gesetzgebungskompetenz bei der Landeskirche liegt. Die Regelungen können von der Grundordnung und von anderen kirchlichen Rechtsvorschriften abweichen, soweit nicht finanzielle Leistungen der Kirchengemeinde oder anderer kirchlicher Körperschaften gegenüber der Kirchengemeinde betroffen sind.
( 2 ) Die Rechtsverordnung wird dem Citykirchenkonvent zur Kenntnis gegeben.
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§ 4
Förderung; Fördervereinbarung

( 1 ) Die Landeskirche kann die Kirchengemeinden, die die Citykirchenarbeit tragen, oder Kirchenkreise, in denen sich Citykirchen befinden, nach Maßgabe des Haushalts finanziell fördern. Geldleistungen auf der Grundlage anderer Rechtstitel bleiben unberührt. Über die Förderung ist eine Vereinbarung abzuschließen. Der zuständige Kirchenkreis ist bei der Erarbeitung zu beteiligen; er kann Partner der Vereinbarung mit eigenen Leistungspflichten werden. Die Geltung der Vereinbarung ist auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Sie kann nach Evaluation verlängert werden.
( 2 ) In der Vereinbarung werden gemeinsame Ziele festgeschrieben sowie Kriterien und zeitliche Vorgaben für die Zielerreichung sowie Rechenschaftspflichten der Kirchengemeinde geregelt. Eine Ausgestaltung als strukturelle Förderung bei strukturellem Fehlbedarf ist möglich.
( 3 ) Die Vereinbarung wird dem Citykirchenkonvent zur Kenntnis gegeben.
( 4 ) Die Kirchenkreise sollen in ihrer Finanzsatzung Vorschriften zur Förderung der Citykirchenarbeit, insbesondere durch Ausnahmen vom innerkirchlichen Finanzausgleich, vorsehen.
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§ 5
Trägerschaft

Für Citykirchen in Trägerschaft anderer Körperschaften, Einrichtungen und Werke gelten die §§ 1, 2 und 4 entsprechend.
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§ 6
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
( 2 ) Die Kirchenleitung wird beauftragt, das Kirchengesetz im Jahr 2025 zu evaluieren und im Folgejahr der Landessynode zu berichten.
( 2 ) Die Satzung des Konvents der Berliner Citykirchen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 23. August 2019 gilt als Satzung i. S. d. § 2.
Berlin, den 17. April 2021
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 54Kirchengesetz zur Änderung von Strukturen
in der Frauenarbeit und über die Familienbildung in der
Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 16. April 2021

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Kirchengesetz über die Frauenarbeit
in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

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§ 1

( 1 ) Die Frauenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz fördert den Dienst der Kirche an Frauen. Sie ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die ihre Arbeit im Rahmen der kirchlichen Ordnung eigenständig durchführt und den Namen „Frauen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“ („Frauen in der EKBO”) führt. Das Leitungsgremium ist der Vorstand der „Frauen in der EKBO“.
( 2 ) Der Vorstand berät Konsistorium und Kirchenleitung in allen Fragen der Frauenarbeit und wirkt bei der Berufung der Mitarbeitenden des Arbeitsfeldes Frauenarbeit im Amt für kirchliche Dienste mit.
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§ 2

Das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Ziele der „Frauen in der EKBO”, den Aufbau sowie die Organisation, kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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Artikel 2
Kirchengesetz über die Familienbildung
in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

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§ 1

Die Familienbildung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz fördert den Dienst der Kirche an Familien. Sie ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die ihre Arbeit im Rahmen der kirchlichen Ordnung eigenständig durchführt und den Namen „Evangelische Familienbildung Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“ führt. Das Leitungsgremium der Familienbildung ist die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) für Familienbildung.
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§ 2

Das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Ziele der Familienbildung, den Aufbau sowie die Organisation, kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über die Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 23. April 2005 (KABl. S. 75) außer Kraft.
Berlin, den 16. April 2021
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 55Kirchengesetz über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer
(Pfarrvertretungsgesetz)

Vom 16. April 2021

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

Zur Wahrnehmung der Interessen der Pfarrerinnen und Pfarrer an der rechtlichen Gestaltung der Dienstverhältnisse und an den sie betreffenden Personalangelegenheiten wird eine Pfarrvertretung gebildet.
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§ 2
Personenkreis

( 1 ) Die Pfarrvertretung nimmt die Interessen aller Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der ordinierten Gemeindepädagoginnen und -pädagogen (im Folgenden Pfarrerinnen und Pfarrer), die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) stehen, wahr. Die Pfarrvertretung nimmt auch die Interessen der Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt wahr.
( 2 ) Ausgenommen sind die Bischöfin oder der Bischof, Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten, Superintendentinnen und Superintendenten sowie Ordinierte, die in einem Dienstverhältnis als Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte stehen.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Die Pfarrvertretung besteht aus zehn Mitgliedern und setzt sich zusammen aus
  1. je zwei Mitgliedern der Sprengel Görlitz und Potsdam sowie aus drei Mitgliedern des Sprengels Berlin, die jeweils aus der Mitte der gewählten Wahlpersonen der Pfarrkonvente entsandt werden,
  2. einem Mitglied, das der Wahlkonvent der landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrer entsendet,
  3. zwei Mitgliedern, davon mindestens eines im aktiven Dienstverhältnis, die vom Pfarrverein in der EKBO entsandt werden.
( 2 ) Für jedes ordentliche Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind zugleich Ersatzmitglieder.
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§ 4
Wahlpersonen

( 1 ) In jedem Kirchenkreis werden aus den Mitgliedern der Pfarrkonvente zwei Wahlpersonen und deren Stellvertretung gewählt. Die Pfarrerinnen und Pfarrer des Reformierten Kirchenkreises werden dem Kirchenkreis Potsdam zugeordnet.
( 2 ) Die Wahlpersonen der Sprengel Görlitz und Potsdam wählen aus ihren ordentlichen Mitgliedern jeweils zwei in die Pfarrvertretung zu entsendende Personen, der Sprengel Berlin wählt drei Personen.
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§ 5
Wahlausschuss

( 1 ) Zur Vorbereitung einer Wahl beruft die Pfarrvertretung einen Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht, die weder der Pfarrvertretung angehören noch Wahlperson sein dürfen.
( 2 ) Den ersten nach diesem Kirchengesetz gebildeten Wahlausschuss beruft die Kirchenleitung. Sie beruft den Wahlausschuss auch, wenn die Pfarrvertretung auf Dauer beschlussunfähig ist.
( 3 ) Die Mitglieder des Wahlausschusses bestimmen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
( 4 ) Der Wahlausschuss setzt den Zeitraum fest, in dem die Wahl der Wahlpersonen zu erfolgen hat.
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§ 6
Wahl der Wahlpersonen

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent lädt alle Wahlberechtigten im Kirchenkreis nach § 2 Absatz 1 Satz 1, die in einem aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur EKBO stehen – mit Ausnahme derjenigen, die länger als sechs Monate beurlaubt sind, deren Eltern- oder Pflegezeit länger als zwölf Monate dauert oder die sich im Wartestand ohne Auftrag befinden – schriftlich zu einem Wahlkonvent ein.
( 2 ) Die Wahl der Wahlpersonen findet unter Leitung der Superintendentin oder des Superintendenten in den Pfarrkonventen aus deren Mitte statt. Dabei ist jedes Mitglied berechtigt, Wahlvorschläge zu machen – ansonsten ist die Geschäftsordnung der Landessynode entsprechend anzuwenden. Das gilt auch für die Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
( 3 ) Wer sich als Kandidatin oder Kandidat für die Wahl der Wahlpersonen oder der Stellvertretung zur Verfügung stellt, muss die Bereitschaft erklären, sich in die Pfarrvertretung entsenden zu lassen.
( 4 ) Über das Ergebnis der Wahl informiert die Superintendentin oder der Superintendent die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten.
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§ 7
Wahl der Mitglieder der Pfarrvertretung

( 1 ) Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten der drei Sprengel laden jeweils die Wahlpersonen ihres Sprengels zu einer Wahlversammlung ein. Die Wahlpersonen jedes Sprengels wählen in entsprechender Anwendung von § 6 Absatz 2 unter Leitung der zuständigen Generalsuperintendentin oder des zuständigen Generalsuperintendenten aus der Mitte ihrer ordentlichen Mitglieder in getrennten Wahlgängen die jeweils zu entsendenden Mitglieder sowie deren Stellvertretung.
( 2 ) Der Wahlkonvent der landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrer wird durch das Konsistorium eingeladen. Er wählt in entsprechender Anwendung der Geschäftsordnung der Landessynode unter Leitung einer Vertreterin oder eines Vertreters des Konsistoriums aus der Mitte seiner ordentlichen Mitglieder in entsprechender Beachtung von § 6 Absatz 1 in getrennten Wahlgängen das zu entsendende Mitglied sowie dessen Stellvertretung.
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§ 8
Entsendung der übrigen Mitglieder

Zu Beginn des Wahlverfahrens bittet der Wahlausschuss den Pfarrverein, bis zum Abschluss des Wahlverfahrens die Mitglieder der Pfarrvertretung nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu benennen.
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§ 9
Feststellung des Wahlergebnisses

Der Wahlausschuss stellt die Mitglieder der Pfarrvertretung fest und teilt sie dem Konsistorium mit. Das Konsistorium veranlasst die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
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§ 10
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der Pfarrvertretung beträgt sechs Jahre. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig.
( 2 ) Die Pfarrvertretung führt die Amtszeit bis zur Konstituierung der neu gewählten Pfarrvertretung fort.
( 3 ) Das Wahlverfahren zur Bildung einer neuen Pfarrvertretung soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit eingeleitet werden.
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§ 11
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft ruht
  1. während des Wartestandes ohne Auftrag,
  2. solange ein förmliches Disziplinarverfahren anhängig ist,
  3. solange eine Ausübung des Dienstes untersagt ist.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch
  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Beurlaubung, die länger als sechs Monate oder zwölf Monate bei Eltern- oder Pflegezeit dauert,
  4. Verlust der Wählbarkeit, außer in den Fällen der Versetzung in den Ruhestand (z. B. Wechsel der Landeskirche, Entlassung, Sprengelwechsel).
( 3 ) Für die Dauer des Ruhens nach Absatz 1 oder in den Fällen von Absatz 2 rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter als Ersatzmitglied in die Pfarrvertretung nach. Ist keine Stellvertretung mehr vorhanden, findet im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 im jeweiligen Sprengel oder im Wahlkonvent der landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrer eine Nachwahl statt. Falls es sich um ein Mitglied nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 handelt und keine Stellvertretung mehr vorhanden ist, erfolgt eine Nachwahl durch den Pfarrverein.
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§ 12
Vorsitz

( 1 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung wählen aus der Mitte ihrer ordentlichen Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Pfarrvertretung, beruft die Sitzungen ein und leitet diese.
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§ 13
Beschlüsse, Geschäftsordnung

( 1 ) Die Pfarrvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
( 2 ) Die Pfarrvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 14
Rechtsstellung der Mitglieder der Pfarrvertretung, Kostentragung

( 1 ) Die Tätigkeit in der Pfarrvertretung gilt als dienstliche Aufgabe. Die Vorschriften des Pfarrdienstrechts über die Abwesenheit aus dienstlichen Gründen finden Anwendung, soweit die Aufgaben nicht in der Zeit der Freistellung nach § 15 erledigt werden können.
( 2 ) Die zur Ausübung des Amtes als Mitglied der Pfarrvertretung erforderlichen Reisen sind Dienstreisen, sie bedürfen der Genehmigung der oder des Vorsitzenden.
( 3 ) Die notwendigen Kosten der Geschäftsführung der Pfarrvertretung einschließlich der Kosten für die erforderlichen Sitzungen und Tagungen sowie für sachkundige Beratung trägt die Landeskirche im Rahmen eines Haushaltsansatzes für die Pfarrvertretung. Kosten für sachkundige Beratung werden nur übernommen, wenn die Kostenübernahme zuvor durch das Konsistorium zugesagt worden ist.
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§ 15
Freistellung vom Dienst

( 1 ) Die Pfarrvertretung kann für ihre Mitglieder die Freistellung von ihrer dienstlichen Tätigkeit im Umfang eines insgesamt halben Dienstauftrages beanspruchen. Wird neben der Tätigkeit in der Pfarrvertretung kein weiterer Pfarrdienst geleistet, erhält das Mitglied einen Predigtauftrag.
( 2 ) Die Kosten der Freistellung trägt die Landeskirche.
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§ 16
Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Pfarrvertretung haben, auch nach ihrem Ausscheiden aus der Pfarrvertretung, über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfarrvertretung bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
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§ 17
Beteiligung der Pfarrvertretung in Personalangelegenheiten und bei dienstrechtlichen Regelungen

( 1 ) Auf Wunsch einer Pfarrerin oder eines Pfarrers wird die Pfarrvertretung insbesondere bei den im Folgenden genannten personellen Angelegenheiten durch das Konsistorium bzw. die Superintendentin oder den Superintendenten beteiligt:
  1. Versetzung in eine andere Stelle oder einen anderen Auftrag ohne Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers,
  2. Versetzung in den Wartestand,
  3. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen,
  4. ordentliche oder außerordentliche Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis,
  5. Entlassung aus dem Entsendungsdienst (außer in Fällen gemäß § 14 Absatz 3 PfDG.EKD),
  6. Versagung der Anstellungsfähigkeit,
  7. Abordnung oder Zuweisung gegen den Willen der Pfarrerin oder des Pfarrers,
  8. Versagung oder Widerruf von Nebentätigkeitsgenehmigungen,
  9. Versagung von Teildienst,
  10. Konflikte im Dienstbereich von vergleichbarem Gewicht.
Bei Vorbereitung einer Maßnahme nach Nummer 1 bis 9 soll die Pfarrerin oder der Pfarrer über die Möglichkeit, die Pfarrvertretung zu beteiligen, informiert werden. Eine Beteiligung der Pfarrvertretung bei Personalentwicklungsgesprächen (z. B. Orientierungsgespräche) findet nicht statt.
( 2 ) Wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer Beistand wünscht, wendet sie oder er sich an die Pfarrvertretung. Auf Wunsch der Pfarrerin oder des Pfarrers übernimmt das Konsistorium oder die Superintendentin oder der Superintendent diese Unterrichtung. Das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson eigener Wahl bleibt davon unberührt.
( 3 ) Soweit die Pfarrvertretung gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 9 zu beteiligen ist, ist ihr innerhalb einer festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Verlangen ist die Maßnahme mit ihr zu erörtern. Die Entscheidung des zuständigen Leitungsorgans ist der Pfarrvertretung unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
( 4 ) Mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers hat die Pfarrvertretung die gleichen Einsichtsrechte in Akten oder Unterlagen wie die oder der Betroffene selbst.
( 5 ) Gemäß § 43 Pfarrdienstausführungsgesetz erhält die Pfarrvertretung bei der Vorbereitung allgemeiner landeskirchlicher dienstrechtlicher Vorschriften für Pfarrerinnen und Pfarrer Gelegenheit zur Stellungnahme.
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§ 18
Gespräche

Mindestens zweimal im Jahr findet ein Gespräch zwischen der Pfarrvertretung und dem Konsistorium über Fragen des Pfarrdienstes statt. Die Pfarrvertretung hat das Recht, sich in allgemeinen Fragen, die den Pfarrdienst betreffen, an das Konsistorium oder die Kirchenleitung zu wenden.
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§ 19
Vertrauensperson der Schwerbehinderten

( 1 ) Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten vertritt die Interessen der schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer nach § 2 Absatz 1 und steht ihnen beratend zur Seite.
( 2 ) Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Sitzungen der Pfarrvertretung beratend teilzunehmen. Sie wird von der Pfarrvertretung bei der Beratung von Angelegenheiten, die der Mitwirkung der Pfarrvertretung unterliegen und durch die die schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer nach § 2 Absatz 1 als Gruppe betroffen sind, rechtzeitig vor einer Stellungnahme gehört.
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§ 20
Wahl

( 1 ) Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf Veranlassung der Pfarrvertretung unmittelbar durch Briefwahl für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
( 2 ) Wahlberechtigt sind alle in entsprechender Anwendung von § 6 Absatz 1 wahlberechtigten schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer, die ihre Eintragung in eine Wahlliste veranlasst haben.
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§ 21
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Mit Konstituierung der gewählten Pfarrvertretung und Wahl der oder des Vorsitzenden treten § 43 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDAG) vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 187) und die Richtlinien des Konsistoriums über die Wahrnehmung von Pfarrvertretungsaufgaben durch den Pfarrverein EKBO vom 10. Februar 2015 (KABl. S. 26) außer Kraft. Das Konsistorium macht diesen Zeitpunkt im Kirchlichen Amtsblatt bekannt.
Berlin, den 16. April 2021
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses
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II. Bekanntmachungen

Nr. 56U r k u n d e
über die Änderung des Namens der Kirchengemeinde Münchehofe,
Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 219), beschlossen:
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§ 1

Der Name der Kirchengemeinde Münchehofe, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, wird geändert in „Evangelische Kirchengemeinde Münchehofe“.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
Berlin, den 6. April 2021
Az.: 1000-01:86/044
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 57U r k u n d e
über die Änderung des Namens der Kirchengemeinde Neuendorf,
Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 219), beschlossen:
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§ 1

Der Name der Kirchengemeinde Neuendorf, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, wird geändert in „Evangelische Kirchengemeinde Neuendorf bei Brück“.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
Berlin, den 4. Mai 2021
Az.: 1000-01:71/022-22.01
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 58U r k u n d e
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Advent-Zachäus-Kirchengemeinde, der St. Bartholomäus-
Kirchengemeinde und der Immanuel-Kirchengemeinde
zu einem Pfarrsprengel

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 219), beschlossen:
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§ 1

Die bisherige Verbindung der Evangelischen Advent-Zachäus-Kirchengemeinde, der St. Bartholomäus-Kirchengemeinde und der Immanuel-Kirchengemeinde, alle Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, zum Pfarrsprengel Am Prenzlauer Berg wird aufgehoben.
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§ 2

Die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels sowie die Pfarrstellen 5 bis 8 werden auf die Evangelische Advent-Zachäus-Kirchengemeinde übertragen, die 2. Pfarrstelle sowie die Pfarrstellen 9 und 10 auf die St. Bartholomäus-Kirchengemeinde, die übrigen Pfarrstellen auf die Immanuel-Kirchengemeinde.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
Berlin, den 23. April 2021
Az.: 1002-01:0580
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein

Nr. 59Genehmigung von neuen Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:07/012
    Berlin, den 29. April 2021
    Die Evangelische Kirchengemeinde Epiphanien, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen röm. „I“, röm. „II“ und röm. „III“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE EPIPHANIEN“.
    Grafik
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:43/073
    Berlin, den 29. April 2021
    Die Evangelische Kirchengemeinde Kolkwitz-Gulben, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE KOLKWITZ-GULBEN“.
    Grafik

Nr. 60Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:07/012
    Berlin, den 29. April 2021
    Die Kirchensiegel der Kirchengemeinde Epihanien, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, mit der Umschrift „EV. EPIPHANIEN-KIRCHENGEMEINDE IN BERLIN-CHARLOTTENBURG“ mit den Beizeichen röm. „VI“, röm. „V“ und röm. „VI“ werden außer Geltung gesetzt.
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:43/073
    Berlin, den 29. April 2021
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Kolkwitz, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU KOLKWITZ“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Gulben, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU GULBEN“ werden außer Geltung gesetzt.

Nr. 61Schließung und Entwidmung einer Friedhofsfläche

Das Domkirchenkollegium der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin hat in seiner Sitzung vom 18. September 2018 zu TOP 5 beschlossen, eine Teilfläche des Kirchhofs der Berliner Domgemeinde in der Liesenstraße 6, 10115 Berlin, mit einer Größe von ca. 2.077 m² gemäß § 5 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 186) zu schließen und gemäß § 6 Absatz 1 Friedhofsgesetz ev. zu entwidmen, und der Beschluss ist am 26. April 2021 vom Konsistorium genehmigt worden. Er wird für die Dauer eines Monats ab Veröffentlichung dieses Hinweises in dem Schaukasten an der Südseite des Berliner Doms, Am Lustgarten, 10178 Berlin, im vollständigen Wortlaut bekannt gemacht.
Berlin, den 26. April 2021
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Im Auftrag –
Dr. Arne Ziekow

III. Stellenausschreibungen

Nr. 62Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Lübben-Niewitz, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.
    Der Schwerpunkt der Aufgaben liegt in den Kirchengemeinden Lübben-Land und Niewitz. Mit der Pfarrstelle ist die Vakanzverwaltung der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Krausnick-Neu Schadow und der Kirchengemeinde Schlepzig verbunden. Die Kirchengemeinde Lübben-Land besteht aus drei Ortsteilen der Kreisstadt Lübben (Spreewald). Die anderen Kirchengemeinden sind volkskirchlich geprägt und liegen im touristisch stark frequentierten Unterspreewald um den Hauptort Schlepzig.
    Die Kirchengemeinden wünschen sich eine Pfarrerin, einen Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin, einen ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der engagiert, offen und den Menschen zugewandt Dienst in den Kirchengemeinden tun möchte. Im Pfarrsprengel Lübben-Niewitz arbeiten ein Pfarrer, ein Kantor sowie eine Verwaltungsmitarbeiterin. Eine Stelle für die regionale Arbeit mit Kindern und Familien sowie eine Stelle für die regionale Jugendarbeit sind ausgeschrieben. Die Gemeindekirchenräte engagieren sich für ihre Gemeinden und sind Ansprechpartner für die Gemeindeglieder. Eine Zusammenarbeit mit dem Pfarrer im Pfarrsprengel ist ausdrücklich gewünscht. Bisher werden die Konfirmandenarbeit und der Gemeindebrief gemeinsam verantwortet. Notwendig für die Arbeit ist ein eigener Pkw.
    In der Kreisstadt Lübben (Spreewald) mit ca. 14.000 Einwohnern und ihrer guten und städtischen Infrastruktur befinden sich eine evangelische Kindertagesstätte sowie eine evangelische Grundschule, eine Oberschule und ein Gymnasium. Es gibt eine stündliche Bahnanbindung nach Berlin und Cottbus sowie die nahe Autobahn A 13. Berlin ist innerhalb von 45 Minuten zu erreichen. Die Gemeindekirchenräte sind bei der Suche nach einer Wohnung im Pfarrsprengel behilflich.
    Weitere Auskünfte erteilt Superintendent Thomas Köhler, Telefon: 03546/3122.
    Bewerbungen werden bis zum 21. Juni 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  2. Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinde Zum Heilsbronnen, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Die Kirchengemeinde Zum Heilsbronnen mit 3.500 Gemeindegliedern liegt im Bayerischen Viertel, im ruhigen und doch zentralen Teil von Schöneberg. Der Kiez ist innerstädtisch, heterogen und die Lebensentwürfe zeugen von sozialer Diversität. Das Gemeindegebiet prägt eine an die Ausgrenzung und Vernichtung der Juden erinnernde Gedenkkultur.
    Es hat sich hier eine lebendige Gemeinde mit viel ehrenamtlichem Engagement, deren Öffnung und Strahlkraft sich in den Kiez auswirkt, entwickelt. Regionale bzw. vielfältige Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, Gruppen und Organisationen ist entstanden.
    Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer mit einem klaren theologischen und geistlichen Profil, die oder der neben den grundsätzlichen Aufgaben im Pfarrdienst
    • auf Menschen zugeht, ihnen zuhören, sie seelsorgerlich begleiten und für das Mitwirken in der Gemeinde gewinnen kann,
    • Interesse an vielfältiger Gottesdienstpraxis hat und liturgisches Einfühlungsvermögen mitbringt, auch kreativ gestaltet (unterschiedliche Liturgie in den beiden Gottesdiensten am Sonntag – um 9.00 und um 11.00 Uhr),
    • Offenheit für vielfältige Lebensformen und alle Lebenssituationen zeigt,
    • Freude und Interesse an der Arbeit mit allen Generationen mitbringt,
    • Begeisterung für die Konfirmandenarbeit (Workshops und regionaler Verbund) und die Begleitung der Kinder in der Kita (im Gemeindegebiet, zugehörig zum Kitaverband) mitbringt,
    • Teamfähigkeit besitzt und partnerschaftliches (Führungs-)Verhalten praktiziert,
    • die Chancen regionaler Zusammenarbeit schätzt und diese fördert,
    • Interesse für vielfältige Gemeindearbeit (auch gern projektorientiert) besitzt und Impulse für kulturelle und musikalische Projekte (auch im „Hör-Saal“, dem neuen Veranstaltungsraum) für die Gemeinde gibt.
    Die Gemeinde bietet
    • ein kompetentes Team von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden,
      • Diakon mit Predigtauftrag und Sakramentsverwaltung,
      • Küsterin (50 %) und Bürokraft (25 %),
      • drei Kirchenmusiker (A, B und C mit insgesamt 220 %) auf der Basis eines Regionalmodells mit den beiden angrenzenden Gemeinden Apostel-Paulus und Alt-Schönberg (alle Musiker in der Gemeinde regelmäßig präsent, musikalische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen),
      • drei Mitarbeitende für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (mit insgesamt 240 %), Regionalmodell mit den beiden angrenzenden Gemeinden Apostel-Paulus und Alt-Schönberg, u. a. auch Mitarbeit beim Konfirmandenprojekt (monatliche Workshops – mit Teamern u. a.), zusätzlich Jugendrat als Vertreter der Jugend,
      • Haushandwerker, manuelle Dienste (drei Mitarbeitende mit insgesamt 45 %),
      • großes Team an ehrenamtlich Mitarbeitenden in vielen Bereichen,
      • engagierte Gemeindekirchenratsmitglieder mit vielseitigen Kompetenzen und Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit,
    • ein predigtfreies Wochenende im Monat,
    • eine renovierte Kirche mit vollständig sanierter Schuke-Orgel, Kapelle, Sakristei und Kirchencafé (rege genutzt, auch zum Predigtnachgespräch),
    • ein mit der Kirche integriertes vierstöckiges Gemeindehaus mit kleinem Gemeindegarten, Wohnungen und Gemeinderäumen,
      • vollständig neu ausgebauter und gerade fertiggestellter 1. Stock mit Küsterei und „HÖR-Saal“ – für kulturelle und gemeindliche Veranstaltungen,
      • Heizung und Fahrstuhl ebenfalls gerade erneuert,
      • eine Dienstwohnung im Gemeindehaus (2. Stock) für künftige Pfarrfamilie (Größe variabel): geräumig, vor wenigen Jahren komplett modernisiert.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Prof. Dr. Ulf Schneider, Telefon: 0171/5535915, der jetzige Amtsinhaber Pfarrer Florian Kunz, Telefon: 030/21969885 oder 0176/501820, Diakon Axel Heyne, Telefon: 030/2184294, sowie Superintendent Michael Raddatz, Telefon: 030/755151610.
    Bewerbungen werden bis zum 21. Juni 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  3. Die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Nauen, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, ist zum 1. Juli 2021 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.
    Der Pfarrsprengel Nauen mit ca. 1.650 Gemeindegliedern, zu dem die Stadt Nauen und die Nachbarorte Schwanebeck, Markee und Wernitz gehören, liegt verkehrsgünstig westlich am Rand des Berliner Speckgürtels.
    Geprägt von der historischen, schön sanierten Altstadt ist Nauen eine charmante Stadt und ein guter Ort zum Leben und Arbeiten.
    Es gibt mehrere städtische Kindertageseinrichtungen und Grundschulen, eine städtische Oberschule, ein städtisches Gymnasium, ein Oberstufenzentrum mit beruflichem Gymnasium, den Leonardo-da-Vinci-Campus – eine Privatschule von der Kita bis zum Abitur –, und eine Zweigstelle der Musik- und Kunstschule Havelland.
    Am 1. August 2021 wird eine Kindertagesstätte unter der Trägerschaft der Johanniter Unfallhilfe eröffnet, mit der die Evangelische Kirche kooperieren wird. Zudem plant der Evangelische Kirchenkreis Nauen-Rathenow in Zusammenarbeit mit der Johanniter Unfallhilfe die Gründung einer christlichen Grundschule in Nauen.
    Nauen besitzt eine gute und breit gefächerte Infrastruktur. Es gibt vielfältige Einkaufsmöglichkeiten, Restaurants, ein Freibad, Sportvereine, Ämter, Ärzte, Therapeuten, Apotheken und das Havelland Klinikum.
    Die Region liegt landschaftlich wunderschön, ist umgeben von Wasserkanälen, Wiesen und Wäldern mit Radwegen in alle Richtungen und bietet viele Freizeitmöglichkeiten.
    Die Gemeinde stellt eine geräumige Pfarrdienstwohnung in einem Wohnhaus der Gemeinde mit Garten und Garage zur Verfügung.
    Das Leben der Kirchengemeinde hat ihren Mittelpunkt in der mittelalterlichen St. Jacobi Kirche sowie in einem modernen Gemeindezentrum. Beide befinden sich einige Meter voneinander entfernt im Stadtzentrum von Nauen.
    Das Gemeindeleben ist geprägt von wöchentlichen Gottesdiensten, Kinder- und Jugendarbeit, Erwachsenen- und Seniorenarbeit, vom ökumenischen Chor, Flötenkreis und Posaunenchor und von einigen selbstständig arbeitenden Gruppen und Kreisen.
    Ein engagierter Gemeindekirchenrat begleitet die Gemeindearbeit.
    Zum Team der hauptamtlich Mitarbeitenden gehören neben der ausgeschriebenen (2.) Pfarrstelle ein Pfarrer (1. Pfarrstelle) mit 100 % Dienstumfang, eine Kantorin mit 100 % Dienstumfang, ein Küster, eine Kirchwartin, eine Gemeindepädagogin sowie zahlreiche engagierte ehrenamtlich Mitarbeitende, die zu einem lebendigen Gemeindeleben beitragen.
    Das Team ermöglicht ein freies Wochenende im Monat.
    Nauen expandiert. Es entstehen viele neue Wohn- und Eigenheimsiedlungen für Familien. Weitere Schwerpunkte neben den pfarramtlichen Diensten werden deshalb u. a. der Aufbau und die Gestaltung der kooperativen Arbeit mit dem Träger der neu zu eröffnenden Kindertagesstätte sowie der geplanten evangelischen Grundschule sein. Hier bietet sich die Chance und Möglichkeit, mit neuen Ideen und Kreativität Kinder und Familien zu erreichen und zu integrieren, die das Gemeindeleben bereichern.
    Die Gemeinden freuen sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der
    • Freude an einer einladenden und lebensnahen Verkündigung für alle Altersgruppen hat,
    • offen für zugewandte Seelsorge und gemeinsame Gestaltung des Gemeindelebens ist,
    • sich den Gemeindegliedern und Mitmenschen gegenüber offen zuwendet,
    • Neues erprobt und Bewährtes weiterführt,
    • ehrenamtliches Engagement fördert,
    • sich in das Gemeinwesen und in die Ökumene der Stadt Nauen sowie in der Region einbringt,
    • selbstständig arbeitet,
    • bereit und fähig zur Teamarbeit ist,
    • Kasualien übernimmt,
    • bereit ist, mit digitalen Medien zu arbeiten und Öffentlichkeitsarbeit zu leisten,
    • regelmäßig christliche Angebote in der evangelischen Kindertagesstätte bietet,
    • den Aufbau der evangelischen Grundschule mitgestaltet,
    • Seelsorge in der evangelischen Kindertagesstätte und evangelischen Schule betreibt und zu einer fruchtbaren Arbeit beiträgt,
    • Freude an der Arbeit mit Jugendlichen und Erwachsenen hat.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Tutzschke, Telefon: 03321/49118, E-Mail: suptur@kirche-nauen-rathenow.de, und Pfarrer Dr. Johannes Neugebauer (1. Pfarrstelle), Telefon: 03321/4071659, E-Mail: j.neugebauer@kirche-nauen-rathenow.de.
    Bewerbungen werden bis zum 21. Juni 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  4. Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Lychen, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, ist ab dem 1. Juli 2021 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.
    Der Pfarrsprengel Lychen liegt in der reizvollen Wald- und Seenlandschaft der südwestlichen Uckermark. Zum Pfarrsprengel gehören die selbstständigen Kirchengemeinden Lychen, Annenwalde und Rutenberg sowie in dauerhafter Vakanzverwaltung die Kirchengemeinden Bredereiche mit Zootzen und Himmelpfort.
    Das großzügige und familienfreundliche Pfarr- und Gemeindehaus, zentral in der Lychener Altstadt an der St. Johanniskirche gelegen, verfügt über ein 2.000 m² großes terrassenartiges Grundstück mit Seezugang und kleinem Bootsanleger. Die imposante St. Johanneskirche aus dem 13. Jahrhundert gehört zu den größten Feldsteinkirchen Brandenburgs. Mit den anderen Gemeinden, die maximal 15 Autominuten von Lychen entfernt liegen, zählt der Pfarrsprengel insgesamt 900 Gemeindeglieder.
    Lychen, die „Stadt der sieben Seen“ inmitten des Landschaftsschutzgebietes „Uckermärkische Seenlandschaft“ ist staatlich anerkannter Erholungsort und ein beliebtes Urlaubsziel. Mit seinen ca. 3.500 Einwohnern und rund 450 Gemeindegliedern verfügt die Stadt über eine hervorragende Infrastruktur mit Grundschule, Kindergarten, Sparkasse, Arztpraxen und vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten. Die Nachbarstädte Templin und Fürstenberg/Havel liegen 20 bzw. zwölf Kilometer entfernt und sind im Busverkehr an Lychen angebunden. Von dort aus verkehren Regionalzüge im Stundentakt mit einer Stunde Fahrzeit direkt ins Zentrum von Berlin. In Templin gibt es weiterführende Schulen.
    Neben den fünf Kirchengemeinden mit sechs Kirchen gibt es drei weitere Ortschaften mit Kirchengebäuden, für deren Erhalt sich jeweils ein Förderverein engagiert, der auch die dortigen Veranstaltungen organisiert.
    Schwerpunkte der klassischen Gemeindearbeit sind vor allem regelmäßige agendarische Gottesdienste, Frauenkreise, Gesprächskreis und Christenlehre sowie besondere Feste (z. B. Johannesfest, Ross- und Reiterfest, kommunale Erntedankfeste, Weihnachtsmarkt), die zum Teil gemeinsam mit anderen gesellschaftlichen Trägern organisiert werden und breite Zielgruppen erreichen. Vor allem in den Sommermonaten können regelmäßig auch Urlauber zu Konzerten und kirchlichen Veranstaltungen begrüßt werden. In vielen Gemeindeorten gibt es eine zunehmende Klientel von Künstlern und Kulturschaffenden vor allem durch Zuziehende. Auch hier sind Kooperationen möglich.
    Der im vergangenen Jahr eingeweihte Abschnitt des Pilgerwegs „Brandenburgischer Klosterweg“ führt vom ehemaligen Zisterzienserkloster Himmelpfort durch den Pfarrsprengel Richtung Zehdenick und bald bis Lindow.
    In allen fünf Gemeindekirchenräten gibt es engagierte ehrenamtlich unterstützende Gemeindeglieder. Ein Pfarrer i. R. und eine Prädikantin stehen für gelegentliche Verkündigungsvertretung zur Verfügung.
    Religionsunterricht kann an der örtlichen Grundschule in Lychen erteilt werden. Alle Friedhöfe in den Gemeinden liegen in kommunaler Trägerschaft.
    In Lychen gibt es eine von der Kirchengemeinden angestellte Pfarrsekretärin mit einem Beschäftigungsumfang von sechs Wochenstunden und eine kommunale MAE-Kraft.
    Das Kirchenbüro im Gemeindehaus Bredereiche wird von einer ehrenamtlichen Bürokraft betreut. Über die Weiternutzung des kleinen evangelischen Rüstzeitheims in Himmelpfort wird aktuell beraten.
    Der Lychener Kirchenchor mit ca. 25 Mitgliedern wird ehrenamtlich geleitet. Mehrere Orgelspieler stehen auf Honorarbasis zur Verfügung. Konfirmandenunterricht findet regional in Templin statt. In der gemeindepädagogischen Stelle der Region Templin sind 20 % für die Arbeit mit Kindern und Familien in Lychen enthalten.
    Im Pfarrkolleginnen-und-kollegen-Kreis der Region gibt es einen regelmäßigen Austausch und eine gute regionale Zusammenarbeit, die sich im Zuge der Corona-Pandemie auch auf die digitalen geistlichen Angebote erstreckt, die weiter gepflegt und ausgebaut werden sollen.
    Es gibt eine Gemeindepartnerschaft mit der Kirchengemeinde Waldkirch im Schwarzwald.
    Die Gemeinden wünschen sich eine neue Pfarrperson mit Aufgeschlossenheit, Mut und Motivation, die gern auf Menschen zugeht und sich auf die Gegebenheiten und Mentalitäten vor Ort einlassen kann. Die Gemeinden freuen sich darauf, gemeinsam neue kreative Ideen zu entwickeln, um Menschen für Kirche zu interessieren. Sie wünschen die Bereitschaft, seelsorgerliche Nähe zu zeigen, und die Freude am gemeinsamen Singen und Feiern von Gottesdiensten, auch mit Unterstützung von Gemeindegliedern.
    Angesichts der hohen Altersstruktur in den Gemeinden sollten Schwerpunkte in der Arbeit mit Kindern, jungen Familien, in der Konfirmandinnen- und Konfirmanden- sowie Jugendarbeit gesetzt werden. Hier wünschen sich die Gemeinden neue Impulse für das Gemeindeleben vor Ort. Eigenen Ideen sind hier keine Grenzen gesetzt. Darüber und mit den Menschen vor Ort ins Gespräch zu kommen, kann der Beginn für eine gute gemeinsame Zeit mit vielen spannenden Aufgaben und Entfaltungsmöglichkeiten sein.
    Dafür stehen der neuen Pfarrerin oder dem neuen Pfarrer im Pfarrsprengel Lychen die Türen der allesamt gut sanierten Kirchen weit offen. Die Gemeinden freuen sich auf Bewerbungen.
    Weitere Auskünfte erteilen Sabine Lüder, Gemeindekirchenrat Lychen, Telefon: 039888/2341, E-Mail: sabine.lueder@web.de, bis Ende Juni der derzeitige Stelleninhaber Pfarrer Gernot Fleischer, Telefon: 0162/8795873, E-Mail: pfarrer-fleischer@kkobereshavelland.de, oder Superintendent Uwe Simon, Telefon: 03306/2047083, E-Mail: u.simon@kkobereshavelland.de.
    Bewerbungen werden bis zum 21. Juni 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  5. Im Evangelischen Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf ist die (6.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus zum 1. Oktober 2021 mit 100 % Dienstumfang wieder zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Der Dienst ist für die DRK Kliniken Berlin Westend bestimmt. Voraussetzung ist eine klinische Seelsorgeausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation gemäß den Richtlinien für die Krankenhausseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 20. Februar 2015 (KABl. S. 46); weitere Fortbildungen z. B. im medizinethischen Bereich sind zu begrüßen.
    Die DRK Kliniken Berlin Westend sind mit 510 Betten fester Bestandteil der medizinischen Versorgung in Berlin und gehören zu einem Unternehmensverbund. Alleiniger Gesellschafter der DRK Kliniken Berlin ist die DRK-Schwesternschaft Berlin. Es ist ein Krankenhaus mit überregionaler Bedeutung, Notfallkrankenhaus und Akademisches Lehrkrankenhaus der Charité, mit einer großen Gynäkologie und Geburtshilfe, Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, Chirurgie und Unfallambulanz, Innerer Medizin und Geriatrie.
    Die Seelsorge im Haus wird mit der Neubesetzung durch Refinanzierung durch die DRK Kliniken Berlin erweitert und grundsätzlich neu aufgestellt.
    Die evangelische Seelsorge erfährt im Haus eine große Akzeptanz. Hier sind auch neue Impulse gewünscht. Die Pandemie bringt neue Bedarfe hervor, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Patientinnen und Patienten sowie ihre Angehörigen gut zu unterstützen.
    Die Zusammenarbeit mit den anderen psychosozialen Diensten ist selbstverständlich.
    Zu den Aufgaben gehören:
    • seelsorgliche Begleitung von Patientinnen und Patienten, Angehörigen sowie Klinik-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern,
    • Begleitung von Familien mit Fehl- und Totgeburten,
    • regelmäßige Stillgeborenen-/Sternenkinderbestattungen auf dem benachbarten Luisenkirchhof III,
    • Gottesdienste, Andachten und andere spirituelle Angebote (nach gegebenen Möglichkeiten),
    • Einbindung und Vernetzung in Krankenhausstrukturen (z. B. Psychoonkologie, interdisziplinäres Palliativteam, Ethikkommission),
    • Unterrichtseinheiten im Bildungszentrum für Pflegeberufe; ggf. innerbetriebliche Fortbildungen,
    • Vernetzung mit umliegenden Gemeinden, Kirchenkreis, Landeskirche (z. B. AG Stillgeborene),
    • Öffentlichkeitsarbeit und Beiträge zur Unternehmenskultur.
    Weitere Auskünfte erteilen die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232, sowie der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf Carsten Bolz, Telefon: 030/8730478.
    Bewerbungen werden bis zum 21. Juni 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.

Nr. 63Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Ruhlsdorf, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen. Mit der Pfarrstelle verbunden ist die kreiskirchliche Beauftragung für die gemeindepädagogische Arbeit mit Jugendlichen in der Region und im Kirchenkreis mit 50 % Dienstumfang.
    50 % Dienstumfang werden von der Helga-Hagitte-Stiftung finanziert und sind für die Arbeit in den Kirchengemeinden Ruhlsdorf, Marienwerder und Sophienstädt des Pfarrsprengels bestimmt. 50 % Dienstumfang werden vom Kirchenkreis und der Helga-Hagitte-Stiftung getragen und stehen für die Arbeit mit Jugendlichen in der Region und im Kirchenkreis zur Verfügung.
    Die Gemeinde wünscht sich:
    • Offenheit, Kreativität und Engagement für die Arbeit in den Kirchengemeinden,
    • Teamfähigkeit in der Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen,
    • die Zusammenarbeit bzw. Projektarbeit mit der kommunalen Gemeinde und mit örtlichen Vereinen.
    Die Bewerberin oder den Bewerber erwartet:
    • eine ländliche kommunale Gemeinde, bestehend aus drei Ortsteilen mit ca. 1.700 Einwohnern und knapp 290 Gemeindemitgliedern, ein vielfältiges Angebot an Vereinsaktivitäten und ein reichhaltiges Kulturangebot,
    • eine Gemeinde, eingebettet in einem durch Wälder und Seen sehr naturnah geprägten Landschaftsraum nordöstlich von Berlin,
    • eine gute Infrastruktur, bestehend aus einer Grundschule, zwei Kindergärten, Nähe zur Autobahn A 11, regelmäßiger ÖPNV-Anbindung (ODEG-Bahn und Busverbindungen), ärztlicher Versorgung, weiterführender mit dem Bus erreichbarer Schulen, Schulen freier Träger in Joachimsthal und Eberswalde,
    • ein aktives und gut organisiertes dörfliches Miteinander mit einer hohen Bereitschaft zu ehrenamtlichem Engagement,
    • eine fruchtbare Zusammenarbeit mit der Kommune mit einer hohen Bereitschaft zur Unterstützung,
    • ein engagierter gemeinsamer Gemeindekirchenrat,
    • eine Gemeinde, in der kirchenmusikalisches Potenzial vorhanden ist,
    • eine neue Pfarrwohnung in einem schönen alten Pfarrhaus und
    • eine gute Zusammenarbeit mit den angrenzenden Gemeinden in der Region.
    Zu den gemeindepädagogischen Aufgaben in der Region und im Kirchenkreis gehören:
    • die konzeptionelle Entwicklung und aktive Umsetzung der Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Gemeinden und der Region,
    • Initiierung, Gestaltung und Unterstützung von Projekten und Angeboten für Jugendliche in der Region,
    • Gestaltung von Jugendgottesdiensten in der Region und im Kirchenkreis,
    • Förderung und Unterstützung der Arbeit mit Ehrenamtlichen,
    • Vernetzung mit den beiden Kreisjugendmitarbeitenden und dem Konvent in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
    • Vernetzung der Jugendlichen in den Jugendvertretungen,
    • Vertretung der Arbeit mit Jugendlichen in Gremien.
    Anforderungen:
    • Führerschein Klasse B,
    • Begeisterung für und Erfahrung in der Arbeit mit Jugendlichen,
    • Gestaltungswille und eigene Begeisterungsfähigkeit, die ansteckt,
    • Kompetenzen im Umgang mit digitalen Medien.
    Im Dienstumfang ist die Verpflichtung zum Erteilen einer Wochenstunde Religionsunterricht enthalten.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Leitungskollegiums des Evangelischen Kirchenkreises Barnim Pfarrer Christoph Brust, Telefon: 03334/3878021, E-Mail: c.brust@kirche-barnim.de, und die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Sabine Schröer-Seidler, Telefon: 0333/9570467 oder 0151/67543578.
    Bewerbungen werden bis zum 21. Juni 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  2. Die (3.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Petrus-Giesensdorf, Kirchenkreis Steglitz, ist zum nächstmöglichen Termin mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.
    Die Gemeinde Petrus-Giesensdorf mit ca. 7.500 Gemeindegliedern und drei Pfarrstellen liegt am südwestlichen Berliner Stadtrand im Ortsteil Lichterfelde. Sie ist flächen- und zahlenmäßig die größte Gemeinde im Kirchenkreis Steglitz. Im Gemeindegebiet gibt es neben bürgerlich geprägten Gegenden mit Einfamilienhäusern und schönen alten Villen auch Wohnquartiere aus den siebziger und achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts. Im Zuge der Errichtung des Wohngebiets Neulichterfelde mit ca. 2.500 Wohnungen kommen auf die Gemeinde herausfordernde, reizvolle Entwicklungsaufgaben zu.
    Die Gemeinde verfügt derzeit über zwei Kirchen und zwei Gemeindehäuser. Sie betreibt zwei Kitas und verantwortet eine sozialpädagogische Einrichtung, deren Neubau im Rahmen einer aufwändigen und anspruchsvollen Projektierung in konkreter Umsetzung ist.
    Eine Verbindung zwischen den Kitas und der Gemeinde wird als integraler Bestandteil der Gemeindearbeit verstanden. Diese Verbindung äußert sich in vielfältigen Aktivitäten im Laufe des Kirchenjahres.
    Darüber hinaus engagiert sich die Gemeinde in der sozialdiakonischen Arbeit (u. a. Laib & Seele Ausgabestelle). Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Kunst- und Kulturarbeit in der Petrus-Kirche.
    Zu den drei Pfarrstellen mit je 100 % Dienstumfang kommen ein Kantor, eine Küsterin, eine Jugendmitarbeiterin, eine Mitarbeiterin im Bereich der Arbeit mit Kindern, ein Hausmeister und zahlreiche weitere haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
    Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der
    • Freude an theologisch fundierter lebensnaher Verkündigung und an der Gestaltung lebendiger Gottesdienste mit Kindern, Jugendlichen/Konfirmanden und Familien hat,
    • zugewandt und kommunikationsfähig auf Gemeindeglieder und auf die Menschen im Umfeld zugeht,
    • dem Einsatz digitaler Medien gegenüber aufgeschlossen ist und bereit ist, neue Wege in der Öffentlichkeitsarbeit und Verkündigung zu erproben,
    • bereit ist, sich anteilig an der Geschäftsführung der Gemeinde zu beteiligen,
    • gern im Team der Pfarrerinnen und Pfarrer und mit den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern tätig ist,
    • Veränderungsprozesse in der Gemeindearbeit aktiv und ideenreich moderiert, organisiert und mitgestaltet,
    • Freude an der Vielfalt der Aufgaben in einer großen Gemeinde hat, belastbar und konfliktfähig ist.
    Es ist vorgesehen, dass die neue Pfarrerin oder der neue Pfarrer schwerpunktmäßig die Arbeit mit Kindern, Familien und Konfirmandinnen und Konfirmanden verantwortet.
    Die konkrete Aufteilung der vorhandenen Arbeitsbereiche wird in gemeinsamer Absprache erfolgen.
    Die Gemeinde bietet:
    • ein Selbstverständnis, in dem gemeindliche Arbeit mit öffentlichem und sozialem Engagement verbunden ist,
    • eine tragende Gemeinschaft im Gemeindekirchenrat und mit den haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden,
    • Leben und Arbeiten im grünen Lichterfelde,
    • Unterstützung und Begleitung durch den Kirchenkreis Steglitz,
    • Begleitung bei der Erarbeitung einer Pfarrdienstordnung und einer Dienstvereinbarung.
    Eine Wohnung kann bei Bedarf innerhalb des Kirchenkreises zur Verfügung gestellt werden.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Detlef Lutze, Telefon: 0172/9768603, Pfarrer Michael Busch, Telefon: 030/35504614, sowie der Superintendent des Kirchenkreises Steglitz Thomas Seibt, Telefon: 030/83909220.
    Bewerbungen werden bis zum 21. Juni 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  3. Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Havelberg, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.
    Die Stadt Havelberg – die Wiege der Prignitz – mit 6.500 Einwohnern liegt am Zusammenfluss von Havel und Elbe und ist von herrlicher, teils unberührter Natur umgeben. Havelberg ist Station an der Straße der Romanik: Der Dom St. Marien, ehemaliger Bischofssitz, ist mit 850 Jahren eines der ältesten und bedeutendsten Bauwerke der Mark Brandenburg. „… mal nach Havelberg fahren und das Wunder bestaunen", schreibt Evelyn Finger in der ZEIT. Die Gemeinden suchen eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der über diesen wunderbaren Kirchraum staunt, ihn würdigt, theologisch deutet und im Zusammenspiel der Haupt- und Ehrenamtlichen mit Leben füllt.
    Mit diesem besonderen Ort birgt die Arbeit auf dieser Pfarrstelle besondere Herausforderungen und bietet viele Möglichkeiten. Für 40.000 Touristen, darunter viele Radler, öffnen sich jährlich die Türen des Doms und der ehemaligen Klosteranlage mit Prignitzmuseum und Klostergarten. Das Zusammenwirken mit dem Domstift, dem Museum, der Stadt Havelberg, dem Landkreis Stendal und vielen anderen Akteuren ist eine reizvolle und anspruchsvolle Aufgabe. Die Offene Kirche und der Domladen werden von ehrenamtlichem Engagement getragen. Der Dom ist überregional für seine Konzerte und seine leistungsfähige Kirchenmusik bekannt.
    Zum Pfarrsprengel gehören die Kirchengemeinde Havelberg mit dem Dom St. Marien, der Stadtkirche St. Laurentius und der Kirchen in den Ortsteilen Jederitz und Toppel sowie die Kirchengemeinde Nitzow. Detaillierte Informationen über die beiden Gemeinden und ihre Aktivitäten sind unter www.havelberg-dom.de zu finden.
    Unmittelbar neben dem Dom steht in ruhiger Lage ein saniertes Pfarrhaus mit einer sehr großzügigen, abgeschlossenen Dienstwohnung im Obergeschoss. Im Erdgeschoss befinden sich die modern ausgestatteten Gemeinderäume sowie ein Gemeinde- und ein Pfarrbüro. Ein großer Garten mit altem Baumbestand, zwei Garagen und Nebengebäude erweitern die Nutzungsmöglichkeiten.
    Die Stadt Havelberg verfügt über zwei Kindergärten, eine Grund- und Sekundarschule, ein Gymnasium sowie eine Freie Schule in unmittelbarer Nähe. Das kleine Krankenhaus und ein Bundeswehr-Standort mit ca. 1.100 Zeit- und Berufssoldaten prägen darüber hinaus die gute Infrastruktur.
    Die Gemeinden wünschen sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer oder gern auch ein Pfarrerehepaar, die oder der oder das offen auf Menschen zugeht sowie seelsorgerische Kompetenz und Freude an der Arbeit ausstrahlen. Die Weiterführung der guten Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie das Angebot von Familiengottesdiensten liegen der Gemeinde am Herzen. Kommunikative Kompetenz und Teamfähigkeit sind unerlässlich.
    Engagierte Kirchenälteste freuen sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der Impulse gibt und sich gern den genannten Herausforderungen stellt.
    Im Gemeindebüro arbeitet eine Mitarbeiterin in Teilzeit, ein engagierter Küster steht zur Seite, zwei Lektoren bereichern das gottesdienstliche Leben. Die kirchenmusikalische Arbeit verantwortet ein Kirchenmusiker mit 100 % BU.
    Weitere Auskünfte erteilen Sabine Ruß, Gemeindekirchenrat Havelberg, Telefon: 0162/9765152, E-Mail: gemeindekirchenrat@havelberg-dom.de, oder Superintendentin Eva-Maria Menard, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, Telefon: 03876/3068138, E-Mail: em.menard@kirchenkreis-prignitz.de.
    Bewerbungen werden bis zum 21. Juni 2021 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.

Nr. 64Ausschreibung von Stellen im Bereich
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes

  1. Der Evangelische Kirchenkreis Niederlausitz sucht ab sofort eine*n Mitarbeiter*in für den gemeindepädagogischen Dienst in der Evangelischen Jugendarbeit in der Region Finsterwalde. Offene und kommunikative Personen, denen die Jugendlichen am Herzen liegen, und die eine vielseitige und eigenverantwortliche Arbeit mit weitem Gestaltungsraum schätzen, sind eingeladen, sich zu bewerben.
    Aufgaben und Einsatzfelder:
    • vielseitige und gabenorientierte Arbeit mit Jugendlichen in (der Region) Finsterwalde,
    • Auseinandersetzen mit Lebens- und Glaubensfragen von Jugendlichen,
    • Fortführung und Weiterentwicklung von Jugendfreizeiten und -projekten im Bereich Finsterwalde sowie von Jugendfahrten und -veranstaltungen gemeinsam mit Jugendmitarbeitenden im Kirchenkreis,
    • gemeinsame Ausgestaltung der regional organisierten Konfirmandenarbeit im Team,
    • Gewinnung, Begleitung und Anleitung von Teamern und Ehrenamtlichen,
    • Unterstützung des Teams der Friedensdekade,
    • Aufbau einer Arbeit mit jungen Erwachsenen innerhalb der Kirchengemeinde.
    Angebot:
    • ein sehr gut ausgebautes und gemütlich gestaltetes KellerCafé,
    • eine aufgeschlossene Kirchengemeinde, hervorragende Räumlichkeiten und professionelles Equipment (z. B. Bühne, Ton- und Lichttechnik, Bandraum, Kleinbus, Notebook, Beamer),
    • eine solide finanzielle Ausstattung (auch durch Drittmittel),
    • ein Team von Jugendlichen und Jugendmitarbeitenden im Kirchenkreis,
    • Fachberatung, Möglichkeiten zur Weiterbildung und zur Supervision, regelmäßige Dienstbesprechungen und Konvente,
    • eine gut vernetzte und kommunal anerkannte Arbeit,
    • ein Arbeitsverhältnis mit allen sozialen Leistungen des TV-EKBO,
    • Leben und Arbeiten in einer attraktiven Stadt mit guter Infrastruktur (Grundschulen, weiterführende Schulen, Musikschule, mehrere Kitas, eine evangelische Kita, Krankenhaus, gute Verkehrsanbindung, kulturelle und kulinarische Einrichtungen).
    Anforderungen:
    • eine offene und kommunikative Persönlichkeit, die Menschen für den Glauben begeistern möchte,
    • selbstverantwortliches und selbstorganisiertes Arbeiten, aber auch ein ausgeprägtes Teamdenken als Stärke,
    • Sensibiltiät für die Belange der Jugendlichen und kreative Umsetzung von Ideen mit Jugendlichen,
    • ein Selbstverständnis der Jugendarbeit als Teil des Gemeindeaufbaus,
    • eine abgeschlossene Ausbildung im gemeinde-/religionspädagogischen oder einem vergleichbaren Bereich,
    • Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche (ACK),
    • Führerschein der Klasse B (Pkw).
    Stellenumfang und Vergütung:
    • Der Stellenumfang beträgt 100 % Regelarbeitszeit.
    • Die Stelle ist unbefristet.
    • Die Vergütung und Zusatzversorgung erfolgt nach TV-EKBO.
    Bewerbungen werden bis zum 30. Juni 2021 vorzugsweise in digitaler Form (pdf-Dokumente) erbeten an E-Mail: suptur@kirchenkreis-niederlausitz.de oder postalisch an Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, Superintendentur, Paul-Gerhardt-Straße 2, 15907 Lübben.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Köhler, Telefon: 03546/1791422, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de, sowie der Kreisbeauftragte für Jugendarbeit Marco Bräunig, Telefon: 03544/509216, E-Mail: jugend@kirchenkreis-niederlausitz.de.
  2. Der Evangelische Kirchenkreis Niederlausitz sucht ab sofort Verstärkung im gemeindepädagogischen Dienst (m/w/d) für die Arbeit mit Kindern und Familien im Herzen des Spreewalds. Offene und kommunikative Personen, denen die Kinder am Herzen liegen, und die eine vielseitige und eigenverantwortliche Arbeit mit weitem Gestaltungsraum schätzen, sind eingeladen, sich zu bewerben.
    Aufgaben und Einsatzfelder:
    • vielseitige Arbeit mit Kindern und Familien in der Region Lübben,
    • Auseinandersetzen mit Lebens- und Glaubensfragen von Kindern ,
    • Fortführung und Weiterentwicklung von Christenlehre, Projekten und Rüsten/Freizeiten, Kinder- und Familiengottesdiensten,
    • Aufbau neuer Angebote für Kinder und Familien in guter Vernetzung mit Pfarr- und Mitarbeiterteam, Kirchengemeinden und kommunalen Einrichtungen,
    • Gewinnung, Begleitung und Anleitung von Ehrenamtlichen.
    Angebot:
    • Vollzeitstelle mit Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung,
    • sehr gut ausgebaute und gemütlich gestaltete Kinder- und Jugendräume in Lübben sowie Gemeinderäume in der Region für die Arbeit mit Kindern,
    • aufgeschlossene Kirchengemeinden und ein fröhliches Team an Hauptamtlichen,
    • Fachberatung, Möglichkeiten zur Weiterbildung und zur Supervision, regelmäßige Dienstbesprechungen und Konvente,
    • ein Arbeitsverhältnis mit allen sozialen Leistungen des TV-EKBO,
    • Leben und Arbeiten im Herzen des Spreewalds, mit allen Vorteilen einer Kreisstadt (Grundschulen, weiterführende Schulen, Musikschule, mehrere Kitas, eine evangelische Grundschule und Kita, Krankenhaus sowie eine sehr gute Verkehrsanbindung durch Bahn und Autobahn einer landschaftlich einmaligen Region),
    • Hilfe bei der Wohnungssuche,
    • eine geführte kulinarische Expedition durch den Spreewald.
    Anforderungen:
    • eine offene und kommunikative Person, die Menschen für den Glauben begeistern will,
    • selbstverantwortliches und selbstorganisiertes Arbeiten, aber auch ein ausgeprägtes Teamdenken als Stärke,
    • abgeschlossene Ausbildung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge bzw. Diakonin oder Diakon (FS/FH) oder ein vergleichbarer Abschluss,
    • bei einem theologischen bzw. pädagogischen Abschluss, die Bereitschaft die Anstellungsvoraussetzungen über berufsbegleitende Qualifikationen zu erwerben,
    • Führerschein der Klasse B mit eigenem Pkw,
    • Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche (ACK).
    Stellenumfang und Vergütung:
    • Der Stellenumfang beträgt derzeit 100 % Regelarbeitszeit.
    • Die Stelle ist unbefristet.
    • Die Vergütung und Zusatzversorgung erfolgt nach TV-EKBO.
    • Zeitgleich wird eine Vollzeitstelle für die Arbeit mit Jugendlichen ausgeschrieben, so dass gemeinsame Bewerbungen möglich sind.
    Bewerbungen werden bis zum 30. Juni 2021 vorzugsweise in digitaler Form (pdf-Dokumente) erbeten an suptur@kirchenkreis-niederlausitz.de oder postalisch an Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, Superintendentur, Paul-Gerhardt-Straße 2, 15907 Lübben.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Köhler, Telefon: 03546/1791422, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de, www.kirchenkreis-niederlausitz.de, sowie die Kreisbeauftragte für die gemeindliche Arbeit mit Kindern und Familien Angela Wiesner, Telefon: 0162/4383651, E-Mail: amk@kirchenkreis-niederlausitz.de.
  3. Der Evangelische Kirchenkreis Niederlausitz sucht ab sofort eine*n Mitarbeiter*in für den gemeindepädagogischen Dienst in der Evangelischen Jugendarbeit im Herzen des Spreewalds.
    Offene und kommunikative Personen, denen die Jugendlichen am Herzen liegen, und die eine vielseitige und eigenverantwortliche Arbeit mit weitem Gestaltungsraum schätzen, sind eingeladen, sich zu bewerben.
    Aufgaben und Einsatzfelder:
    • vielseitige und gabenorientierte Arbeit mit Jugendlichen in (der Region) Lübben,
    • Auseinandersetzen mit Lebens- und Glaubensfragen von Jugendlichen,
    • Fortführung und Weiterentwicklung von Jugendfreizeiten und -projekten im Bereich Lübben sowie von Jugendfahrten und -veranstaltungen gemeinsam mit Jugendmitarbeitenden im Kirchenkreis,
    • Weiterentwicklung der regional organisierten Pfadfinderarbeit im Team,
    • gemeinsame Ausgestaltung der regional organisierten Konfirmandenarbeit im Team,
    • Gewinnung, Begleitung und Anleitung von Teamern und Ehrenamtlichen.
    Angebot:
    • Vollzeitstelle mit Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung,
    • sehr gut ausgebaute und gemütlich gestaltete Kinder- und Jugendräume in Lübben,
    • aufgeschlossene Kirchengemeinden und ein fröhliches Team an Hauptamtlichen,
    • eine solide finanzielle Ausstattung,
    • ein Team von Jugendlichen und Jugendmitarbeitenden im Kirchenkreis,
    • Fachberatung, Möglichkeiten zur Weiterbildung und zur Supervision, regelmäßige Dienstbesprechungen und Konvente,
    • ein Arbeitsverhältnis mit allen sozialen Leistungen des TV-EKBO,
    • Leben und Arbeiten im Herzen des Spreewalds, mit allen Vorteilen einer Kreisstadt (Grundschulen, weiterführende Schulen, Musikschule, mehrere Kitas, eine evangelische Grundschule und Kita, Krankenhaus sowie eine sehr gute Verkehrsanbindung durch Bahn und Autobahn in einer landschaftlich einmaligen Region),
    • zur Begrüßung eine geführte kulinarische Expedition durch den Spreewald mit Kolleginnen und Kollegen.
    Anforderungen:
    • eine offene und kommunikative Person, die Menschen für den Glauben begeistern möchte,
    • selbstverantwortliches und selbstorganisiertes Arbeiten, aber auch ein ausgeprägtes Teamdenken als Stärke,
    • Sensibiltiät für die Belange der Jugendlichen und kreative Umsetzung von Ideen mit Jugendlichen,
    • Selbstverständnis der Pfadfinder- und Jugendarbeit als Teil des Gemeindeaufbaus,
    • eine abgeschlossene Ausbildung im gemeinde-/religionspädagogischen oder einem vergleichbaren Bereich,
    • Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche (ACK),
    • Führerschein der Klasse B (Pkw).
    Stellenumfang und Vergütung:
    • Der Stellenumfang beträgt 100 % Regelarbeitszeit.
    • Die Stelle ist unbefristet.
    • Die Vergütung und Zusatzversorgung erfolgt nach TV-EKBO.
    Zeitgleich wird eine Vollzeitstelle für die Arbeit mit Kindern ausgeschrieben, so dass gemeinsame Bewerbungen möglich sind.
    Bewerbungen werden bis zum 30. Juni 2021 vorzugsweise in digitaler Form (pdf-Dokumente) erbeten an suptur@kirchenkreis-niederlausitz.de oder postalisch an Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, Superintendentur, Paul-Gerhardt-Straße 2, 15907 Lübben.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Köhler, Telefon: 03546/1791422, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de, sowie der Kreisbeauftragte für Jugendarbeit Marco Bräunig, Telefon: 03544/509216, E-Mail: jugend@kirchenkreis-niederlausitz.de.

Nr. 65Stellenangebot

Das Berliner Missionswerk der Evangelischen Kirche Berlin Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat um die Veröffentlichung des folgenden Stellenangebots gebeten:
Im Berliner Missionswerk der Evangelischen Kirche Berlin Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist zum 1. März 2022 die Stelle
einer Referatsleitung Verwaltung und Finanzen (m/w/d)
mit einem Beschäftigungsumfang von 100 % unbefristet zu besetzen; die Vergütung erfolgt nach TV-EKBO EG 13.
Das Berliner Missionswerk (BMW) ist das Ökumenische Zentrum der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) und der Landeskirche Anhalts. Es setzt sich zusammen mit seinen Partnerkirchen weltweit für ein lebendiges christliches Zeugnis ein und beteiligt sich am Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden, Überwindung von Gewalt und Bewahrung der Schöpfung. Es unterstützt Kirchen und Entwicklungsprojekte im Nahen Osten, in Afrika, Ostasien, Russland, Kuba, Nordamerika und Europa.
Die Stelle der Referatsleitung ist als Abteilungsleitungsstelle in die Gesamtstruktur des Werkes eingebunden. Der Referatsleitung obliegt die Gesamtverantwortung mit einem Team von 10 Mitarbeitenden für die Bereiche Personal, Finanz- und Spendenbuchhaltung und allgemeine Verwaltung. Mit dieser Stelle ist zugleich die Funktion der Stellvertretung des Direktors/der Direktorin für den administrativen Bereich verbunden.
Das Stellenprofil umfasst u. a. folgende Aufgaben:
  • Organisation, Umsetzung und Kontrolle der administrativen Prozesse in der Verwaltung
  • Organisation und Koordination des betrieblichen Rechnungswesens
  • Verantwortung für das gesamte Zahlungs- und Finanzmanagement
  • Haushaltsplanerstellung und -überwachung, Erstellung der Jahresrechnung
  • Verwaltung des Vermögens des Berliner Missionswerks und der Liegenschaften
  • Verantwortung für das Berichtswesen und Controlling
  • Ansprechpartner in Steuerfragen für das Berliner Missionswerk und den Jerusalemsverein sowie in Finanz- und Haushaltsfragen für die Deutsche Auslandsschule Talitha Kumi in Palästina
  • Verantwortung für eine sachgerechte sowie tarifkonforme Personalverwaltung und -planung
  • Einstellungen und Eingruppierungen, Personalgespräche und Problemmanagement
  • Mitarbeit in diversen Gremien (u. a. Missionsrat, Finanzausschuss, Schulverwaltungsrat Talitha Kumi)
Wir erwarten folgende Qualifikationen bzw. Kenntnisse:
  • abgeschlossene Ausbildung oder Studium im betriebswirtschaftlichen und/oder kaufmännischen Bereich
  • mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in der öffentlichen bzw. privatwirtschaftlichen Verwaltung und in Haushaltsfragen
  • mehrjährige Erfahrungen in einer vergleichbaren Leitungsfunktion
  • fundierte und vertiefte Fachkenntnisse im Personal-, Arbeits-, Tarif-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht
  • sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift
  • verhandlungssichere bis sehr gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift
Sie bringen außerdem mit:
  • einen kooperativen und empathischen Leitungsstil
  • Kommunikations- und Durchsetzungsfähigkeit
  • ein sehr gutes Zeit-und Organisationsmanagement
  • Teamfähigkeit im kirchlichen Kontext und interkulturelle Kompetenz
  • Bereitschaft für regelmäßige Dienstreisen ins Ausland (Palästina)
  • Kenntnisse in Buchführung (gern auch kameralistisch) sowie landeskirchlicher Strukturen und deren Regelungen
Aufgrund der Bedeutung der Stelle und der herausgehobenen Leitungsfunktion sowohl nach außen als auch in Zusammenarbeit mit kirchlichen Funktionsträgern wäre eine Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche bzw. einer ACK-Mitgliedskirche wünschenswert.
Wir bieten:
  • ein verantwortungsvolles und abwechslungsreiches Arbeitsgebiet in einem christlich orientierten Team mit Anbindung an diverse Auslandsprojekte
  • eine betriebliche Altersvorsorge
  • Vertrauensarbeitszeit und Wahrnehmung des eigenen Gestaltungsspielraums
  • Möglichkeiten zur fachlichen und persönlichen Weiterbildung
  • familienfreundliches Umfeld mit vielen Sozialleistungen
Nähere Auskünfte erhalten Sie vorab telefonisch unter der Rufnummer 030-24344-148.
Bewerbungen werden innerhalb von vier Wochen nach Erscheinen des Kirchlichen Amtsblattes mit den üblichen Unterlagen erbeten an den Direktor des Berliner Missionswerks, Dr. Christof Theilemann, Georgenkirchstraße 69-70, 10249 Berlin (postalisch) oder per Email an: c.theilemann@bmw.ekbo.de.

IV. Personalnachrichten

Nr. 66Nachrichten und Personalien

Berufen oder eingestellt in den Probedienst wurde:
Herr Christoph Rätz als Pfarrer mit Wirkung vom 1. Mai 2021.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrerin Michaela Markgraf mit Wirkung vom 15. Mai 2021.
Übertragen wurde:
Pfarrerin Susann Kachel die (8.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln mit Wirkung vom 16. April 2021 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrerin Petra Krötke die (3.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Alt-Wittenau in Berlin, Kirchenkreis Reinickendorf, mit Wirkung vom 1. Mai 2021,
Pfarrerin Michaela Markgraf die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Luther-Kirchengemeinde Alt-Reinickendorf, Kirchenkreis Reinickendorf, mit Wirkung vom 15. Mai 2021 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrerin Marlén Reinke die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Pfingst-Kirchengemeinde zu Berlin, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, mit Wirkung vom 1. Mai 2021 für die Dauer von zehn Jahren,
Superintendent Thomas Seibt die Kreispfarrstelle für die Superintendentin oder den Superintendenten des Kirchenkreises Steglitz mit Wirkung vom 1. Mai 2021 bis zum Ablauf seiner Amtszeit als Superintendent des Kirchenkreises Steglitz.
Verlängert wurde:
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg auf die Pfarrerin Christa Burkhardt über den 15. April 2021 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand,
der Zeitraum der Übertragung der Kreispfarrstelle für Ausländerseelsorge im Kirchenkreis Potsdam auf den Pfarrer Bernhard Fricke über den 30. April 2021 hinaus bis zum 30. Juni 2023,
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Lichenberg-Oberspree auf den Pfarrer Hans-Ingolf Göbel über den 30. April 2021 hinaus bis zum 30. April 2027,
der Zeitraum der Übertragung der (11.) landeskirchlichen Pfarrstelle in der Gefängnisseelsorge im Land Brandenburg zur Wahrnehmung der Seelsorge in der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen auf die Pfarrerin Antje Schröcke über den 30. April 2021 hinaus bis zum 30. April 2025.
Beurlaubt wurde:
der ordinierte Gemeindepädagoge Jörg Baruth für einen Dienst in der Evangelischen Militärseelsorge beim Evangelischen Militärpfarramt Daun mit Wirkung vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Juli 2027,
Pfarrer Matthäus Monz für einen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit Wirkung vom 1. Mai 2021 für die Dauer von zwei Jahren.
Ordiniert wurde:
am 24. April 2021 in der Evangelischen Kirchengemeinde Frohnau, Kirchenkreis Reinickendorf,
Pfarrerin Prof. Dr. Ulrike Auga,
Gemeindepädagoge Stephan Brückner,
Pfarrerin Sarah Schattkowsky,
am 25. April 2021 in der Evangelischen Kirchengemeinde Königs Wusterhausen des Pfarrsprengels Königs Wusterhausen, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln,
Gemeindepädagoge Brayan Quispe Cárdenas,
Pfarrer Boris Witt,
am 2. Mai 2021 in der Evangelischen Klosterkirchengemeinde Cottbus, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
Pfarrer Tobias Pawol Jachmann,
Pfarrer Simon Klaas.
Versetzt in den Dienst einer anderen Landeskirche wurde:
Pfarrer Holger Schmidt, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde in Kreuzberg-Mitte, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers mit Wirkung vom 1. Mai 2021.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrer Hans-Dieter Kübler, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Premnitz, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, mit Ablauf des Monats April 2021,
Pfarrer Mario Lucchesi, zuletzt Inhaber einer Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Ablauf des Monats April 2021.

Nr. 67Todesfälle

„Du aber bist ein Gott, der vergibt, voll Liebe und Erbarmen bist du, voll Geduld und beständiger Treue“
(Nehemia 9,17)
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Dr. Ulrich Kappes, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Hoffnungskirchengemeinde Berlin-Pankow, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, am 11. April 2021,
Pfarrer i. R. Jörg Kluge, zuletzt Pfarrer der Evangelische Kirchengemeinde St.-Nikolai in Berlin-Spandau, Kirchenkreis Spandau und beauftragt mit der Wahrnehmung der Feuerwehrseelsorge im Sprengel Berlin, am 28. März 2021,
Pfarrer i. R. Karl-Johann Rese, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Kirchengemeinde Borsigwalde, jetzt Evangelische Kirchengemeinde Tegel-Borsigwalde, Kirchenkreis Reinickendorf, am 28. März 2021,
Pfarrer i. R. Knut Soppa, zuletzt Pfarrer der Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirchengemeinde, ehemals Kirchenkreis Berlin-Charlottenburg, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, am 17. März 2021,
Pfarrer i. R. Hans-Dieter Winkler, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Zachäus-Kirchengemeinde, ehemals Kirchenkreis Berlin Stadt I, jetzt Pfarrsprengel Am Prenzlauer Berg, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, am 16. März 2021,
Pfarrer Martin Zinkernagel, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Weißwasser, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, am 10. April 2021.

V. Mitteilungen


Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 6) erscheint am 23. Juni 2021. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 7. Juni 2021.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin