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Rechtsverordnung über die digitale Erfassung kirchlicher Gebäude-, Energieverbrauchs- und CO2e-Emissionsdaten (DigErfVO)

Vom 24. April 2020 (KABl. S. 91), geändert durch Rechtsverordnung
vom 28. April 2023

(KABl. Nr. 74 S. 134)

Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 8 Absatz 4 und 5 des Kirchengesetzes über das Bauwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenbaugesetz – KBauG) vom 15. November 2014 (KABl. S. 200) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Zu erfassende Gebäudedaten

( 1 ) Für jedes Gebäude gemäß § 2 Absatz 1 KBauG sind folgende Stammdaten zu erheben:
  1. Adresse (Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer) und Bezeichnung des Flurstücks,
  2. Nutzungsart (Kirche, Kapelle, Kindertagesstätte, Gemeindehaus, Gemeindezentrum, Verwaltung, Wohnhaus, Pfarrhaus, Gästehaus, Außenanlage, Schule, Werkstatt, Tageseinrichtung, stationäre Einrichtung, Krankenhaus, Gewerbegebäude und Sonstiges); bei mischgenutzten Gebäuden sind alle Nutzungsarten mit dem jeweiligen Anteil der Brutto-Grundfläche separat zu erfassen;
  3. Flächenangaben, die im Rahmen der Erfassung der Gebäudedaten nach Bewertungsverordnung (EBBVO) erhoben wurden (siehe Anlage 1),
  4. Baulastträger/Baulastträgerin,
  5. Baujahr,
  6. von der jeweiligen Immobilienverwaltungsstelle eindeutig zuordenbare Kennziffer des Gebäudes (verwaltungsseitig definierter Objektcode),
  7. Denkmalstatus.
Veränderungen im Gebäudebestand sowie auf das einzelne Gebäude bezogene Änderungen sind spätestens im Folgejahr im Erfassungssystem einzupflegen.
( 2 ) Jährlich sind bei Gebäuden gemäß § 2 Absatz 1 KBauG die folgenden Daten zu erheben:
  1. Mengendaten des Energieverbrauchs,
  2. Marktlokations-ID (Bio- oder Erdgas, Fernwärme, Strom),
  3. Energieträger/Brennstoffart/Produktart (z. B. bundesdeutscher Strommix oder Ökostrom) laut Rechnung des Versorgers,
  4. THG-Emissionsfaktoren nach Angaben des Versorgers falls nicht in der Anlage zum KlSchG benannt (insbesondere bei Fernwärme und Biogas bzw. Biomethan zu beachten),
  5. anteilige Zuordnung der Lieferstelle(n) gemäß nachstehender Reihenfolge
    1. tatsächlicher Verbrauch laut Unterzähler, Wärmemengenzähler oder
    2. vertraglich vereinbarte Aufteilung der Kosten (z. B. analog zur Aufteilung in der Nebenkostenabrechnung) oder
    3. Schätzung; näherungsweise kann die anteilige Zuordnung der (Teil-)Verbräuche durch Multiplikation der jeweiligen Flächenanteile mit den nutzungsspezifischen Korrekturfaktoren gemäß Anlage 2 ermittelt werden.
Von der Erhebung der Energiedaten ausgenommen sind Gebäude, die nicht beheizt sind oder für die weniger Strom als 250 kWh im Vorjahr verbraucht wurde.
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§ 2
Aufgaben aller kirchlichen Stellen; Nutzung der Daten

( 1 ) Die kirchlichen Stellen lesen die nach § 1 zu erhebenden Daten ihrer Gebäude bis zum 30. April des folgenden Jahres in das Erfassungssystem (§ 3 Absatz 1) ein. Die kirchlichen Stellen können diese Aufgabe dem für sie zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt als verpflichtende Auftragsaufgabe gemäß § 1 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung übertragen. Soweit kirchliche Stellen die zu erhebenden Daten nicht rechtzeitig eingelesen haben, kann das Konsistorium die Daten schätzen. Das Konsistorium kann mit Zustimmung des Trägers des jeweils zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamts die Schätzung der Daten auf dieses übertragen.
( 2 ) Im Rahmen seiner zweijährlichen Begehungen entsprechend der Vorschriften des kirchlichen Baurechts prüft das Leitungsgremium der kirchlichen Stelle (oder von ihm Beauftragte) neben dem baulichen Zustand insbesondere die energetische Situation.
( 3 ) Die Energiekennwerte können für die Planung und Bewirtschaftung des Gebäudebestandes genutzt werden.
( 4 ) Die Kirchenkreise können die nach § 1 erhobenen Daten für die Gebäudeplanung nutzen.
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§ 3
Aufgaben des Konsistoriums

( 1 ) Das Konsistorium hat die folgenden Aufgaben:
  1. es stellt das IT-System für die strukturierte Datenerfassung und -auswertung zur Verfügung,
  2. es ist für die fortlaufende Auswertung der Daten verantwortlich und bietet den kirchlichen Stellen Vergleichsdaten und ein Bewertungsmodell für die einfache Beurteilung der relevanten Daten ihrer Liegenschaften (z. B. Ampelsystem).
( 2 ) Das Konsistorium kann die Daten aller Gebäude in der Landeskirche gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchenbaugesetzes für die Weiterentwicklung des Bewertungsmodells nutzen.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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Anlage 1:
Umrechnungsfaktoren der Flächenmaße von Nutzungsfläche
auf Brutto-Grundfläche

Anlage zu § 1 Absatz 1 Nr. 3: Faktoren zur Umrechnung von Nutzungsfläche in Brutto-Grundfläche
Nutzungsart
Faktoren zur Umrechnung von Nutzungsfläche in Brutto-Grundfläche
Gemeindehaus
1,7
Kirche
1,5
Pfarrhaus
1,6
Tageseinrichtung
1,4
Verwaltung
1,7
Wohnhaus
1,6
Zur Errechnung der Brutto-Grundfläche wird die Nutzungsfläche mit dem der Nutzungsart entsprechenden Faktor multipliziert.
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Anlage 2:
Korrekturfaktoren nach Nutzungsarten

Anlage zu § 1 Absatz 2 Nr. 5: Korrekturfaktoren zur Ermittlung des Energiebedarfs anhand der Brutto-Grundfläche für verschiedene Nutzungsarten
Nutzungsart x
Korrekturfaktor
K Strom
Korrekturfaktor
K Heizenergie
Gästehäuser
1,6
1,0
Gemeindehäuser
1,1
1,0
Gemeindezentren
0,8
1,1
Kitas
1,9
1,0
Kirchen (< 10 MWh/a Heizenergie)
0,8
0,1
Kirchen (10-100 MWh/a Heizenergie)
0,8
0,9
Kirchen (> 100 MWh/a Heizenergie)
0,8
2,2
Pfarrhäuser
1,8
1,3
Verwaltung
3,3
0,9
Wohnhäuser
0,6
1,0
Die Berechnung der anteiligen Verbräuche wird wie folgt durchgeführt:
Grafik
E:
Energiebedarf der Nutzung x in kWh pro Jahr
E gesamt :
Gesamtenergiebedarf des Gebäudes in kWh pro Jahr
A:
Fläche, die auf die Nutzungsart x entfällt, in m²
K:
Korrekturfaktor für die Nutzungsart x
Die (anteiligen) Verbräuche für Strom und Heizenergie sind jeweils gesondert zu berechnen.