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Satzung der Evangelische Gesamtkirchengemeinde Schönfeld/Uckermark

Vom 24. Oktober 2022

(KABl. Nr. 201 S. 289)

Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Baumgarten-Schenkenberg, Carmzow-Cremzow und Schönfeld-Klockow sowie der Kirchengemeinden Göritz, Kleptow, Malchow, Neuenfeld und Tornow haben gemäß Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Evangelischen Kirchengemeinden Baumgarten-Schenkenberg, Carmzow-Cremzow und Schönfeld-Klockow sowie die Kirchengemeinden Göritz, Kleptow, Malchow, Neuenfeld und Tornow zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Region zu wirken.
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§ 1
Die Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Baumgarten-Schenkenberg, Carmzow-Cremzow und Schönfeld-Klockow sowie der Kirchengemeinden Göritz, Kleptow, Malchow, Neuenfeld und Tornow entstehende Gesamtkirchengemeinde wird gemäß Absatz 3 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Der Name der Gesamtkirchengemeinde lautet: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Schönfeld/Uckermark.
( 3 ) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Schönfeld/Uckermark ist in vier Ortskirchen mit den entsprechenden Ortsteilen mit den entsprechenden Namen gegliedert:
  1. Baumgarten mit Ludwigsburg, Schenkenberg, Kleptow,
  2. Carmzow, Cremzow,
  3. Göritz, Malchow,
  4. Schönfeld, Klockow, Neuenfeld, Tornow.
( 4 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
( 5 ) Die beschlussfassenden Organe der Gesamtkirchengemeinde sind der Gemeindekirchenrat, die Ortskirchenräte und die Gemeindesynode. Sie arbeiten in enger Abstimmung miteinander.
( 6 ) Das beratende Gremium der Gesamtkirchengemeinde ist die Gemeindeversammlung. Sie wird nach Artikel 28 der Grundordnung mindestens einmal jährlich vom Gemeindekirchenrat einberufen.
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§ 2
Der Gemeindekirchenrat

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. Die Ortskirchenräte sind nach § 3 entsprechend einzubeziehen
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat besteht aus
  1. den Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen der Gesamtkirchengemeinde sowie den dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst),
  2. Mitgliedern der Ortskirchenräte, die die Voraussetzungen des Artikel 19 der Grundordnung erfüllen müssen, gemäß Absatz 4,
  3. berufenen Mitgliedern gemäß Artikel 18 der Grundordnung.
Im Übrigen finden Artikel 16 Absatz 5 Satz 2 und 3, Artikel 17 der Grundordnung sowie § 31 des Ältestenwahlgesetzes Anwendung.
( 4 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen
  1. Baumgarten mit Ludwigsburg, Schenkenberg, Kleptow,
  2. Carmzow, Cremzow,
  3. Göritz, Malchow,
  4. Schönfeld, Klockow, Neuenfeld, Tornow
wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf eins festgelegt.
( 5 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Für den Vorsitz wählt der Ortskirchenrat je eines seiner Mitglieder. Der oder die Vorsitzende ist für die Einladung, Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. Vorsitz und Vertreterin bzw. Vertreter des Gemeindekirchenrats müssen nicht deckungsgleich sein.
( 2 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  5. die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und
  6. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 3 ) Jeder Ortskirchenrat schlägt aus seiner Mitte außer der oder dem Vorsitzenden zwei weitere Personen der Gemeindesynode zur Wahl in den Gemeindekirchenrat vor. Eine Person davon ist stellvertretend.
( 4 ) Die Ortskirchen sind vom Gemeindekirchenrat in allen Fragen zu hören, die ihre Ortskirche betreffen. Davon sind insbesondere Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften betroffen, sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
( 5 ) Die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeitenden im ortsbezogenen sowie im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
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§ 4
Gemeindesynode

( 1 ) Es wird eine Gemeindesynode gebildet, d. h. zur Gemeindesynode gehören die Gesamtheit der Ältesten der Ortskirchen sowie die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst.
( 2 ) Die Gemeindesynode wählt aus ihrer Mitte die zwölf Mitglieder des Gemeindekirchenrates, aus dem Kreis der von den jeweiligen Ortskirchenräten vorgeschlagenen Personen.
( 3 ) Die Gemeindesynode tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates einberufen und geleitet. Sie muss auch einberufen werden, wenn ein Ortskirchenrat dies beantragt.
( 4 ) Die Gemeindesynode berät über die Situation der Gesamtkirchengemeinde und beschließt Leitlinien und Regeln für deren Arbeit. Weiterhin entscheidet sie über:
  1. die Höhe der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. die Zahl der Mitglieder der Ortskirchenräte für die jeweils nächste Wahlperiode,
  3. die Mitglieder der Kreissynode nach Maßgabe des kreiskirchlichen Rechts,
  4. die Änderung oder Aufhebung dieser Satzung.
( 5 ) Ist zwischen dem Gemeindekirchenrat und einem oder mehreren Ortskirchenräten über eine Frage der Zuständigkeit oder über eine Sachentscheidung kein Einvernehmen zu erzielen, entscheidet die Gesamtsynode abschließend. Ebenso entscheidet sie in Fällen strittiger Auslegung dieser Satzung.
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§ 5
Veränderung und Inkrafttreten der Satzung

( 1 ) Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung erfolgt durch Beschluss der Gemeindesynode mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder und bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
( 2 ) Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2023 in Kraft.