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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Hoyerswerda-Spreewitz

Vom 20. Juni /14. Juli 2022

(KABl. Nr. 198 S. 285)

Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Hoyerswerda-Neustadt und Spreewitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung von Ortskirchen

(1) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Hoyerswerda-Neustadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Spreewitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Hoyerswerda-Spreewitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(2) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Hoyerswerda-Neustadt“ und „Spreewitz“.
(3) 1Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung geändert werden. 2Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenrat

(1) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliches Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
(2) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
(3) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

(1) Dem Gemeindekirchenrat gehören vier Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(2) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
(3) 1Der Ortskirchenrat der Ortskirche Hoyerswerda-Neustadt wählt zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2Der Ortskirchenrat der Ortskirche Spreewitz wählt zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
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§ 4
Veränderungen und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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