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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Pritzwalk

Vom 23./24./25. August und 5./6./7./13. September 2022

(KABl. Nr. 199 S. 286)

Der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinden Beveringen und Pritzwalk (St. Nikolai), der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Falkenhagen und der Kirchengemeinde Preddöhl, der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinden Kuhsdorf und Kuhbier, der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinden Schönhagen und Steffenshagen, der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Giesensdorf und der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Groß Pankow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) nachfolgende Satzung beschlossen.
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Christinnen und Christen der oben genannten Kirchengemeinden mit den dazugehörigen Ortschaften zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken und zusammenzuwachsen. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen und in ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Region wirken.
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§ 1
Die Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Der Name der Gesamtkirchengemeinde lautet: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Pritzwalk.
( 2 ) Das beratende Gremium der Gesamtkirchengemeinde ist die Gemeindeversammlung. Sie wird nach Artikel 28 der Grundordnung mindestens einmal jährlich vom Gemeindekirchenrat einberufen.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Beveringen, Giesensdorf, Groß Pankow, Kuhbier, Kuhsdorf, Preddöhl, Pritzwalk (St. Nikolai), Schönhagen, Steffenshagen und der Evangelischen Kirchengemeinde Falkenhagen entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Pritzwalk wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  1. Falkenhagen-Preddöhl,
  2. Giesensdorf,
  3. Groß Pankow,
  4. Kuhsdorf-Kuhbier,
  5. Pritzwalk-Beveringen,
  6. Schönhagen-Steffenshagen.
( 1 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der „Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union“,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte die Vertreter:innen in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
  4. der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Die Ortskirchenräte beraten den Gemeindekirchenrat in allen Fragen, die ihre Ortskirchen betreffen. Sie geben Empfehlungen ab, insbesondere zu Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
( 5 ) Die Veräußerung, die Belastung und die Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche erfolgen nur nach Anhörung des jeweiligen Ortskirchenrats. Ein Einvernehmen soll hergestellt werden.
( 6 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören 13 Mitglieder der Ortskirchen an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Falkenhagen-Preddöhl und Schönhagen-Steffenshagen wählen je zwei Mitglieder und je zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrer Mitte in den Gemeindekirchenrat. Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Giesensdorf, Groß Pankow und Kuhsdorf-Kuhbier wählen je ein Mitglied und je einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus ihrer Mitte in den Gemeindekirchenrat. Der Ortskirchenrat der Ortskirche Pritzwalk-Beveringen wählt sechs Mitglieder aus seiner Mitte in den Gemeindekirchenrat, wobei mindestens ein Mitglied aus Beveringen sein muss. Zudem wählt er vier Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat hat die Möglichkeit, bis zu zwei Älteste gemäß Artikel 18 der Grundordnung zu berufen.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat kann Arbeitskreise mit fachkundigen Personen zu bestimmten Themenfeldern einsetzen. Die Arbeitskreise unterstützen die Arbeit des Gemeindekirchenrats.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.