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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Waldhufen-Vierkirchen

Vom 13./16./17./23. Mai 2022

(KABl. Nr. 196 S. 283)

Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Diehsa, der Evangelischen Kirchengemeinde Jänkendorf-Ullersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder Seifersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Arnsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Buchholz-Tetta und der Evangelischen Kirchengemeinde Melaune haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Diehsa, der Evangelischen Kirchengemeinde Jänkendorf-Ullersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder Seifersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Arnsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Buchholz-Tetta und der Evangelischen Kirchengemeinde Melaune entstehende „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Waldhufen-Vierkirchen“ wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen: Ortskirche Diehsa, Ortskirche Jänkendorf/Ullersdorf, Ortskirche Nieder Seifersdorf, Ortskirche Arnsdorf, Ortskirche Buchholz/Tetta und Ortskirche Melaune.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen in Abstimmung mit den anderen Ortskirchenräten über:
  1. Das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude und Liegenschaften.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte zwei Vertreter:nnen in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgeldes aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
  4. der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten in den in § 1 Absatz 2 festgelegten Bereichen.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören zwölf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Darüber hinaus wird aus jedem Ortskirchenrat je ein:e Stellvertreter:in für den Gemeindekirchenrat gewählt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Diehsa, Jänkendorf/Ullersdorf, Nieder Seifersdorf, Arnsdorf, Buchholz/Tetta und Melaune wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.