.
Nr. 4Berlin, den 22. April 2026
I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen
II. Bekanntmachungen
Nr. 51Besoldungstabellen und Beträge ab 1. Januar 2026
(zu § 6 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD – AG-BVG) |
Die Kirchenleitung hat am 6. März 2026 beschlossen: „Die vom Bund rückwirkend zum 1. April 2025 vollzogene Erhöhung der Besoldung um 3 % wird für den Bereich der EKBO rückwirkend zum 1. Januar 2026 umgesetzt. Die Zahlung der Erhöhung erfolgt, ebenso wie beim Bund, unter Vorbehalt.“
A. | Grundgehalt |
I. | Besoldungstabelle für Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und -pädagogen sowie Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und -pädagogen im Entsendungsdienst |
Besoldungsgruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO) | |||||||
A 13 | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 |
ohne Dienstwohnung | 4.937,81 | 5.173,27 | 5.407,36 | 5.642,84 | 5.804,90 | 5.968,38 | 6.130,41 | 6.289,69 |
mit Dienstwohnung** | 4.056,35 | 4.291,81 | 4.525,90 | 4.761,38 | 4.923,44 | 5.086,92 | 5.248,95 | 5.408,23 |
** gilt nur für das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg | ||||||||
II. | Tabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A |
Besoldungs- gruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO) | |||||||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 | |
A 3 | 2.648,79 | 2.703,90 | 2.759,04 | 2.803,41 | 2.847,79 | 2.892,17 | 2.936,55 | 2.980,92 |
A 4 | 2.699,91 | 2.765,78 | 2.831,67 | 2.884,10 | 2.936,55 | 2.989,00 | 3.041,43 | 3.089,87 |
A 5 | 2.718,70 | 2.800,72 | 2.866,61 | 2.931,18 | 2.995,75 | 3.061,64 | 3.126,16 | 3.189,38 |
A 6 | 2.772,48 | 2.867,98 | 2.964,78 | 3.038,75 | 3.115,41 | 3.189,38 | 3.271,38 | 3.342,66 |
A 7 | 2.900,25 | 2.984,99 | 3.096,61 | 3.210,87 | 3.322,48 | 3.435,46 | 3.520,19 | 3.604,89 |
A 8 | 3.056,24 | 3.158,46 | 3.302,31 | 3.447,58 | 3.592,79 | 3.693,64 | 3.795,84 | 3.896,70 |
A 9 | 3.282,15 | 3.383,01 | 3.541,70 | 3.703,05 | 3.861,71 | 3.969,58 | 4.081,78 | 4.191,21 |
A 10 | 3.498,64 | 3.637,15 | 3.837,54 | 4.038,81 | 4.243,83 | 4.386,51 | 4.529,15 | 4.671,88 |
A 11 | 3.969,58 | 4.181,49 | 4.392,04 | 4.603,97 | 4.749,40 | 4.894,85 | 5.040,29 | 5.185,77 |
A 12 | 4.241,08 | 4.491,79 | 4.743,88 | 4.994,58 | 5.169,12 | 5.340,88 | 5.514,03 | 5.689,95 |
A 13 | 4.937,81 | 5.173,27 | 5.407,36 | 5.642,84 | 5.804,90 | 5.968,38 | 6.130,41 | 6.289,69 |
A 14 | 5.072,15 | 5.375,50 | 5.680,24 | 5.983,58 | 6.192,73 | 6.403,31 | 6.612,44 | 6.823,00 |
Besoldungs- gruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO) | |||||||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 | |
A 15 | 6.153,96 | 6.428,23 | 6.637,38 | 6.846,56 | 7.055,71 | 7.263,48 | 7.471,27 | 7.677,62 |
A 16 | 6.767,59 | 7.086,20 | 7.327,20 | 7.568,23 | 7.807,85 | 8.050,27 | 8.291,28 | 8.529,56 |
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10 |
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes um 24,61 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes um 10,74 Euro. |
III. | Tabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B |
Besoldungsgruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO) |
B 1 | 7.677,62 |
B 2 | 8.885,52 |
B 3 | 9.396,63 |
B 4 | 9.931,30 |
B 5 | 10.544,94 |
B 6 | 11.128,12 |
B 7 | 11.690,48 |
B 8 | 12.279,15 |
IV. | Tabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W |
Besoldungsgruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO) | ||
W 1 | 5.405,98 | ||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | |
W 2 | 6.666,20 | 7.046,22 | 7.426,22 |
W 3 | 7.426,22 | 7.932,90 | 8.439,58 |
V. | Tabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C (frühere Hochschullehrerbesoldung) |
Besoldungs- gruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO) | |||||||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 | |
C 1 | 4.332,12 | 4.474,38 | 4.616,53 | 4.758,80 | 4.901,03 | 5.043,25 | 5.185,44 | 5.327,64 |
C 2 | 4.341,01 | 4.567,66 | 4.794,31 | 5.020,97 | 5.247,62 | 5.474,29 | 5.700,94 | 5.927,55 |
C 3 | 4.751,70 | 5.008,33 | 5.265,00 | 5.521,61 | 5.778,25 | 6.034,91 | 6.291,48 | 6.548,11 |
C 4 | 5.959,89 | 6.217,88 | 6.475,86 | 6.733,85 | 6.991,85 | 7.249,83 | 7.507,77 | 7.765,76 |
Besoldungs- gruppe | Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO) | ||||||
Stufe 9 | Stufe 10 | Stufe 11 | Stufe 12 | Stufe 13 | Stufe 14 | Stufe 15 | |
C 1 | 5.469,88 | 5.612,09 | 5.754,29 | 5.896,56 | 6.038,74 | 6.180,97 | |
C 2 | 6.154,20 | 6.380,86 | 6.607,46 | 6.834,14 | 7.060,76 | 7.287,44 | 7.514,09 |
C 3 | 6.804,77 | 7.061,43 | 7.318,06 | 7.574,68 | 7.831,33 | 8.087,92 | 8.344,57 |
C 4 | 8.023,72 | 8.281,70 | 8.539,70 | 8.797,65 | 9.055,64 | 9.313,62 | 9.571,59 |
VI. | Beträge für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung H (frühere Hochschullehrerbesoldung) |
Besoldungsgruppe H 6, Stufe 15: | Grundgehalt = 8.528,17 Euro |
VII. | Besoldungstabelle für Predigerinnen und Prediger |
Grundgehalt (Monatsbeträge in EURO) | ||||||||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 | |
Prediger ohne DW | 4.346,35 | 4.546,50 | 4.745,47 | 4.945,63 | 5.083,38 | 5.222,34 | 5.360,06 | 5.495,45 |
Prediger mit DW** | 3.464,89 | 3.665,04 | 3.864,01 | 4.064,17 | 4.201,92 | 4.340,88 | 4.478,60 | 4.613,99 |
** gilt nur für das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg | ||||||||
VIII. | Vikarsbesoldung: 2.567,66 Euro |
B. | Familienzuschläge |
I. | Der Familienzuschlag beträgt für alle Besoldungsgruppen in der Stufe 1 | 167,60 Euro |
II. | Der Familienzuschlag erhöht sich | |
| 143,23 Euro | |
| 446,25 Euro | |
III. | Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5: | |
Der Familienzuschlag erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,10 Euro, für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,50 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,40 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,30 Euro. | ||
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. | ||
C. | Zulagen |
I. | Ephoralzulage | |||
| ||||
II. | Die sonstigen Amts- und Stellenzulagen nach § 1 der Rechtsverordnung über die Besoldungstabellen vom 27. Februar 1990 (KABl.-EKiBB S. 34), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 23. August 2019, betragen: | |||
Dem Grunde nach geregelt in | Beträge in Euro (Monatsbeträge) | |||
Besoldungsordnungen Vorbemerkungen | ||||
Nummer 4 | Absatz 1 | 44,48 | ||
Absatz 2 | 74,14 | |||
Nummer 5 | Absatz 1 | Die Zulage beträgt für Beamte | ||
des mittleren Dienstes | 44,48 | |||
des gehobenen Dienstes | 74,14 | |||
Nummer 7 | Absatz 1 | 51,13 | ||
Absatz 2 | 76,69 | |||
Dem Grunde nach geregelt in | Beträge in Euro (Monatsbeträge) | |||
Besoldungsgruppen | Fußnote | |||
A 12 | 2 | 253,82 | ||
A 13 | 2, 3 | 253,82 | ||
4 | 169,26 | |||
5 | 423,04 | |||
A 14 | 3 | 253,82 | ||
4 | 296,17 | |||
5 | 253,82 | |||
A 15 | 3 | 469,40 | ||
5, 6 | 253,82 | |||
7 | 253,82 | |||
Besoldungsordnungen C und H | ||||
Nummern 2aa und 3 | 113,27 | |||
Nr. 52Satzung der Albert Stimming-Stiftung
Vom 22. Januar 2026
##Präambel
Die „Albert Stimming-Stiftung“ will das Andenken an den Großvater der Stifterin, Frau Hannelore Thomae, bewahren. Dieser hat als Bauer in Roskow Land besessen und war der Kirche zu seinen Lebzeiten sehr verbunden. Die Stiftung setzt sich zum Ziel, einen angemessenen Beitrag für den baulichen Erhalt der Kirche in Roskow der Evangelischen Kirchengemeinde am Beetzsee sowie für die Pflege des dazugehörigen Friedhofes und der Grabstätte Stimming, linker Teil, mit dem Grab der Stifterin zur Verfügung zu stellen.
###§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „Albert Stimming-Stiftung“.
(
2
)
Sie ist eine kirchliche, rechtlich unselbstständige Stiftung in Treuhänderschaft der Evangelischen Kirchengemeinde am Beetzsee oder ihres Rechtsnachfolgers. Der Stiftungsträger führt die Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen und handelt für diese im Rechtsverkehr.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie der Jugendhilfe.
(
3
)
Die Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Evangelischen Kirchengemeinde am Beetzsee bei dem baulichen Erhalt der Dorfkirche in 14778 Roskow OT Roskow sowie bei der Pflege des zu dieser Kirche gehörigen Dorffriedhofes Roskow mit dem Grab der Stifterin. Sofern darüber hinaus Finanzmittel zur Verfügung stehen, sollen diese durch den Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde am Beetzsee für die Kinder- und Jugendarbeit eingesetzt werden.
(
4
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person (oder Institution) durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stiftung darf einen Teil ihres Einkommens – höchstens ein Drittel – dazu verwenden, die Grabstätte Stimming, linker Teil, mit dem Grab der Stifterin in angemessenem Rahmen zu pflegen und deren Andenken zu ehren.
(
6
)
Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
#§ 3
Vermögen, Verwendung der Mittel
(
1
)
Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus Grundbesitz, eingetragen bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Grundbuch von Roskow, Blatt 67, sowie eingetragen bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Grundbuch von Lünow, Blatt 35.
(
2
)
Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die in Absatz 1 genannten Flurstücke dürfen nicht veräußert werden.
(
3
)
Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
(
4
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Über den Einsatz der Mittel entscheidet der Vorstand.
(
5
)
Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
#§ 4
Stiftungsorgan
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(
2
)
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Das im Testament der Stifterin genannte erste Vorstandsmitglied Herr Bernd Christann ist ohne diese zeitliche Beschränkung auf Lebenszeit berufen.
(
3
)
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands erfolgt durch den Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde am Beetzsee oder ihres Rechtsnachfolgers. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind unverzüglich für den Rest der Amtszeit zu ersetzen. Eine Wiederbestellung oder die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund durch den Gemeindekirchenrat ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands führen im Übrigen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers.
(
4
)
Die Mitglieder des Vorstands sollen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) oder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angehören. Das im Testament der Stifterin berufene erste Vorstandsmitglied ist von der Verpflichtung in Satz 1 befreit.
(
5
)
Das erste Vorstandsmitglied ist automatisch die oder der Vorsitzende des Vorstandes, solange sie oder er dem Vorstand angehört. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
#§ 5
Beschlussfassung
(
1
)
Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie mit einer Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Vorstandsmitglieder beteiligen.
(
2
)
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(
3
)
Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Über Beschlüsse im Umlaufverfahren wird ein Protokoll erstellt. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
#§ 6
Aufgaben des Vorstands
(
1
)
Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifterin so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(
2
)
Aufgabe des Vorstands ist die Beschlussfassung über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung von dessen Erträgen. Darüber hinaus hat er danach zu streben, das Stiftungskapital durch Zustiftungen zu erhöhen bzw. Spenden und andere Zuwendungen zu den jährlichen Stiftungserträgen einzuwerben.
(
3
)
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
#§ 7
Geschäftsjahr, Geschäftsführung
(
1
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
2
)
Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
(
3
)
Der Vorstand prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht.
#§ 8
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung und Vermögensanfall
(
1
)
Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Vorstands gefasst.
(
2
)
Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder einstimmig beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde am Beetzsee oder ihres Rechtsnachfolgers und der Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
(
3
)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirchengemeinde am Beetzsee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 9
Treuhandverwaltung
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde am Beetzsee, vertreten durch den Gemeindekirchenrat, verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt in Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands die Stiftungsmittel. Vorstand und Gemeindekirchenrat arbeiten einvernehmlich zusammen. Kommt es zwischen beiden zu einem Konflikt über die Vergabe der Stiftungsmittel, entscheidet der Gemeindekirchenrat endgültig.
(
2
)
Der Gemeindekirchenrat stellt dem Vorstand die zur Erstellung des Berichts gemäß § 7 Absatz 2 der Satzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in Kraft
Das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat am 24. März 2026 die Genehmigung zur Errichtung der Stiftung erteilt und die Satzung kirchenaufsichtlich genehmigt.
1.
Nr. 53Satzung des Evangelischen Friedhofsverbands Berlin Süd-Ost
Vom 9. Oktober 2025
#Präambel
Die Friedhöfe des Evangelischen Friedhofsverbandes sind die Orte, an denen in der Verantwortung der christlichen Gemeinde Tote zur letzten Ruhe gebettet werden. Die Gemeinde gedenkt dort der Verstorbenen, erinnert die Menschen an das eigene Sterben und verkündigt in besonderer Weise, dass Jesus Christus durch seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen hat. Aus diesem Glauben erhalten Arbeit und Gestaltung der Friedhöfe des evangelischen Friedhofsverbandes Richtung und Weisung. Der Verband setzt die Traditionen der einzelnen Friedhöfe fort.
###§ 1
Name und Sitz
Der Friedhofsverband führt den Namen Evangelischer Friedhofsverband Berlin Süd-Ost. Der Sitz des Friedhofsverbandes ist Berlin.
#§ 2
Zweck und Aufgaben des Friedhofsverbandes
Der Evangelische Friedhofsverband Berlin Süd-Ost bewirtschaftet und verwaltet die ihm übertragenen Friedhöfe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sowie wirtschaftlich und effektiv. Insbesondere unterhält er würdige Orte zur Beisetzung aller Personen, die eine Beisetzung auf einem der Friedhöfe des Verbandes wünschen, und unterhält die friedhofsgärtnerischen Anlagen und sonstigen mobilen und immobilen Anlagen und Einrichtungen.
#§ 3
Mitglieder des Friedhofsverbandes
Bei den Mitgliedern des Friedhofsverbandes Berlin Süd-Ost muss es sich um Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz handeln. Der Verband besteht derzeit aus den folgenden Mitgliedsgemeinden (in alphabetischer Reihenfolge):
- Evangelische Kirchengemeinde Mahlsdorf,
- Evangelische Kirchengemeinde Berlin Mariendorf,
- Evangelische Kirchengemeinde Berlin Mariendorf-Ost,
- Evangelische Kirchengemeinde Berlin Mariendorf-Süd,
- Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Rahnsdorf,
- Evangelische Kirchengemeinde Schöneiche,
- Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lichtenberg,
- Evangelische Verheißungskirchengemeinde Neuenhagen-Dahlwitz.
§ 4
Rechtsstellung des Friedhofsverbandes
(
1
)
Der Evangelische Friedhofsverband Berlin Süd-Ost ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
(
2
)
Die von den Mitgliedsgemeinden als Friedhofsträger wahrgenommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehen auf den Friedhofsverband über. Dieser ist Träger der Friedhöfe der verbandsangehörigen Kirchengemeinden.
#§ 5
Trägerschaft an Friedhöfen
Der Friedhofsverband nimmt die öffentlich-rechtlichen Aufgaben als Friedhofsträger für sämtliche Friedhöfe der Mitgliedsgemeinden wahr. Derzeit sind diese (nach Größe):
- Christusfriedhof, Mariendorfer Damm 225-227, 12107 Berlin – 62.698 m² (Evangelische Kirchengemeinde Berlin Mariendorf-Süd),
- Friedhof Alt-Mariendorf II, Friedenstraße 12-14, 12107 Berlin – 45.516 m² (Evangelische Kirchengemeinde Berlin Mariendorf),
- Karlshorster Friedhof, Robert-Siewert-Straße 67, 10318 Berlin – 42.836 m² (Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lichtenberg),
- Friedhof Vier Apostel, Rixdorfer Straße 51-53, 12109 Berlin – 40.994 m² (Evangelische Kirchengemeinde Berlin Mariendorf-Ost),
- Neuer Friedrichsfelder Friedhof, Robert-Siewert-Straße 57, 10318 Berlin – 37.733 m² (Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lichtenberg),
- Waldkirchhof Mahlsdorf, Rahnsdorfer Straße 30, 12623 Berlin – 28.231 m² (Evangelische Kirchengemeinde Mahlsdorf),
- Alter Friedhof Friedrichsfelde, Marzahner Chaussee 20, 10315 Berlin – 20.034 m² (Evangelische Paul-Gerhard-Kirchengemeinde Lichtenberg),
- Dorffriedhof Neuenhagen-Nord, Rudolf-Breitscheid-Allee 15, 15366 Neuenhagen bei Berlin – 8.319 m² (Evangelische Verheißungskirchengemeinde Neuenhagen-Dahlwitz),
- Friedhof Wilhelmshagen, Saarower Weg 51, 12589 Berlin – 7.403 m² (Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Rahnsdorf),
- Waldfriedhof Schöneiche, Heinrich-Mann-Straße 1, 15566 Schöneiche bei Berlin – 6.940 m² (Evangelische Kirchengemeinde Schöneiche),
- Alter Kirchhof Mahlsdorf, Hönower Straße 17, 12623 Berlin – 4.354 m² (Evangelische Kirchengemeinde Mahlsdorf),
- Friedhof Neuenhagen-Süd, Vogelsdorfer Straße 1-7, 15366 Neuenhagen bei Berlin – 4.074 m² (Evangelische Verheißungskirchengemeinde Neuenhagen-Dahlwitz),
- Dorffriedhof Schöneiche, Dorfaue 21, 15566 Schöneiche – 2.999 m² (Evangelische Kirchengemeinde Schöneiche),
- Dorffriedhof Münchehofe, Am Schulplatz, 15366 Hoppegarten – 1.887 m² (Evangelische Kirchengemeinde Schöneiche).
(
2
)
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Friedhofsverband wirtschaftlich tätig werden, soweit die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den ihm in § 2 obliegenden Aufgaben steht.
(
3
)
Nach Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe l) kann der Friedhofsverband durch Vertrag die Bewirtschaftung von Friedhöfen in Trägerschaft von Kirchengemeinden, die nicht dem Friedhofsverband angehören, und von Friedhöfen in Trägerschaft anderer kirchlicher Körperschaften übernehmen.
#§ 6
Organe
Organe des Friedhofsverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. Mitglieder von Organen des Friedhofsverbandes müssen Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sein. Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes bedarf der Genehmigung der Verbandsvertretung gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe o).
#§ 7
Aufgaben und Zusammensetzung der Verbandsvertretung
(
1
)
Aufgaben der Verbandsvertretung sind:
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über den Haushalt des Friedhofsverbandes und den Stellenplan, Feststellung des Jahresabschlusses und Entscheidung über die Entlastung des Verbandsvorstandes,
- Feststellung der Verteilungsfähigkeit (§ 13 Absatz 4),
- Wahl des Verbandsvorstandes mit Vorsitzender oder Vorsitzendem und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
- Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers (§ 11 Absatz 3),
- Wahrnehmung der Anhörungsrechte gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 4 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG),
- Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen und die Vergabe innerer Darlehen (§ 13 Absatz 6),
- Beschlussfassung über Investitionen und Verpflichtungen über 20.000 Euro,
- Beschlussfassung über die Zulassung freier Gewerbetreibender auf den Friedhöfen,
- Erlass von Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
- Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen zur Übernahme der Bewirtschaftung von Friedhöfen in Trägerschaft kirchlicher Körperschaften, die nicht dem Friedhofsverband angehören (§ 5 Absatz 3),
- Aufnahme neuer wirtschaftlicher Tätigkeiten (§ 5 Absatz 2),
- Förderung der Verbindung und Zusammenarbeit zwischen dem Friedhofsverband und den Mitgliedsgemeinden,
- Genehmigung der Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes (§ 6 Satz 3),
- Beschlussfassung über die Erhebung von Verbandsumlagen (§ 13 Absatz 1).
Auf § 4 Absatz 2 und die sich hieraus ergebenden aufsichtsrechtlichen Befugnisse und Genehmigungsvorbehalte bei der Aufgabenwahrnehmung wird klarstellend verwiesen.
(
2
)
Jeder Gemeindekirchenrat der Mitgliedsgemeinden entsendet zwei Personen als ordentliche und zwei weitere als stellvertretende Mitglieder. Die zu Entsendenden müssen Mitglieder der entsendenden Kirchengemeinde oder bei ihr beruflich tätig sein. Sie müssen über die Befähigung zum Ältestenamt verfügen und werden durch Gemeindekirchenratsbeschluss berufen und auf die Dauer von sechs Jahren in die Verbandsvertretung entsandt. Wiederholte Entsendung ist zulässig. Die Berufung ist dem Vorstand mitzuteilen. Die oder der Entsandte hat dem Gemeindekirchenrat regelmäßig über die Verbandsangelegenheiten zu berichten. Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Stimmberechtigt ist ein stellvertretendes Mitglied nur, soweit es das ordentliche Mitglied im Falle von dessen Verhinderung vertritt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung ist ein Ehrenamt.
(
3
)
Die Mitgliedschaft endet
- mit Ablauf der Entsendungszeit,
- dem Widerruf der Entsendung durch den Gemeindekirchenrat,
- durch Wegfall der Befähigung zum Ältestenamt,
- dem Ausscheiden aus der entsendenden Mitgliedsgemeinde oder
- durch Ausscheiden aus der beruflichen Tätigkeit für die entsendende Kirchengemeinde.
Der Gemeindekirchenrat hat unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied im Amt. Wird ein bislang stellvertretendes Mitglied als ordentliches Mitglied entsandt, hat der Gemeindekirchenrat unverzüglich ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
(
4
)
Im Falle einer Zusammenlegung von Mitgliedsgemeinden scheiden deren bisherige ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder aus der Verbandsvertretung aus. Der neue Gemeindekirchenrat der zusammengelegten Kirchengemeinden hat unverzüglich gemäß Absatz 2 zwei neue ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder in die Verbandsvertretung zu entsenden. Bis zur Entsendung nehmen die bisherigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder ihre Funktionen kommissarisch wahr, haben dabei jedoch lediglich zwei Stimmen. Die kommissarischen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder haben für die Dauer ihrer Tätigkeit durch nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 durchzuführende Wahl festzulegen, welche beiden ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt sind. Deren bisherigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter üben diese Funktion weiterhin aus, die übrigen ordentlichen und stellvertretenden bisherigen Mitglieder nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
#§ 8
Sitzungen und Beschlüsse der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung hält mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab, zu der von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes bzw. dessen Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung in Textform eingeladen wird. Ihr oder ihm obliegt die Sitzungsleitung. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder der Verbandsvertretung dies wünscht. Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(
1a
)
Sitzungen der Verbandsvertretung nach Absatz 1 erfolgen in Anwesenheit der Mitglieder der Verbandsvertretung am Sitzungsort, soweit nicht die oder der Vorsitzende bzw. deren oder dessen Stellvertretung eine Sitzungsform in Anwendung der Artikel 5 Absatz 4 und 23 Absatz 6a Grundordnung bestimmen. Beschlussfassungen gemäß § 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) dürfen nicht in digitaler oder hybrider Sitzung bzw. im Umlaufverfahren gefasst werden.
(
2
)
Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Verbandsvertretung kann beschließen, dass einzelne Sitzungen, soweit deren Verhandlungsgegenstände den Verzicht auf vertrauliche Beratung zulassen, öffentlich sind, wenn keines ihrer Mitglieder widerspricht. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, wobei Beschlüsse der Verbandsvertretung im Wortlaut festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von der Verbandsvertretung durch Beschluss zu genehmigen und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied der Verbandsvertretung zu unterzeichnen.
(
3
)
In der Verbandsvertretung hat jedes nach § 7 Absätze 2 bis 4 entsandte ordentliche Mitglied, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, eine Stimme. Die Verbandsvertretung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Geheime Abstimmungen finden statt, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
(
4
)
Bei Wahlen ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, sofern nicht Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist, wenn mehrere zur Wahl stehen, erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
5
)
Ist ein Mitglied der Verbandsvertretung am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt, so hat es kein Stimmrecht. Es hat sich vor der Beratung und der Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Mitglied gilt zu dem Gegenstand der Beschlussfassung als nicht anwesend.
(
6
)
In die Verbandsvertretung können Dritte ohne Stimmrecht für die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufung ist zulässig. Berufung und Wiederberufung erfolgen nach Maßgabe des Absatzes 4.
(
7
)
Die Verbandsvertretung beschließt eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung ihrer Arbeit.
#§ 9
Aufgaben und Zusammensetzung des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung vor der Wahl für die gesamte Wahlperiode durch Beschluss festgelegt. Eine Änderung der Anzahl während einer Wahlperiode ist nicht zulässig. Der Vorstand wird von der Verbandsvertretung nach Maßgabe des § 8 Absatz 4 für sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter müssen Mitglieder der Verbandsvertretung sein.
(
2
)
Der Verbandsvorstand führt die Geschäfte des Friedhofsverbandes unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung des § 11 und nimmt die den Friedhofsträgern nach staatlichem und kirchlichem Recht obliegenden Aufgaben wahr, sofern diese nicht der Verbandsvertretung vorbehalten sind. Der Verbandsvorstand ist der gesetzliche Vertreter des Friedhofsverbandes. Artikel 24 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gilt entsprechend. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes.
(
3
)
Mitglieder des Verbandsvorstandes können mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung durch Beschluss abberufen werden.
#§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand tritt mindestens einmal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, zu der von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung in Textform eingeladen wird. Ihm oder ihr obliegt die Sitzungsleitung. Die Sitzungen können mit den Sitzungen der Verbandsvertretung verbunden werden; § 8 Absatz 1 a) gilt entsprechend. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, wobei Beschlüsse des Verbandsvorstandes im Wortlaut festzuhalten und der Verbandsvertretung unverzüglich zur Kenntnis zu übersenden sind. Die Niederschrift ist durch die oder den Vorsitzenden bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(
2
)
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. § 8 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(
3
)
Ist ein Mitglied des Verbandsvorstandes am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt, so hat es kein Stimmrecht. Es hat sich von der Beratung und der Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Mitglied gilt zu dem Gegenstand der Beschlussfassung als nicht anwesend.
(
4
)
Die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent, die Superintendentin oder der Superintendent sowie Beauftragte des Kreiskirchenrats, der Kirchenleitung oder des Konsistoriums können an den Sitzungen des Verbandsvorstandes und der Verbandsvertretung jederzeit teilnehmen, das Wort ergreifen, Anträge stellen und in besonderen Fällen den Vorsitz übernehmen.
#§ 11
Aufgabenverteilung
(
1
)
Im Auftrag und auf Weisung des Verbandsvorstandes und im Rahmen der diesem gemäß § 9 Absatz 2 zugewiesenen Verantwortlichkeiten nimmt das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Süd-Ost die ihm nach § 8 Absatz 1 und 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (VÄG) obliegenden Verwaltungsaufgaben wahr. Dazu zählen insbesondere die Verwaltung des Vermögens und der Schulden, die Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten, die laufende Verwaltung der Immobilien (außer Angelegenheiten der Vertragsgestaltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen), die Personalverwaltung, die Führung von Baukassen, die EDV-Koordination, das Mahn- und Vollstreckungswesen und das Buchführungsverfahren im Rahmen des kirchlichen und staatlichen Rechts. Dem Verbandsvorstand obliegen die Vertragsgestaltung einschließlich Abschluss und Betreuung von Verträgen, die Fakturierung und Abrechnung von Legaten, die Rechnungserstellung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten, die Erstellung von Gebührenbescheiden und die Umsetzung der sonstigen aus der Friedhofsträgerschaft erwachsenden hoheitlichen Aufgaben. Soweit sich aus den Aufgabenkatalogen oder der Auslegung der Aufgabenkataloge bei künftig auftretenden Aufgaben keine eindeutige Zuweisung ergibt, ist diese zwischen dem Friedhofsverband und dem Kirchlichen Verwaltungsamt Berlin Süd-Ost einvernehmlich festzulegen. Gelingt dies nicht oder verbleiben sonst Zuordnungszweifel, obliegt die Verwaltungsbefugnis dem Kirchlichen Verwaltungsamt Berlin Süd-Ost.
(
2
)
Die Verbandsvertretung kann die Führung der laufenden Geschäfte im Auftrage und unter Verantwortung des Verbandsvorstandes einer beruflichen Mitarbeiterin oder einem beruflichen Mitarbeiter durch Bestellung als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer übertragen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf weder Mitglied der Verbandsvertretung noch Mitglied des Verbandsvorstandes sein. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung bleiben, soweit sie nicht gemäß § 7 Absatz 1 der Verbandsvertretung obliegen, dem Verbandsvorstand vorbehalten. Die nähere Aufgabenverteilung wird durch die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes geregelt.
(
3
)
Die Bestellung als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer erfolgt mittels Wahl durch die Verbandsvertretung nach Maßgabe des § 8 Absatz 4. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist bei der Führung der laufenden Geschäfte an diese Satzung und aufgrund dieser erlassenen Geschäftsordnungen sowie an höherrangiges Recht durch vertragliche Vereinbarung zu binden. Sie oder er kann durch mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassenden Beschluss der Verbandsvertretung unbeschadet vertraglicher Ansprüche jederzeit abberufen werden.
#§ 12
Vermögen
(
1
)
Mit Wirksamkeit der Errichtung dieses Friedhofsverbandes und sodann mit Wirksamkeit der Angliederung einer Kirchengemeinde geht das der Zweckbestimmung des Friedhofsverbandes (§§ 2, 5 Absatz 1) dienende Vermögen (Sondervermögen/Zweckvermögen einschließlich Grundstücke nebst aufstehender Bauten und Zubehör) auf den Friedhofsverband über. Dies gilt auch für das den Zwecken nach § 5 Absatz 2 dienende Vermögen.
(
2
)
Bauliche Veränderungen oder Veränderungen der Struktur der einzelnen Friedhofsbereiche werden der jeweiligen Gemeinde durch den Verbandsvorstand angezeigt.
(
3
)
Auf die Geltung des § 16 Kirchengemeindestrukturgesetz wird hingewiesen.
#§ 13
Deckung des Finanzbedarfs und Überschussverteilung
(
1
)
Der Finanzbedarf des Friedhofsverbandes wird u. a. gedeckt aus Gebühren, gewerblichen Einkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Erträgen aus Erbbaurechten, Kapitalerträgen, Zuschüssen und Verbandsumlagen bei außerplanmäßigen Fehlbeträgen als Fehlbetragsausgleich sowie aus Zuwendungen.
(
2
)
Zwischen den einzelnen Friedhofsstandorten findet ein Finanzausgleich dahingehend statt, dass Defizite einzelner Friedhöfe aus Überschüssen anderer Standorte im Rahmen der übergeordneten einheitlichen Verwaltung des Friedhofsverbandes ausgeglichen werden.
(
3
)
Soweit Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken oder Grundstücksteilflächen erzielt werden, sind diese vorrangig zur Tilgung von bereits bei Einbringung bestehenden langfristigen Verbindlichkeiten (Restlaufzeit größer ein Jahr), die im Zusammenhang mit dem veräußerten Friedhofsgrundstück stehen, zu verwenden. Sodann sind verbleibende Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken für notwendige bauliche Investitionen zu verwenden. Es sind hierbei vorrangig notwendige Investitionen in solche Friedhöfe vorzunehmen, deren Eigentum von derjenigen Kirchengemeinde nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 auf den Friedhofsverband übergegangen ist, die auch ehemals Eigentümerin der verkauften Grundstücks- oder Grundstücksteilfläche war. Spätere Ausgleichsansprüche verbandsangehöriger Kirchengemeinden wegen einer etwaigen Verwendung von Veräußerungserlösen an anderen Standorten sind gegenüber dem Friedhofsverband und den Mitgliedsgemeinden ausgeschlossen. Nach der zweckgebundenen Verwendung gemäß den Sätzen 1 bis 3 sind verbleibende Erlöse als nicht hoheitliche Einnahmen im Sinne des Absatz 4 zu behandeln. Die Vermögensauseinandersetzung im Falle der Aufhebung des Friedhofsverbandes erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des § 15.
(
4
)
Auf Antrag einer Mitgliedsgemeinde kann die Verbandsvertretung mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass ein Überschuss aus den nicht hoheitlichen Einnahmen des Friedhofsverbandes auf die Mitgliedsgemeinden verteilt werden kann. Der Beschluss ist nur zulässig, wenn unter Einbeziehung der Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit die Liquidität des Friedhofsverbandes durch die Verteilung nicht gefährdet wird, das Personalkostenrisiko entsprechend den kirchlichen Rechtsvorschriften abgesichert ist, notwendige Tilgungen und Investitionen nicht gefährdet und Rücklagen i. H. v. 100 v. H. der jährlichen Bauunterhaltungskosten gebildet worden sind, die für die Verteilung nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Die Verteilung erfolgt je zu 50 v. H. nach dem prozentualen Anteil der eingebrachten Flächen, bezogen auf die Gesamtfläche zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Verteilung des Überschusses und nach dem prozentualen Anteil der jährlichen Beisetzungen, bezogen auf die Gesamtanzahl der Beisetzungen des Jahres, in dem der Überschuss entstanden ist.
(
5
)
Der Beschluss der Verbandsvertretung über die Erhebung einer Verbandsumlage gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe p) setzt das Vorliegen eines Fehlbetrages voraus, der nicht durch Rücklagenentnahme oder Darlehensaufnahme ausgeglichen werden kann. Die Aufteilung dieses Fehlbetrages erfolgt entsprechend der als Anlage beigefügten Musterberechnung dadurch, dass vom doppelten prozentualen Anteil der eingebrachten Flächen, bezogen auf die Gesamtfläche zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufteilung des Fehlbetrages, der prozentuale Anteil der jährlichen Beisetzungen, bezogen auf die Gesamtanzahl der Beisetzungen des Jahres, in dem der Fehlbetrag entstanden ist, subtrahiert wird. Dadurch entstehende Guthaben werden nicht an die jeweilige Mitgliedsgemeinde ausgezahlt. Ein Guthaben wird bei den übrigen Mitgliedsgemeinden zu gleichen Teilen vom Fehlbetrag abgezogen. Der aufzuteilende Fehlbetrag bestimmt die Höhe der von der Verbandsvertretung zu beschließenden Verbandsumlage.
(
6
)
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 kann der Friedhofsverband den Mitgliedsgemeinden auf deren Antrag innere Darlehen gewähren, die mit einem um zwei Prozentpunkte unter den banküblichen Zinsen liegenden Zinssatz zu verzinsen sind. Der Darlehensvertrag bedarf der zustimmenden Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung.
#§ 14
Angliederung an und Aufhebung des Friedhofsverbandes
(
1
)
Über die Befürwortung oder Ablehnung einer Angliederung in dem vorausgehenden Anhörungsverfahren beschließt die Verbandsvertretung, wobei die Ablehnung einer Angliederung einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf.
(
2
)
Im Falle einer Aufhebung des Friedhofsverbandes durch Beschluss des Konsistoriums gilt für die Auseinandersetzung des Verbandsvermögens Folgendes:
- Das Eigentum an den Friedhofsgrundstücken nebst aufstehenden Gebäuden und Zubehör ist derjenigen Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolger zu übertragen, von der das Eigentum nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 auf den Friedhofsverband übergegangen ist. Die Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolger ist verpflichtet, in etwa an den Friedhofsgrundstücken begründete Rechtsverhältnisse einzutreten.
- Hinsichtlich des übrigen Vermögens findet eine Liquidation statt, wobei Vermögensgegenstände in erster Linie friedhofsbezogen zu verwerten und zu übertragen sind.
- Aus einem sich ergebenden Liquidationsüberschuss ist in den Fällen einer Verwendung von Veräußerungserlösen an Friedhofsstandorten, die nicht der von der Flächenveräußerung betroffenen Kirchengemeinde zuzuordnen sind (§ 13 Absatz 3 Satz 4), zugunsten dieser Kirchengemeinden vorab ein Ausgleich durchzuführen. Der Ausgleichsbetrag wird nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b) mit der Maßgabe ermittelt, dass maßgeblicher Zeitpunkt der der Beschlussfassung des Konsistoriums über die Aufhebung ist. Für die Verteilung eines insgesamt ergebenden Liquidationsüberschusses gilt § 13 Absatz 4, eines Fehlbetrages § 13 Absatz 5 entsprechend.
- Jede verbandsangehörige Kirchengemeinde haftet gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten des Friedhofsverbandes.
- Das Personal ist friedhofsbezogen zu übernehmen. Es findet aufgrund der Rückübertragung des Eigentums nach Maßgabe von Buchstabe a) ein Teilbetriebsübergang auf die jeweilige Eigentümerkirchengemeinde statt. Neben dem Maßstab der Friedhofsbezogenheit ist Personal, das keinem Friedhof eindeutig zuzuordnen ist, von den Kirchengemeinden entsprechend dem friedhofsumsatzorientierten Verteilungsschlüssel gemäß der dem letzten, von der Verbandsvertretung festgestellten Jahresabschluss zugrunde liegenden Kostenstellenrechnung zu übernehmen.
§ 15
Entlassung aus der Mitgliedschaft
(
1
)
Mitglieder können auf ihren Antrag gemäß § 21 Absatz 5 Kirchengemeindestrukturgesetz aus der Mitgliedschaft entlassen werden.
(
2
)
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft durch Beschluss des Konsistoriums gilt für die Vermögensauseinandersetzung Folgendes:
- Das Eigentum an Friedhofsgrundstücken nebst aufstehenden Gebäuden und Zubehör ist der ausscheidenden Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolger zu übertragen, die das Eigentum nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 auf den Friedhofsverband übertragen hatte. Die Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolger ist verpflichtet, in etwa an den Friedhofsgrundstücken begründete Rechtsverhältnisse einzutreten.
- Soweit aufgrund einer Veräußerung von Grundstücken oder Grundstücksteilflächen eine Übertragung nach Maßgabe von Buchstabe a) unmöglich ist, erhält die ausscheidende Kirchengemeinde eine Entschädigung in Geld, deren Höhe wie folgt zu bemessen ist: Fläche des veräußerten Grundstückes oder der Grundstücksteilfläche in Quadratmetern multipliziert mit dem durchschnittlichen Grundstückswert aller verbandszugehörigen Grundstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses des Konsistoriums über die Entlassung aus der Mitgliedschaft. Der so ermittelte Entschädigungsbetrag ist in fünf gleichen jährlichen Raten, erstmals zum 31.12. des auf die Entlassung aus der Mitgliedschaft folgenden Jahres zu zahlen. Der Entschädigungsbetrag wird nicht verzinst.
- Das Personal ist friedhofsbezogen zu übernehmen. Es findet aufgrund der Rückübertragung des Eigentums nach Maßgabe von Buchstabe a) ein Teilbetriebsübergang auf die ausscheidende Kirchengemeinde statt. Neben dem Maßstab der Friedhofsbezogenheit ist anteilig Personal, das keinem Friedhof eindeutig zuzuordnen ist, von den Kirchengemeinden entsprechend dem friedhofsumsatzorientierten Verteilungsschlüssel gemäß der dem letzten, von der Verbandsvertretung festgestellten Jahresabschluss zugrunde liegenden Kostenstellenrechnung zu übernehmen. Das zu übernehmende Personal wird dem Konsistorium vom Friedhofsverband im Rahmen der Anhörung der Verbandsvertretung benannt. Der Teilbetriebsübergang erfolgt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Mitgliedschaft.
- Mit Ausnahme der in dieser Satzung für den Fall der Entlassung aus der Mitgliedschaft zur Abgeltung ausdrücklich geregelten Ansprüche bestehen keine Ansprüche der ausscheidenden Kirchengemeinde gegen den Friedhofsverband.
§ 16
Kirchenkreisübergreifende Verbandsangehörigkeit
(
1
)
Dem Evangelischen Friedhofsverband Berlin Süd-Ost gegenüber nimmt der Evangelische Kirchenkreis Berlin Süd-Ost als alleiniger Kirchenkreis durch seine Organe die Aufgaben des Kirchenkreises nach der Grundordnung und den sonstigen kirchlichen Rechtsvorschriften wahr. Die alleinige Zuständigkeit des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Süd-Ost gilt auch im Falle einer kirchenkreisübergreifenden Angliederung gemäß § 21 Absatz 1 Kirchengemeindestrukturgesetz.
(
2
)
Soweit die Aufgabenwahrnehmung des Evangelischen Friedhofsverbandes Berlin Süd-Ost durch kirchliche Verwaltungsämter in Betracht kommt, ist zuständiges Verwaltungsamt das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Süd-Ost. Die alleinige Zuständigkeit des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Süd-Ost für die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 11 Absatz 1 gilt auch im Falle einer kirchenkreisübergreifenden Angliederung gemäß § 21 Absatz 1 Kirchengemeindestrukturgesetz.
#§ 17
Veröffentlichung
Diese Satzung und ihre Änderungen werden nach kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium in Kraft
Vorstehende Satzung wurde am 16. März 2026 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1.
(
2
)
Zugleich tritt die Satzung vom 19. Oktober 2011 (KABl. 2012 S. 207) außer Kraft.
#Anlage zu § 13
* Bei der Berechnung des Anteils des Defizits werden keine Beträge erstattet. Sollte bei der Defizitberechnung ein Erstattungsbetrag bei einer oder mehreren Kirchengemeinden entstehen, dann wird der insgesamte Erstattungsbetrag auf die restlichen Kirchengemeinden aufgeteilt und reduziert entsprechend das zu zahlende Defizit. In diesen Fällen ist für die Kirchengemeinde oder die Kirchengemeinden mit einem rechnerischen Erstattungbetrag der Defizitbetrag „null“. Im Beispiel hat die Kirchengemeinde Mahlsdorf beim Ausgleich eines Defizits keinen Betrag zu zahlen und der Erstattungsbetrag wird auf die restlichen sieben Kirchengemeinden aufgeteilt und reduziert das Defizit (siehe Berechnung).
Nr. 54Genehmigung von neuen Kirchensiegeln
- Konsistorium Az.: 1312-03:12/025Berlin, den 20. März 2026
Die Evangelische Trinitas-Kirchengemeinde, Kirchenkreis Steglitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen röm. „I“, „II“, „III“, „IV“ und „V“ eingeführt. Die Umschrift lautet: „EV. TRINITAS-KIRCHENGEMEINDE“. - Konsistorium Az.: 1312-03:42/163Berlin, den 20. März 2026
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt. Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE KLEINE ELSTER-LUGK“. - Konsistorium Az.: 1312-03:57/089Berlin, den 23. März 2026
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Barnim Nord, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt. Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE BARNIM NORD“. - Konsistorium Az.: 1312-03:08/039Berlin, den 23. März 2026
Die Evangelische Kirchengemeinde in der Wilhelmstadt, Kirchenkreis Spandau, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt. Die Umschrift lautet: „Evangelische Kirchengemeinde in der Wilhelmstadt“. - Konsistorium Az.: 1312-03:64/121-20.11Berlin, den 25. März 2026
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Löwenberger Land Süd, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt. Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE GESAMTKIRCHENGEMEINDE LÖWENBERGER LAND SÜD“.
Nr. 55Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln
- Konsistorium Az.: 1312-03:12/025Berlin, den 20. März 2026
Das Kirchensiegel der ehemaligen Lukas-Kirchengemeinde mit der Umschrift „EVANGELISCHE LUKAS-KIRCHENGEMEINDE BERLIN-STEGLITZ“, das Kirchensiegel der ehemaligen Martin-Luther-Kirchengemeinde mit der Umschrift „Martin Luther-Kirchengemeinde Berlin-Lichterfelde“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Südende mit der Umschrift „KIRCHENGEMEINDE SÜDENDE“, sämtlich Kirchenkreis Steglitz, werden außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1312-03:42/163Berlin, den 20. März 2026Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Betten mit der Umschrift „KIRCHENGEMEINDE BETTEN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Deutsch-Lieskau mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE D.-LIESKAU“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Göllnitz mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE GÖLLNITZ“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Lipten mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE LIPTEN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Dollenchen mit der Umschrift „Siegel der Kirche zu Dollenchen“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Sallgast mit der Umschrift „KIRCHE ZU SALLGAST“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Wormlage mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE WORMLAGE“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden außer Geltung gesetzt.
- Konsistorium Az.: 1312-03:57/089Berlin, den 23. März 2026
Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Joachimsthal mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE JOACHIMSTHAL“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Althüttendorf mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE ALT-HÜTTENDORF“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Golzow mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE GOLZOW“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1312-03:08/039Berlin, den 23. März 2026
Das Kirchensiegel der ehemaligen Melanchthon-Kirchengemeinde in Berlin-Spandau mit der Umschrift „EVANG. MELANCHTHONKIRCHE BERLIN-SPANDAU“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Nathan-Söderblom-Kirchengemeinde in Berlin-Spandau mit der Umschrift „EV. NATHAN-SÖDERBLOM-KIRCHENGEMEINDE BERLIN-SPANDAU“, beide Kirchenkreis Spandau, werden außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1312-03:64/121-20.11Berlin, den 25. März 2026
Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Teschendorf mit der Umschrift „EVANGEL. KIRCHENGEMEINDE TESCHENDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Grüneberg mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE GRÜNEBERG“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Löwenberg mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU LOEWENBERG i.d.M.“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Linde mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHENGEMEINDE LINDE“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden außer Geltung gesetzt.
III. Stellenausschreibungen
Nr. 56Ausschreibung von Pfarrstellen
- In der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) ist ab dem 1. November 2026 die (11.) landeskirchliche Pfarrstelle zur besonderen Verfügung mit der Beauftragung zum pfarramtlichen Dienst in Verantwortung für Erinnerungsarbeit in der Landeskirche sowie für die Arbeit am Erinnerungsort Kapelle der Versöhnung im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost im Umfang von 100 % für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.Die erinnerungskulturelle Arbeit der EKBO ist ein wichtiges Feld kirchlichen Handelns, das in die Gemeinden und andere Teile der Gesellschaft hineinwirkt. Sie hat sich in den letzten 15 Jahren in vielen Tätigkeitsfeldern, Projekten und Kooperationen erweitert und bewährt. Der Schwerpunkt der Beauftragung liegt auf der Geschichte der Kirche in und nach der SED-Diktatur. Sie bringt ins Gespräch, wie sich die Rolle einer sich verändernden Evangelischen Kirche im Prozess der Selbstdemokratisierung vor und nach den Ereignissen der friedlichen Revolution 1989 und heute darstellt. Daneben koordiniert sie die Tätigkeit derjenigen mit, die für kirchliche Erinnerungsarbeit/kirchliche Lernorte stehen. Dazu gehört die Zuständigkeit für die AG Kirchliche Lernorte. Die Beauftragung soll an einer Konzeptentwicklung zur Frage, wie die vielen Erinnerungsorte, insbesondere im Sprengel Berlin, miteinander vernetzt und stärker sichtbar gemacht werden können, mitwirken. Es ist eine Netzwerkstelle zwischen Landeskirche und Kirchenkreis mit Anbindung an die Evangelische Kirchengemeinde Am Gesundbrunnen, in der die Kapelle der Versöhnung ein besonderer kirchlicher Ort ist.Gesucht wird eine Pfarrperson, die eine hohe Sensibilität und möglichst erste Erfahrungen mit Erinnerungsarbeit/Erinnerungskultur und Netzwerkarbeit mit nicht-kirchlichen Stakeholdern hat. Im besten Fall eine Person, die einen Schwerpunkt in kirchlicher Zeitgeschichte hat, idealerweise hierzu auch wissenschaftlich gearbeitet hat. Die Person hat ihren Dienstsitz mit einem festen Schwerpunkt an der Kapelle der Versöhnung. Sie hat zugleich das Thema Erinnerungsarbeit für die gesamte EKBO im Blick.Tätigkeit und Erwartungen
- Ansprechpartner:in und Beratung für kirchliche Erinnerungsorte, Profilentwicklung und „Agentur“ für bildende Angebote,
- Ansprechperson für Menschen aus dem Raum der EKBO, die sich im Zusammenhang mit Aufarbeitungsanliegen melden,
- Entwicklung und Durchführung von Gedenk- und Andachtsformen, insbesondere zu zentralen Daten der DDR-Diktatur (z. B. 17. Juni, 9. November, Friedliche Revolution 1989, Tag der Deutschen Einheit, 13. August),
- Gestaltung von Gedenktagen und Gottesdiensten an der Kapelle der Versöhnung sowie Begleitung der Versöhnungsarbeit der Nagelkreuzgemeinschaft von Coventry und Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit der Kapellenhüter und Lektor:innen vor Ort,
- Erstellung von Anregungen und Impulsen zu Fragen der Aufarbeitung der Rolle der Kirche in zwei Diktaturen, auch in den digitalen Kommunikationskanälen (Social Media) im Kontext der landeskirchenweiten Kommunikationsstrategie, z. B. liturgische Reflexion zu Schuld, Sühne, Versöhnung, auch im Kontext deutsch-deutscher Geschichte,
- Koordination und Weiterentwicklung des wissenschaftlichen Beirats und des Beirats „Lernen an kirchlichen Erinnerungsorten“, dazu
- Mitarbeit in Leitungsgremien und Weiterentwicklung von Konzeptionen von Erinnerungsorten und Netzwerkarbeit mit Gedenkstätten und Kulturverwaltungen; Sichtbarmachung kirchlicher Verantwortung in Diktaturen,
- theologisch reflektierte Vermittlung von Freiheit, Menschenrechten, Demokratie,
- Stärkung kirchlicher Bildungsarbeit zu kollektiver Erinnerung und Versöhnung, z. B. in Kooperation mit der Evangelischen Akademie, dem Amt für Kirchliche Dienste, dem Berliner Missionswerk, mit Universitäten und Hochschulen, der Bundesstiftung Aufarbeitung der SED-Diktatur, den Landeszentralen für Politische Bildung, der Stiftung Berliner Mauer, der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur, und darüber hinaus Austausch mit weiteren Landes- und Bundesbeauftragten.
Der Kirchenkreis unterstützt bei der Wohnungssuche.Weitere Auskünfte erteilen Superintendentin Almut Bellmann, E-Mail: a.bellmann@kirche-berlin-nordost.de, sowie Oberkonsistorialrätin Dr. Katrin Rudolph, E-Mail: katrin.rudolph@ekbo.de.Bewerbungen werden bis zum 20. Mai 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Zum 1. August 2026 ist im Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) die landeskirchliche Pfarrstelle einer theologischen Referentin oder eines theologischen Referenten in der Abteilung 3 – Pfarrpersonal, Religionsunterricht, Prüfungswesen und Bildung – mit vollem Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Stelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.Gesucht wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der EKBO mit der Fähigkeit zu freundlicher und klarer Kommunikation, mit Erfahrungen im Gemeindepfarrdienst, Neugier am Dialog mit jungen Menschen und ihren Fragestellungen und mit der Bereitschaft, Wege neu und neue Wege zu denken.Zu den Aufgaben der theologischen Referentin oder des theologischen Referenten werden schwerpunktmäßig die Arbeit mit Studierenden der Theologie und der Gemeindepädagogik, die Nachwuchsgewinnung für den ordinierten Dienst sowie, gemeinsam mit den zuständigen Referatsleitungen, Projekte der berufsbiografischen Personalentwicklung gehören.Das Aufgabengebiet erstreckt sich über die Bereiche:
- Arbeit in der Nachwuchsgewinnung für den ordinierten Dienst,
- verantwortungsvolle Mitarbeit in der Ausbildung des Nachwuchses,
- Mitwirkung an der Kontaktpflege zur Theologischen Fakultät,
- Mitarbeit an der Klärung und Weiterentwicklung theologischer Grundsatzfragen mit Blick auf die Pfarramtsausbildung,
- Mitwirkung im Theologischen Prüfungsamt und an der Weiterentwicklung von Standards im Prüfungswesen,
- perspektivisch die Mitwirkung in Projekten der Personalentwicklung.
Die Besoldung richtet sich nach Pfarrbesoldung (A13).Weitere Auskünfte erteilen Oberkonsistorialrätin Dr. Katrin Rudolph, Telefon: 030/24344-510, E-Mail: katrin.rudolph@ekbo.de, oder Oberkonsistorialrat Dr. Christoph Vogel, Telefon: 030/24344-513, E-Mail: c.vogel@ekbo.de.Bewerbungen werden bis zum 20. Mai 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (50.) landeskirchliche Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht (ARU) in Fürstenwalde ist zum 1. August 2026 mit 80 % Dienstumfang für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.Die Tätigkeit umfasst die Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht sowie die Mitgestaltung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen schulischer und kirchlicher Bildungsarbeit in Gemeinden und Kirchenkreis. Der Schwerpunkt liegt in der Arbeit mit Schülerinnen und Schülern an Gymnasien der Sekundarstufe I sowie in der federführenden Planung und Durchführung religionsphilosophischer Schulprojektwochen.Erwartet werden Bewerbungen von religionspädagogisch qualifizierten Pfarrerinnen und Pfarrern, die Freude am Unterrichten, an der aktiven Mitgestaltung schulischen Lebens und an der Entwicklung relevanter schulbezogener Formate mitbringen, insbesondere in den Bereichen Demokratieförderung, Schulseelsorge sowie in der Mitgestaltung profilbildender Höhepunkte des Schuljahres.Weitere Auskünfte erteilt der Beauftragte für Evangelischen Religionsunterricht in der ARU Fürstenwalde Kevin Fischer, Telefon: 03361/37680-74, oder der zuständige Referatsleiter im Konsistorium Oberkonsistorialrat Dr. Dieter Altmannsperger, Telefon: 030/24344-344.Bewerbungen werden bis zum 20. Mai 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
- Im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die (4.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung mit den Schwerpunkten Beauftragung für den interreligiösen Dialog und Theologische Leitung des Interkulturellen Zentrums Neukölln mit 50 % DU zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.Bei Bedarf können weitere 50 % DU für pfarramtliche und andere Dienste nach Auftrag durch den Superintendenten zur Verfügung gestellt werden.Das Interkulturelle Zentrum Neukölln (IZN) ist das interkulturelle und interreligiöse Kompetenzzentrum des Kirchenkreises Neukölln. Räumlich und inhaltlich ist es in der Kulturkirche Nikodemus angesiedelt, die sich als einer von drei Kirchlichen Orten im Kirchenkreis Neukölln zu einem agilen, interkulturell geprägten Ort entwickelt. Der Kirchenkreis erstreckt sich über den Bezirk Neukölln und den nördlichen Teil des Landkreises Dahme-Spreewald und ist nicht nur kulturell, sondern auch religiös vielfältig.Derzeit gibt es im IZN ein multireligiöses Team aus derzeit drei Referentinnen und Referenten mit insgesamt 225 % RAZ, die über eine Senatsförderung finanziert werden. Hinzu kommen die Unterstützung in der Öffentlichkeitsarbeit und im Verwaltungsbereich sowie die Leitung und Geschäftsführung des Kirchlichen Ortes, bestehend aus einer Pfarrerin und einem Kulturmanager.Zu den Aufgaben gehören
- Leitung des multireligiös besetzten Teams im Interkulturellen Zentrum Neukölln,
- Weiterentwicklung der Themen und Formate des IZN in Zusammenarbeit mit den Projektmitarbeitenden,
- konzeptionelle Weiterentwicklung der interkulturellen und interreligiösen Angebote des Kirchenkreises im Team des IZN in Kooperation mit Kirchengemeinden, diakonischen Einrichtungen und zivilgesellschaftlichen Akteur:innen im Kirchenkreis,
- zielgruppenspezifische Veranstaltungen, Bildungsangebote und Dialogformate zu Fragen der interreligiösen Kompetenz und des Zusammenlebens in einer pluralen Gesellschaft im IZN,
- theologische Reflexion und Begleitung von Fragen des interreligiösen Dialogs,
- Ausbau und Pflege von Kooperationen mit Kirchengemeinden, diakonischen Einrichtungen, Religionsgemeinschaften und weiteren Netzwerkpartner:innen,
- Repräsentation des IZN und des Kirchenkreises Neukölln in relevanten Netzwerken und Gremien auf Bezirks- und Landesebene,
- enge Abstimmung mit den Leitungsgremien des Kirchenkreises.
Geboten werden- eine sinnstiftende Tätigkeit an der Schnittstelle von Kirche, Zivilgesellschaft und interreligiösem Dialog,
- Mitarbeit und Gestaltungsfreiraum in einem engagierten, multireligiös besetzten Team im Herzen Neuköllns in ästhetisch ansprechender Arbeitsatmosphäre (Communtiy Etage),
- enge Zusammenarbeit am Kirchlichen Ort Nikodemus und Mitgestaltung desselben,
- Begleitung und Beratung durch den Kirchenkreis, insbesondere durch die Mitarbeitenden in Bereichen Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung/Supervision,
- ein großes kollegiales Netzwerk beruflicher und ehrenamtlicher Mitarbeitenden im Kirchenkreis.
Das bringt die neue Pfarrperson mit:- interreligiöse und interkulturelle Kompetenz, Offenheit und Dialogfähigkeit,
- Freude an trialogischer (muslimisch, jüdisch, christlich) Arbeit im Team,
- Interesse an der Gestaltung und Mitarbeit in einem agilen Leitungsteam am Kirchlichen Ort Nikodemus.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Dr. Christian Nottmeier, Telefon: 030/68904-140, E-Mail: superintendentur@kk-neukoelln.de, Stellvertretende Superintendentin Claudia Mieth, Telefon: 0151/72023440, E-Mail: c.mieth@kk-neukoelln.de, geschäftsführende Pfarrerin am Kirchlichen Ort Nikodemus Katharina Scherer, Telefon: 0173/6546234, E-Mail: katharina.scherer@gemeinsam.ekbo.de.Weitere Informationen finden sich auf der Homepage: https://www.neukoelln-evangelisch.de/handeln-helfen/dialog-mit-anderen-religionen/interkulturelleszentrum und https://www.neukoelln-evangelisch.de/glauben-segnen/kulturkirche-nikodemus.Bewerbungen werden bis zum 20. Mai 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Wildau-Zeuthen, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.Die Kirchengemeinde Wildau hat 690, die Kirchengemeinde Zeuthen 490 Gemeindeglieder. Zeuthen und Wildau liegen in einer landschaftlich reizvollen Gegend mit guten Verkehrsverbindungen. Alle Schularten gibt es vor Ort. In Zeuthen gibt es eine musikbetonte Gesamtschule, eine evangelische Grundschule ist im Entstehen; in Wildau gibt es eine Hochschule mit ca. 4.000 Studierenden, zudem ist Wildau Zuzugsgebiet mit reger Wohnungsbautätigkeit.Beide Gemeinden bilden zusammen mit dem Pfarrsprengel Eichwalde-Miersdorf-Schmöckwitz (1.800 Gemeindeglieder) und der Kirchengemeinde Schulzendorf-Waltersdorf (840 Gemeindeglieder) die Region 8 des Kirchenkreises Neukölln.In der gesamten Region sind ein Pfarrehepaar mit je 100 % Dienstumfang, eine Pfarrerin im Entsendungsdienst, zwei Gemeindepädagoginnen, zwei Kirchenmusiker, zwei Verwaltungsmitarbeiterinnen und viele Ehrenamtliche tätig.Die Gemeinden des Pfarrsprengels Wildau-Zeuthen setzen in ihrer Arbeit auf unterschiedliche Schwerpunkte. In Wildau liegt dieser neben gemeindlichen Gruppen in der besonderen Entwicklung der sozialraumorientierten, klar familienbezogenen Arbeit. Dieser Prozess wird durch die zuständigen Fachstellen im Kirchenkreis begleitet und unterstützt. Ein agendarischer Sonntagsgottesdienst findet hier verlässlich einmal im Monat statt. Regelmäßig findet zudem ein Gottesdienst in anderer Form statt. In Wildau liegt auch der Schwerpunkt der Pfarrerin im Entsendungsdienst, die die familienbezogene Arbeit entwickelt und vor Ort mit einem Stellenanteil im Religionsunterricht unterwegs ist.In der Gemeinde Zeuthen gibt es dagegen vielfältige gemeindliche Angebote von der Kirchenmusik (insbesondere den überregionalen Kantatenchor) über verschiedene Gesprächskreise, Senior:innengruppen, Christenlehre und Teamer:innenkreis bis zur künftig regional zu entwickelnden Konfirmand:innen- und Jugendarbeit. In Zeuthen wird voraussichtlich im Schuljahr 2027/28 eine zweizügige Evangelische Grundschule eröffnet, die dem kirchlichen Leben in der Region weitere Impulse geben wird. Gottesdienste werden in Zeuthen wöchentlich gefeiert.Die Pfarrerinnen und der Pfarrer in der Region freuen sich auf eine Pfarrperson, die sich mit ihren Gaben einbringt. Die Bereitschaft zur Arbeit im Team wird erwartet, die Teamentwicklung auch durch entsprechende Angebote des Kirchenkreises unterstützt. Die gemeindliche Arbeit soll grundsätzlich im Kontext der Gesamtregion gedacht und weiter entwickelt werden.Die verschiedenen Aufgabenstellungen werden durch die kreiskirchlichen Arbeitsbereiche gern begleitet (Organisationsentwicklung/Supervision, Gemeindeberatung, familienbezogene Arbeit etc.).Eine Dienstwohnung ist noch nicht vorhanden. Anfang des Jahres ist in Verantwortung des Kirchenkreises mit dem Bau eines Hauses für eine Diakoniestation sowie zwei Pfarrdienstwohnungen begonnen worden, so dass vermutlich gegen Ende des Jahres 2026 eine Wohnung direkt neben der Zeuthener Martin-Luther-Kirche bereitstehen wird.Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Dr. Christian Nottmeier, Telefon: 030/68904-140, E-Mail: superintendentur@kk-neukoelln.de und Pfarrerin Christa Höfflin-Hanke (Vakanzverwalterin Zeuthen), E-Mail: c.hoefflin-hanke@kk-neukoelln.de.Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Kirchenkreises: https://www.neukoelln-evangelisch.de/ und https://www.neukoelln-evangelisch.de/wir/unsere-gemeinden/kirche-zwischen-flughafen-und-dahme.Bewerbungen werden bis zum 20. Mai 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
- Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Fürbitt-Melanchthon Berlin Neukölln, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, ist zum 1. Oktober 2026 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.Die Evangelische Kirchengemeinde Fürbitt-Melanchthon Berlin-Neukölln liegt im Norden Neuköllns und ist Teil eines sich dynamisch entwickelnden Kirchlichen Ortes mit einem diakonisch-pädagogischen Profil. Die Gemeinde versteht sich als „Evangelisch in Neukölln“ – offen, zugewandt und mitten im sozialen Leben des Stadtteils. Sie ist geprägt von einer großen Vielfalt an Lebenslagen, Kulturen und Generationen. Am Kirchlichen Ort wirken u. a. das Bibellabor der Cansteinschen Bibelanstalt, die Eingliederungshilfe des Diakoniewerks Simeon sowie der CVJM Neukölln. Die Zusammenarbeit mit diesen Partnern prägt das Profil des Ortes.Ein besonderer Schwerpunkt der Kirchengemeinde liegt auf der Arbeit mit Seniorinnen und Senioren. Diese ist bereits gut etabliert und soll in den kommenden Jahren gezielt weiterentwickelt und profiliert werden – etwa durch den Aufbau eines Trauercafés sowie durch biografische und seelsorgliche Angebote. Neben der Feier von Gottesdiensten und der Gestaltung von Kasualien bildet dieser Arbeitsbereich einen zentralen Schwerpunkt der Pfarrstelle. Die Arbeit erfolgt dabei in enger Zusammenarbeit mit dem Pfarrer der kreiskirchlichen Pfarrstelle für den Kirchlichen Ort und dem Kreisdiakoniepfarrer.Die Pfarrerin oder den Pfarrer erwartet:
- ein Gemeindeleben im Wandel, das bewusst neue Wege geht und Gestaltungsspielräume eröffnet,
- zwei eng miteinander verbundene kirchliche Standorte mit wachsendem diakonischen Profil,
- eine lebendige Senior:innenarbeit als zentralen Schwerpunkt,
- Offenheit für Gottesdienste in vielfältigen Formen – von klassischen bis zu experimentellen Formaten,
- eine lebendige kirchenmusikalische Arbeit mit aktiven Chören, u. a. einem Projektchor und einem Senior:innenchor,
- ein ausgeprägtes diakonisches Engagement im Sozialraum, u. a. durch eine Notübernachtung für obdachlose Menschen an den Winterwochenenden,
- ein engagiertes Team aus Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen.
Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrperson- der die Feier von Gottesdiensten in unterschiedlichen Formen eine Herzensangelegenheit ist,
- die Kasualien sensibel und zugewandt gestaltet,
- die Freude an der Seelsorge und insbesondere an der Begleitung von Trauernden hat,
- die eine Weiterentwicklung innovativer Senior:innenarbeit aktiv mitgestaltet,
- die Bereitschaft zur Fortbildung im Bereich Trauerarbeit mitbringt bzw. entsprechende Kompetenzen bereits besitzt,
- die teamorientiert arbeitet und gemeinsam mit Haupt- und Ehrenamtlichen Verantwortung übernimmt,
- die Interesse an diakonisch-pädagogischer Arbeit im Sozialraum hat,
- die offen für Kooperationen und Vernetzung im Kiez ist,
- die Veränderungsprozesse konstruktiv gestaltet.
Die Gemeinde und der Kirchenkreis bieten:- einen engagierten und verantwortungsbewussten Gemeindekirchenrat,
- ein motiviertes Team von Mitarbeitenden in einem sich entwickelnden kirchlichen Ort,
- vielfältige Möglichkeiten, neue Formen kirchlicher Arbeit zu erproben,
- eine Gemeinde, die bewusst diakonisch im Stadtteil wirkt und präsent ist,
- eine sehr gute Anbindung innerhalb des S-Bahn-Rings,
- Unterstützung durch die verschiedenen kreiskirchlichen Beauftragungen wie Organisationsentwicklung/Supervision, Gemeindeberatung und weitere.
Eine Dienstwohnung ist zurzeit nicht vorhanden. Gemeinde und Kirchenkreis unterstützen bei Bedarf aktiv bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung.Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Dr. Christian Nottmeier, Telefon: 030/68904-140, die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Virginia Pludra, Telefon: 0177/8355985, und der Geschäftsführer am Kirchlichen Ort Pfarrer Moritz Kulenkampff, Telefon: 0176/70172383.Bewerbungen werden bis zum 20. Mai 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Kirche in Friedenau, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, ist zum 1. August 2026 mit 76 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.Mit der Pfarrstelle ist eine landeskirchliche Beauftragung zur Erteilung von Religionsunterricht mit 24 % Dienstumfang (sechs Stunden Religionsunterricht am Einsatzort Friedenauer Gemeinschaftsschule) verbunden, so dass der Dienstumfang insgesamt 100 % beträgt.Die Gemeinden im Pfarrsprengel Kirche in FriedenauDie Kirchengemeinden Zum Guten Hirten und Philippus-Nathanael befinden sich in der Tempelhof-Schöneberger Bezirksregion „Friedenau West“ und „Friedenau Ost“. Es gibt drei Kirchen: Zum Guten Hirten auf dem Friedrich-Wilhelm-Platz, die Philippus-Kirche in der Stierstraße/Ecke Hauptstraße und die Nathanael-Kirche auf dem Grazer Platz. Zu jeder Kirche gehören jeweils ein Gemeindehaus und eine Kita.Einen hohen Stellenwert hat die Arbeit mit Jugendlichen. Die Konfirmand:innenarbeit für die Region Friedenau findet sehr große Akzeptanz und wird von den Pfarrpersonen und Teamer:innen gestaltet. In der Senior:innenarbeit bietet unter anderem ein Team, bestehend aus dem derzeitigen Stelleninhaber, einer Sozialarbeiterin, Honorarkräften und Ehrenamtlichen, Beratung und regelmäßige Veranstaltungen an. Die Kirchenmusik unter Leitung einer Kantorin und eines Kantors ist weit über die Region Friedenau hinaus bekannt und verbindet seit 50 Jahren beide Gemeinden miteinander. Zu ihr gehören die Friedenauer Kantorei, der Friedenauer Posaunenchor sowie die Chorarbeit mit Kindern und Senior:innen.Im attraktiven Wohnumfeld Friedenau verstehen sich die Gemeinden als integraler Bestandteil und beteiligen sich an vielfältigen kommunalen und diakonischen Initiativen und Projekten, zum Beispiel in der Nathanael-Kirche die Ukraine Hilfe oder in der Gemeinde Zum Guten Hirten in der kalten Jahreszeit ein vor allem von Ehrenamtlichen getragenes Nachtcafé, in dem Obdachlose beherbergt werden.Die Gemeinde und die Kooperation mit den Schulen in der RegionIm Pfarrsprengel gibt es ca. 7.500 Gemeindeglieder, (ca. 15 % der Wohnbevölkerung), die Gemeinden feiern im Kirchenjahr ca. 180 gut besuchte Gottesdienste und 30 Kindergottesdienste. Durchschnittlich gibt es 80 Taufen, 60 Konfirmationen und zehn Trauungen.Mit Gründung des Pfarrsprengels Kirche in Friedenau im Februar 2025 haben sich die Gemeinden die Aufgabe gestellt, Kirche in der Region zu entwickeln. Die guten Erfahrungen aus der langjährigen Zusammenarbeit in der Kirchenmusik und in der Konfirmand:innenarbeit bilden die Grundlage für die weitere regionale Ausrichtung des gottesdienstlichen Lebens und der Senior:innenarbeit. Zum Schutz vor sexualisierter Gewalt haben beide Gemeinden ein Präventionskonzept erarbeitet.Als schulischer Einsatz ist die mehrfach ausgezeichnete Friedenauer Gemeinschaftsschule mit ihren drei Standorten vorgesehen. Das Gemeindegebiet weist darüber hinaus eine hohe Dichte an weiteren Schulen auf. Es liegt nahe, die vielfach bestehenden Verbindungen zu den Gemeinden durch Gottesdienste zum Schulanfang, kirchenpädagogische Projekte, Schulkonzerte in der Kirche, musikalische Kooperationen und Jugendgottesdienste weiter auszubauen.In der Gemeinde gibt es
- zwei engagierte Gemeindekirchenräte,
- ein gutes Team von beruflich Mitarbeitenden in den Bereichen Kirchenmusik (A-Kantorin), Kinder- und Familienarbeit (0,63), Jugendarbeit (0,5), Senior:innenarbeit (0,75), Küsterei (0,75 und 0,75), Haus- und Kirchwart (0,5 und 0,5) sowie Mitarbeitenden in drei Kitas im Pfarrsprengel,
- eine Pfarrerin und ein Pfarrer mit jeweils 100 % Dienstumfang an beiden Dienstorten,
- ökumenische Partnerschaften mit einer koreanischen, einer ukrainischen und einer eritreischen Gemeinde vor Ort und einer Gemeinde in Tansania,
- die Dienstwohnung (150 m², 2. Stock) im Gemeindehaus Zum Guten Hirten, die bezogen werden soll.
Die Gemeinden des Pfarrsprengels freuen sich auf eine Pfarrperson,- die mit kommunikativem Geschick, theologischer Kompetenz und guter Organisationsfähigkeit die pfarrdienstlichen Leitungsaufgaben im Pfarrsprengel und in der Schule mit wahrnimmt,
- die im Kontakt mit Menschen aller Lebenssituationen sensibel und sprachfähig ist,
- die sich in gemeindliche Projekte und Gremien beteiligungswillig und ergebnisorientiert einbringt,
- die in der Arbeit mit Senior:innen Impulse setzt und den Regionalisierungsprozess koordiniert,
- die Ehrenamtliche gewinnen und begleiten kann,
- die vor allem in der digitalen Kommunikation versiert ist.
Weitere Informationen finden sich auf der Homepage: www.zum-guten-hirten-friedenau.de und https://www.philippus-nathanael.de/, zum Pfarrsprengel unter: https://t1p.de/kirche-in-friedenau.Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Zum Guten Hirten Claudia Bühler, E-Mail: buehler@zgh-friedenau.de, der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Philippus-Nathanael Reinhart Hennig, E-Mail: hennig@kirche-in-friedenau.de, der Vorsitzende des Pfarrsprengelrats Fritz Bauer, E-Mail: bauer@zgh-friedenau.de, der Superintendent Michael Raddatz, E-Mail: suptur@ts-evangelisch.de, sowie, im Amt für Religionsunterricht Süd, Ines-Kathrin Haesner, E-Mail: aru-sued@ekbo.de.Bewerbungen werden bis zum 20. Mai 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Herzfelde-Rehfelde, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen. Ergänzend kann ein Dienstauftrag im Umfang von 50 % für weitere pastorale Dienste in der Region oder zur Erteilung von Religionsunterricht erteilt werden.Die Evangelische Kirchengemeinde Herzfelde-Rehfelde gehört zur Region Strausberg des Evangelischen Kirchenkreises Oderland-Spree und liegt südlich von Strausberg am Rand der Märkischen Schweiz, eingebettet in einer schönen Seenlandschaft. Zur Gemeinde gehören die Orte Garzau, Hennickendorf, Herzfelde, Kienbaum, Lichtenow, Rehfelde, Werder und Zinndorf mit aktuell etwa 800 Gemeindegliedern. Sie trägt die Verantwortung für acht historische Kirchen in gutem baulichen Zustand sowie für drei dörfliche Friedhöfe. Im Gemeindehaus in Rehfelde befinden sich das Gemeindebüro und weitere Gemeinderäume. Ein schön saniertes geräumiges Pfarrhaus steht in Herzfelde zur Verfügung.Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrperson mit Freude am Entwickeln neuer Ideen und Impulse sowie der Fähigkeit, Bestehendes zu pflegen und wertzuschätzen. Konstruktive Zusammenarbeit im Team ist der Gemeinde sehr wichtig.Die sonntäglichen Gottesdienste finden im Wechsel in allen Kirchen statt. Hier findet die neue Pfarrperson Unterstützung durch eine Lektorin und eine Prädikantin. Die Christenlehregruppen an den Schulen und die Junge Gemeinde werden von einer Gemeindepädagogin und einem Jugendmitarbeiter geleitet, die auch in weiteren Kirchengemeinden der Region Strausberg des Kirchenkreises tätig sind. Die Konfi-Zeit wird in regionaler Kooperation gestaltet.Auf eine gute Zusammenarbeit freuen sich mit den genannten hauptamtlichen Mitarbeitenden ein engagierter Gemeindekirchenrat, ein aktiver Bauausschuss und eine Gemeindesekretärin mit halber Anstellung sowie die Pfarrpersonen der Nachbarkirchengemeinden.Im Rahmen einer Zusatzbeauftragung ist auch die Mitwirkung im kreiskirchlichen popularmusikalischen Gemeindeerneuerungsprojet RE.MIX möglich (www.remix-kirche.de).Weitere Auskünfte erteilen für den Gemeindekirchenrat der Vorsitzende Mike Hinze, Telefon: 0160/7603803, E-Mail: hinzemike@web.de, sowie Superintendent Frank Schürer-Behrmann, Telefon: 0335/5563131, E-Mail: superintendentur@ekkos.de.Bewerbungen werden bis zum 20. Mai 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
- Die (1.) Kreispfarrstelle für Seelsorge Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.Mit der Pfarrstelle verbunden sind die landeskirchlichen Beauftragungen für die Polizei- und Notfallseelsorge jeweils im sächsischen Teil des Sprengels Görlitz, im Bereich des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz, mit weiteren jeweils 25 % Dienstumfang.Gesucht wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die bzw. der sich mit Herz und Verstand auf die Arbeit in einem Klinikum und in den Strukturen der Polizei sowie der Einsatzkräfte einlässt und Lust hat, selbstständig zu arbeiten, eigenständig Schwerpunkte zu setzen und diese weiterzuentwickeln. Feste ethische Grundwerte, ein klares Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung und Sprachfähigkeit sind im Besonderen in der Seelsorge in der Polizei Voraussetzung.Der Dienstort im Bereich der Krankenhausseelsorge ist das Kreiskrankenhaus Weißwasser. Als Regelversorgungszentrum mit einer palliativen und gynäkologischen Ausrichtung ist es ein Unternehmen des „Gesundheitszentrums des Landkreises Görlitz“. Die Seelsorge ist im Haus gut verankert und hat die volle Unterstützung der Krankenhausleitung.Zu den Aufgaben der Seelsorgerin bzw. des Seelsorgers im Kreiskrankenhaus gehören:
- Betreuung der Palliativstation,
- Begleitung Schwerstkranker und Sterbender und deren Angehöriger,
- Trauerbegleitung/Gedächtnistag,
- Gynäkologie: Begleitung von Patientinnen während der Chemotherapie,
- Abteilung für innere Medizin: Begleitung nach Diagnosen, welche auf eine schwerwiegende Erkrankung hinweisen,
- Entlastungsgespräche für Mitarbeitende im Krankenhaus,
- Fortbildung für Mitarbeitende.
Der Dienstort im Bereich der Polizeiseelsorge ist die Polizeidirektion Görlitz mit Sitz in Görlitz. Eine über viele Jahre gewachsene gute Zusammenarbeit zwischen der Seelsorge und der Polizei im Freistaat Sachsen ist die Grundlage des Dienstes.Zu den Aufgaben der Seelsorgerin bzw. des Seelsorgers gehören:- Übernahme der Lehrbeauftragung für Berufsethik und konzeptionelle Weiterentwicklung für die Laufbahngruppe 2.1 (Bachelor) an der Fachhochschule der Polizei in Rothenburg/ OL,
- aufsuchende Seelsorge in der Polizeidirektion Görlitz und ihren Organisationseinheiten, in den Revieren der Polizeidirektion Görlitz und der Fachhochschule der Polizei,
- Begleitung der Polizei im Einsatz oder nach einem Einsatz,
- Begleitung von Polizeiangehörigen,
- Aneignung von Feldkompetenz,
- Mitarbeit im Konvent der Polizeiseelsorgenden im Freistaat Sachsen.
Im Zentrum der Notfallseelsorge steht die koordinierende Tätigkeit in den vorhandenen Strukturen und dem Team. Es bedarf einer guten Sozialkompetenz, Teamfähigkeit, physischer und psychischer Belastbarkeit. Der Dienst findet in Zusammenarbeit mit Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr und den dazugehörigen Stellen im Landratsamt statt. Kontaktpflege zum Landkreis und zu Behörden.Eine Grundausbildung in der PSNV-B (Psychosoziale Notfallversorgung für Betroffene) wird erwartet.Weiterbildungen zur Leiterin oder zum Leiter PSNV, Gruppenführer:in im Katastrophenschutz und evtl. Fortbildung zur Fachberaterin bzw. zum Fachberater PSNV werden vom Kirchenkreis vollumfänglich unterstützt und begleitet.Die Mitarbeit in der KEPP (Konferenz Evangelischer Polizeipfarrerinnen und Polizeipfarrer) und der KEN (Konferenz Evangelischer Notfallseelsorgerinnen und Notfallseelsorger) ist erwünscht.Die früheren Amtsinhaber der Notfall- und Polizeiseelsorge hatten diese Bereiche jeweils mit 50 % Dienstumfang in einer Gemeindepädagogik- bzw. einer Gemeindepfarrstelle kombiniert. Es gibt daher einschlägige Erfahrungen mit der Eingrenzbarkeit der Arbeitsbereiche durch die Kombination mit anderen Dienstbereichen. Darauf kann zurückgegriffen werden.Die Pfarrerin bzw. der Pfarrer soll nach den Richtlinien für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) vom 8. September 2023 (KABl. Nr. 124 S. 226) eine klinische Seelsorgeausbildung durchlaufen oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben.Der Kirchenkreis unterstützt gern bei der Wohnungssuche in der kulturell interessanten, landschaftlich reizvollen, verkehrsmäßig sehr gut angebundenen, lebendigen Gegend um Görlitz oder Weißwasser.Weitere Auskünfte erteilen die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232, Superintendent Daniel Schmidt, Telefon: 03588/259141, E-Mail: superintendentur@kirchenkreis-sol.de, und Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, Telefon: 030/24344-286, E-Mail: s.habighorst@ekbo.de.Bewerbungen werden bis zum 20. Mai 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde im Dahme-Seenland, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.Ein Pfarrhaus am See in Teupitz ist einer von vielen guten Gründen für eine Bewerbung auf die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde im Dahme-Seenland.Engagierte Ehrenamtliche in den Ortskirchen und im Gemeindekirchenrat sowie hauptamtlich Mitarbeitende, die mit Freude in der Gemeinde wirken, zeichnen diese Pfarrstelle ebenso aus wie die Möglichkeiten, eigene Impulse in der Arbeit zu setzen.Zur Gemeinde gehören 1.460 Gemeindemitglieder in den Ortskirchen Groß Köris, Halbe, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Oderin und Teupitz mit sechs Predigtstätten und zwei Pfarrämtern. Neben gemeinsamen Arbeitsbereichen der Pfarrpersonen, z. B. in der Gemeindeleitung und der Arbeit mit Konfirmand:innen, gibt es für diese Pfarrstelle die ortsbezogene Schwerpunktsetzung in den Ortskirchen Teupitz und Groß Köris.Die Arbeit mit Kindern wird von einem Diakon verantwortet. Ein Kirchenmusiker leitet einen Kinder- und einen Jugendchor, Chöre für Erwachsene sowie einen Bläser:innenchor. Ein zweiter Bläser:innenchor wird ehrenamtlich geleitet. Eine Verwaltungsmitarbeiterin unterstützt in Teupitz und Märkisch Buchholz in der Abrechnung, in der Mitgliederverwaltung und bei weiteren Aufgaben, die in der Verwaltung der Gemeinde anfallen.Alle Mitarbeitenden sind Angestellte des Evangelischen Kirchenkreises Zossen-Fläming, der die Dienst- und Fachaufsicht führt. Die Gemeinde gehört zur Region 4 des Kirchenkreises. Die gute regionale Zusammenarbeit wird in der regionalen Jugendarbeit, in regelmäßigen regionalen Gottesdiensten und dem Austausch in den regionalen Dienstberatungen gestaltet.Als Dienstwohnung wird ein großzügiges Pfarrhaus mit einem Garten und direktem Zugang zum Teupitzer See zur Verfügung gestellt.Für familiäre Zusammenhänge gut zu wissen: Im Gemeindebereich gibt es Kindertagesstätten (z. B. in Teupitz und Schwerin), Grundschulen sowie eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe in Groß Köris. Gymnasien können in Königs Wusterhausen und Lübben besucht werden. In Groß Köris gibt es ein Senior:innenheim und eine Tagespflege. Durch die Bahnverbindung ist Berlin von Groß Köris aus in 30 Minuten erreichbar. Eine gute Anbindung der zur Gemeinde gehörenden Kommunen gibt es auch über die BAB 13.Die hier im ländlichen Einzugsbereich von Berlin zu findende Lebensqualität schätzen nicht nur die Menschen, die im Gemeindebereich leben, sondern auch jene, die gern kirchlich Angebote wie Konzerte und Gottesdienste besuchen.Die Gesamtkirchengemeinde bietet:
- ein aktives Gemeindeleben,
- engagierte Gremien und motivierte Mitarbeitende,
- einladende Kirchen und Gemeinderäume sowie eine praxiserprobte Ausstattung,
- eine gute Infrastruktur im großstadtnahen, ländlichen Raum,
- ein geräumiges Pfarrhaus mit Dienstzimmer und Garten.
Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrperson, die- mit Freude ihre Ideen und Vorstellungen in die Gemeinde und das Gemeinwesen einbringt,
- gern in einem multiprofessionellen Team Haupt- und Ehrenamtlicher arbeitet,
- bereit ist, Leitungsaufgaben in Zusammenarbeit mit den gemeindeleitenden Gremien wahrzunehmen und die Ortskirchen auf ihrem gemeinsamen Weg zu begleiten und
- den Menschen in der Gemeinde und der Region in ihren Lebens- und Sinnfragen mit gottesdienstlichen und seelsorglichen Angeboten zur Seite zu stehen.
Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Frank Rogalli, Telefon: 033766/4223, E-Mail: info.stb-rogalli@t-online.de, Pfarrer Jürgen Behnken, Telefon: 033765/ 189988, E-Mail: pfarrer.behnken@kkzf.de, und Superintendent Nico Steffen, Telefon: 0160/ 98426731, E-Mail: nico.steffen@gemeinsam.ekbo.de.Einen ersten Eindruck von der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde im Dahme-Seenland können Interessierte im Cloudspeicher des LKI unter folgendem Link finden:
https://redstorage.gemeinsam.ekbo.de/d/d792f130aa984566adaa/.Bewerbungen werden bis zum 20. Mai 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de
Nr. 57Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen
- Die (5.) landeskirchliche Pfarrstelle zur besonderen Verfügung mit der Aufgabe der Begleitung und Vertiefung des geistlichen Lebens von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) mit dem Schwerpunkt der lebenslaufbezogenen Bilanzierung und Orientierung ist zum nächstmöglichen Termin mit 50 % Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt bis 31. Oktober 2033.Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber ist Studienleiterin oder Studienleiter des Amts für kirchliche Dienste (AKD). Dienstsitz ist das Amt für kirchliche Dienste, Goethestraße 27/30, 10625 Berlin-Charlottenburg.Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber soll in Kooperation mit den AKD-Studienleitenden für Spiritualität sowie für Personalbegleitung ein Kursangebot zur geistlichen Begleitung und lebenslaufbezogenen Bilanzierung und Orientierung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der EKBO entwickeln, verantworten und teilweise durchführen.Zu den Aufgaben gehören:
- konzeptionelle Entwicklung, Organisation und bisweilen auch Durchführung von Bilanz- und Orientierungstagen, Exerzitien und anderen Formen spiritueller biografischer Reflexion, mit darin enthaltener
- Supervision und Beratung,
- Arbeit an der Berufsrolle und
- berufsbezogener Seelsorge und geistlicher Begleitung.
Geboten wird:- ein inspirierendes Umfeld im Amt für kirchliche Dienste und in den Netzwerken von Spiritualitätsarbeit, Pfarrer:innenfortbildung und anderen professionsbegleitenden Unterstützungsstrukturen,
- kooperative und eigenverantwortliche Arbeit im Team,
- Pfarrbesoldung gemäß § 6 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD – AG-BVG.
Erwartet wird:- Zweite Theologische bzw. Gemeindepädagogische Prüfung und Ordination,
- mehrjährige Berufserfahrung im Gemeindepfarrdienst sowie in der Spiritualitäts- und Bildungsarbeit,
- eine Ausbildung in Geistlicher Begleitung oder eine vergleichbare Qualifikation,
- eine Ausbildung in Supervision oder eine vergleichbare Qualifikation,
- Erfahrungen in der Anleitung unterschiedlicher Praxisformen christlicher Spiritualität, in Exerzitien und Meditation,
- Erfahrung in übergemeindlichen Arbeitszusammenhängen,
- selbstständiges und strukturiertes konzeptionelles Arbeiten und Bereitschaft zur arbeitsbereichsübergreifenden Zusammenarbeit,
- Bereitschaft zu flexibler Arbeitszeitgestaltung und Reisetätigkeit.
Weitere Auskünfte erteilen die Referatsleitung 3.2 Pfarrpersonal und Spezialseelsorge Sabine Habighorst, E-Mail: s.habighorst@ekbo.de, und die Direktorin des Amts für kirchliche Dienste Kristina Augst, E-Mail: k.augst@akd-ekbo.de.Bewerbungen werden bis zum 20. Mai 2026 ausschließlich per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei erbeten an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Im Amt für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AKD) ist zum nächstmöglichen Termin die Studienleitung (m/w/d) für die Arbeit mit Konfirmand:innen als (6.) landeskirchliche Pfarrstelle mit 100 % Dienstumfang oder, für nicht ordinierte Personen im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, mit 100 % RAZ zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.Aufgaben:Die Studienleitung hat den inhaltlichen Schwerpunkt in der Arbeit mit Konfirmand:innen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO).Folgende Aufgaben gehören dazu:
- konzeptionelle Begleitung, Vernetzung und Impulse für die Weiterentwicklung der Arbeit mit Konfirmand:innen in den verschiedenen Kontexten der EKBO,
- Vernetzung und fachliche Begleitung von Multiplikator:innen für die Arbeit mit Konfirmand:innen in den Kirchenkreisen,
- Begleitung und Unterstützung innovativer Arbeitsansätze und Projekte,
- Fort- und Weiterbildung ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitender in der Arbeit mit Konfirmand:innen,
- Profilierung der Studienleitung als integraler Bestandteil des Arbeitsschwerpunkts der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im AKD,
- Entwicklung und Bereitstellung von Praxismaterialien,
- Mitwirkung bei der Ausbildung von Gemeindepädagog:innen (FS) sowie Vikar:innen,
- Stellvertretung der landeskirchlichen Pfarrstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Gesucht wirdeine Pfarrerin oder ein Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder ein ordinierter Gemeindepädagoge oder eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter im diakonisch-gemeindepädagogischen Dienst mit Hochschulabschluss.Geboten wird- ein interessantes Tätigkeitsfeld mit spannenden Entwicklungsaufgaben in der Verschränkung von Praxisentwicklung, Fortbildung und Beratung,
- die Möglichkeit zu kooperativer und zugleich eigenverantwortlicher Arbeit im Team,
- ein kollegiales Umfeld im AKD und in anderen Bezügen kirchlicher Praxis und der Landeskirche sowie
- engagierte ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende in den Praxisfeldern in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und auf der Ebene der Landeskirche,
- Besoldung gemäß Besoldungsrechtsverordnung der EKBO bzw., im Fall privatrechtlicher Anstellung, Vergütung nach TV-EKBO, Entgeltgruppe 13.
Erwartet wird- Praxiserfahrung und Handlungskompetenzen in der Arbeit mit Konfirmand:innen,
- Kompetenzen in konzeptionellen Grundfragen, zu Entwicklungsperspektiven sowie Didaktik und Methodik der Arbeit mit Konfirmand:innen sowie der Jugendarbeit,
- Interesse am interdisziplinären Diskurs und an Vernetzung,
- Erfahrungen und Kompetenzen in Projektarbeit, konzeptionellem Arbeiten und Projektleitung,
- Kommunikations-, Kooperations- und Teamfähigkeit,
- Bereitschaft zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung und Reisetätigkeit,
- die Bereitschaft, sich hinter den Verhaltenskodex der EKBO zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu stellen, die Präventionsarbeit zu fördern, sich fortzubilden und andere zu qualifizieren.
Der Dienstsitz ist das Amt für kirchliche Dienst, Goethestraße 27/30, 10625 Berlin.Weitere Auskünfte erteilt die Direktorin des Amts für kirchliche Dienste Kristina Augst, E-Mail: direktorin@akd-ekbo.de.Bewerbungen werden bis zum 20. Mai 2026 erbeten an das Konsistorium, Referat 3.1, Frau Oberkonsistorialrätin Dr. Kathrin Rudolph, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (10.) Kreispfarrstelle für ortsbezogenen und aufgabenorientierten Gemeindedienst im Evangelischen Kirchenkreis Wittstock-Ruppin für den überwiegend ortsbezogenen Dienst in der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Protzen-Wustrau-Radensleben ist ab dem 1. November 2026 für die Dauer von zehn Jahren durch den Kreiskirchenrat zu besetzen.Die Gesamtkirchengemeinde liegt landschaftlich wunderschön zwischen Ruppiner See und Rhinluch, unweit des Berliner Speckgürtels im Süden und der Seenregion im Norden. Sie ist über die A 24/A 19 oder mit der Bahn gut von Berlin, Hamburg und Rostock aus erreichbar. Das nahe Rheinsberg hat Kultur- und Musikliebhaber:innen viel zu bieten. Die Region ist touristisch und ländlich geprägt, zunehmend aber auch von Zuzug junger Familien aus den umliegenden Städten und Berlin.Die Gesamtkirchengemeinde mit derzeit ca. 850 Gemeindegliedern besteht in dieser Form seit zwölf Jahren und konnte bereits viele erfolgreiche Vorhaben gemeinschaftlich umsetzen. Sie ist aus einem Reformprozess hervorgegangen, der Beheimatung im Ort bewahren und gleichzeitig altes „Kirchturmdenken“ überwunden hat. Die Gemeinde pflegt die gewachsene Identität in den Ortskirchen, die zugleich in die Gesamtkirchengemeinde, die Region und den Kirchenkreis eingebracht wird. Dabei werden entstehende Synergien, Personalkapazitäten und vielfältige Gaben genutzt.Der Pfarrdienst vor Ort kooperiert eng mit den aufgabenbezogenen Diensten, so dass etwa bei der Konfirmand:innenarbeit und der Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher eine spürbare Entlastung erreicht wurde. Durch die enge Zusammenarbeit mit der benachbarten Gesamtkirchengemeinde Temnitz entstehen weitere Synergien. Die Gemeinde steht als großes Team Haupt- und Ehrenamtlicher zusammen und füreinander ein.In der Gemeinde selbst sind derzeit sechs Mitarbeitende in Verwaltung, Kindergarten und auf dem Friedhof beschäftigt. Insbesondere wird der Pfarrdienst bei seinen Verwaltungsaufgaben durch eine Assistenz der Geschäftsführung unterstützt. Die Leitung der Gemeinden liegt beim Gemeindekirchenrat, der mit den sieben Ortskirchenräten und verschiedenen Ausschüssen zusammenarbeitet und von ihnen beraten wird.Zur Gemeinde gehören elf Dorfkirchen (Protzen, Walchow, Stöffin, Buskow, Langen, Wustrau, Karwe, Gnewikow, Nietwerder, Lichtenberg und Radensleben) mit neun Friedhöfen, drei Pfarrhäusern, großen Ländereien und einem Dorfgemeinschaftshaus mit Evangelischer Kindertagesstätte. Die Gemeinde ist stolz auf eine hohe Zahl Ehrenamtlicher, die in vielen Engagementformen Verantwortung übernehmen, selbstständig und aktiv zahlreiche Dienste erbringen, Aufgaben übernehmen und vielgestaltige Aktivitäten ermöglichen (Frauenkreise, Senior:innenkreis, Pfadfinder:innen Rhinpirat:innen).Der Dienstsitz ist im Zietendorf Wustrau. Im dortigen Pfarrhaus steht eine Dienstwohnung zur Verfügung.In Wustrau bestehen Einkaufsmöglichkeiten; es gibt Ärzt:innen, eine Schule, eine Gärtnerei, ein Hotel, mehrere Pensionen, die Deutsche Richterakademie und weitere Infrastruktur. Fehrbellin und die nahe gelegene Fontanestadt Neuruppin (Kreisstadt, Evangelische Schule und Universitätsklinikum) bieten ein attraktives Umfeld mit hoher Lebensqualität und vielen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung.Gern können Interessierte die Gelegenheit nutzen, mit Ria Hengst-Philipp aus dem Pfarrbüro oder mit Pfarrerin Rose Möllhoff-Mylius, Telefon: 033925/70254, E-Mail: prowura@kirche-wittstock-ruppin.de, in Kontakt zu treten, um die Gesamtkirchengemeinde näher kennenzulernen.Weitere Auskünfte zu der Stelle, dem Stellenumfang und der Zusammenarbeit im Kirchenkreis erteilt die amtierende Superintendentin des Evangelischen Kirchenkreises Wittstock-Ruppin Carola Ritter, Telefon: 03394/400213 oder 0160/6314973, E-Mail: carola.ritter@gemeinsam.ekbo.de.Bewerbungen werden bis zum 20. Mai 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
Nr. 58Ausschreibung einer Stelle im Bereich
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes
Mitarbeiter:in (m/w/d) für die Arbeit mit Jugendlichen und generationsübergreifende Arbeit
Kirche entsteht dort, wo Menschen wirklich zusammenkommen, nicht nur sonntags, sondern mittendrin im Alltag. Wer Kirche als Ort vielfältiger Lebensgestaltung versteht, Freude daran hat, mit Jugendlichen Neues zu denken und anzupacken, und für Jung und Alt etwas aufbauen möchte, ist hier genau richtig.
Die Evangelische Kirchengemeinde Kladow sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine:n engagierte:n Mitarbeiter:in für die Begleitung der Jugendarbeit und den Aufbau eines neuen generationsübergreifenden Projekts, das Kirche zu den Menschen bringt. Die Stelle mit einem Dienstumfang von 100 % RAZ ist mit Aussicht auf Verstetigung zunächst für zwei Jahre befristet.
Die Aufgaben sind:
- Aufbau einer aufsuchenden Jugendarbeit, orientiert an der Lebenswirklichkeit der Jugendlichen,
- Aufbau und Anleitung eines generationsübergreifenden sozialdiakonischen Teams,
- Weiterentwicklung des Jugendtreffs am Freitagabend (ca. 20-60 Jugendliche),
- Planung und Durchführung von Angeboten zur Begegnung von Jung und Alt,
- Mitarbeit in den Netzwerken der Evangelischen Jugend Spandau und der kreiskirchlichen Jugendarbeit.
Erwartet werden:
- abgeschlossene pädagogische, sozialpädagogische oder diakonische Ausbildung oder vergleichbare Qualifikation,
- Lust auf aufsuchende Arbeit und neue Wege jenseits klassischer Gemeindearbeit,
- Begeisterung für Jugendarbeit und generationsübergreifende Projekte,
- Erfahrung in der Gewinnung und Begleitung von Ehrenamtlichen,
- selbstständige Arbeitsweise und Organisationsgeschick,
- Mitgliedschaft in einer Kirche der ACK ist erwünscht.
Geboten werden:
- viel Gestaltungsspielraum in einem neuen Projekt und in der täglichen Arbeit,
- etablierte Basis: 35 aktive Jugendliche (Teamer:innen),
- Vergütung nach TV-EKBO mit Altersversorgung,
- ein fröhliches, kreatives und neugieriges Team aus Haupt- und Ehrenamtlichen,
- fachliche Unterstützung durch die Arbeitsstelle für Jugendarbeit im Kirchenkreis (AJAKS),
- Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten,
- flexible Arbeitszeiten und unbürokratische Absprachen.
Der Kirchenkreis Spandau und die Kirchengemeinde Kladow freuen sich auf Bewerbungen mit aussagekräftigem Lebenslauf.
Bewerbungen werden bis zum 3. Mai 2026 erbeten an E-Mail: buero@kirchenkreis-spandau.de. Die Bewerbungsgespräche finden voraussichtlich am 11. Mai 2026 statt.
Weitere Auskünfte erteilen Diakon Kay Herberz, E-Mail: herberz@kirchenkreis-spandau.de, oder Pfarrer Nicolas Budde, E-Mail: nicolas.budde@evkik.de.
Nr. 59Erneute Ausschreibung einer Stelle im Bereich
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes
Der Evangelische Kirchenkreis Prignitz bietet zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine 75 %-Stelle Gemeindepädagogik (m/w/d) im ländlichen Raum an.
Der Kirchenkreis Prignitz will evangelisches Zuhause für alle Menschen sein und sie mit ihren Ideen, Lebens- und Glaubensfragen oder -zweifeln ernst nehmen und wertschätzen.
Der Schwerpunkt der Stelle liegt in der Arbeit mit Kindern und Familien. Die Region Lenzen-Karstädt-Westprignitz liegt im Nordwesten des Kirchenkreises und ist sehr ländlich geprägt.
Gesucht wird ein Mensch, der pädagogische Erfahrungen mitbringt und große Freude daran hat, gemeinsam mit Kindern und Familien den christlichen Glauben zu entdecken und zu leben.
Ihn erwartet ein Team aus einer Pfarrerin, zwei Pfarrern sowie engagierten Ehrenamtlichen.
Gewünscht werden:
- die Entwicklung neuer Angebote für Familien,
- Angebote für Kinder, auch in Kitas,
- die Gestaltung von Familien- und Kindergottesdiensten,
- die Gewinnung und fachliche Begleitung von Ehrenamtlichen in der Arbeit mit Kindern,
- das Mitwirken an überregionalen oder kreiskirchlichen Freizeiten.
Geboten werden:
- eine unbefristete Stelle mit 75 % Beschäftigungsumfang sowie der Möglichkeit, bei Eignung den Stellenumfang mit Erteilung von Religionsunterricht entsprechend zu erhöhen,
- ein Arbeitsverhältnis mit allen sozialen Leistungen des TV-EKBO,
- Fachberatung, Weiterbildungsmöglichkeiten und kollegialer Austausch in den Konventen,
- eine landschaftlich reizvoll gelegene Region mit drei Grundschulen und mehreren Kitas (weiterführende Schulen in nahegelegenen Städten).
Voraussetzungen sind:
- eine abgeschlossene Ausbildung als Gemeindepädagog:in oder Diakon:in (FS/FH) bzw. ein vergleichbarer Abschluss oder die Bereitschaft, die Anstellungsvoraussetzungen über berufsbegleitende Qualifikationen zu erwerben; der Kirchenkreis bietet dabei fachliche und finanzielle Unterstützung an,
- selbstorganisiertes Arbeiten und gute Kommunikationsfähigkeit,
- Mobilität mit eigenem Pkw (Fahrtkostenerstattung),
- die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche oder in einer Kirche der ACK.
Zur Einstellung muss ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis vorliegen.
Weitere Auskünfte erteilt die Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Kindern und Familien Katharina Logge-Böhm, Telefon: 03876/3068136.
Bewerbungen werden bis zum 15. Juni 2026 erbeten an den Evangelischen Kirchenkreis Prignitz, Kirchplatz 6, 19348 Perleberg, E-Mail: superintendentur@kirchenkreis-prignitz.de.
Nr. 60Ausschreibung von Kirchenmusikstellen
- Im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz ist ab September 2026 die KM 1-Stelle Regionalkirchenmusiker/in (m/w/d) für die Region Hoyerswerda mit einer RAZ bis zu 100 % neu zu besetzen.Hoyerswerda (knapp 31.000 Einwohner) liegt in der Urlaubs- und Erholungsregion Lausitzer Seenland und die Städte Bautzen und Dresden sind in wenigen Minuten mit dem Zug oder Auto zu erreichen. Durch Strukturwandel (Braunkohleausstieg) entwickeln sich hier neue Impulse für Tourismus und Kultur.Um die Region kennenzulernen, wird eine Tagestour durch die Region und eine anschließende Stärkung bei einem Abendessen vor Ort angeboten.Geboten werden:
- eine bis zu 100 %-Anstellung mit einer Vergütung gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO),
- ein junges Regionalkantor:innenteam,
- ein begeistertes Team von vielen Ehrenamtlichen,
- lebendige, engagierte und begeisterte kirchenmusikalische Gruppen (Chöre, Posaunenchöre, ein Kinderchor und Flötengruppen),
- interessante Orgeln in gutem Zustand,
- Zusammenarbeit mit professionellen Orchestern sowie Kolleg:innen und Chören (Görlitz, Bautzen, Löbau, Kamenz und Zittau) für große Projekte,
- ein eigenes Dienstzimmer im Pfarramt Hoyerswerda Altstadt,
- klare Arbeitsstrukturen,
- Unterstützung bei der Wohnungsfindung.
Darum geht es konkret:- Leitung der Kinderchöre,
- Leitung des Oratorienchors Hoyerswerda mit jährlich drei überregionalen Konzertprojekten,
- Leitung einer weiteren Gruppe (z. B. Flötenkreis),
- fachliche Begleitung von ehrenamtlichen Kirchenmusiker:innen,
- Erteilung von Orgel- und Chorleitungsunterricht,
- Planung, Organisation, Durchführung von Konzerten und kirchenmusikalischen Projekten,
- Betreuung der Erweiterung der Eule-Orgel der Johanneskirche Hoyerswerda,
- kollegiale Zusammenarbeit im Gemeindeteam und mit den vier Regionalkantor:innen und dem Kreiskantor des Kirchenkreises.
Erwartet werden:- Freude und Kreativität in der Gestaltung der Kirchenmusik als Verkündigung,
- Bereitschaft, mit anderen Gruppen und Personen in den Gemeinden zusammenzuarbeiten,
- abgeschlossenes Kirchenmusikstudium (mindestens Bachelor oder B-Diplom),
- Führerschein Klasse B.
Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Daniel Schmidt, Telefon: 03588/259139, E-Mail: daniel.schmidt@gemeinsam.ekbo.de, und Kreiskirchenmusiker Fabian Kiupel, Telefon: 0173/7784912, E-Mail: fabian.kiupel@gemeinsam.ekbo.de.Bewerbungen werden bis zum 31. Mai 2026 erbeten an den Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, Superintendentur, Bautzener Straße 21, 02906 Niesky.Der Vorstellungstermin ist für den 23. Juni 2026 geplant.Schwerbehinderte Bewerber:innen werden besonders berücksichtigt. - Im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz ist die KM 1-Stelle der Regionalkirchenmusikerin bzw. des Regionalmusikers (m/w/d) für die Region Weißwasser mit bis zu 100 % RAZ ab sofort neu zu besetzen.Im Rahmen der Stelle sind zu 70 % Aufgaben als Regionalkirchenmusiker:in wahrzunehmen sowie 30 % im Pfarrsprengel Am weißen Schöps.Zur Region gehören 15 Kirchen mit sechs Pfarrstellen. Die Orgeln in der Region sind in gutem Zustand. In den Gemeinden der Region Weißwasser sind derzeit zwei Hauptberufliche und fünf Ehrenamtliche kirchenmusikalisch tätig. Für Projekte besteht die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit professionellen und Laienorchestern. Auf ein Budget des Kirchenkreises kann zurückgegriffen werden.Die Stelle befindet sich im städtischen und ländlichen Bereich. Durch den Strukturwandelprozess (Braunkohleausstieg) ist die Region im Wandel begriffen und auch die Kulturszene erfährt dadurch neue Impulse. Eine Zuganbindung Richtung Berlin und Görlitz, örtliche Infrastruktur sowie sämtliche Schultypen sind vorhanden.Der Kirchenkreis freut sich auf engagierte und ideenreiche Bewerber:innen (gern auch Berufseinsteiger:innen) mit einem abgeschlossenen Kirchenmusikstudium (Bachelor oder B-Diplom) und eigenem musikalischen Profil, die die im Folgenden genannten Aufgaben wahrnehmen möchten:
- Leitung des Kirchenchors im Pfarrspengel Am Weißen Schöps (25 Sänger:innen),
- regelmäßige Orgeldienste an drei Sonntagen im Monat,
- Erteilung von Orgelunterricht und ggf. Chorleitungsunterricht,
- Gründung eines regionalen Ensembles,
- Zusammenarbeit mit den kreiskirchlichen christlichen Kindertagesstätten und Schaffung von musikalischen Angeboten,
- Betreuung und Vernetzung vorhandener kirchenmusikalischer Chor- und Instrumentalgruppen in den Gemeinden der Region und fachliche Begleitung von ehrenamtlichen Musiker:innen,
- kollegiale Zusammenarbeit im Team der vier Regionalkantor:innen des Kirchenkreises und mit dem Kreiskantor,
- Planung, Organisation und Durchführung kirchenmusikalischer Projekte möglich.
Für den Dienst sind Führerschein und ein eigener Pkw Voraussetzung. Fahrtkosten werden vom Kirchenkreis erstattet. Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen. Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Daniel Schmidt, Telefon: 03588/259139, E-Mail: daniel.schmidt@gemeinsam.ekbo.de, und Kreiskirchenmusiker Fabian Kiupel, Telefon: 0173/7784912, E-Mail: fabian.kiupel@gemeinsam.ekbo.de.Bewerbungen werden bis zum 31. Mai 2026 erbeten an die Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz, Bautzener Straße 21, 02906 Niesky.Schwerbehinderte Bewerber:innen werden besonders berücksichtigt.Der Vorstellungstermin ist für den 23. Juni 2026 geplant. - In der Evangelischen Versöhnungskirchengemeinde Berlin-Biesdorf ist zum 1. November 2026 die KM 1-Stelle einer Kirchenmusikerin bzw. eines Kirchenmusikers (m/w/d) mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % zu besetzen.Die Gemeinde liegt am grünen östlichen Stadtrand Berlins im Kirchenkreis Berlin-Süd-Ost. Sie ist bürgerlich geprägt, umfasst rund 3.000 Gemeindeglieder und betreibt eine Kindertagesstätte mit 60 Plätzen. Der Standort bietet eine sehr gute Infrastruktur mit S- und U-Bahnhof, Geschäften, Cafés sowie Schulen und weiteren Kitas.Die Gemeinde ist ausgesprochen musikbegeistert. Mit der Eröffnung eines neuen, architektonisch herausragenden Gemeindezentrums im September 2025 bieten sich vielfältige Möglichkeiten, neue musikalische Projekte zu entwickeln und umzusetzen.Das Bestehende
- ein Gemeindechor (ca. 20 Sänger:innen),
- wöchentliche Orgelmusiken,
- ein Handglockenkreis,
- weitere Ensembles und Musikgruppen, die die Räumlichkeiten für Proben und Auftritte nutzen.
Die Gemeinde ist offen für klassische sowie für moderne Kirchenmusik und wünscht sich eine Persönlichkeit, die das Gemeindeleben musikalisch für alle Generationen bereichert.Die Aufgaben- musikalische Gestaltung der Gottesdienste,
- Leitung der Kantorei, einschließlich Mitwirken in Gottesdiensten sowie ein bis zwei Konzerte jährlich,
- musikalische Mitgestaltung des Gemeindelebens, z. B. bei Geburtstagskaffees oder Gruppenangeboten,
- Entwicklung und Umsetzung moderner kirchenmusikalischer Konzepte im neuen Gemeindezentrum – gern mit eigenen Schwerpunkten.
Bei entsprechendem Konzept besteht die Möglichkeit zur Aufstockung des Stellenumfangs.Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin bzw. dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.Erwartet werden- Bachelor- oder B-Examen in Kirchenmusik,
- Erfahrung in der Chorleitung,
- Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche.
Geboten werden- eine Dorfkirche mit Voigt-Orgel sowie ein neues, architektonisch hochwertiges Gemeindezentrum,
- bei Bedarf die Möglichkeit einer Dienstwohnung,
- eine unbefristete Stelle mit Vergütung nach Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO),
- u. a. 30 Tage Urlaub, Jahressonderzahlung, kirchliche Zusatzversorgung.
Bewerbungen werden bis zum 30. Juni 2026 erbeten an die Evangelische Versöhnungskirchengemeinde Biesdorf, Alt-Biesdorf 59, 12693 Berlin.Die Wahlprobe ist für Dienstag, den 25. August 2026 vorgesehen.Die Evangelischen Versöhnungskirchengemeinde Berlin-Biesdorf freut sich sehr auf die eingehenden Bewerbungen.Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Norbert Springer und Pfarrer Steffen Köhler, beide über das Gemeindebüro erreichbar, Telefon: 030/5143593, E-Mail: info@ev-kirche-biesdorf.de.
IV. Personalnachrichten
Nr. 61Nachrichten und Personalien
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrerin Dr. Lina Hildebrandt-Wackwitz mit Wirkung vom 1. April 2026,
Ordinierte Gemeindepädagogin Anna-Franziska Pich mit Wirkung vom 1. April 2026.
Ein privatrechtliches Dienstverhältnis hat begonnen:
Pfarrer Thomas Thieme mit Wirkung vom 1. April 2026.
Übertragen wurde:
Pfarrerin Christine Gebert die (3.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte mit Wirkung vom 1. April 2026 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrerin Dr. Lina Hildebrandt-Wackwitz die (11.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln mit Wirkung vom 1. April 2026 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrer Matthias Mieke die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Dreieinigkeits-Kirchengemeinde Trebbin, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, mit Wirkung vom 16. April 2026 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Ordinierter Gemeindepädagogin Anna-Franziska Pich die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde am Gesundbrunnen, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Wirkung vom 1. April 2026 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrer Thomas Thieme die (1.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg mit Wirkung vom 1. April 2026 für die Dauer von vier Jahren.
Verlängert wurde:
der Zeitraum der Übertragung der (2.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg auf die Pfarrerin Dr. Antje Rüttgardt über den 28. Februar 2026 hinaus für die Dauer von drei Jahren,
die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Schlachtensee, Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, auf die Pfarrerin Sonja Albrecht über den 28. Februar 2026 hinaus für die Dauer von zehn Jahren.
Versetzt in den Dienst einer anderen Landeskirche wurde:
Pfarrer Malte Stets, zuletzt Inhaber der (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichshain-Süd, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Norddeutschland mit Wirkung vom 1. April 2026.
Nr. 62Todesfälle
„Wer an den Sohn glaubt, der hat das ewige Leben“ |
(Johannes 3,36) |
Heimgegangen ist
Pfarrerin i. R. Petra Fichtmüller, zuletzt freigestellt für den Dienst als Referentin in der EKD, am 24. März 2026.
V. Mitteilungen
Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 5) erscheint am 20. Mai 2026. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 4. Mai 2026; zu veröffentlichende Texte bitte an: amtsblatt@ekbo.de. |
Herausgeber und Redaktion: Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin |