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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Protzen-Wustrau-Radensleben

Vom 27. Oktober 2025

(KABl. Nr. 144 S. 269)

Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Protzen-Wustrau-Radensleben gibt sich gemäß Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368, 369), und Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368), folgende Satzung:
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Präambel

1Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Christen in den Ortschaften Protzen, Stöffin, Walchow, Langen, Buskow, Wustrau, Karwe, Gnewikow, Nietwerder, Lichtenberg, Radensleben zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Protzen-Wustrau-Radensleben zusammengeschlossen. 2Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken und zusammen zu wachsen. 3Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
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§ 1
Name und Sitz

1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Protzen-Wustrau-Radensleben“. 2Sie hat ihren Sitz in Wustrau.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

(1) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Protzen-Wustrau-Radensleben gliedert sich in die folgenden örtlichen Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen), und zwar in den Gebietsbeständen der jeweiligen Kirchengemeinden vor der Bildung der Gesamtkirchengemeinde, mit den entsprechenden Namen „Rhinluch“, „Langen-Buskow“, „Wustrau“, „Karwe-Gnewikow“, „Nietwerder“, „Lichtenberg“ und „Radensleben“.
(2) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

(1) 1Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. 3Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(2) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  5. die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  6. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen,
  7. die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung der im Bereich der Ortskirche befindlichen Friedhöfe, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe genannten Vorbehaltsaufgaben sowie Bescheiderstellungen.
(3) 1Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, Verpachtung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. 2Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau-, Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

(1) Dem Gemeindekirchenrat gehören zehn Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(2) 1Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(3) 1Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Wustrau, Nietwerder, Lichtenberg und Radensleben wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat, die Ortskirchenräte der Ortskirchen Rhinluch, Langen-Buskow und Karwe-Gnewikow wählen je zwei Mitglieder. 2Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf eine festgelegt.
(4) 1Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. 2Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. 3Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. 4Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
(5) 1Die für die Ortskirche zuständigen beruflich Mitarbeitenden im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst (Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Diakoninnen und Diakone, Katechetinnen und Katecheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker) können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. 2Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.1# 2Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Protzen-Wustrau-Radensleben vom 17. November 2012, zuletzt geändert am 24. August 2020, außer Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 30. Oktober 2025 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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