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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
St. Petri Ketzin

Vom 22. Juli 2025

(KABl. Nr. 113 S. 215)

Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Ketzin hat gemäß § 4 Absatz 2 und 3 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Petri Ketzin“. Sie hat ihren Sitz in der Rathausstraße 17, 14669 Ketzin/Havel.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Umwandlung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Ketzin entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Petri Ketzin wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Es werden folgende Ortskirchen, entsprechend den vor der Vereinigung bestehenden Gemeindegebieten, gebildet: „St. Petri Ketzin“, „Paretz“, „Trinitatis Havelland“ (Wachow, Gohlitz, Niebede) und „Guter Hirte“ (Tremmen, Etzin, Zachow-Gutenpaaren).
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Mitglieder der Ortskirchenräte werden bei Ältestenwahlen von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  5. die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  6. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen,
  7. die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung der im Bereich der Ortskirche befindlichen Friedhöfe, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe genannten Vorbehaltsaufgaben sowie Bescheiderstellungen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, Verpachtung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau-, Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „St. Petri Ketzin“, „Paretz“, „Trinitatis Havelland“ (Wachow, Gohlitz, Niebede) und „Guter Hirte“ (Tremmen, Etzin, Zachow-Gutenpaaren) wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf zwei festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder sind berechtigt, immer an den Sitzungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. November 2025 in Kraft1#.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 9. September 2025 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.