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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 105Ordnung der Zweiten Theologischen Prüfung

Vom 4. Juli 2025

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Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 8 Nummer 3 der Ordnung des Theologischen Prüfungswesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 5. November 2004 (KABl. S. 214) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Teil 1:
Grundsätze, Vorbereitung
§ 1
Prüfungsziel
§ 2
Prüfungsarten
§ 3
Prüfungskommission und Prüfungsausschüsse
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
§ 5
Meldung zur Prüfung und Zulassung
§ 6
Nachteilsausgleich
§ 7
Rücktritt von der Prüfung
§ 8
Allgemeine Regularien zur Prüfung
§ 9
Regularien zu schriftlichen Prüfungsleistungen
Teil 2:
Durchführung
§ 10
Religionspädagogische Prüfung
§ 11
Gottesdienstprüfung
§ 12
Das Innovationsprojekt
§ 13
Handlungsfeldprüfungen
Teil 3:
Bewertung und Ergebnis
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15
Ergebnis der Prüfung
Teil 4:
Nachprüfung und Wiederholung
§ 16
Nachprüfung und Wiederholung
Teil 5:
Rechtsschutz
§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 18
Rechtsbehelf
Teil 6:
Schlussbestimmungen
§ 19
Inkrafttreten
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Teil 1: Grundsätze, Vorbereitung der Prüfung

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§ 1
Prüfungsziel

Die Zweite Theologische Prüfung dient dem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Einsichten, Fertigkeiten und Kompetenzen, die zu einer auftragsgemäßen professionellen Wahrnehmung des Pfarrdienstes erforderlich sind. Dabei soll die Fähigkeit zur Reflexion der pastoralen Praxis sowie die Herausbildung einer pastoralen Identität nachgewiesen werden.
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§ 2
Prüfungsarten

Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus drei schriftlich vorbereiteten praktischen Prüfungen (§§ 10 bis 12) und drei mündlichen Prüfungen (§ 13).
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§ 3
Prüfungskommission und Prüfungsausschüsse

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus den Mitgliedern der für die Prüfungen gebildeten Ausschüsse. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes bildet im Auftrag der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission die Prüfungsausschüsse. Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsausschuss setzt die Mitgliedschaft im Theologischen Prüfungsamt voraus; abweichend hiervon kann im Rahmen der religionspädagogischen Prüfung die Prüfung statt von der oder dem Beauftragten für Religionsunterricht auch von der jeweiligen Stellvertretung abgenommen werden.
( 2 ) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei, höchstens aber drei Mitgliedern des jeweiligen, für die Prüfung gebildeten Prüfungsausschusses: einer Prüferin oder einem Prüfer, einer oder einem Vorsitzenden sowie einer Protokollantin oder einem Protokollanten. Die Funktionen des Vorsitzes und des Protokolls können von einem Mitglied des Ausschusses gemeinsam wahrgenommen werden.
( 3 ) Über das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsleistungen entscheidet in nicht öffentlicher Beratung der jeweilige Prüfungsausschuss. Besteht kein Einvernehmen über das Ergebnis der Prüfungsleistung, legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note im Rahmen und unter Würdigung der Einzelvoten fest.
( 4 ) Über jedes Prüfungsgespräch im Rahmen der praktischen Prüfungen und über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, in dem die erteilte Note festgehalten wird. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.
( 5 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes sowie die Studienleitenden für den Vorbereitungsdienst sind berechtigt, als Beobachterinnen oder Beobachter an den Prüfungen teilzunehmen.
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§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zur Meldung für die Zweite Theologische Prüfung ist berechtigt, wer am Vorbereitungsdienst der Landeskirche gemäß den Vorschriften des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union in der jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß teilgenommen hat oder teilnimmt.
( 2 ) Das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes kann in begründeten Ausnahmefällen die Zulassung anderer Kandidatinnen und Kandidaten genehmigen, sofern diese eine entsprechende Vorbildung nachweisen.
( 3 ) Verfahrensentscheidungen im Prüfungsablauf trifft die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 5
Meldung zur Prüfung und Zulassung

( 1 ) Die Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung erfolgt in digitaler Form zum 1. Oktober des zweiten Jahres im Vorbereitungsdienst. Der Meldung sind die Anmeldung und der Termin zur Gottesdienstprüfung (§ 11) sowie die Mitteilung, in welchem Wahlpflichtbereich nach § 13 Absatz 6 sie oder er geprüft werden will, beizufügen.
( 2 ) Die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung erfolgt aufgrund der in Absatz 1 genannten Unterlagen. Die Kandidatin oder der Kandidat erhält eine Mitteilung in digitaler Form über die Zulassung. Die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung kann vom Theologischen Prüfungsamt versagt werden, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht und vollständig eingegangen sind. Der oder dem Betreffenden wird die Entscheidung mit schriftlicher Begründung mitgeteilt.
( 3 ) Die religionspädagogische Prüfung (§ 10) ist in der Regel vor der Zulassung zur Prüfung abgenommen. In Ausnahmefällen kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes ein Abweichen von der Reihenfolge der Prüfungsleistungen festlegen.
( 4 ) Zeiten für die Vorbereitung von Prüfungsleistungen sollen in der Durchführung des Vorbereitungsdienstes Berücksichtigung finden.
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§ 6
Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

( 1 ) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Einschränkung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, kann das Theologische Prüfungsamt der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen oder geeignete Hilfsmittel zu benutzen. Der Antrag ist mit der Meldung zur Prüfung oder, wenn die Einschränkung erst später eintritt, unverzüglich zu stellen.
( 2 ) Mutterschutzfristen gemäß Mutterschutzgesetz unterbrechen jede Frist nach der Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Das Theologische Prüfungsamt teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen mit. Auf Antrag können Kandidatinnen und Kandidaten, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind oder sich im Mutterschutz befinden, während der Beurlaubung oder des Mutterschutzes (innerhalb des Mutterschutzgesetzes) freiwillig und auf eigenes Risiko Prüfungsleistungen erbringen.
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§ 7
Rücktritt von der Prüfung

Ein einmaliger Rücktritt ist bis spätestens sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zulässig. Bei einer erneuten Meldung zur Prüfung können die drei schriftlich vorbereiteten praktischen Prüfungen, sofern sie erbracht wurden und mindestens mit „ausreichend“ bzw. „bestanden“ bewertet worden sind, anerkannt werden. Der erneute Prüfungstermin findet in der Regel im nächsten Prüfungsdurchgang statt; er wird vom Theologischen Prüfungsamt bestimmt. Für die Anmeldung gilt § 5 entsprechend. Das Dienstverhältnis endet im Falle des Rücktritts mit Ablauf des Jahres, in dem die Prüfung bei Nichtrücktritt enden würde. Über Ausnahmen entscheidet das Theologische Prüfungsamt.
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§ 8
Prüfungsverfahrensregeln

( 1 ) Prüfungsleistungen sind an dem jeweils vom Prüfungsamt festgelegten Zeitpunkt zu erbringen. Wird ohne triftigen Grund ein Prüfungszeitpunkt versäumt, so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2 ) Liegt ein triftiger Grund für das Versäumnis vor, so ist er unverzüglich nach Auftreten des Grundes dem Theologischen Prüfungsamt schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamts entscheidet darüber, ob und wie die Prüfung fortzusetzen ist, und teilt diese Entscheidung der Kandidatin oder dem Kandidaten mit. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzuerkennen.
( 3 ) Beruht das Versäumnis auf Krankheit, hat die Kandidatin oder der Kandidat dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Es kann ein vertrauensärztliches Attest verlangt werden.
( 4 ) Eine Prüfungsleistung oder die gesamte Prüfung wird als nicht bestanden erklärt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in Täuschungsabsicht benutzte Hilfsmittel nicht angibt, unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst in irgendeiner Weise zu täuschen versucht. Die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 9
Regularien der schriftlichen Prüfungsteilleistungen

( 1 ) Die schriftlichen Prüfungsteilleistungen umfassen die entsprechenden Teilleistungen innerhalb der Religionspädagogischen Prüfung, der Gottesdienstprüfung und des Innovationsprojekts. Die Kandidatin oder der Kandidat reicht die erbrachte schriftliche Prüfungsleistung zu dem vom Theologischen Prüfungsamt genannten Zeitpunkt beim Theologischen Prüfungsamt sowohl in schriftlicher als auch in digitaler Form ein.
( 2 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Arbeit verlängern. Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Ende des Bearbeitungszeitraumes, unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes, gestellt werden. Im Erkrankungsfalle ist der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen. Das Theologische Prüfungsamt kann eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen. Eine Verlängerung des Bearbeitungszeitraums kann längstens um sieben Kalendertage genehmigt werden. Wird von dem jeweils angesetzten Abgabetermin um mehr als um den maximalen Verlängerungszeitraum abgewichen, ist eine erneute Themenstellung erforderlich.
( 3 ) Der Umfang der schriftlichen Arbeit ist begrenzt. Die Begrenzung umfasst jeweils einschließlich der Leerzeichen bei
  • der religionspädagogischen Prüfung 36.000 Zeichen,
  • der Gottesdienstprüfung 84.000 Zeichen,
  • dem Innovationsprojekt 96.000 Zeichen.
Zur Bemessung des Umfangs der Arbeit werden das Titelblatt, das Inhaltsverzeichnis, der Anmerkungsapparat und das Literaturverzeichnis nicht berücksichtigt. Ggf. beigefügte Anhänge dienen bis auf die religionspädagogische Prüfung lediglich dokumentatorischen Zwecken und fließen nicht in die Bewertung ein.
( 4 ) Am Ende der schriftlichen Arbeiten ist zu versichern, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Entwürfe selbstständig verfasst, andere als die von ihr bzw. ihm angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen oder inhaltlichen Zitate aus der Literatur oder dem Internet als solche kenntlich gemacht hat.
( 5 ) Die Ausarbeitungen sind in mindestens einem gedruckten Exemplar und in elektronischer Form beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen. Die Fassungen müssen identisch sein; im Falle einer Abweichung ist die Druckfassung die maßgebliche Fassung.
( 6 ) Als Abgabetag gilt das digitale Eingangsdatum.
( 7 ) Besteht der Verdacht eines Täuschungsversuchs, so fertigt die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer oder die aufsichtführende Person über das Vorkommnis einen Vermerk, der nach Abschluss des Prüfungsteils oder der Prüfungsleistung unverzüglich dem Theologischen Prüfungsamt vorgelegt wird. Die Entscheidung darüber, ob ein Täuschungsversuch vorliegt, trifft das Konsistorium nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Teil 2: Durchführung der Prüfung

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§ 10
Religionspädagogische Prüfung

( 1 ) Das Thema für die religionspädagogische Prüfung soll sich aus der Praxis der Lehr- und Lernzusammenhänge ergeben und wird von der Kandidatin oder dem Kandidaten in Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor und der zuständigen Studienleitung formuliert und vom Theologischen Prüfungsamt genehmigt. Näheres über zeitliche Abläufe und inhaltliche Schwerpunkte der einzelnen Prüfungsphasen legt das Theologische Prüfungsamt fest.
( 2 ) Nach der Durchführung der Sichtstunde findet ein bis zu 30 Minuten dauerndes Gespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Ausschuss und der Kandidatin oder dem Kandidaten statt. Das Gespräch konzentriert sich auf Theorie und Praxis der schriftlich konzipierten und durchgeführten Unterrichtsstunde. Die Kandidatin oder der Kandidat soll sich in der Lage zeigen, eigenes pädagogisches Handeln im Zusammenhang mit dem in der Planung skizzierten religionspädagogischen Vorhaben zu begründen, didaktisch zu reflektieren und durch das Aufzeigen von Alternativen weiterzuführen.
( 3 ) Zu einer bestandenen religionspädagogischen Prüfung müssen beide Prüfungsteilleistungen, sowohl der schriftliche Entwurf wie auch die Durchführung der Sichtstunde, mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sein.
( 4 ) Ist der schriftliche Entwurf nicht mindestens „ausreichend“ benotet, so ist die schriftliche Leistung gemäß § 16 Absatz 1 erneut zu erbringen. Die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes entscheidet, ob die Sichtstunde durchgeführt werden kann. Maßgeblich hierfür ist, ob die erheblichen Mängel des Entwurfs die erfolgreiche Durchführung der Sichtstunde mit großer Wahrscheinlichkeit verhindern. Ist die Durchführung der Sichtstunde mit „nicht ausreichend“ benotet, ist nur die Durchführung gemäß § 16 Absatz 1 erneut zu erbringen. Dafür ist lediglich eine aktualisierte Stundenplanung vorzulegen.
( 5 ) Wenn die religionspädagogische Prüfung im zweiten Versuch nicht bestanden wird, ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden. Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen.
( 6 ) Die religionspädagogische Prüfung kann erlassen werden, wenn eine gleichwertige Prüfung bereits abgelegt wurde. Handelt es sich dabei um die Prüfung, die zur endgültigen Lehrerlaubnis für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz führt, wird die Gesamtnote dieser Prüfung mit einem entsprechenden Vermerk in das Zeugnis übernommen.
( 7 ) Die religionspädagogische Prüfung kann in vom Theologischen Prüfungsamt festgelegten Ausnahmefällen unter Maßgabe der Absätze 1 bis 5 mit Lerngruppen in der Kirchengemeinde durchgeführt werden.
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§ 11
Gottesdienstprüfung

( 1 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes wählt für den gemäß § 5 Absatz 1 geplanten Sonn- oder Feiertag aus einer der Predigtreihen den Text aus. Den weiteren zeitlichen Ablauf der Prüfung legt das Theologische Prüfungsamt fest.
( 2 ) Nach dem von der Kandidatin oder dem Kandidaten gehaltenen Gottesdienst findet ein 45-minütiges Nachgespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss statt. Beim Gottesdienstnachgespräch sollen Entscheidungen hinsichtlich der Gottesdienstgestaltung sowie dieser selbst erörtert und von der Kandidatin oder dem Kandidaten begründet werden.
( 3 ) Die Bewertung erfolgt entweder als „bestanden“ oder als „nicht bestanden“. Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet. Zu einer bestandenen Gottesdienstprüfung müssen beide Prüfungsteilleistungen, sowohl der schriftliche Entwurf wie auch die Durchführung, mit „bestanden“ bewertet worden sein.
( 4 ) Ist der schriftliche Entwurf nicht mindestens „bestanden“ bewertet, ist die schriftliche Teilleistung gemäß § 16 Absatz 1 erneut zu erbringen. Die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes entscheidet, ob der Gottesdienst durchgeführt werden kann. Maßgeblich hierfür ist, ob die erheblichen Mängel des Entwurfs die erfolgreiche Durchführung des Gottesdienstes mit großer Wahrscheinlichkeit verhindern. Ist die Durchführung des Gottesdienstes mit „nicht bestanden“ bewertet, muss nur die Durchführung gemäß § 16 Absatz 1 erneut erbracht werden.
( 5 ) Wenn die Gottesdienstprüfung im zweiten Versuch nicht bestanden wird, ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden. Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen.
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§ 12
Das Innovationsprojekt

( 1 ) Mit der Ausarbeitung eines Innovationsprojekts soll der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, die Planung und die Durchführung der gemeindlichen Arbeit gemeinwesenorientiert theologisch und konzeptionell zu reflektieren und die dabei gewonnenen Erfahrungen mit Blick auf die weitere Gemeindearbeit auf wissenschaftlichem Niveau auszuwerten. Der weitere Ablauf zum Innovationsprojekt wird gesondert geregelt.
( 2 ) Der Kandidat oder die Kandidatin fertigt einen Entwurf aus dem Bereich gemeindepädagogischer Arbeitsfelder nach wissenschaftlichen Kriterien an. Das Arbeitsvorhaben ist aus der Gemeindesituation heraus theologisch und pädagogisch zu begründen und in den Kontext der Gemeindeentwicklung und des Gemeindeaufbaus zu stellen. Das Thema wird von der Kandidatin oder dem Kandidaten im Einvernehmen mit der Mentorin oder dem Mentor und der verantwortlichen Studienleitung formuliert und vom Theologischen Prüfungsamt abschließend genehmigt. Näheres über zeitliche Abläufe und inhaltliche Schwerpunkte des gemeindepädagogischen Innovationsprojekts legt das Theologische Prüfungsamt fest.
( 3 ) Das Innovationsprojekt vollzieht sich in den vier Phasen:
  1. Konzeption (schriftliche Hausarbeit, Teil 1),
  2. Planung (mit der Projektgruppe),
  3. Durchführung und
  4. Reflexion (schriftliche Hausarbeit, Teil 2).
( 4 ) Die Ausarbeitung der Konzeption (schriftliche Hausarbeit, Teil 1) ist spätestens zwei Wochen vor der Projektdurchführung in digitaler Form beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen. Die Ausarbeitung der Reflexion (schriftliche Hausarbeit, Teil 2) erfolgt nach Durchführung des Innovationsprojekts.
( 5 ) Erfolgt keine Abgabe der schriftlichen Leistungen gemäß Absatz 4, ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden.
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§ 13
Handlungsfeldprüfungen

( 1 ) Die Prüfungsgespräche gehen von den Erfahrungen der Kandidatin oder des Kandidaten aus, die in den verschiedenen Vikariatsabschnitten gemacht worden sind.
( 2 ) Die Prüfungsgespräche finden in folgenden Handlungsfeldern statt:
  1. Pastorale Identität und Rolle sowie Seelsorge,
  2. Kirchenrecht und Verwaltung sowie
  3. Theologische Grundfragen der Gegenwart, ausgehend von einem Schwerpunkt im Wahlpflichtbereich.
( 3 ) Die Dauer der Prüfung
nach 1. beträgt bis zu 40 Minuten,
nach 2. und 3. beträgt 20 Minuten.
( 4 ) Die Prüfungsgespräche werden von den Kandidatinnen und Kandidaten vorbereitet
- nach 1.
durch die Vorlage eines Verbatims im Umfang von maximal zwei Seiten,
- nach 2.
durch die Vorlage eines kirchenrechtlich relevanten Fallbeispiels aus dem Gemeindevikariats im Umfang von maximal einer Seite und
- nach 3.
durch die Vorlage eines Thesenpapiers im Umfang von maximal fünf Thesen.
Die Texte sind zu einem vom Theologischen Prüfungsamt genannten Termin einzureichen.
( 5 ) In den Prüfungsgesprächen soll das jeweilige Handlungsfeld, ausgehend von der Vorlage, praktisch-theologisch, kirchenrechtlich oder in seinen biblischen und systematisch-theologischen Bezügen diskutiert werden.
( 6 ) Im Prüfungsbereich „Theologische Grundfragen der Gegenwart ausgehend, von einem Schwerpunkt im Wahlpflichtbereich“ wird das Gespräch über einen der nachstehend genannten Bereiche geführt, den die Kandidatin oder der Kandidat benannt hat (§ 5 Absatz 1). Es bestehen folgende Wahlpflichtbereiche:
  1. Diakonie,
  2. Ökumene,
  3. Interkulturelle Theologie,
  4. Kirche und Kunst, Kirchenbau,
  5. Kirche und Medien, Kirchliche Öffentlichkeitsarbeit,
  6. Kirche und Musik,
  7. Gemeindeentwicklung, Kybernetik.
( 7 ) Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
( 8 ) Wird eine der Handlungsfeldprüfungen mit nicht mindestens „ausreichend“ benotet, so ist eine Nachprüfung nach § 16 Absatz 1 erforderlich.
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Teil 3: Bewertung und Ergebnis der Prüfung

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§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Zur Bewertung der Prüfungsleistungen nach §§ 10 und 13 werden folgende Noten festgesetzt:
sehr gut (1)
=
eine hervorragende Leistung,
gut (2)
=
eine Leistung, die über den Anforderungen liegt,
befriedigend (3)
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
nicht ausreichend (5)
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
( 2 ) Für alle weiteren Prüfungsleistungen (§§ 11 und 12) erfolgt eine Beurteilung ohne gesonderte Notenberechnung nach
entweder: bestanden
oder: nicht bestanden
( 3 ) Die schriftliche Teilleistung der religionspädagogischen Prüfung wird von zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes beurteilt. Stimmen diese in ihrer Bewertung nicht überein, so ist das arithmetische Mittel über die Endnote zu bilden. Dieses Verfahren gilt nicht, wenn eines der beiden Gutachten mit „nicht ausreichend“ bewertet wird. In diesem Fall entscheidet, unter Würdigung der vorliegenden Gutachten, entweder ein Drittgutachter oder die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes. Die Drittgutachterin oder oder Drittgutachter bewertet im Rahmen der gegebenen Noten. Für die Bildung des arithmetischen Mittels der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
bei einem Durchschnitt bis 1,50 = sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 = gut
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 = befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,00 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
( 4 ) Bei der Bewertung der Leistungen der Gottesdienstprüfung erfolgt keine Benotung, sondern je nach Beurteilung der Hinweis „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
( 5 ) Die Bewertungen der schriftlichen Vorarbeiten der religionspädagogischen Prüfung und der Gottesdienstarbeit werden der Kandidatin oder dem Kandidaten vom Theologischen Prüfungsamt ausgehändigt.
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§ 15
Ergebnis der Prüfung

( 1 ) Die Zweite Theologische Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung und jede Prüfungsteilleistung mit mindestens „bestanden“ bzw. „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.
( 2 ) Auf dem Zeugnis zur Zweiten Theologischen Prüfung werden die Ergebnisse aller Prüfungsleistungen sowie der Titel des Innovationsprojekts aufgeführt.
( 3 ) Über die Bewertung der Einzelleistungen wird ein Protokoll gefertigt, das von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer durch Unterschrift bestätigt wird.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten nach Abschluss der Zweiten Theologischen Prüfung die Ergebnisse der Einzelleistungen in der Regel mündlich bekannt.
( 5 ) Das Theologische Prüfungsamt teilt das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. Im Falle einer bestandenen Nachprüfung wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist.
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Teil 4: Nachprüfung und Wiederholung

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§ 16
Nachprüfung und Wiederholung

( 1 ) Wird eine der Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, ist eine Nachprüfung für diese Prüfungsleistung erforderlich. Diese ist in der Regel nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen zu leisten; über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamts. Wird bei einer Nachprüfung die Leistung als „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden.
( 2 ) Werden mindestens zwei Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, so ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden. Sie kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung können Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ bzw. „bestanden“ bewertet worden sind. Der Termin der Wiederholung findet in der Regel im nächsten Prüfungsdurchgang statt; er wird vom Theologischen Prüfungsamt bestimmt.
( 3 ) Bei der Wiederholung der Zweiten Theologischen Prüfung ist eine Nachprüfung nicht zulässig.
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Teil 5: Rechtsschutz

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§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten

Den Geprüften wird auf Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
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§ 18
Rechtsbehelf

Gegen abschließende Zulassungs- und Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim Theologischen Prüfungsamt eingelegt werden; der Widerspruch soll spätestens innerhalb eines Monats nach Erhebung begründet werden. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung kann Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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Teil 6: Schlussbestimmungen

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§ 19
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
( 2 ) Die Ordnung der Zweiten Theologischen Prüfung vom 17. Mai 2019 (KABl. S. 114), berichtigt am 3. Mai 2023 (KABl. Nr. 56 S. 106), gilt für die Kandidatinnen und Kandidaten, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2025 begonnen hat, fort; im Übrigen tritt sie zum selben Datum außer Kraft.
Berlin, den 4. Juli 2025
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof
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Nr. 106Ordnung der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung

Vom 4. Juli 2025

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Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 8 Nummer 3 der Ordnung des Theologischen Prüfungswesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 5. November 2004 (KABl. S. 214) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Teil 1:
Grundsätze, Vorbereitung
§ 1
Prüfungsziel
§ 2
Prüfungsarten
§ 3
Prüfungskommission und Prüfungsausschüsse
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
§ 5
Meldung zur Prüfung und Zulassung
§ 6
Nachteilsausgleich
§ 7
Rücktritt von der Prüfung
§ 8
Allgemeine Regularien zur Prüfung
§ 9
Regularien zu schriftlichen Prüfungsleistungen
Teil 2:
Durchführung
§ 10
Religionspädagogische Prüfung
§ 11
Gottesdienstprüfung
§ 12
Das Innovationsprojekt
§ 13
Handlungsfeldprüfungen
Teil 3:
Bewertung und Ergebnis
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15
Ergebnis der Prüfung
Teil 4:
Nachprüfung und Wiederholung
§ 16
Nachprüfung und Wiederholung
Teil 5:
Rechtsschutz
§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 18
Rechtsbehelf
Teil 6:
Schlussbestimmungen
§ 19
Inkrafttreten
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Teil 1: Grundsätze, Vorbereitung der Prüfung

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§ 1
Prüfungsziel

Die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung dient dem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Einsichten, Fertigkeiten und Kompetenzen, die zu einer auftragsgemäßen professionellen Wahrnehmung des Pfarrdienstes erforderlich sind. Dabei soll die Fähigkeit zur Reflexion der pastoralen Praxis sowie die Herausbildung einer pastoralen Identität nachgewiesen werden.
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§ 2
Prüfungsarten

Die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung besteht aus drei schriftlich vorbereiteten praktischen Prüfungen (§§ 10 bis 12) und drei mündlichen Prüfungen (§ 13).
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§ 3
Prüfungskommission und Prüfungsausschüsse

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus den Mitgliedern der für die Prüfungen gebildeten Ausschüsse. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes bildet im Auftrag der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission die Prüfungsausschüsse. Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsausschuss setzt die Mitgliedschaft im Theologischen Prüfungsamt voraus; abweichend hiervon kann im Rahmen der religionspädagogischen Prüfung die Prüfung statt von der oder dem Beauftragten für Religionsunterricht auch von der jeweiligen Stellvertretung abgenommen werden.
( 2 ) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei, höchstens aber drei Mitgliedern des jeweiligen, für die Prüfung gebildeten Prüfungsausschusses: einer Prüferin oder einem Prüfer, einer oder einem Vorsitzenden sowie einer Protokollantin oder einem Protokollanten. Die Funktionen des Vorsitzes und des Protokolls können von einem Mitglied des Ausschusses gemeinsam wahrgenommen werden.
( 3 ) Über das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsleistungen entscheidet in nicht öffentlicher Beratung der jeweilige Prüfungsausschuss. Besteht kein Einvernehmen über das Ergebnis der Prüfungsleistung, legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note im Rahmen und unter Würdigung der Einzelvoten fest.
( 4 ) Über jedes Prüfungsgespräch im Rahmen der praktischen Prüfungen und über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, in dem die erteilte Note festgehalten wird. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.
( 5 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes sowie die Studienleitenden für den Vorbereitungsdienst sind berechtigt, als Beobachterinnen oder Beobachter an den Prüfungen teilzunehmen.
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§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zur Meldung für die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung ist berechtigt, wer am Vorbereitungsdienst der Landeskirche gemäß den Vorschriften des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union in der jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß teilgenommen hat oder teilnimmt.
( 2 ) Das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes kann in begründeten Ausnahmefällen die Zulassung anderer Kandidatinnen und Kandidaten genehmigen, sofern diese eine entsprechende Vorbildung nachweisen.
( 3 ) Verfahrensentscheidungen im Prüfungsablauf trifft die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 5
Meldung zur Prüfung und Zulassung

( 1 ) Die Meldung zur Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung erfolgt in digitaler Form zum 1. Oktober des zweiten Jahres im Vorbereitungsdienst. Der Meldung sind die Anmeldung und der Termin zur Gottesdienstprüfung (§ 11) sowie die Mitteilung, in welchem Wahlpflichtbereich nach § 13 Absatz 6 sie oder er geprüft werden will, beizufügen.
( 2 ) Die Zulassung zur Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung erfolgt aufgrund der in Absatz 1 genannten Unterlagen. Die Kandidatin oder der Kandidat erhält eine Mitteilung in digitaler Form über die Zulassung. Die Zulassung zur Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung kann vom Theologischen Prüfungsamt versagt werden, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht und vollständig eingegangen sind. Der oder dem Betreffenden wird die Entscheidung mit schriftlicher Begründung mitgeteilt.
( 3 ) Die religionspädagogische Prüfung (§ 10) ist in der Regel vor der Zulassung zur Prüfung abgenommen. In Ausnahmefällen kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes ein Abweichen von der Reihenfolge der Prüfungsleistungen festlegen.
( 4 ) Zeiten für die Vorbereitung von Prüfungsleistungen sollen in der Durchführung des Vorbereitungsdienstes Berücksichtigung finden.
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§ 6
Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

( 1 ) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Einschränkung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, kann das Theologische Prüfungsamt der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen oder geeignete Hilfsmittel zu benutzen. Der Antrag ist mit der Meldung zur Prüfung oder, wenn die Einschränkung erst später eintritt, unverzüglich zu stellen.
( 2 ) Mutterschutzfristen gemäß Mutterschutzgesetz unterbrechen jede Frist nach der Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Das Theologische Prüfungsamt teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen mit. Auf Antrag können Kandidatinnen und Kandidaten, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind oder sich im Mutterschutz befinden, während der Beurlaubung oder des Mutterschutzes (innerhalb des Mutterschutzgesetzes) freiwillig und auf eigenes Risiko Prüfungsleistungen erbringen.
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§ 7
Rücktritt von der Prüfung

Ein einmaliger Rücktritt ist bis spätestens sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zulässig. Bei einer erneuten Meldung zur Prüfung können die drei schriftlich vorbereiteten praktischen Prüfungen, sofern sie erbracht wurden und mindestens mit „ausreichend“ bzw. „bestanden“ bewertet worden sind, anerkannt werden. Der erneute Prüfungstermin findet in der Regel im nächsten Prüfungsdurchgang statt; er wird vom Theologischen Prüfungsamt bestimmt. Für die Anmeldung gilt § 5 entsprechend. Das Dienstverhältnis endet im Falle des Rücktritts mit Ablauf des Jahres, in dem die Prüfung bei Nichtrücktritt enden würde. Über Ausnahmen entscheidet das Theologische Prüfungsamt.
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§ 8
Prüfungsverfahrensregeln

( 1 ) Prüfungsleistungen sind an dem jeweils vom Prüfungsamt festgelegten Zeitpunkt zu erbringen. Wird ohne triftigen Grund ein Prüfungszeitpunkt versäumt, so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2 ) Liegt ein triftiger Grund für das Versäumnis vor, so ist er unverzüglich nach Auftreten des Grundes dem Theologischen Prüfungsamt schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamts entscheidet darüber, ob und wie die Prüfung fortzusetzen ist, und teilt diese Entscheidung der Kandidatin oder dem Kandidaten mit. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzuerkennen.
( 3 ) Beruht das Versäumnis auf Krankheit, hat die Kandidatin oder der Kandidat dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Es kann ein vertrauensärztliches Attest verlangt werden.
( 4 ) Eine Prüfungsleistung oder die gesamte Prüfung wird als nicht bestanden erklärt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in Täuschungsabsicht benutzte Hilfsmittel nicht angibt, unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst in irgendeiner Weise zu täuschen versucht. Die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 9
Regularien der schriftlichen Prüfungsteilleistungen

( 1 ) Die schriftlichen Prüfungsteilleistungen umfassen die entsprechenden Teilleistungen innerhalb der Religionspädagogischen Prüfung, der Gottesdienstprüfung und des Innovationsprojekts. Die Kandidatin oder der Kandidat reicht die erbrachte schriftliche Prüfungsleistung zu dem vom Theologischen Prüfungsamt genannten Zeitpunkt beim Theologischen Prüfungsamt sowohl in schriftlicher als auch in digitaler Form ein.
( 2 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Arbeit verlängern. Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Ende des Bearbeitungszeitraumes, unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes, gestellt werden. Im Erkrankungsfalle ist der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen. Das Theologische Prüfungsamt kann eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen. Eine Verlängerung des Bearbeitungszeitraums kann längstens um sieben Kalendertage genehmigt werden. Wird von dem jeweils angesetzten Abgabetermin um mehr als um den maximalen Verlängerungszeitraum abgewichen, ist eine erneute Themenstellung erforderlich.
( 3 ) Der Umfang der schriftlichen Arbeit ist begrenzt. Die Begrenzung umfasst jeweils einschließlich der Leerzeichen bei
  • der religionspädagogischen Prüfung 36.000 Zeichen,
  • der Gottesdienstprüfung 84.000 Zeichen,
  • dem Innovationsprojekt 96.000 Zeichen.
Zur Bemessung des Umfangs der Arbeit werden das Titelblatt, das Inhaltsverzeichnis, der Anmerkungsapparat und das Literaturverzeichnis nicht berücksichtigt. Ggf. beigefügte Anhänge dienen bis auf die religionspädagogische Prüfung lediglich dokumentatorischen Zwecken und fließen nicht in die Bewertung ein.
( 4 ) Am Ende der schriftlichen Arbeiten ist zu versichern, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Entwürfe selbstständig verfasst, andere als die von ihr bzw. ihm angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen oder inhaltlichen Zitate aus der Literatur oder dem Internet als solche kenntlich gemacht hat.
( 5 ) Die Ausarbeitungen sind in mindestens einem gedruckten Exemplar und in elektronischer Form beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen. Die Fassungen müssen identisch sein; im Falle einer Abweichung ist die Druckfassung die maßgebliche Fassung.
( 6 ) Als Abgabetag gilt das digitale Eingangsdatum.
( 7 ) Besteht der Verdacht eines Täuschungsversuchs, so fertigt die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer oder die aufsichtführende Person über das Vorkommnis einen Vermerk, der nach Abschluss des Prüfungsteils oder der Prüfungsleistung unverzüglich dem Theologischen Prüfungsamt vorgelegt wird. Die Entscheidung darüber, ob ein Täuschungsversuch vorliegt, trifft das Konsistorium nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Teil 2: Durchführung der Prüfung

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§ 10
Religionspädagogische Prüfung

( 1 ) Das Thema für die religionspädagogische Prüfung soll sich aus der Praxis der Lehr- und Lernzusammenhänge ergeben und wird von der Kandidatin oder dem Kandidaten in Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor und der zuständigen Studienleitung formuliert und vom Theologischen Prüfungsamt genehmigt. Näheres über zeitliche Abläufe und inhaltliche Schwerpunkte der einzelnen Prüfungsphasen legt das Theologische Prüfungsamt fest.
( 2 ) Nach der Durchführung der Sichtstunde findet ein bis zu 30 Minuten dauerndes Gespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Ausschuss und der Kandidatin oder dem Kandidaten statt. Das Gespräch konzentriert sich auf Theorie und Praxis der schriftlich konzipierten und durchgeführten Unterrichtsstunde. Die Kandidatin oder der Kandidat soll sich in der Lage zeigen, eigenes pädagogisches Handeln im Zusammenhang mit dem in der Planung skizzierten religionspädagogischen Vorhaben zu begründen, didaktisch zu reflektieren und durch das Aufzeigen von Alternativen weiterzuführen.
( 3 ) Zu einer bestandenen religionspädagogischen Prüfung müssen beide Prüfungsteilleistungen, sowohl der schriftliche Entwurf wie auch die Durchführung der Sichtstunde, mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sein.
( 4 ) Ist der schriftliche Entwurf nicht mindestens „ausreichend“ benotet, so ist die schriftliche Leistung gemäß § 16 Absatz 1 erneut zu erbringen. Die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes entscheidet, ob die Sichtstunde durchgeführt werden kann. Maßgeblich hierfür ist, ob die erheblichen Mängel des Entwurfs die erfolgreiche Durchführung der Sichtstunde mit großer Wahrscheinlichkeit verhindern. Ist die Durchführung der Sichtstunde mit „nicht ausreichend“ benotet, ist nur die Durchführung gemäß § 16 Absatz 1 erneut zu erbringen. Dafür ist lediglich eine aktualisierte Stundenplanung vorzulegen.
( 5 ) Wenn die religionspädagogische Prüfung im zweiten Versuch nicht bestanden wird, ist die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung nicht bestanden. Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen.
( 6 ) Die religionspädagogische Prüfung kann erlassen werden, wenn eine gleichwertige Prüfung bereits abgelegt wurde. Handelt es sich dabei um die Prüfung, die zur endgültigen Lehrerlaubnis für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz führt, wird die Gesamtnote dieser Prüfung mit einem entsprechenden Vermerk in das Zeugnis übernommen.
( 7 ) Die religionspädagogische Prüfung kann in vom Theologischen Prüfungsamt festgelegten Ausnahmefällen unter Maßgabe der Absätze 1 bis 5 mit Lerngruppen in der Kirchengemeinde durchgeführt werden.
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§ 11
Gottesdienstprüfung

( 1 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes wählt für den gemäß § 5 Absatz 1 geplanten Sonn- oder Feiertag aus einer der Predigtreihen den Text aus. Den weiteren zeitlichen Ablauf der Prüfung legt das Theologische Prüfungsamt fest.
( 2 ) Nach dem von der Kandidatin oder dem Kandidaten gehaltenen Gottesdienst findet ein 45-minütiges Nachgespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss statt. Beim Gottesdienstnachgespräch sollen Entscheidungen hinsichtlich der Gottesdienstgestaltung sowie dieser selbst erörtert und von der Kandidatin oder dem Kandidaten begründet werden.
( 3 ) Die Bewertung erfolgt entweder als „bestanden“ oder als „nicht bestanden“. Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet. Zu einer bestandenen Gottesdienstprüfung müssen beide Prüfungsteilleistungen, sowohl der schriftliche Entwurf wie auch die Durchführung, mit „bestanden“ bewertet worden sein.
( 4 ) Ist der schriftliche Entwurf nicht mindestens „bestanden“ bewertet, ist die schriftliche Teilleistung gemäß § 16 Absatz 1 erneut zu erbringen. Die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes entscheidet, ob der Gottesdienst durchgeführt werden kann. Maßgeblich hierfür ist, ob die erheblichen Mängel des Entwurfs die erfolgreiche Durchführung des Gottesdienstes mit großer Wahrscheinlichkeit verhindern. Ist die Durchführung des Gottesdienstes mit „nicht bestanden“ bewertet, muss nur die Durchführung gemäß § 16 Absatz 1 erneut erbracht werden.
( 5 ) Wenn die Gottesdienstprüfung im zweiten Versuch nicht bestanden wird, ist die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung nicht bestanden. Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen.
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§ 12
Das Innovationsprojekt

( 1 ) Mit der Ausarbeitung eines Innovationsprojekts soll der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, die Planung und die Durchführung der gemeindlichen Arbeit gemeinwesenorientiert theologisch und konzeptionell zu reflektieren und die dabei gewonnenen Erfahrungen mit Blick auf die weitere Gemeindearbeit auf wissenschaftlichem Niveau auszuwerten. Der weitere Ablauf zum Innovationsprojekt wird gesondert geregelt.
( 2 ) Der Kandidat oder die Kandidatin fertigt einen Entwurf aus dem Bereich gemeindepädagogischer Arbeitsfelder nach wissenschaftlichen Kriterien an. Das Arbeitsvorhaben ist aus der Gemeindesituation heraus theologisch und pädagogisch zu begründen und in den Kontext der Gemeindeentwicklung und des Gemeindeaufbaus zu stellen. Das Thema wird von der Kandidatin oder dem Kandidaten im Einvernehmen mit der Mentorin oder dem Mentor und der verantwortlichen Studienleitung formuliert und vom Theologischen Prüfungsamt abschließend genehmigt. Näheres über zeitliche Abläufe und inhaltliche Schwerpunkte des gemeindepädagogischen Innovationsprojekts legt das Theologische Prüfungsamt fest.
( 3 ) Das Innovationsprojekt vollzieht sich in den vier Phasen:
  1. Konzeption (schriftliche Hausarbeit, Teil 1),
  2. Planung (mit der Projektgruppe),
  3. Durchführung und
  4. Reflexion (schriftliche Hausarbeit, Teil 2).
( 4 ) Die Ausarbeitung der Konzeption (schriftliche Hausarbeit, Teil 1) ist spätestens zwei Wochen vor der Projektdurchführung in digitaler Form beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen. Die Ausarbeitung der Reflexion (schriftliche Hausarbeit, Teil 2) erfolgt nach Durchführung des Innovationsprojekts.
( 5 ) Erfolgt keine Abgabe der schriftlichen Leistungen gemäß Absatz 4 ist die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung nicht bestanden.
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§ 13
Handlungsfeldprüfungen

( 1 ) Die Prüfungsgespräche gehen von den Erfahrungen der Kandidatin oder des Kandidaten aus, die in den verschiedenen Vikariatsabschnitten gemacht worden sind.
( 2 ) Die Prüfungsgespräche finden in folgenden Handlungsfeldern statt:
  1. Pastorale Identität und Rolle sowie Seelsorge,
  2. Kirchenrecht und Verwaltung sowie
  3. Theologische Grundfragen der Gegenwart, ausgehend von einem Schwerpunkt im Wahlpflichtbereich.
( 3 ) Die Dauer der Prüfung
nach 1. beträgt bis zu 40 Minuten,
nach 2. und 3. beträgt 20 Minuten.
( 4 ) Die Prüfungsgespräche werden von den Kandidatinnen und Kandidaten vorbereitet
- nach 1.
durch die Vorlage eines Verbatims im Umfang von maximal zwei Seiten,
- nach 2.
durch die Vorlage eines kirchenrechtlich relevanten Fallbeispiels aus dem Gemeindevikariats im Umfang von maximal einer Seite und
- nach 3.
durch die Vorlage eines Thesenpapiers im Umfang von maximal fünf Thesen.
Die Texte sind zu einem vom Theologischen Prüfungsamt genannten Termin einzureichen.
( 5 ) In den Prüfungsgesprächen soll das jeweilige Handlungsfeld, ausgehend von der Vorlage, praktisch-theologisch, kirchenrechtlich oder in seinen biblischen und systematisch-theologischen Bezügen diskutiert werden.
( 6 ) Im Prüfungsbereich „Theologische Grundfragen der Gegenwart, ausgehend von einem Schwerpunkt im Wahlpflichtbereich“ wird das Gespräch über einen der nachstehend genannten Bereiche geführt, den die Kandidatin oder der Kandidat benannt hat (§ 5 Absatz 1). Es bestehen folgende Wahlpflichtbereiche:
  1. Diakonie,
  2. Ökumene,
  3. Interkulturelle Theologie,
  4. Kirche und Kunst, Kirchenbau,
  5. Kirche und Medien, Kirchliche Öffentlichkeitsarbeit,
  6. Kirche und Musik,
  7. Gemeindeentwicklung, Kybernetik.
( 7 ) Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
( 8 ) Wird eine der Handlungsfeldprüfungen mit nicht mindestens „ausreichend“ benotet, so ist eine Nachprüfung nach § 16 Absatz 1 erforderlich.
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Teil 3: Bewertung und Ergebnis der Prüfung

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§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Zur Bewertung der Prüfungsleistungen nach §§ 10 und 13 werden folgende Noten festgesetzt:
sehr gut (1)
=
eine hervorragende Leistung,
gut (2)
=
eine Leistung, die über den Anforderungen liegt,
befriedigend (3)
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
nicht ausreichend (5)
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Für alle weiteren Prüfungsleistungen (§§ 11 und 12) erfolgt eine Beurteilung ohne gesonderte Notenberechnung nach
entweder: bestanden
oder: nicht bestanden
( 3 ) Die schriftliche Teilleistung der religionspädagogischen Prüfung wird von zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes beurteilt. Stimmen diese in ihrer Bewertung nicht überein, so ist das arithmetische Mittel über die Endnote zu bilden. Dieses Verfahren gilt nicht, wenn eines der beiden Gutachten mit „nicht ausreichend“ bewertet wird. In diesem Fall entscheidet, unter Würdigung der vorliegenden Gutachten, entweder ein Drittgutachter oder die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes. Die Drittgutachterin oder der Drittgutachter bewertet im Rahmen der gegebenen Noten. Für die Bildung des arithmetischen Mittels der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
bei einem Durchschnitt bis 1,50 = sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 = gut
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 = befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,00 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
( 4 ) Bei der Bewertung der Leistungen der Gottesdienstprüfung erfolgt keine Benotung, sondern je nach Beurteilung der Hinweis „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
( 5 ) Die Bewertungen der schriftlichen Vorarbeiten der religionspädagogischen Prüfung und der Gottesdienstarbeit werden der Kandidatin oder dem Kandidaten vom Theologischen Prüfungsamt ausgehändigt.
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§ 15
Ergebnis der Prüfung

( 1 ) Die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung und jede Prüfungsteilleistung mit mindestens „bestanden“ bzw. „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.
( 2 ) Auf dem Zeugnis zur Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung werden die Ergebnisse aller Prüfungsleistungen sowie der Titel des Innovationsprojekts aufgeführt.
( 3 ) Über die Bewertung der Einzelleistungen wird ein Protokoll gefertigt, das von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer durch Unterschrift bestätigt wird.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten nach Abschluss der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung die Ergebnisse der Einzelleistungen in der Regel mündlich bekannt.
( 5 ) Das Theologische Prüfungsamt teilt das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. Im Falle einer bestandenen Nachprüfung wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist.
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Teil 4: Nachprüfung und Wiederholung

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§ 16
Nachprüfung und Wiederholung

( 1 ) Wird eine der Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, ist eine Nachprüfung für diese Prüfungsleistung erforderlich. Diese ist in der Regel nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen zu leisten; über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamts. Wird bei einer Nachprüfung die Leistung als „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, ist die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung nicht bestanden.
( 2 ) Werden mindestens zwei Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, so ist die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung nicht bestanden. Sie kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung können Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ bzw. „bestanden“ bewertet worden sind. Der Termin der Wiederholung findet in der Regel im nächsten Prüfungsdurchgang statt; er wird vom Theologischen Prüfungsamt bestimmt.
( 3 ) Bei der Wiederholung der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung ist eine Nachprüfung nicht zulässig.
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Teil 5: Rechtsschutz

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§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten

Den Geprüften wird auf Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
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§ 18
Rechtsbehelf

Gegen abschließende Zulassungs- und Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim Theologischen Prüfungsamt eingelegt werden; der Widerspruch soll spätestens innerhalb eines Monats nach Erhebung begründet werden. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung kann Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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Teil 6: Schlussbestimmungen

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§ 19
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
( 2 ) Die Ordnung der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung vom 17. Mai 2019 (KABl. S. 121, ber. KABl. 2023 Nr. 57 S. 106) gilt für die Kandidatinnen und Kandidaten, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2025 begonnen hat, fort; im Übrigen tritt sie zum selben Datum außer Kraft.
Berlin, den 4. Juli 2025
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof
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Nr. 107Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über das Bewerbungsverfahren bei Berufungen in den Entsendungsdienst

Vom 13. Juni 2025

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Aufgrund von§ 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD (Pfarrdienstausführungsgesetz (PfDAG) vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 187), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 14. Juni 2024 (KABl. Nr. 101 S. 210), hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

§ 2 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das Bewerbungsverfahren bei Berufungen in den Entsendungsdienst vom 17. Juni Februar 2017 (KABl. S. 62) wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Vorschlagskommission gehören kraft Amtes an:
  1. die Bischöfin oder der Bischof,
  2. die Pröpstin oder der Propst,
  3. die Leiterin oder der Leiter der für Personalia der Ordinierten zuständigen Abteilung des Konsistoriums,
  4. die für die Personalia der Ordinierten zuständigen Referatsleiterinnen oder Referatsleiter in der genannten Abteilung des Konsistoriums.“
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§ 2

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Berlin, den 13. Juni 2025
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

II. Bekanntmachungen

Nr. 108U r k u n d e
über die Änderung des Namens
der Pfingst-Kirchengemeinde Potsdam,
Kirchenkreis Potsdam

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368), beschlossen:
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§ 1

Der Name der Pfingst-Kirchengemeinde Potsdam, Kirchenkreis Potsdam, wird geändert in „Evangelische Kirchengemeinde am Pfingstberg zu Potsdam“.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Berlin, den 9. September 2025
Az.: 1000-01:82/020
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 109U r k u n d e
über die Umwandlung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Basdorf-Wandlitz-Zühlsdorf,
Evangelischer Kirchenkreis Barnim

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Basdorf-Wandlitz-Zühlsdorf, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, wird in eine Kirchengemeinde umgewandelt.
( 2 ) Die umgewandelte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Basdorf-Wandlitz-Zühlsdorf“.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Berlin, den 19. August 2025
Az.: 1002-01:0791
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 110U r k u n d e
über die Umwandlung
der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Ketzin,
Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde St. Petri Ketzin, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, wird in eine Gesamtkirchengemeinde umgewandelt.
( 2 ) Die umgewandelte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Petri Ketzin“.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. November 2025 in Kraft.
Berlin, den 9. September 2025
Az.: 1002-01:0790
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 111U r k u n d e
über die Errichtung
des Evangelischen Kirchenkreisverbandes für
Kindertageseinrichtungen an Spree und Neiße

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Aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368), hat das Konsistorium nach Anhörung der beteiligten Kreiskirchenräte der Evangelischen Kirchenkreise Cottbus, Niederlausitz und Schlesische Oberlausitz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Cottbus, der Evangelische Kirchenkreis Niederlausitz und der Evangelische Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz bilden einen Kirchenkreisverband als Träger Evangelischer Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband für Kindertageseinrichtungen an Spree und Neiße“.
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§ 2

( 1 ) Der Kirchenkreisverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Cottbus.
( 2 ) Die von den Kirchenkreisen durch übereinstimmende Beschlüsse der Kreiskirchenräte beschlossene Satzung ist vom Konsistorium kirchenaufsichtlich genehmigt worden.
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§ 3

Als Tag der Errichtung des Kirchenkreisverbandes wird der 3. September 2025 festgestellt.
Berlin, den 2. September 2025
Az.: 3211-01.02:16/010
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 112U r k u n d e
über die Errichtung einer Kreispfarrstelle
zur Erteilung von Religionsunterricht
im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln

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Aufgrund von Artikel 61 in Verbindung mit Artikel 49 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368), hat der Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln am 26. Mai 2025 beschlossen:
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§ 1

Im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln wird eine Kreispfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht errichtet.
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§ 2

Die Urkunde tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Konsistorium am 1. September 2025 in Kraft.
Berlin, den 18. Juli 2025
Kreiskirchenrat des Evangelischen
Kirchenkreises Neukölln
Der Vorsitzende
(L. S.)
Dr. Christian Nottmeier
Kirchenaufsichtlich genehmigt.
Berlin, den 6. August 2025
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 113Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde St. Petri Ketzin

Vom 22. Juli 2025

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Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Ketzin hat gemäß § 4 Absatz 2 und 3 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Petri Ketzin“. Sie hat ihren Sitz in der Rathausstraße 17, 14669 Ketzin/Havel.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Umwandlung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Ketzin entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Petri Ketzin wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Es werden folgende Ortskirchen, entsprechend den vor der Vereinigung bestehenden Gemeindegebieten, gebildet: „St. Petri Ketzin“, „Paretz“, „Trinitatis Havelland“ (Wachow, Gohlitz, Niebede) und „Guter Hirte“ (Tremmen, Etzin, Zachow-Gutenpaaren).
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Mitglieder der Ortskirchenräte werden bei Ältestenwahlen von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  5. die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  6. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen,
  7. die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung der im Bereich der Ortskirche befindlichen Friedhöfe, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe genannten Vorbehaltsaufgaben sowie Bescheiderstellungen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, Verpachtung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau-, Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „St. Petri Ketzin“, „Paretz“, „Trinitatis Havelland“ (Wachow, Gohlitz, Niebede) und „Guter Hirte“ (Tremmen, Etzin, Zachow-Gutenpaaren) wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf zwei festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder sind berechtigt, immer an den Sitzungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. November 2025 in Kraft
Vorstehende Satzung wurde am 9. September 2025 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1
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Nr. 114Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes für Kindertageseinrichtungen an Spree und Neiße

Vom 10., 16. und 18. Juni 2025

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Präambel

In unseren evangelischen Kindertageseinrichtungen nehmen wir jedes Kind als Geschöpf Gottes wertschätzend wahr, achten es in seiner Würde, unabhängig von seinen Fähigkeiten, Kompetenzen und seiner kulturellen Herkunft. Kinder und ihre Familien erfahren unsere Einrichtungen als qualitativ hochwertige, generationsübergreifende Bildungs- und Wohlfühlorte. Wir erfüllen damit einen zentralen gesellschaftlichen Auftrag. Die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der religionspädagogischen und pädagogischen Arbeit sind uns dabei wesentliches Anliegen. Wir bieten Kindern die Erfahrung von Verlässlichkeit, Geborgenheit, Orientierung und Gemeinschaft und ermöglichen ihnen durch eine aktive Beteiligung den Umgang mit Freiheit und Eigenverantwortung. Wir arbeiten auf der Grundlage der UN-Kinderrechtskonvention. Der Verband und die evangelischen Kirchengemeinden arbeiten zusammen und tragen so aktiv Mitverantwortung für die Entwicklung des religiösen Profils. Wir setzen uns im Gemeinwesen für die Bedürfnisse und Rechte von Kindern und Familien ein und vernetzen uns dabei mit anderen Institutionen.
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§ 1
Gründung

( 1 ) Die Evangelischen Kirchenkreise Cottbus, Schlesische Oberlausitz und Niederlausitz bilden einen Kirchenkreisverband zum Betrieb von Evangelischen Kindertageseinrichtungen. Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband für Kindertageseinrichtungen an Spree und Neiße“.
( 2 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Cottbus.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung und der Religion. Die Körperschaft verfolgt auch kirchliche Zwecke.
( 2 ) Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Betrieb evangelischer Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft durch Übernahme des Betriebes in eigene Verantwortung oder in Form einer Geschäftsbesorgung als übertragene Verwaltungsaufgabe in den zum Kirchenkreisverband zugehörigen Kirchenkreisen für die jeweiligen Kirchengemeinden.
( 3 ) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Träger des Verbandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Einrichtungen, die bisher von Kirchengemeinden der beteiligten Kirchenkreise oder von beteiligten Kirchenkreisen betrieben werden, können auf Antrag der Kirchengemeinde nach Maßgabe einer Vereinbarung in die Trägerschaft des Verbandes aufgenommen werden.
( 5 ) Der Verband kann die Trägerschaft weiterer Kindertageseinrichtungen übernehmen oder neue gründen, sofern diese nach der Übernahme gemäß den Leitsätzen der Präambel als gemeinnützige religiöse Einrichtungen betrieben werden. Auch weitere Projekte aus dem Bereich der Familienbildung können übernommen oder neu begonnen werden.
( 6 ) Der Verband kann einzelne Managementaufgaben für andere religiöse/kirchliche Träger in Bezug auf den Betrieb oder die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren im Rahmen des Satzungszwecks übernehmen.
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§ 3
Ziele

Ziel des Verbandes ist es, dass Kinder in den Kindertageseinrichtungen des Verbandes ganzheitlich gefördert werden. Die Bildungs- und Betreuungsqualität wird auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verlässlich gesichert und zukunftsorientiert weiterentwickelt. Die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kirchengemeinde macht dabei das evangelische Wirken vor Ort sichtbar und spürbar. Der Verband stellt die dafür notwendigen leitenden Strukturen zur Verfügung. Er sichert die organisatorische, pädagogische und religionspädagogische Qualität in den Kindertageseinrichtungen. Es sollen Kooperationsvereinbarungen zur inhaltlichen Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, in deren Gebiet die einzelnen Kindertageseinrichtungen liegen, geschlossen werden.
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§ 4
Organe

Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen die Befähigung zum Ältestenamt besitzen. Für den Vorstand gilt § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen in seiner jeweiligen Fassung.
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§ 5
Verwaltungsrat

( 1 ) Die Kirchenkreise entsenden in den Verwaltungsrat je zwei Mitglieder, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten. Ein weiteres Mitglied soll durch die Vertreterversammlung benannt werden. Stellvertretung ist möglich.
( 2 ) Der Verwaltungsrat wird im Jahr der Konstituierung der Kreiskirchenräte neu gebildet. Er wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 3 ) Der Verwaltungsrat tagt in der Regel einmal im Halbjahr. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Im Übrigen gelten die Artikel 5 und 23 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 bis 7 sowie 9 und 10 der Grundordnung entsprechend. Er muss zudem einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates dies wünscht.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre und endet mit der Neubildung des Verwaltungsrats. Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben so lange im Amt, bis der jeweilige Kreiskirchenrat neue Mitglieder entsandt hat, auch wenn sich dessen Amtszeit damit über den Zeitraum von sechs Jahren hinaus verlängert. Erneute Entsendung ist möglich. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, entsendet der jeweilige Kreiskirchenrat bzw. die Vertreterversammlung für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied.
( 5 ) Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören:
  • die Beschlussfassung über die Grundlinien der Arbeit des Verbandes,
  • die Aufsicht über den Vorstand,
  • die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands,
  • die Abnahme der Jahresrechnungen der vom Verband in Trägerschaft betriebenen Kindertageseinrichtungen und des Verbandes selbst sowie die Entlastung des Vorstands,
  • der Beschluss des Stellenplans der Geschäftsstelle und des Haushaltsplans des Verbandes,
  • die Entscheidung über den Neubau und die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft oder die Übernahme von Verwaltungsaufgaben für Kindertagesstätten,
  • die Entscheidung über die Eröffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft des Verbandes,
  • die Entscheidung über Baumaßnahmen mit einem Volumen von mehr als 100.000 €, soweit der Verband diese in eigener Verantwortung führen kann,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,
  • die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen von über 200.000 €.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Der Vorstand kann auf der Grundlage eines Vertrages entgeltlich beschäftigt werden. Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates.
( 2 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, so sind alle Mitglieder des Vorstandes einzelvertretungsberechtigt. Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend.
( 3 ) Der Vorstand ist dem Verband, vertreten durch den Verwaltungsrat, für seine Arbeit verantwortlich. Er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Verbandes.
( 4 ) Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, gibt er sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf. Diese Geschäftsordnung kann Verantwortlichkeiten für bestimmte Geschäfte einzelnen Vorstandmitgliedern zuweisen, wobei das andere Vorstandsmitglied seine Überwachungsaufgabe wahrzunehmen hat. In der Geschäftsordnung ist außerdem zu regeln, welche Person aus dem Vorstand bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.
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§ 7
Vertreterversammlung

( 1 ) Verwaltungsrat und Vorstand werden durch die Vertreterversammlung beraten, die die angemessene Einbindung und Beteiligung der Kirchengemeinden sicherstellt. Sie soll die Transparenz und den Austausch der vielfältigen Perspektiven fördern.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde, mit der der Verband einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, hat das Recht, ein ständiges Mitglied in die Vertreterversammlung zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
( 3 ) Die Vertreterversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand eingeladen.
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§ 8
Finanzierung

( 1 ) Der Finanzbedarf des Verbandes wird gedeckt aus öffentlichen Zuschüssen und aus unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu erhebenden Gebühren, Elternbeiträgen, Zuzahlungen und zweckgebundenen Einnahmen sowie aus Zuschüssen kirchlicher Stellen.
( 2 ) Soweit die Einnahmen aus Absatz 1 zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt der Verband von den Trägern des Verbandes eine jährliche Umlage, um seinen Finanzbedarf zu decken. Maßstab der Umlage ist die Anzahl der belegten Plätze der Kindertageseinrichtungen des jeweiligen Kirchenkreises.
( 3 ) Die Gesamthöhe der Umlage und der von den Trägern des Verbandes zu tragende Anteil sind im Haushaltsbeschluss für jedes Haushaltsjahr neu festzulegen.
( 4 ) Die Übernahme von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft oder in Form von Übertragung bestimmter Verwaltungsaufgaben geschieht durch Vertrag zwischen der jeweiligen Trägerin oder dem jeweiligen Träger und dem Verband.
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§ 9
Verwaltung des Verbandes

Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Evangelischen Kirchenkreisverband Lausitz wahrgenommen.
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§ 10
Satzungsänderungen

Veränderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung des Verwaltungsrates und der Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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§ 11
Veränderung oder Aufhebung des Verbandes

( 1 ) Ein Kirchenkreis, der Träger des Verbandes ist, kann auf Antrag und nach Anhörung der anderen Träger aus der Trägerschaft entlassen werden, wenn die Vermögensauseinandersetzung, etwaiger Personalübergang und die Nachhaftung zwischen den Trägern in einer Vereinbarung geklärt ist und das Konsistorium die Veränderung des Verbandes beschließt. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr gestellt werden.
( 2 ) Die Aufhebung des Verbandes erfolgt nach Anhörung des Verwaltungsrates durch das Konsistorium. Vor einer Aufhebung sollen alle vom Verband getragenen Kindertageseinrichtungen in eine neue Geschäftsbesorgung oder Trägerschaft überführt werden. Die Trägerschaft soll vorrangig an die Kirchengemeinde gehen, in deren Gebiet die Kindertageseinrichtung gelegen ist.
( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Kirchenkreise, die Träger des Verbandes sind, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
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§ 12
Veröffentlichung

Diese Satzung und ihre Änderungen werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 13
Übergangsbestimmung

Bis zur ersten Sitzung des Verwaltungsrates sowie bis zur Berufung der Mitglieder des Vorstandes wird der Verband durch die drei Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise jeweils einzeln im Rechtsverkehr vertreten.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Genehmigung in Kraft
Vorstehende Satzung wurde am 2. September 2025 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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Nr. 115Änderung der Gebührenordnung 2024 für den Evangelischen Kirchenkreisverband Potsdam-Brandenburg

Vom 30. April 2025

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Die Gebührenordnung 2024 für den Evangelischen Kirchenkreisverband Potsdam-Brandenburg vom 6. November 2024 [KABl. Nr. 228 S. 409] wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Gebühren für die Verwaltung von Kindertagesstätten
Leistungsbeschreibung:
  1. Beratung des Trägers und der Kita-Leitung,
  2. Übernahme der Betreuungsverträge/Erstellung und Pflege der Stammdaten,
  3. Festlegung der Elternbeiträge,
  4. Schriftwechsel mit den Eltern,
  5. Bearbeitung von Widersprüchen,
  6. Mahnwesen,
  7. quartalsweise Erarbeitung der Belegungsstatistik/Personal-Soll- und -Ist-Abgleich,
  8. Verhandlung mit Kommunen,
  9. quartalsweise Beantragung und Abrechnung der Zuschüsse der öffentlichen Hand,
  10. quartalsweise Beantragung und Abrechnung erhöhter Zuschüsse der öffentlichen Hand,
  11. Rechnungsbearbeitung,
  12. Buchhaltung,
  13. Zuarbeit zur Haushaltsplanung,
  14. Erstellen der Unterlagen zur Jahresrechnung,
  15. Personalsachbearbeitung (Erstellen der Arbeitsverträge, Zahlbarmachung der Vergütungen, Gehaltsbescheinigungen),
  16. Personalplanung (Zuarbeit zur Haushaltsplanung).
Kostenbeitrag
  1. 335,30 € pro Platz pro Jahr
  2. Der verminderte Kostenbeitrag – wenn nur die Aufgaben von n) bis o) durchgeführt werden – beträgt 154,60 € pro Platz pro Jahr.
  3. Für alle weiteren Rückfragen, die nicht von § 5 abgedeckt werden, wird ein Kostensatz von 64 € pro Stunde zugrunde gelegt.“
    Vorstehende Änderung der Gebührenordnung wurde am 11. August 2025 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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III. Stellenausschreibungen

Nr. 116Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. In der Gefängnisseelsorge im Land Brandenburg ist die (7.) landeskirchliche Pfarrstelle für den Dienst in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Brandenburg an der Havel ab 1. Juni 2026 mit 100 % Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Die JVA Brandenburg an der Havel verfügt über 330 Haftplätze im offenen und geschlossenen Vollzug für männliche Strafgefangene, eine sozialtherapeutische Abteilung sowie eine Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung. Hilfs- und Behandlungsmethoden in der JVA sind u. a. Täter-Therapien, soziales Training, Drogen-, Schuldner- und Berufsberatung. Gefangene haben die Möglichkeit, sich schulisch fortzubilden und berufliche Qualifikationen zu erwerben.
    267 Mitarbeitende sind überwiegend im Vollzugsdienst und im Werkdienst beschäftigt. Zur JVA gehören die Eigenbetriebe Tischlerei, Schneiderei, Schlosserei, Gärtnerei, Buchbinderei und eine Kfz-Werkstatt. Auf dem Gelände befinden sich zudem ein Krankenhaus und die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Brandenburg.
    Von der Pfarrerperson wird erwartet:
    • seelsorgliche Kompetenz im Umgang mit Männern im Strafvollzug, deren Zu- und Angehörigen sowie den Mitarbeitenden im Strafvollzug,
    • Fähigkeit zu sensibler und einfühlsamer Kommunikation,
    • Einhaltung des Konzepts für einen grenzwahrenden Umgang und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und
    • Teilnahme an regelmäßigen Schulungen zur Prävention sexualisierter Gewalt,
    • Selbstreflexion und Rollenklarheit,
    • lebensnahe Gottesdienste,
    • Gruppenarbeit und Veranstaltungen,
    • ökumenische Zusammenarbeit mit der katholischen Seelsorge,
    • Einbindung von Ehrenamtlichen,
    • Freude an der aktiven Mitarbeit im landeskirchlichen Gefängnisseelsorgekonvent,
    • Berufserfahrung einschließlich pfarramtlicher Verwaltungsaufgaben.
    Eine Qualifikation in Seelsorge (KSA) ist Voraussetzung, die Teilnahme an einer berufsbegleitenden Weiterbildung für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten sowie an regelmäßiger Supervision wird vorausgesetzt. Zu Beginn des Dienstes steht eine Einführungs- und Hospitationsphase. Die regelmäßige Teilnahme am Konvent und der Jahresrüste der Gefängnisseelsorger:innen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) ist verpflichtend. Die Fachberatung geschieht durch den oder die Landespfarrer:in für Gefängnisseelsorge, die Dienstaufsicht liegt im Konsistorium (Spezialseelsorge).
    Eine Dienstwohnung ist nicht vorhanden.
    Weitere Auskünfte erteilt Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, Telefon: 030/24344-286, E-Mail: s.habighorst@ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 24. Oktober 2025 erbeten an das Konsistorium, Referat 3.2, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. In der Gefängnisseelsorge im Land Brandenburg ist die (9.) landeskirchliche Pfarrstelle für den Dienst in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Luckau-Duben ab 1. Januar 2026 mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.
    Die 2005 eröffnete JVA Luckau-Duben ist die modernste und mit 273 Haftplätzen die drittgrößte Justizvollzugsanstalt des Landes Brandenburg. Weitere 101 Haftplätze im offenen Vollzug befinden sich in der Außenstelle in Spremberg. Die JVA Luckau-Duben ist die einzige Haftanstalt im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), in der Frauen und Männer untergebracht sind: 188 männliche und 64 weibliche Gefangene in Duben und 49 Männer und 52 Frauen im offenen Vollzug in Spremberg.
    Mehr als 200 Mitarbeiter:innen sind im Vollzugsdienst beschäftigt, darunter Psycholog:innen, Pädagog:innen und Sozialarbeiter:innen. Neben den anstaltseigenen Arbeitsplätzen gibt es auch Arbeitsplätze in Eigenbetrieben und Unternehmen innerhalb der JVA.
    Zu den Aufgaben der Gefängnisseelsorge gehören:
    • Seelsorge in Einzelgesprächen,
    • Gottesdienste und spirituelle Angebote,
    • Gruppenarbeit mit Gefangenen,
    • ökumenische Zusammenarbeit,
    • Teilnahme an Konventen und fachspezifischen Fortbildungen.
    Erwartet werden:
    • seelsorgliche Kompetenz im Umgang mit Menschen im Strafvollzug, deren Zu- und Angehörigen sowie den Mitarbeitenden im Strafvollzug,
    • KSA Ausbildung,
    • Fähigkeit zu sensibler und einfühlsamer Kommunikation,
    • Einhaltung des Schutzkonzepts,
    • regelmäßige Schulungen zur Prävention sexualisierter Gewalt,
    • Selbstreflexion und Rollenklarheit,
    • lebensnahe Gottesdienste,
    • Gruppenarbeit und Veranstaltungen,
    • ökumenische Zusammenarbeit mit der katholischen Seelsorge,
    • Freude an der aktiven Mitarbeit im landeskirchlichen Gefängnisseelsorgekonvent,
    • Berufserfahrung einschließlich pfarramtlicher Verwaltungsaufgaben.
    Geboten wird:
    • Hospitation zur Dienstvorbereitung und eine begleitete Einführungsphase,
    • einen strukturierten Pfarrdienst mit festen Dienstzeiten,
    • Fachberatung durch den oder die Landespfarrer:in für Gefängnisseelsorge,
    • Supervisionen,
    • fachspezifische Fortbildungen für Gefängnisseelsorge,
    • die Dienstgemeinschaft im Konvent (regelmäßige Konventstreffen, Jahresrüste),
    • Beratung und Begleitung durch das Referat Spezialseelsorge im Konsistorium.
    Eine Dienstwohnung ist nicht vorhanden. Es wird erwartet, dass der Wohnort so liegt, dass die JVA in Rufbereitschaft erreicht werden kann.
    Weitere Auskünfte erteilt Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, Telefon: 030/24344-286, E-Mail: s.habighorst@ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 24. Oktober 2025 erbeten an das Konsistorium, Referat 3.2, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde am Gesundbrunnen, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.
    Mitten im Leben, mitten in den Themen, die Menschen bewegen, mitten in der Mitte Berlins: Die Gemeinde am Gesundbrunnen ist der ideale Arbeitsplatz für eine Person, die gern da ist, wo Kirche am meisten gebraucht wird. Mit Weitsicht die Herausforderungen der Zukunft zu erkennen und dabei die unmittelbaren Aufgaben im Blick zu haben, ist viel verlangt. Das sollten Bewerber:innen auch finden und es sollte „genau ihr Ding“ sein. Dazu erwartet sie hier so viel Gestaltungsspielraum wie sonst selten.
    Die Gemeinde am Gesundbrunnen ist eine Gemeinde im Aufbruch, denn hinter ihr liegt ein Weg der gelungenen Vereinigung. Aus den benachbarten Kirchengemeinden am Humboldthain, an der Panke und Versöhnung ist nach einem mehrjährigen Kooperationsprozess am 1. Januar 2025 die Evangelische Kirchengemeinde am Gesundbrunnen entstanden.
    Die Gemeinde freut sich auf Ideen für spirituelle und gemeindliche Gestaltungsräume, um mit anderen Engagierten auf die Herausforderungen von Kirche in der Großstadt kreative Antworten zu finden. Das Gemeindegebiet hat ein kulturell vielfältiges Umfeld. In der Minderheitensituation der christlichen Kirchen im Wedding stehen alle gemeindlichen Arbeitsbereiche in Beziehung zur sozialen Stadtteilsituation.
    Auf die Zusammenarbeit freut sich ein frisch gewählter Gemeindekirchenrat. Es gibt ein Gemeindebüro mit einer Vollzeit-Verwaltungsmitarbeiterin. Am Ort der St.-Paul-Kirche ist die kirchenmusikalische Arbeit konzentriert, die von einer A-Kirchenmusikerin geleitet wird. Eine Sozialarbeiterin gestaltet die Arbeit mit älteren Menschen. Darüber hinaus ist hier die Gemeinde im Projekt Laib & Seele engagiert. Weitere diakonische Arbeit geschieht im Teeny-Musiktreff für Jugendliche in der Himmelfahrtkirche im Humboldthain. Sie wird von einem Team von Musikpädagoginnen geleitet. Ein C-Kirchenmusiker leitet in der Himmelfahrtkirche Instrumentalkreise. In einer früheren Waschküche vom Ackerkiez betreibt die Gemeinde über eine angestellte Koordinatorin ein Nachbarschaftszentrum. An der Kapelle der Versöhnung ist die Gemeindearbeit geprägt von der Erinnerungslandschaft an der Gedenkstätte Berliner Mauer. Eine Referentin für Erinnerungsarbeit, Kultur & Öffentlichkeit koordiniert hier ein Ehrenamtlichen-Team. Die kirchliche Arbeit mit Kindern und Familien am Gesundbrunnen verantwortet eine Gemeindepädagogin. Angestrebt ist die Anstellung einer Geschäftsführung.
    Die Gemeinde freut sich, wenn die neue Pfarrperson
    • mit Gestaltungsfreude ihren Freiraum ausfüllt,
    • verbindlich in Beziehung geht, nahbar, teamfähig ist und sich im richtigen Moment abgrenzt,
    • Probleme sieht und erste Schritte geht,
    • Lösungen sucht und Wege findet,
    • als Teil eines Teams aus drei Pfarrpersonen dabei ist.
    Im sanierten Gemeindehaus an der Badstraße 50 in 13357 Berlin-Wedding kann die neue Pfarrperson eine geräumige Pfarrdienstwohnung mit separatem Amtszimmer beziehen.
    Weitere Informationen zur Gemeinde finden sich auf der Webseite www.evangelisch-am-gesundbrunnen.de.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Patrick Meinhardt, E-Mail: p.meinhardt@gesundbrunnen-evangelisch.de, Pfarrerin Senta Reisenbüchler, Telefon: 0151/68561658, Pfarrer Thomas Jeutner, Telefon: 0178/1870219, und Superintendentin Almut Bellmann, Telefon: 030/9237852-0 (Superintendentur), E-Mail: a.bellmann@kirche-berlin-nordost.de.
    Bewerbungen werden bis zum 24. Oktober 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  4. Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Lindenberg, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, ist zum 1. März 2026 mit 50 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.
    Ab 1. Januar 2026 gehören die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Blumberg-Lindenberg (mit zwei Ortskirchen) und die Kirchengemeinde Schwanebeck zum Pfarrsprengel. Beide Kirchengemeinden liegen direkt vor der Berliner Stadtgrenze und gehören politisch zum Land Brandenburg. Insgesamt leben in allen Orten ca. 850 Gemeindeglieder.
    Das Umfeld der Kirchengemeinden ist geprägt durch drei alte Ortskerne, die ihren dörflichen Charakter erhalten haben und jeweils von mehreren Siedlungsgebieten umgeben sind. Der gesamte Bereich ist durch eine hohe Wohn- und Lebensqualität und den Zuzug von vor allem jungen Familien geprägt und verfügt über eine verlässliche Infrastruktur: Einkaufsmöglichkeiten sind überall vorhanden, Arzt und Ärztin sowie Krankenhaus sind schnell erreichbar und Kindertagesstätten, Grund- und Oberschulen sowie Gymnasien gibt es in allen drei Dörfern. Blumberg ist über die Regionalbahn an Berlin angebunden, aus Lindenberg und Schwanebeck ist die Stadt über die S-Bahnhöfe Wartenberg und Buch gut zu erreichen. Für die Bewältigung der regelmäßigen Wege im Zuge des Pfarrdienstes ist allerdings ein Pkw zu empfehlen.
    Für Gemeindearbeit und Büro nutzen die Gemeinden zwei Gemeindehäuser, Räume in den beiden Pfarrhäusern sowie drei mittelalterliche Feldsteinkirchen. Dazu kommen noch zwei Friedhöfe, die durch die Gemeinden verwaltet werden. In den Pfarrhäusern in Blumberg und Lindenberg steht jeweils eine geräumige Dienstwohnung mit Garten zur Verfügung.
    Die Sonntagsgottesdienste finden in der Regel wechselweise in den Gemeinden statt. Regelmäßig treffen sich mehrere Senior:innen- und Gesprächskreise, zwei Posaunenchöre, ein Kinderchor, eine Bastelgruppe, diverse Christenlehregruppen und eine Konfirmand:innengruppe. Feste und Veranstaltungen werden häufig zusammen mit Kommune, Kindertagesstätten, Schulen und Vereinen vor Ort sowie mit der Freiwilligen Feuerwehr gestaltet.
    Die Gemeinden wünschen sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der offen auf Menschen zugeht, Freude an lebensnaher Verkündigung hat, sich aktiv in die Gemeindearbeit einbringt, seelsorgliche Aufgaben übernimmt und die Gemeinschaft unter den Gemeindegliedern und über die Gemeinde- und Dorfgrenzen hinweg fördert. Zugleich wird der Pfarrdienst auch mit begrenzten Repräsentations-, Verwaltungs- und Leitungsaufgaben verbunden sein. Allerdings soll auch Raum bleiben, um die eigenen Stärken und Fähigkeiten zu entwickeln und eigene Schwerpunkte zu setzen.
    Neben der Pfarrerin oder dem Pfarrer sind in den Kirchengemeinden zwei Katechetinnen (35 und 50 % BU) und eine Kirchenmusikerin (32 % BU) beschäftigt, für die Verwaltungstätigkeiten ist ebenfalls zeitnah mit einer Teilzeitbeschäftigung zu rechnen. Dazu kommt eine engagierte Kerngemeinde mit einer Reihe von Ehrenamtlichen, die die Hauptamtlichen gern unterstützen, aber auch nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen.
    Weitere Auskünfte erteilen der aktuelle Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Pfarrer Ralf Wenzel, Telefon: 0171/7951864, E-Mail: pfarramt.lindenberg@internetgate.de, und Superintendentin Almut Bellmann, Telefon: 030/92378520, E-Mail: suptur@kirche-berlin-nordost.de.
    Bewerbungen werden bis zum 24. Oktober 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  5. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Mühlenfließ, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, ist ab dem 1. Dezember 2025 oder später mit 75 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Zur Gemeinde gehören die im östlichen Berliner Umland gelegenen Orte Fredersdorf-Vogelsdorf und Petershagen/Eggersdorf mit zusammen rund 30.000 Einwohnern. Zur Gemeinde gehören vier Predigtstätten, zwei Kindertagesstätten in kirchlich-diakonischer Trägerschaft, drei Senior:innenheime mit monatlichem Gottesdienst und drei kirchliche Friedhöfe. Das vielgestaltige Gemeindeleben findet in vier Gemeindehäusern statt.
    Die Gemeinde zeichnet sich durch eine reiche kirchenmusikalische Arbeit aus. Mehrere Chöre gestalten Gottesdienste, Konzerte, Musicals. Kinderchor und Jungbläser:innenarbeit sind ein Schatz der kirchenmusikalischen Angebote.
    Ein Schwerpunkt im Gemeindeleben ist die Konfirmand:innen- und Jugendarbeit, verbunden mit Freizeiten und einer traditionellen Sommerfahrt nach Tschechien. Weitere Informationen finden sich unter www.muehlenfliess.net.
    In der Gemeinde sind eine weitere Pfarrerin, eine Kantorin, eine Religionspädagogin sowie weitere Mitarbeitende in der Verwaltung und auf den Friedhöfen in unterschiedlichem Dienstumfang tätig. Mit der Nachbargemeinde in Neuenhagen-Hoppegarten besteht eine enge Zusammenarbeit.
    Die Gemeinde sucht eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der teamfähig ist und flexibel mit den verschiedenen Anforderungen umzugehen weiß. Sie wünscht sich eine zeitgemäße Verkündigung und seelsorgliche Sorgfalt, ökumenische Offenheit und gute Zusammenarbeit mit den Kommunen. Im Gespräch mit dem Gemeindekirchenrat und den weiteren Mitarbeitenden werden Arbeitsschwerpunkte entsprechend der Neigungen der neuen Pfarrperson verabredet.
    Zum Dienst gehört die Erteilung von zwei Stunden Religionsunterricht pro Woche.
    Ein ruhig gelegenes Pfarrhaus mit idyllischem Garten steht zur Verfügung. Das Gemeindebüro befindet sich in fußläufiger Entfernung. Wälder und Seen, die gute Anbindung an das Berliner S-Bahnnetz sowie eine solide Infrastruktur kennzeichnen das Gemeindegebiet und haben viele junge Familien hier Fuß fassen lassen.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Dirk Rieckers, Telefon: 03341/3402113, und Pfarrerin Anja Grätz, Telefon: 0152/29597973, sowie Superintendent Hans-Georg Furian, Telefon: 030/577953020.
    Bewerbungen werden bis zum 24. Oktober 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  6. Die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Zehlendorf-Süd, Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, ist zum 1. März 2026 durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Zum Pfarrsprengel im familienfreundlichen Südwesten Berlins gehören die Gemeinden Schönow-Buschgraben, Stephanus und Zur Heimat – sie haben zum 1.1.2026 die Bildung einer Gesamtkirchengemeinde beschlossen, zu der dann ca. 6.500 Gemeindeglieder gehören werden.
    Gesucht wird eine Pfarrperson, die gemeinsam mit den beiden Kolleg:innen im Pfarrdienst (je 100 % DU) und einem engagierten Team beruflicher und ehrenamtlicher Mitarbeitenden kirchlichen Aufbruch will und kann.
    Für die Gestaltung der Zukunft haben die Gemeinden mit ihrem einmütigen Struktur-Beschluss die nötigen Voraussetzungen geschaffen. Sie haben den drei Standorten darüber hinaus inhaltliche Schwerpunkte zugeordnet. Die ausgeschriebene Pfarrstelle wird besonders dem Standort Schönow-Buschgraben verbunden sein. Dort ist u. a. die Generationenarbeit etabliert und es befinden sich neben bereits existierenden sozial-diakonischen Begegnungsformaten neue Angebote im Aufbau. Auf einem unmittelbar benachbarten kircheneigenen Grundstück entwickelt derzeit ein diakonischer Träger ein Bauprojekt, das vielfältige weitere Chancen der Standortentwicklung eröffnet.
    Der Kirchenkreis fördert solche Nutzungspartnerschaften im Rahmen des Programms „Zukunftsorte“. Auch eine im Pfarrsprengel neu errichtete Evangelische Grundschule mit Theaterschwerpunkt bietet für die Gesamtkirchengemeinde weitere ideale Kooperationsmöglichkeiten.
    Erwartet werden
    • Lust am Schwerpunkt sozial-diakonischen Handelns und Teamfähigkeit,
    • Sozialraumorientierung und Denken im Evangelischen Netzwerk,
    • zeitgemäße Verkündigung und Zuversicht.
    Geboten werden
    • geklärte Rahmenbedingungen (s. o.) – dazu gehört auch das aktuell in Vorbereitung befindliche Angebot, gemeindliche Kitaträgerschaften und Geschäftsführungsaufgaben auf die Gemeinschaftsebene zu übertragen,
    • die Aussicht auf ein dienstfreies Wochenende im Monat,
    • ein vom Kirchenkreis gefördertes Deutschlandticket-Job bzw. VBB-Firmenticket.
    Eine Pfarrdienstwohnung steht derzeit nicht zur Verfügung.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Pfarrsprengelrats Cordula Westphal, Telefon: 0170/5238487, E-Mail: gkr@heimatgemeinde.de, oder Superintendent Johannes Krug, Telefon: 030/200094011.
    Bewerbungen werden bis zum 24. Oktober 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  7. Die Pfarrstelle der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Görlitz, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.
    Zur Gemeinde mit ca. 1.400 Gemeindegliedern gehören eine Predigtstätte und ein Gemeindehaus.
    Gemeinde und Pfarrstelle liegen am Ökumenischen Pilgerweg an der Via Regia: Vom Bahnhof Südausgang erreicht man als Erstes das Gemeindehaus mit Pfarrwohnung. In diesem befindet sich die Kita für Kinder zwischen zwei und zehn Jahren und ein großer Garten. Die katholische St. Jakobus-Kathedrale steht in unmittelbarer Nachbarschaft. Fußläufig ist die im Jugendstil erbaute, beheizbare Kreuzkirche erreichbar, in der Konzerte unterschiedlicher Genres stattfinden.
    Mit den Pfarrkollegen der benachbarten Versöhnungskirchgemeinde und Christuskirchgemeinde lebt die Gemeinde seit vielen Jahren ein geschwisterliches Miteinander bei Gemeindeaktivitäten und im Verkündigungsdienst wie zum Beispiel dem regelmäßigen Kanzeltausch.
    Zur Erholung findet man im Süden der Europastadt Görlitz den Berzdorfer See, im Nordwesten die Königshainer Berge und auf polnischer Seite das Riesengebirge.
    In der Gemeinde trifft die neue Pfarrperson auf:
    • die Mitglieder des Gemeindekirchenrats,
    • engagierte Ehrenamtliche im Besuchs- und Lektorendienst,
    • verschiedene Gemeindegruppen von Junger Gemeinde bis Kirchenchor,
    • den Küster und den Mitarbeiter für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
    • die Gemeindesekretärin, die für die drei Gemeinden zuständig ist,
    • die Pfarrkollegen der beiden Nachbargemeinden, die sich auf Teamarbeit freuen.
    Gewünscht wird:
    • eine Pilgerausrüstung,
    • Bereitschaft und Freude an Teamarbeit,
    • Neugierde auf das, was ist,
    • Lust, eigene Ideen einzubringen.
    Weitere Eindrücke gibt es vor Ort. Die Gemeinde freut sich auf Besucher:innen.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Steffen Altus, Telefon: 0151/62693470, E-Mail: altussteffen@gmail.com, bzw. Superintendent Daniel Schmidt, Telefon: 03588/259141, E-Mail: superintendentur@kirchenkreis-sol.de.
    Bewerbungen werden bis zum 24. Oktober 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  8. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Zepernick-Schönow, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl neu zu besetzen.
    Die Gemeinde Zepernick-Schönow liegt idyllisch im Grünen vor den Toren Berlins und bietet eine attraktive Kombination aus ländlicher Ruhe und urbaner Nähe.
    Die Gemeinde zeichnet sich durch ein lebendiges Miteinander, vielfältiges ehrenamtliches Engagement und eine gute Vernetzung im Ort aus. Die fußläufig erreichbare und direkte S-Bahn-Anbindung ans Berliner Stadtzentrum ermöglicht kulturelle und persönliche Freiräume.
    Vor Ort besteht eine gut entwickelte Infrastruktur mit Schulen, Kitas, Vereinen, medizinischer Versorgung sowie zahlreichen Einkaufsmöglichkeiten und weiteren Dienstleistungen.
    Die Gemeinde mit rund 1.850 Gemeindegliedern umfasst zwei sanierte Kirchengebäude – die Zepernicker St. Annen-Kirche und die Schönower Dorfkirche. Direkt neben den Kirchen befindet sich jeweils ein Gemeindehaus. Gern nutzt die Gemeinde auch den Luthersaal mit Gemeindehaus und Garten als dritten Standort. Des Weiteren gehören zur Kirchengemeinde ein Kindergarten und zwei Friedhöfe.
    In der Kirchengemeinde gestaltet ein engagiertes, hauptamtliches Team die gemeindliche Arbeit. Es besteht aus
    • einer Kantorin,
    • einer Diakonin,
    • einer Gemeindepädagogin,
    • einer Gemeindesekretärin,
    • einem Kita-Team mit 15 Mitarbeitenden,
    • zwei Mitarbeitenden im Friedhofsdienst.
    Ein verantwortungsbewusster Gemeindekirchenrat begleitet das Gemeindeleben sichtbar mit und freut sich auf die Zusammenarbeit.
    Die Gemeinde bietet:
    • ein saniertes, großzügiges Pfarrhaus mit Garten neben der Zepernicker Kirche,
    • reiches Gemeindeleben mit Freiräumen zur Gestaltung und Entwicklung,
    • eine Vielzahl an kirchenmusikalischen Angeboten,
    • weitgehende Entlastung von Verwaltungsaufgaben durch engagierte Arbeit verschiedener Ausschüsse des Gemeindekirchenrats,
    • Berlin-Nähe bei gleichzeitig naturnahem, familienfreundlichem Umfeld.
    Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der
    • Freude an der gemeinsamen Vorbereitung und Gestaltung vielfältiger Gottesdienste hat,
    • teamorientiert, wertschätzend und koordinierend mit Haupt- und Ehrenamtlichen zusammenarbeitet,
    • Engagement und Kreativität für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden im Team mitbringt,
    • offen für vorhandene und neue Kooperationen und Vernetzungen im kommunalen Umfeld ist.
    Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der die Gemeinde mit geistlicher Tiefe und Freude an Gemeinschaft gestaltet und neue Wege geht, um Menschen für das Evangelium zu begeistern.
    Weitere Auskünfte erteilen für den Gemeindekirchenrat Hans-Christoph Pietsch, Telefon: 0173/8661047, E-Mail: h-c.pietsch@t-online.de, und der Vorsitzende des Kreiskirchlichen Leitungskollegiums Pfarrer Christoph Brust, Telefon: 03334/3878021, E-Mail: c.brust@kirche-barnim.de.
    Bewerbungen werden bis zum 24. Oktober 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 117Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Im Amt für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AKD) ist zum 1. Januar 2026 die Studienleitung (m/w/d) für die Arbeit mit Konfirmand:innen als (6.) landeskirchliche Pfarrstelle mit 75 % Dienstumfang zu besetzen.
    Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Das AKD ist die zentrale Fortbildungseinrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), deren Auftrag es ist, die kirchliche Arbeit vor Ort zu fördern, ihre Qualität zu sichern und bei der Entwicklung zukunftsorientierter Konzepte zu unterstützen. Es begleitet und gestaltet aktiv Veränderung und erprobt neue Formen gelebter Kirche.
    Aufgaben:
    Die Studienleitung hat den inhaltlichen Schwerpunkt in der Arbeit mit Konfirmand:innen in der EKBO.
    Folgende Aufgaben gehören dazu:
    • konzeptionelle Begleitung, Vernetzung und Weiterentwicklung der Arbeit mit Konfirmand:innen in den Kirchenkreisen,
    • Vernetzung und fachliche Begleitung von Multiplikator:innen für die Arbeit mit Konfirmand:innen in den Kirchenkreisen,
    • Begleitung und Unterstützung innovativer Arbeitsansätze und Projekte,
    • Fort- und Weiterbildung ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitender in der Arbeit mit Konfirmand:innen,
    • Mitarbeit im Team der Kinder- und Jugendarbeit im AKD,
    • Entwicklung und Bereitstellung von Praxismaterialien,
    • Mitwirkung bei der Ausbildung von Gemeindepädagog:innen (FS) sowie Vikar:innen.
    Gesucht wird
    eine Pfarrerin oder ein Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder ein ordinierter Gemeindepädagoge.
    Geboten wird
    • ein interessantes Tätigkeitsfeld mit spannenden Entwicklungsaufgaben in der Verschränkung von Praxisentwicklung, Fortbildung und Beratung,
    • die Möglichkeit zu kooperativer und zugleich eigenverantwortlicher Arbeit im Team,
    • ein kollegiales Umfeld im AKD und in anderen Bezügen kirchlicher Praxis und der Landeskirche sowie
    • engagierte ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende in den Praxisfeldern in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und auf der Ebene der Landeskirche,
    • Besoldung gemäß Besoldungsrechtsverordnung der EKBO bzw., im Fall privatrechtlicher Anstellung, Vergütung nach TV-EKBO.
    Erwartet wird
    • Praxiserfahrung und Handlungskompetenzen in der Arbeit mit Konfirmand:innen,
    • Kompetenzen in konzeptionellen Grundfragen, zu Entwicklungsperspektiven sowie Didaktik und Methodik der Arbeit mit Konfirmand:innen sowie der Jugendarbeit,
    • Interesse am interdisziplinären Diskurs und an Vernetzung,
    • Erfahrungen und Kompetenzen in Projektarbeit, konzeptionellem Arbeiten und Projektleitung,
    • Kommunikations-, Kooperations- und Teamfähigkeit,
    • Bereitschaft zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung und Reisetätigkeit,
    • die Bereitschaft, sich hinter den Verhaltenskodex der EKBO zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu stellen, die Präventionsarbeit zu fördern, sich fortzubilden und andere zu qualifizieren.
    Der Dienstsitz ist das Amt für kirchliche Dienst, Goethestraße 27/30, 10625 Berlin.
    Weitere Auskünfte erteilen Jeremias Treu, E-Mail: j.treu@akd-ekbo.de, sowie die Direktorin des Amts für kirchliche Dienste Kristina Augst, E-Mail: direktorin@akd-ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 24. Oktober 2025 erbeten an das Konsistorium, Referat 3.1, Frau Oberkonsistorialrätin Dr. Katrin Rudolph, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde an Schöps und Neiße, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, mit ca. 1.600 Gemeindegliedern ist ab dem 1. Januar 2026 durch Gemeindewahl zu besetzen.
    Um die Gemeinde und die Pfarrstelle mit E-Bike oder Auto kennen zu lernen, kann man in Görlitz beginnen. Von dort erreicht man nach Blicken auf das nahe Iser- und Riesengebirge im Osten, dem Zittauer Gebirge im Süden und den Königshainer Bergen im Westen nach etwa 20 Minuten das Schöpstal. Vorbei am Grundschulkomplex kommt man zur Kirche Ebersbach. Im großen, grünen Pfarrgelände mit saniertem Pfarr- und Gemeindehaus sowie evangelischem Kindergarten befindet sich die Pfarrwohnung mit 167m² (Glasfaserkabel in allen Räumen). Danach Weiterfahrt entlang des Schöps zur Kirche Kunnersdorf. Durch die Kunnersdorfer Alpen geht es in die Neißewiesen zu den Kirchen in Zodel und Ludwigsdorf und dann zurück nach Görlitz.
    Dort können Interessent:innen treffen:
    • engagierte Ehrenamtliche und Gemeindekirchenräte,
    • ins Dorfleben integrierte Kirchengemeinden,
    • zwei Posaunen- und drei Kirchenchöre,
    • acht Lektor: innen,
    • eine Gemeindesekretärin,
    • aktives Pfarrteam in den Nachbargemeinden.
    Man sollte mitbringen:
    • der E-Bike Tour angepasste Kleidung,
    • Offenheit für einen Neustart,
    • Visionen,
    • Spaß an Teamarbeit.
    Die Gemeinde freut sich auf Besucher:innen.
    Weitere Auskünfte erteilen die Mitglieder des Gemeindekirchenrats Falk Babick, E-Mail: Falk.Babick@gmx.de, und Dr. Christian Haferland, E-Mail: Christian@Haferland-goerlitz.de, bzw. Superintendent Daniel Schmidt, Telefon. 03588/259141, E-Mail: superintendentur@kirchenkreis-sol.de.
    Bewerbungen werden bis zum 24. Oktober 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Lunow, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen. Mit der Pfarrstelle verbunden ist die Beauftragung zur Wahrnehmung der Krankenhausseelsorge im Martin Gropius Krankenhaus/Forensische Klinik Eberswalde mit weiteren 50 % Dienstumfang.
    Die Evangelische Kirchengemeinde Lunow liegt mit ihren fünf Dörfern zwischen dem Nationalpark Unteres Odertal und dem Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin. Sie ist geprägt von viel Natur. Auch kulturell hat die Gemeinde viel zu bieten. Der Dienstsitz befindet sich im idyllischen 1.000-Seelen-Dorf Lunow, direkt an der Oder. Lunow besitzt eine gute Infrastruktur (Kita, freie Dorfgrundschule, Arztpraxis, Einkaufsmöglichkeiten, Begegnungszentrum, Sportvereine u. a. m.).
    Die Pfarrperson erwartet eine fröhliche und engagierte Gemeinde. Viele Ehrenamtliche sorgen für ein reiches Angebot an unterschiedlichen Aktivitäten. Zentrum dieser Aktivitäten ist das knapp 120 Jahre alte Kindergartengebäude, welches die evangelische Kindertagesstätte, das Lunower Heimatmuseum, Gemeinderäume und das Kirchen-Café „Goldrand” beheimatet.
    Zur Gemeinde gehören fünf sanierte Kirchen sowie vier sanierte Orgeln, die den alten Gemäuern wieder einen schönen Klang verleihen. Eine Dienstwohnung im energetisch sanierten Pfarrhaus ist vorhanden, darüber hinaus steht ein großer naturnaher Garten zur Verfügung. Die Gemeinde freut sich, wenn die neue Pfarrperson die Menschen der Gemeinde in ihren Lebenslagen in den Blick nimmt und begleitet. Ein Schwerpunkt ist die Arbeit mit Kindern und Familien.
    Weitere 50 % Dienstumfang sind im Martin Gropius Krankenhaus mit 270 Betten (Psychiatrie und Neurologie) und 127 Tagesklinikplätzen, einschließlich einer Forensischen Klinik mit 180 Betten in Eberswalde, vorgesehen.
    Voraussetzung ist neben der theologischen Qualifikation eine abgeschlossene klinische Seelsorgeausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation gemäß den Richtlinien für die Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 8. September 2023 (KABL Nr. 124 S. 226). Weitere Fortbildungen, z. B. im medizinethischen Bereich, werden begrüßt; wenn nicht vorhanden, sollte eine Fortbildung im Bereich der Psychiatrieseelsorge berufsbegleitend absolviert werden.
    Es wird erwartet:
    • theologische Fach- und Feldkompetenz in der Seelsorge,
    • Erfahrungen in der Psychiatrie,
    • Offenheit für alle Menschen, also auch für die mit nichtreligiösem Hintergrund,
    • Freude und Interesse an einer interdisziplinären Zusammenarbeit (mit dem Pflegepersonal, mit Ärztinnen und Ärzten, den Mitarbeitenden des Sozialdienstes und den Psycholog:innen).
    Der Auftrag umfasst:
    • Seelsorge bei Patientinnen und Patienten und deren An- und Zugehörigen ebenso wie den Mitarbeitenden, unabhängig von Glauben, Religion und Weltanschauung,
    • die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Krankenhäuser,
    • Fortbildungen zu ethischen Themen,
    • Mitarbeit im Klinischen Ethikkomitee der Gesellschaft für Leben und Gesundheit (GLG),
    • Teilnahme an Supervision und Fortbildungen.
    Martin Gropius Krankenhaus:
    • zweimal im Monat Sonntagsgottesdienst im Andachtsraum, ebenso an Feiertagen,
    • Angebot von Gruppengesprächen auf einzelnen Stationen,
    • Kontakte zu den beiden Wohngruppen im benachbarten Haus 21.
    In der Forensischen Klinik:
    • seelsorgliche Gespräche,
    • Gottesdienste und andere Gruppenangebote,
    • Begleitung und Unterstützung des ehrenamtlichen Besuchsdienstes.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Martina Sauer, Telefon: 033365/70224, oder der Vorsitzende des kreiskirchlichen Leitungskollegiums Pfarrer Christoph Brust, Telefon: 03334/3878021, E-Mail: c.brust@kirche-barnim.de, sowie Landespfarrerin Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232.
    Bewerbungen werden bis zum 24. Oktober 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  4. Die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Werneuchen-Seefeld-Löhme, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, ist ab sofort mit 75 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen. Zur Pfarrstelle gehört eine zusätzliche kreiskirchliche Beauftragung mit 25 % Dienstumfang für gemeindepädagogische Dienste.
    Werneuchen ist eine Kleinstadt, ca. 25 km östlich von Berlin gelegen. Sie bildet das kommunale Zentrum für die Umgebung. Insgesamt leben in allen Orten ca. 700 Gemeindeglieder.
    Kita, Grund- und Gesamtschule sind in Werneuchen vorhanden. Gymnasium und Musikschule befinden sich in Bernau und Blumberg. Es gibt eine regelmäßige Bahnverbindung nach Berlin. Die gesundheitliche Versorgung ist gut abgedeckt und zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten sind vorhanden.
    Die evangelische Kirche St. Michael prägt das Stadtbild. Die Dorfkirchen in Seefeld und Löhme sind frisch sanierte kleine Schmuckstücke. Das Pfarrhaus in Werneuchen, das 1929 erbaut wurde und zugleich Dienstwohnung ist, liegt mit seinem kleinen Garten in ruhiger, grüner und zentraler Stadtlage. Von Bedeutung ist das Wirken des Dichterpfarrers Schmidt von Werneuchen (1764-1838).
    Die Kirchengemeinde wünscht sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der
    • Menschen aller Altersgruppen anspricht,
    • den Gottesdienst als Zentrum des Gemeindelebens begreift,
    • die Gemeinschaft unter den Gemeindegliedern fördert,
    • den Kontakt zu den diakonischen Träger:innen vor Ort pflegt (Andachten im Diakoniezentrum).
    Zur örtlichen Evangelischen Kita in Trägerschaft der Hoffnungstaler Stiftung Lobetal gibt es gute Kontakte und Kooperationen. Die Fördervereine „Dorfkirche Löhme“, und „Dorfkirche Seefeld“ freuen sich auf eine gute Zusammenarbeit.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Leitungskollegiums Pfarrer Christoph Brust, Telefon: 03334/3878021, der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Sebastian Lorenz, Telefon: 0333/98259091 bzw. 0157/85324573, und als Vakanzvertreter Pfarrer Steve Neumann, Telefon: 0176/20532377.
    Bewerbungen werden bis zum 24. Oktober 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  5. Die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Zehdenick, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang neu zu besetzen.
    Im weiten, seenreichen Gebiet nördlich der Havelstadt Zehdenick (Landkreis Oberhavel) freuen sich etwa 550 Gemeindeglieder auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen, welche:r das Leben der Menschen in den Dörfern mit ihren Traditionen, Besonderheiten und Aufbrüchen teilen, mitgestalten und seelsorglich begleiten möchte. Zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zehdenick Land gehören neun Kirchen in schönster Landschaft. Die konkrete Gestaltung des Dienstes wird in den einzelnen Orten besprochen und damit wird auch die Konzeption der Gesamtgemeinde weiterentwickelt.
    Der Dienstumfang kann durch Tätigkeit im Religionsunterricht aufgestockt werden. Darüber hinaus gibt es Überlegungen zu einer befristeten Aufstellung im Rahmen einer noch zu beschreibenden Projektstelle in missionarischer und gemeinwesenorientierter Arbeit. Diese wird durch den Kirchenkreis finanziert und soll sich an den Gaben eines kreativen Menschen und den Gegebenheiten vor Ort orientieren.
    Das gemeindliche Leben wird in den Orten von aufgeschlossenen Geschwistern in vielfältiger Weise wahrgenommen und getragen. Hilfe bei Verwaltungsaufgaben wird im Pfarrsprengel und durch ein aktives Verwaltungsamt gewährleistet. Eine regionale Dienstberatung nimmt das kirchliche Leben im Pfarrsprengel in den Blick und koordiniert.
    Das unter Denkmalschutz stehende Pfarrhaus in Tornow ist in einem guten Zustand. Es bildet mit ausgebauter Scheune und kleinem Gästehaus einen Dreiseitenhof. Dahinter liegt das weite Gartengelände.
    In Sichtweite des Pfarrhauses sind Bushaltestellen. Busse fahren von Tornow nach Fürstenberg, Gransee und Zehdenick. In zwanzig Autominuten sind die Bahnhöfe Zehdenick und Gransee zu erreichen. In Berlin ist man mit dem Zug oder Auto in ca. einer Stunde. Kindertagesstätten und Grundschule gibt es in den Nachbardörfern. Erweiterte Schulen sind in Gransee, Zehdenick und Fürstenberg vorhanden.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrer Andreas Domke in Zehdenick, Telefon: 03307/2646, E-Mail: pfarrer@kirchengemeinde-zehdenick.de, und Superintendent Uwe Simon, Telefon: 03306/2047081, E-Mail: u.simon@kkobereshavelland.de.
    Bewerbungen werden bis zum 24. Oktober 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  6. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Schönfeld/Uckermark, Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
    Zur Pfarrstelle gehören vier Ortskirchen und ca. 450 Gemeindeglieder. Alle Ortskirchen arbeiten bereits seit Jahrzehnten erfolgreich zusammen. Die Gemeinde freut sich auf die Pfarrerin oder den Pfarrer, die oder der die freiwerdende Pfarrstelle in Schönfeld neu besetzen möchte und bereit ist, auf Menschen zuzugehen und initiativ mit Freude und Ideen den Dienst im ländlichen Raum aufzunehmen. Die Person sollte Christus im Herzen haben, Liebe zu den Menschen und zum Leben auf dem Lande.
    Schönfeld liegt im Nordosten Brandenburgs im Landkreis Uckermark, mittig zwischen Prenzlau und Pasewalk (MV). Berlin und die Ostsee sind in ca. 1,5 Stunden zu erreichen. Die Menschen, die hier wohnen, schätzen die Ruhe, die weite hügelige Landschaft mit vielen Seen und die Natur.
    Nach der Renovierung steht in einem schönen, geräumigen Pfarrhaus auf einem parkähnlichen Grundstück eine große Dienstwohnung zur Verfügung.
    Die Pfarrstelle verspricht Arbeitsbedingungen, die alles andere als selbstverständlich sind:
    • keinerlei Belastung mit Verwaltungsaufgaben, denn es gibt hervorragende hauptamtliche Mitarbeitende,
    • keine Belastung mit handwerklich-praktischen Tätigkeiten, da zwei hauptamtliche Gemeindearbeiter zur Verfügung stehen,
    • Unterstützung im Senior:innenbesuchsdienst, ebenfalls Dank einer hauptamtlichen Mitarbeiterin (Teilzeit),
    • eine vielseitige Öffentlichkeitsarbeit innerhalb des Malchower Labyrinthparks, einschließlich internationaler Kontakte,
    • elf wunderschöne sanierte Kirchen samt Orgeln, ein Gutshaus mit betreutem Wohnen und eine Jugendherberge,
    • finanzielle Unterstützung der Gemeindearbeit durch die eigene Carl Büchsel-Stiftung, die sich in der Region insbesondere für den musikalischen Nachwuchs durch den Internationalen Malchower Kirchenpreis engagiert.
    Gleichzeitig ist im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit die Stelle eines Gemeindepädagogen bzw. einer Gemeindepädagogin bei einem freien örtlichen Träger zu besetzen (bis zu 100 % Stellenumfang allein in den Dörfern der Gesamtkirchengemeinde Schönfeld/Uckermark).
    Weitere Informationen zur Gemeinde, unter anderem der Gemeindespiegel, sind auf der Internetseite www.kirche-schoenfeld.org einzusehen.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrer Thomas Dietz und Kirchmeisterin Ute Eisinger, beide Telefon: 039854/546, sowie Superintendentin Michaela Fröhling, Telefon: 0171/6475255.
    Bewerbungen werden bis zum 24. Oktober 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 118Ausschreibung einer Stelle als Friedhofsbeauftragte:r (m/w/d)
für den Evangelischen Kirchenkreis Prignitz und
den künftigen Evangelischen Kirchenkreis Havelland

Ausschreibung für die Stelle einer:s Friedhofsbeauftragte:n (m/w/d) mit 100 % Beschäftigungsumfang (39,4 Wochenstunden) für die Zukunftssicherung evangelischer Friedhofskultur in Brandenburg.
Auf diese Stelle ist auch eine Bewerbung von Pfarrerinnen und Pfarrern möglich. In diesem Falle würde eine Pfarrstelle errichtet werden.
Evangelische Friedhöfe sind Orte der Trauer und christlicher Hoffnung, sie sind kulturelle Gedächtnisorte, Orte der Stille, der Begegnung sowie der Erholung. Sie bewahren Erinnerungen für kommende Generationen. Doch zunehmend stehen diese besonderen Orte unter Druck: personell, finanziell, strukturell.
Der Evangelische Kirchenkreis Prignitz und der künftige Evangelische Kirchenkreis Havelland im Raum der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) mit insgesamt 150 größeren und kleineren Friedhöfen im Eigentum der Kirchengemeinden suchen daher zum 1. Januar 2026 eine:n Friedhofsbeauftragte:n, die oder der mit Leidenschaft, Weitblick sowie Kommunikations- und Geschäftsführungskompetenz gemeinsam mit den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und dem Kirchlichen Verwaltungsamt neue Wege für eine zukunftsfähige Friedhofskultur entwickelt.
Die oder den Friedhofsbeauftragte:n erwartet ein sechsjähriges, transformatives Projekt zur nachhaltigen Entwicklung evangelischer Friedhöfe in den Kirchenkreisen Prignitz und Havelland. Sie oder er gestaltet den Wandel verantwortlich und aktiv mit – von der Analyse der Ist-Situation bis zur Implementierung neuer Trägerstrukturen.
Die Aufgaben:
  • Beratung und Prozessbegleitung der Kirchengemeinden bei Fragen des Flächenmanagements, der Pflege, der Trägerschaft und Zukunftssicherung ihrer Friedhöfe in personeller, finanzieller und struktureller Hinsicht,
  • Vernetzung und Kommunikation: Die oder der Friedhofsbeauftragte baut ein Netzwerk zwischen Kirche, Kommune und Akteur:innen zur Zivilgesellschaft. Sie oder er fördert Austausch, schafft Vertrauen und gestaltet Zusammenarbeit mit Synergieeffekten,
  • Konzeption und Strategieentwicklung: Die oder der Friedhofsbeauftragte erarbeitet gemeinsam mit den Beteiligten tragfähige Modelle für Verwaltung, Kooperation oder/und neue Trägerformen wie Friedhofswerke oder -verbände und leitet die Veränderungen ein,
  • Fortbildung und Qualifizierung: Die oder der Friedhofsbeauftragte organisiert und leitet Schulungen für Ehren- und Nebenamtliche, damit Fachwissen und Engagement vor Ort gefördert bzw erhalten bleiben,
  • Innovation und Nachhaltigkeit: Die oder der Friedhofsbeauftragte entwickelt nachhaltige Nutzungskonzepte, setzt neue Impulse im Umgang mit veränderter Bestattungskultur und sichert die Zukunft dieser besonderen Orte über das Projektende hinaus,
  • Dokumentation und Evaluation: Die oder der Friedhofsbeauftragte hält Entwicklungen transparent fest und bereitet Erkenntnisse für andere kirchliche Gremien innerhalb der EKBO auf.
Was Bewerber:innen mitbringen:
  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Theologie, Sozialwissenschaft, Landschaftsplanung oder Vergleichbares) oder einschlägige Berufserfahrung,
  • kommunikative Klarheit und Beratungskompetenz – die Bewerber:innen können gut zuhören, moderieren und Entscheidungen herbeiführen,
  • Prozesskompetenz und Organisationsstärke – die Bewerber:innen steuern gut und gern komplexe Veränderungsvorhaben eigenständig und lösungsorientiert,
  • Einfühlungsvermögen und Sensibilität für spirituelle Räume und kirchliche Kontexte,
  • Erfahrung in Netzwerkarbeit, Projektmanagement, Budgetverantwortung, idealerweise im kirchlichen Bereich,
  • digitale Affinität zur Dokumentation und zur Nutzung moderner Kommunikationsmittel,
  • Bereitschaft zu Dienstreisen im ländlichen Raum vom Dienstsitz Kyritz aus,
  • Mitgliedschaft in einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK).
Das Angebot:
  • eine verantwortungsvolle, leitende und sinnstiftende Tätigkeit mit großem Gestaltungsspielraum,
  • eine auf sechs Jahre angelegte Projektstelle in einem gesellschaftlich und kirchlich hoch relevanten Zukunftsfeld mit Möglichkeit der Fortführung,
  • Zusammenarbeit mit engagierten Haupt- und Ehrenamtlichen,
  • Vergütung gemäß TV- EKBO bzw. nach Pfarrbesoldung der EKBO,
  • betriebliche Zusatzrente sowie vermögenswirksame Leistungen,
  • ein ausgestattetes Büro im Verwaltungsamt in Kyritz (OPR) mit Laptop, Diensthandy, höhenverstellbarem Schreibtisch,
  • Zuschuss zur Deutschlandcard Job, kostenfreies Mineralwasser, Möglichkeit zum mobilen Arbeiten, Kinderzuschlag, Gleitzeitregelung, zusätzlicher freier Tag pro Kind, Pooldienstwagen etc.
Die Kirchenkreise freuen sich auf aussagekräftige Bewerbungen.
Bewerbungen werden ausschließlich als pdf-Datei per E-Mail mit dem Kennwort „Ausschreibung Friedhofsbeauftragte:r“ bis zum 10. Oktober 2025 erbeten an: superintendentur@kirchenkreis-prignitz.de.
Der Kirchenkreis Prignitz übernimmt die Anstellungsträgerschaft.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendentin Eva-Maria Menard, E-Mail: em.menard@kirchenkreis-prignitz.de, und Superintendent Bernhard Schmidt, E-Mail: bernhard.schmidt@kirchenkreis-falkensee.de.

Nr. 119Ausschreibung einer Stelle im Bereich
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes

Die Evangelische Kirchengemeinde Petrus-Giesensdorf sucht ab sofort eine:n Mitarbeiter:in (m/w/d) mit bis zu 70 % Regelarbeitszeit für die Arbeit mit Kindern und Familien.
Die Evangelische Kirchengemeinde Petrus-Giesensdorf ist eine große Gemeinde in Berlin-Lichterfelde Ost und Süd mit vielen ehren- und hauptamtlich Mitarbeitenden im Kirchenkreis Steglitz. Die Kirchengemeinde ist in verschiedenen Arbeitsschwerpunkten aktiv, von Kulturveranstaltungen über sozialdiakonische Dienste bis zur Begegnung mit Menschen aller Generationen und Trägerin von zwei Kindertagesstätten mit insgesamt über 140 Kindern.
Die Kirchengemeinde wünscht sich:
  • eine Person mit abgeschlossener Ausbildung als Gemeinde- bzw. Religionspädagogin oder Gemeinde- bzw. Religionspädagoge oder als Diakon:in,
  • die religionspädagogische Begleitung der gemeindlichen Kitas,
  • Leitung des Kindergottesdienst-Teams und Zusammenarbeit mit dem Pfarrteam bei Familiengottesdiensten,
  • Durchführung verschiedener Projekte in der Gemeinde, aber auch darüber hinaus auf Kirchenkreisebene (z. B. Fahrten und Freizeiten, Krippenspiele, Kindermusicals und/oder Projekte nach eigenem Interesse),
  • Gewinnung, Förderung und Unterstützung von ehrenamtlich Mitarbeitenden,
  • Ausbau der Kooperation mit der Konfirmand:innen- und Jugendarbeit zur Begleitung des Übergangs zwischen Kinder- und Jugendangeboten sowie
  • Öffentlichkeitsarbeit für den Arbeitsbereich.
Geboten werden:
  • ein aufgeschlossenes Team aus Ehren- und Hauptamtlichen mit Lust auf die Zusammenarbeit,
  • Vergütung nach Tarifvertrag TV-EKBO und Möglichkeit zur Fortbildung,
  • kollegialer Austausch und Fachberatung im Konvent auf Kirchenkreisebene,
  • ein Büro und ein Materialfundus,
  • ein eigenes Budget für den Arbeitsbereich sowie
  • Raum für eigene Ideen und Begabungen.
Die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der ACK ist Voraussetzung für die Einstellung. Die Stelle ist zunächst auf zwei Jahre befristet; die Möglichkeit zur anschließenden Entfristung ist gegeben. Die Regelarbeitszeit kann nach Absprache auf mindestens 50 % reduziert werden.
Die Kirchengemeinde freut sich über Bewerbungen.
Bewerbungen werden bis zum 20. Oktober 2025 erbeten an den Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Petrus-Giesensdorf, möglichst online in einer Datei unter: bewerbungen@petrus-giesensdorf.de.
Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Laura Wizisla, Telefon: 0151/22058774, E-Mail: laura.wizisla@petrus-giesensdorf.de, oder Pfarrer Michael Busch, Telefon: 030/35504614, E-Mail: michael.busch@petrus-giesensdorf.de.

Nr. 120Ausschreibung von Kirchenmusikstellen

  1. Der Evangelische Kirchenkreis Niederlausitz sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine:n Kirchenmusiker:in (m/w/d) 100 % KM 1 in der Paul-Gerhardt-Stadt Lübben und ihrem Umland. Dienstort ist die Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lübben und Umland.
    Lübben ist die Kreisstadt des Landkreises Dahme-Spreewald und liegt etwa 70 km südlich von Berlin. Die Stadt hat eine sehr gute Verkehrsanbindung an die Hauptstadt Berlin. Regionalbahnen verkehren zweimal stündlich. Das Leben in der Stadt mit 14.000 Einwohnern wird besonders im Sommer durch den Tourismus im Herzen des Spreewalds geprägt. Die Paul-Gerhardt-Kirche ist die letzte Wirkungsstätte des Theologen und Kirchenliederdichters Paul Gerhardt (1607-1676).
    Erwartet werden:
    • ein Bachelor-Abschluss in Kirchenmusik,
    • Freude an der Gestaltung unterschiedlicher Gottesdienstformate,
    • engagierte Chorarbeit und Förderung der Gemeinschaft,
    • Bereitschaft zur regionalen Zusammenarbeit mit den kirchenmusikalischen Mitarbeitenden in Luckau und Lübbenau,
    • das Selbstverständnis, Kirchenmusik als Verkündigung zu sehen,
    • eigenverantwortliches Arbeiten,
    • Führerschein der Klasse B mit eigenem Pkw.
    Die Aufgaben sind:
    • die musikalisch lebendige Gestaltung der Gottesdienste in und um Lübben (ein bis zwei Gottesdienste am Wochenende),
    • die Leitung und Weiterentwicklung eines ökumenischen Chors (30-40 Sängerinnen und Sänger),
    • die Leitung des Lübbener Posaunenchors (15-20 Bläserinnen und Bläser),
    • die Ausbildung von Bläser:innennachwuchs,
    • die Zusammenarbeit mit den Schulchören der evangelischen Grundschule,
    • die Mitarbeit bei der Organisation von Konzerten,
    • die Mitarbeit bei der Planung und Durchführung von jährlichen Paul-Gerhardt-Wochen in Lübben.
    Geboten werden:
    • eine unbefristete Beschäftigung mit einer Vergütung gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) in Vollzeit,
    • ein bemerkenswertes Wohn- und Arbeitsumfeld im Spreewald,
    • eine spätromantische Schuke-Orgel mit 29 Registern in der Paul-Gerhardt-Kirche in Lübben,
    • ein junges und engagiertes Team, bestehend aus zwei Pfarrpersonen, einer Jugendmitarbeiterin, einer Gemeindepädagogin sowie einer Regionalsekretärin,
    • eine kulinarische Kahnfahrt im kommenden Frühling.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt unter Mitwirkung der gewählten Bewerberin bzw. des gewählten Bewerbers bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen. Voraussetzung für eine Bewerbung ist die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der ACK.
    Bewerbung werden bis zum 31. Oktober 2025 (vorzugsweise digital) erbeten an die Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz, z. Hd. Superintendent Thomas Köhler, Paul-Gerhardt-Straße 2, 15907 Lübben. E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Köhler, Telefon: 03546/1791422, Pfarrer Martin A. Liedtke, Telefon: 03546/7347, E-Mail: pfarramt@paul-gerhardt-luebben.de, sowie Kreiskantor Kirchenmusikdirektor Andreas Jaeger, Telefon: 0173/4701389, E-Mail: a.jaeger@ekbo.de.
    Die praktische Vorstellung findet am Samstag, den 6. Dezember 2025 in Lübben statt.
  2. Der Evangelische Kirchenkreis Niederlausitz sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine:n Kirchenmusiker:in (m/w/d) 100 % KM 1 in Senftenberg. Dienstort ist die Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Lausitzer Seenland.
    Senftenberg ist die Kreisstadt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz. Die Stadt mit etwa 23.000 Einwohnern liegt im Lausitzer Seenland, dem größten künstlichen Seengebiet Europas. Senftenberg ist Naherholungsort.
    Erwartet werden:
    • ein Bachelor-Abschluss in Kirchenmusik,
    • Freude an der Gestaltung und dem Aufbau neuer kirchenmusikalischer Angebote,
    • engagierte Chorarbeit und Förderung der Gemeinschaft,
    • das Selbstverständnis, Kirchenmusik als Verkündigung zu sehen,
    • Team- und Kommunikationsfähigkeit,
    • Führerschein der Klasse B mit eigenem Pkw.
    Die Aufgaben sind:
    • die musikalisch lebendige Gestaltung der Gottesdienste in der Gesamtkirchengemeinde im Lausitzer Seenland, insbesondere in der Peter-Paul-Kirche Senftenberg (in der Regel zwei Gottesdienste am Wochenende),
    • die Leitung und Weiterentwicklung der Kantorei Senftenberg und des Kirchenchors Altdöbern,
    • die Ausbildung von Orgelnachwuchs,
    • die Mitarbeit bei der Organisation von Konzerten, insbesondere in der Peter-Paul-Kirche Senftenberg.
    Geboten werden:
    • eine unbefristete Beschäftigung mit einer Vergütung gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) in Vollzeit,
    • ein bemerkenswertes Wohn- und Arbeitsumfeld in einer dynamischen Region,
    • ein überwiegend junges Team, bestehend aus drei Pfarrpersonen, einer Jugendmitarbeiterin, einer Gemeindepädagogin sowie einer Regionalsekretärin,
    • Zusammenarbeit mit dem Kirchenmusikausschuss.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt unter Mitwirkung der gewählten Bewerberin oder des gewählten Bewerbers bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen. Voraussetzung für eine Bewerbung ist die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der ACK.
    Bewerbungen werden bis zum 31. Oktober 2025 (vorzugsweise digital) erbeten an die Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz, z. Hd. Superintendent Thomas Köhler, Paul-Gerhardt-Straße 2, 15907 Lübben, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Köhler, Telefon: 03546/1791422, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de, Pfarrer Sebastian Schlauraff Schäller, Telefon: 0175/5014839, E-Mail: s.schaeller@ekbo.de, sowie Kreiskantor Kirchenmusikdirektor Andreas Jaeger, Telefon: 0173/4701389, E-Mail: a.jaeger@ekbo.de.
    Die praktische Vorstellung findet am Samstag, den 29. November 2025 in Senftenberg statt.
  3. Im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz ist ab Januar 2026 die Stelle einer Regionalkirchenmusikerin bzw. eines Regionalkirchenmusikers (m/w/d) für die Region Hoyerswerda neu zu besetzen (bis 100 %) KM 1.
    Hoyerswerda liegt in einer Seen-Region, wo andere Urlaub machen. Durch Strukturwandel (z. B. Braunkohleausstieg) entwickeln sich hier Impulse für Tourismus und Kultur. In gleichem Maß erkunden Gemeinden neue Wege, ihren Glauben zu leben.
    Gelegen in schöner Natur, ist Hoyerswerda mit guter Infrastruktur, Verkehrsanbindungen sowie sämtlichen Schultypen ausgestattet.
    Die Stelle umfasst städtische und ländliche Bereiche in der Region Hoyerswerda.
    Geboten werden:
    • eine Anstellung mit bis zu 100 % Beschäftigungsumfang und einer Vergütung gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO),
    • ein begeistertes Team von vielen Ehrenamtlichen in 15 Kirchengemeinden in fünf Sprengeln mit fünf Pfarrstellen,
    • nach Bedarf Honorartätigkeiten in Kooperation mit der Musikschule Senftenberg,
    • lebendige, begeisterte kirchenmusikalische Gruppen (Chöre, Posaunenchöre, ein Kinderchor und Flötengruppen),
    • interessante Orgeln in gutem Zustand (z. B. Eule in Hoyerswerda, Geissler in Groß Särchen, Ladegast Rühlmann in Lohsa, Schlag & Söhne in Schwarzkollm),
    • erprobte Zusammenarbeit mit professionellen Orchestern sowie Kolleg:innen und Chören (Görlitz, Bautzen, Löbau, Kamenz und Zittau) für große Projekte,
    • ein eigenes Dienstzimmer im Pfarramt Hoyerswerda Altstadt,
    • klare Arbeitsstrukturen,
    • Vernetzung mit anderen kirchenmusikalisch Tätigen im Kirchenkreis,
    • Unterstützung bei der Wohnungsfindung (wenn nötig),
    • ein gewachsenes Publikum bei Konzerten und anderen Veranstaltungen.
    Darum geht es konkret:
    • regelmäßige frühpädagogische Arbeit (Chor und Flöten) in der Evangelischen Kita Nesthäkchen Hoyerswerda und gemeinsame Gestaltung von zwei Familiengottesdiensten im Jahr,
    • Leitung des Oratorienchors Hoyerswerda (17 Sänger:innen) mit jährlich drei überregionalen Konzertprojekten,
    • Leitung des Flötenkreises Hoyerswerda,
    • fachliche Begleitung von ehrenamtlichen Kirchenmusiker:innen,
    • Gottesdienstgestaltung mit den kirchenmusikalischen Gruppen und Orgeln zu besonderen Gemeindeanlässen,
    • Erteilung von Orgel- und Chorleitungsunterricht,
    • Planung, Organisation und Durchführung von Konzerten und kirchenmusikalischen Projekten,
    • Betreuung der Erweiterung der Eule-Orgel der Johanneskirche Hoyerswerda,
    • kollegiale Zusammenarbeit im Gemeindeteam und mit den vier Regionalkantor:innen und dem Kreiskantor des Kirchenkreises.
    Erwartet werden:
    • Freude und Kreativität in der Gestaltung der Kirchenmusik als Verkündigung,
    • Bereitschaft, mit anderen Gruppen und Personen in den Gemeinden zusammenzuarbeiten,
    • abgeschlossenes Kirchenmusikstudium (mindestens Bachelor oder B-Diplom) mit eigenem musikalischen Profil,
    • Führerschein und eigener Pkw.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin bzw. dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Daniel Schmidt, Telefon: 03588/259139, E-Mail: daniel.schmidt@gemeinsam.ekbo.de, sowie Kreiskirchenmusiker Kirchenmusikdirektor Reinhard Seeliger, Telefon: 0160/5854419, E-Mail: seeliger.goerlitz@gmail.com.
    Bewerbungen werden bis zum 31. Oktober 2025 erbeten an an die Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz, Bautzener Straße 21, 02906 Niesky.
    Schwerbehinderte Bewerber:innen werden besonders berücksichtigt.
    Die Wahlprobe ist für Montag, den 10. November 2025, 17:00 Uhr in Hoyerswerda vorgesehen.
  4. Im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz ist ab Januar 2026 die Stelle einer Regionalkirchenmusikerin oder eines Regionalkirchenmusikers (m/w/d) für die Region Ruhland neu zu besetzen (bis 100 %) KM 1.
    Ruhland liegt in einer Seen-Region, wo andere Urlaub machen. Durch Strukturwandel (z. B. Braunkohleausstieg) entwickeln sich hier Impulse für Tourismus und Kultur. In gleichem Maß erkunden Gemeinden neue Wege, ihren Glauben zu leben.
    Gelegen in schöner Natur, ist Ruhland mit guter Infrastruktur, Verkehrsanbindungen (Bahn und Autobahn) sowie sämtlichen Schultypen ausgestattet.
    Die Stelle umfasst städtische und ländliche Bereiche in der Region Ruhland/Ruhland-Ortrand.
    Geboten werden:
    • eine Anstellung mit bis zu 100 % Beschäftigungsumfang und einer Vergütung gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO),
    • ein begeistertes Team von sieben Ehrenamtlichen in der Kirchenmusik und drei Pfarrpersonen,
    • nach Bedarf Honorartätigkeiten in Kooperation mit der Musikschule Senftenberg,
    • lebendige kirchenmusikalische Gruppen (zwei Posaunenchöre, ein Kinderchor und drei Flötengruppen),
    • interessante Orgeln wie die Silbermannorgel in Großkmehlen und die von Eule rekonstruierte Turley-Orgel von 1847 in Ortrand,
    • ein eigenes Dienstzimmer in Ruhland,
    • klare Arbeitsstrukturen,
    • Vernetzung mit anderen kirchenmusikalisch Tätigen im Kirchenkreis,
    • Unterstützung bei der Wohnungsfindung (wenn nötig),
    • ein großes Publikum bei Konzerten und anderen Veranstaltungen.
    Darum geht es konkret:
    • Leitung der kirchenmusikalischen Gruppen in der Kirchengemeinde (Kirchenchor, Posaunenchor, Flötenkreis und Kinderchor),
    • Aufbau einer regionalen Gruppe (Gospelchor, Kammerchor, Band),
    • fachliche Begleitung von ehrenamtlichen Kirchenmusiker:innen,
    • Gottesdienstgestaltung mit den kirchenmusikalischen Gruppen zu besonderen Gemeindeanlässen,
    • Erteilung von Orgelunterricht,
    • Planung, Organisation, Durchführung von Konzerten und kirchenmusikalischen Projekten,
    • kollegiale Zusammenarbeit im Gemeindeteam und mit den vier Regionalkantor:innen und dem Kreiskantor des Kirchenkreises.
    Erwartet werden:
    • Freude und Kreativität in der Gestaltung der Kirchenmusik als Verkündigung,
    • Bereitschaft, mit anderen Gruppen und Personen in den Gemeinden zusammenzuarbeiten,
    • abgeschlossenes Kirchenmusikstudium (mindestens Bachelor oder B-Diplom) mit eigenem musikalischen Profil,
    • Führerschein und eigener Pkw.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin bzw. dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Daniel Schmidt, Telefon: 03588/259139, E-Mail: daniel.schmidt@gemeinsam.ekbo.de, sowie Kreiskirchenmusiker Kirchenmusikdirektor Reinhard Seeliger, Telefon: 0160/5854419, E-Mail: seeliger.goerlitz@gmail.com.
    Bewerbungen werden bis zum 31. Oktober 2025 erbeten an die Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz, Bautzener Straße 21, 02906 Niesky.
    Schwerbehinderte Bewerber:innen werden besonders berücksichtigt.
    Die Wahlprobe ist für Montag, den 24. November 2025, 16:00 Uhr in Ruhland vorgesehen.

IV. Personalnachrichten

Nr. 121Nachrichten und Personalien

Berufen oder eingestellt in den Probedienst wurde:
Louisa Braeuer als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. September 2025,
Sabrina Fabian als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. August 2025,
Felicia Schurr als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. August 2025,
Pfarrerin im Ehrenamt Eleonore Schulz als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. September 2025.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrerin Juliane Bach mit Wirkung vom 1. September 2025,
Pfarrerin Prof. Dr. Julia Helmke mit Wirkung vom 24. Juli 2025 und gleichzeitig bis zum 31. Dezember 2031 zur Generalsuperintendentin des Sprengels Berlin,
ordinierte Gemeindepädagogin Lena Müller mit Wirkung vom 1. September 2025,
Pfarrerin Katharina Städter mit Wirkung vom 1. September 2025,
Pfarrerin Saskia Triesscheijn mit Wirkung vom 1. September 2025.
Berufen wurde:
Pfarrer Thomas Müller in ein Pfarrdienstverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom 1. September 2025 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Christin Neugeborn in ein Pfarrdienstverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom 1. September 2025 bis zum 31. Juli 2031.
Ein privatrechtliches Dienstverhältnis hat begonnen:
Pfarrer Christian Stiller mit Wirkung vom 1. September 2025.
Übertragen wurde:
Pfarrerin Juliane Bach die (4.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Berlin-Oberspree-West, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, mit Wirkung vom 1. September 2025 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrer Michael Bolz die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Mariendorf-Süd, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Wirkung vom 1. August 2025,
Pfarrer Ringo Effenberger die (7.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, mit Wirkung vom 1. September 2025 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Ines Fürstenau-Ellerbrock die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Nuthe-Fläming, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, mit Wirkung vom 1. August 2025 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Johanna Friese die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Glienicke/Nordbahn, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Wirkung vom 16. September 2025 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Angelika Gogolin die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinde Nikolassee, Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, mit Wirkung vom 1. August 2025 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Prof. Dr. Julia Helmke die landeskirchliche Pfarrstelle für die Generalsuperintendentin des Sprengels Berlin mit Wirkung vom 24. Juli 2025 für die Dauer der Berufung zur Generalsuperintendentin des Sprengels Berlin,
der ordinierten Gemeindepädagogin Lena Müller die (5.) landeskirchliche Pfarrstelle im Amt für Kirchliche Dienste für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Wirkung vom 1. September 2025 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrer Thomas Müller die (1.) Pfarrstelle der Martin-Luther-Kirchengemeinde Berlin-Pankow, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Wirkung vom 1. September 2025 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Christin Neugeborn die (21.) landeskirchliche Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Potsdam mit Wirkung vom 1. September 2025 bis zum 31. Juli 2031,
Pfarrerin Katharina Städter die (3.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz mit Wirkung vom 1. September 2025 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrer Christian Stiller die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Teltow, Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, mit Wirkung vom 1. September 2025,
Pfarrer Sven Stoltmann die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeine Rosenthal-Wilhelmsruh, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Wirkung vom 1. September 2025 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Saskia Triesscheijn die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Löwenbruch-Ahrensdorf mit Wirkung vom 1. September 2025 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrer Jürg Albrecht Wildner die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeine Neuzelle, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, mit Wirkung vom 1. September 2025 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Gundula Zachow die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Ketzin, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, mit Wirkung vom 1. September 2025 bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Einen Auftrag hat erhalten:
Pfarrerin Kathrin Herrmann zur Erteilung von Religionsunterricht im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln mit Wirkung vom 1. August 2025 für die Dauer eines Jahres.
Verlängert wurde:
die Beurlaubung von Pfarrer Oliver Fischer für ein Pfarrdienstverhältnis auf Zeit bei der UEK als Studienleiter am Predigerseminar in Wittenberg über den 31. Juli 2025 hinaus bis zum 31. Mai 2026,
die Beurlaubung von Pfarrerin Claudia Kusch für ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit bei der EKD über den 14. August 2025 hinaus bis zum 14. August 2028,
der Zeitraum der Übertragung der landeskirchlichen Pfarrstelle für die Studierendenseelsorge Frankfurt (Oder) auf den Pfarrer Reinhard Menzel über den 31. August 2025 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand,
der Zeitraum der Übertragung der (23.) landeskirchlichen Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Charlottenburg-Wilmersdorf auf die Pfarrerin Katharina Reinhardt über den 31. Juli 2025 hinaus bis zum 31. Juli 2026.
In den Wartestand ist getreten:
Pfarrer Björn Ferch, zuletzt Inhaber der (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Alte Oder, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, mit Wirkung vom 1. August 2025,
Pfarrer Wolf Fröhling, zuletzt Inhaber der (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Zepernick-Schönow, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, mit Wirkung vom 1. August 2025,
Pfarrerin Gundula Reinshagen, zuletzt Inhaberin der (33.) landeskirchliche Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Berlin-Nord, mit Wirkung vom 1. August 2025,
Pfarrerin Dr. Rajah Scheepers, zuletzt beurlaubt für einen Auslandsdienst der EKD, mit Wirkung vom 1. August 2025.
Beurlaubt wurde:
die Ordinierte Gemeindepädagogin Ulrike Döbrich, zuletzt Pfarrerin der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Hermsdorf und mit der Wahrnehmung der Altenpflegeheimseelsorge im Kirchenkreis Reinickendorf beauftragt, mit Wirkung vom 1. September 2025 für die Dauer von einem Jahr für einen Dienst in der Evangelischen Kirche in Österreich,
Pfarrerin Angelika Döpmann, zuletzt Pfarrerin im Evangelischen Kirchenkreis Zossen-Fläming, mit Wirkung vom 1. September 2025 bis zum Eintritt in den Ruhestand für den Pfarrdienst im Evangelischen Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin,
Pfarrer Sebastian Fuhrmann, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Lichtenberg, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, mit Wirkung vom 1. August 2025 für die Dauer von sechs Jahren für einen Auslandsdienst der EKD in London West/Großbritannien,
Pfarrerin Dr. Juni Hoppe, zuletzt Pfarrerin für regionale pastorale Projekte sowie für Vertretungsdienste im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln, mit Wirkung vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2031 für die Übernahme einer Pfarrstelle bei der UCC, Washington D.C.,
Pfarrerin Bettina Jordanov für einen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Wirkung vom 1. September 2025 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrer Daniel Jordanov für einen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Wirkung vom 1. September 2025 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Gundula Reinshagen für den Dienst im Evangelischen Militärpfarramt Potsdam, mit Wirkung vom 1. September 2025 für die Dauer von sechs Jahren und drei Monaten,
Pfarrer Bertram Schirr, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Alt-Tempelhof und Michael, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, für einen Dienst als Gastprofessor an der Evangelischen Hochschule Berlin mit besonderen Aufgaben am Wichern-Kolleg des Evangelischen Johannesstift mit Wirkung vom 1. September 2025 für die Dauer von fünf Jahren.
Versetzt in den Dienst einer anderen Landeskirche wurde:
Pfarrerin Ann-Katrin Hamsch, zuletzt Inhaberin der (1.) Pfarrstelle der Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde in Berlin-Spandau, Kirchenkreis Spandau, in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers mit Wirkung vom 1. September 2025,
Pfarrerin Dr. Tanja Pilger-Janßen, zuletzt Inhaberin der landeskirchlichen Pfarrstelle für die persönliche Referentin des Bischofs, in den Dienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit Wirkung vom 1. August 2025,
Pfarrer Tileman Wiarda, zuletzt Inhaber der (4.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Nuthe-Fläming, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannover mit Wirkung vom 1. September 2025.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrerin Dagmar Althausen, zuletzt Inhaberin der (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Rosenthal-Wilhelmsruh, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Ablauf des Monats August 2025,
Pfarrer Ulrich Baller, zuletzt im Wartestand, beauftragt mit der Verwaltung der (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Havelluch, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, mit Ablauf des Monats August 2025,
Pfarrer Thomas Dietz, zuletzt Inhaber der (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Schönfeld/Uckermark, Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, mit Ablauf des Monats August 2025,
Pfarrer Christian Klimmt, zuletzt Inhaber der (47.) landeskirchlichen Schulpfarrstelle für Falkensee im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Potsdam, mit Ablauf des Monats Juli 2025,
Pfarrer Dirk Matthies, zuletzt im Wartestand, mit Ablauf des Monats August 2025.

Nr. 122Todesfälle

„Welche der Geist Gottes treibt, die sind Gottes Kinder“
(Römer 8,14)
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Reinhold Asse, zuletzt Pfarrer des ehemaligen Pfarrsprengels Raben, ehemals Kirchenkreis Belzig-Niemegk, jetzt Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Johannes Hoher Fläming, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, am 4. August 2025,
Pfarrer i. R. Edgar Brunzlow, zuletzt Pfarrer der Verheißungs-Kirchengemeinde, ehemals Kirchenkreis Friedrichshain, jetzt Evangelische Kirchengemeinde Friedrichshain-Süd, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, am 4. Juli 2025,
Superintendent i. R. Eckhard Fichtmüller, zuletzt Superintendent des ehemaligen Kirchenkreises Fürstenwalde-Strausberg, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, am 23. Juli 2025,
Pfarrer i. R. Wolfgang Kempfer, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Dreieinigkeits-Kirchengemeinde Berlin-Buckow, jetzt Pfarrsprengel Gropiusstadt-Dreieinigkeit, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, am 2. Juni 2025,
Pfarrer i. R. Norbert Schilling, zuletzt Pfarrer der Luther-Kirchengemeinde, ehemals Kirchenkreis Berlin-Schöneberg, jetzt Pfarrsprengel Schöneberg-Nord, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, am 2. Juli 2025,
Pfarrer i. R. Christian Stolte, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Kirchengemeinde Werder, ehemals Kirchenkreis Potsdam, jetzt Evangelische Heilig-Geist-Kirchengemeinde Werder (Havel), Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, am 24. Juli 2025,
Pfarrer i. R. Gerhard Thomas, zuletzt Chefredakteur der Zeitung „Die Kirche“, am 6. Juni 2025,
Pfarrer i. R. Christian-Matthias Waldmann, zuletzt im Rahmen des Wartestands mit der Verwaltung der (18.) landeskirchlichen Schulpfarrstelle beauftragt, am 3. August 2025.

V. Mitteilungen


Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 10) erscheint am 22. Oktober 2025. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 6. Oktober 2025; zu veröffentlichende Texte bitte an: amtsblatt@ekbo.de.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin