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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes für Kindertageseinrichtungen an Spree und Neiße
Vom 10., 16. und 18. Juni 2025
Präambel
In unseren evangelischen Kindertageseinrichtungen nehmen wir jedes Kind als Geschöpf Gottes wertschätzend wahr, achten es in seiner Würde, unabhängig von seinen Fähigkeiten, Kompetenzen und seiner kulturellen Herkunft. Kinder und ihre Familien erfahren unsere Einrichtungen als qualitativ hochwertige, generationsübergreifende Bildungs- und Wohlfühlorte. Wir erfüllen damit einen zentralen gesellschaftlichen Auftrag. Die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der religionspädagogischen und pädagogischen Arbeit sind uns dabei wesentliches Anliegen. Wir bieten Kindern die Erfahrung von Verlässlichkeit, Geborgenheit, Orientierung und Gemeinschaft und ermöglichen ihnen durch eine aktive Beteiligung den Umgang mit Freiheit und Eigenverantwortung. Wir arbeiten auf der Grundlage der UN-Kinderrechtskonvention. Der Verband und die evangelischen Kirchengemeinden arbeiten zusammen und tragen so aktiv Mitverantwortung für die Entwicklung des religiösen Profils. Wir setzen uns im Gemeinwesen für die Bedürfnisse und Rechte von Kindern und Familien ein und vernetzen uns dabei mit anderen Institutionen.
####§ 1
Gründung
(
1
)
1 Die Evangelischen Kirchenkreise Cottbus, Schlesische Oberlausitz und Niederlausitz bilden einen Kirchenkreisverband zum Betrieb von Evangelischen Kindertageseinrichtungen. 2 Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband für Kindertageseinrichtungen an Spree und Neiße“.
(
2
)
1 Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Er hat seinen Sitz in Cottbus.
#§ 2
Zweck
(
1
)
1 Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung und der Religion. 2 Die Körperschaft verfolgt auch kirchliche Zwecke.
(
2
)
Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Betrieb evangelischer Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft durch Übernahme des Betriebes in eigene Verantwortung oder in Form einer Geschäftsbesorgung als übertragene Verwaltungsaufgabe in den zum Kirchenkreisverband zugehörigen Kirchenkreisen für die jeweiligen Kirchengemeinden.
(
3
)
1 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 4 Die Träger des Verbandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
4
)
Einrichtungen, die bisher von Kirchengemeinden der beteiligten Kirchenkreise oder von beteiligten Kirchenkreisen betrieben werden, können auf Antrag der Kirchengemeinde nach Maßgabe einer Vereinbarung in die Trägerschaft des Verbandes aufgenommen werden.
(
5
)
1 Der Verband kann die Trägerschaft weiterer Kindertageseinrichtungen übernehmen oder neue gründen, sofern diese nach der Übernahme gemäß den Leitsätzen der Präambel als gemeinnützige religiöse Einrichtungen betrieben werden. 2 Auch weitere Projekte aus dem Bereich der Familienbildung können übernommen oder neu begonnen werden.
(
6
)
Der Verband kann einzelne Managementaufgaben für andere religiöse/kirchliche Träger in Bezug auf den Betrieb oder die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren im Rahmen des Satzungszwecks übernehmen.
#§ 3
Ziele
1 Ziel des Verbandes ist es, dass Kinder in den Kindertageseinrichtungen des Verbandes ganzheitlich gefördert werden. 2 Die Bildungs- und Betreuungsqualität wird auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verlässlich gesichert und zukunftsorientiert weiterentwickelt. 3 Die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kirchengemeinde macht dabei das evangelische Wirken vor Ort sichtbar und spürbar. 4 Der Verband stellt die dafür notwendigen leitenden Strukturen zur Verfügung. 5 Er sichert die organisatorische, pädagogische und religionspädagogische Qualität in den Kindertageseinrichtungen. 6 Es sollen Kooperationsvereinbarungen zur inhaltlichen Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, in deren Gebiet die einzelnen Kindertageseinrichtungen liegen, geschlossen werden.
#§ 4
Organe
1 Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. 2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen die Befähigung zum Ältestenamt besitzen. 3 Für den Vorstand gilt § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen in seiner jeweiligen Fassung.
#§ 5
Verwaltungsrat
(
1
)
1 Die Kirchenkreise entsenden in den Verwaltungsrat je zwei Mitglieder, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten. 2 Ein weiteres Mitglied soll durch die Vertreterversammlung benannt werden. 3 Stellvertretung ist möglich.
(
2
)
1 Der Verwaltungsrat wird im Jahr der Konstituierung der Kreiskirchenräte neu gebildet. 2 Er wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
3
)
1 Der Verwaltungsrat tagt in der Regel einmal im Halbjahr. 2 Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. 3 Im Übrigen gelten die Artikel 5 und 23 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 bis 7 sowie 9 und 10 der Grundordnung entsprechend. 4 Er muss zudem einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates dies wünscht.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre und endet mit der Neubildung des Verwaltungsrats. 2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben so lange im Amt, bis der jeweilige Kreiskirchenrat neue Mitglieder entsandt hat, auch wenn sich dessen Amtszeit damit über den Zeitraum von sechs Jahren hinaus verlängert. 3 Erneute Entsendung ist möglich. 4 Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, entsendet der jeweilige Kreiskirchenrat bzw. die Vertreterversammlung für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied.
(
5
)
Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören:
- die Beschlussfassung über die Grundlinien der Arbeit des Verbandes,
- die Aufsicht über den Vorstand,
- die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands,
- die Abnahme der Jahresrechnungen der vom Verband in Trägerschaft betriebenen Kindertageseinrichtungen und des Verbandes selbst sowie die Entlastung des Vorstands,
- der Beschluss des Stellenplanes der Geschäftsstelle und des Haushaltsplanes des Verbandes,
- die Entscheidung über den Neubau und die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft oder die Übernahme von Verwaltungsaufgaben für Kindertagesstätten,
- die Entscheidung über die Eröffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft des Verbandes,
- die Entscheidung über Baumaßnahmen mit einem Volumen von mehr als 100.000 €, soweit der Verband diese in eigener Verantwortung führen kann,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen von über 200.000 €.
§ 6
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. 2 Der Vorstand kann auf der Grundlage eines Vertrages entgeltlich beschäftigt werden. 3 Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates.
(
2
)
1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. 2 Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. 3 Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. 4 Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, so sind alle Mitglieder des Vorstandes einzelvertretungsberechtigt. 5 Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend.
(
3
)
1 Der Vorstand ist dem Verband, vertreten durch den Verwaltungsrat, für seine Arbeit verantwortlich. 2 Er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Verbandes.
(
4
)
1 Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, gibt er sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf. 1 Diese Geschäftsordnung kann Verantwortlichkeiten für bestimmte Geschäfte einzelnen Vorstandmitgliedern zuweisen, wobei das andere Vorstandsmitglied seine Überwachungsaufgabe wahrzunehmen hat. 3 In der Geschäftsordnung ist außerdem zu regeln, welche Person aus dem Vorstand bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.
#§ 7
Vertreterversammlung
(
1
)
1 Verwaltungsrat und Vorstand werden durch die Vertreterversammlung beraten, die die angemessene Einbindung und Beteiligung der Kirchengemeinden sicherstellt. 2 Sie soll die Transparenz und den Austausch der vielfältigen Perspektiven fördern.
(
2
)
1 Jede Kirchengemeinde, mit der der Verband einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, hat das Recht, ein ständiges Mitglied in die Vertreterversammlung zu entsenden. 2 Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
(
3
)
Die Vertreterversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand eingeladen.
#§ 8
Finanzierung
(
1
)
Der Finanzbedarf des Verbandes wird gedeckt aus öffentlichen Zuschüssen und aus unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu erhebenden Gebühren, Elternbeiträgen, Zuzahlungen und zweckgebundenen Einnahmen sowie aus Zuschüssen kirchlicher Stellen.
(
2
)
1 Soweit die Einnahmen aus Absatz 1 zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt der Verband von den Trägern des Verbandes eine jährliche Umlage, um seinen Finanzbedarf zu decken. 2 Maßstab der Umlage ist die Anzahl der belegten Plätze der Kindertageseinrichtungen des jeweiligen Kirchenkreises.
(
3
)
Die Gesamthöhe der Umlage und der von den Trägern des Verbandes zu tragende Anteil sind im Haushaltsbeschluss für jedes Haushaltsjahr neu festzulegen.
(
4
)
Die Übernahme von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft oder in Form von Übertragung bestimmter Verwaltungsaufgaben geschieht durch Vertrag zwischen der jeweiligen Trägerin oder dem jeweiligen Träger und dem Verband.
#§ 9
Verwaltung des Verbandes
Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Evangelischen Kirchenkreisverband Lausitz wahrgenommen.
#§ 10
Satzungsänderungen
Veränderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung des Verwaltungsrates und der Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
#§ 11
Veränderung oder Aufhebung des Verbandes
(
1
)
1 Ein Kirchenkreis, der Träger des Verbandes ist, kann auf Antrag und nach Anhörung der anderen Träger aus der Trägerschaft entlassen werden, wenn die Vermögensauseinandersetzung, etwaiger Personalübergang und die Nachhaftung zwischen den Trägern in einer Vereinbarung geklärt ist und das Konsistorium die Veränderung des Verbandes beschließt. 2 Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr gestellt werden.
(
2
)
1 Die Aufhebung des Verbandes erfolgt nach Anhörung des Verwaltungsrates durch das Konsistorium. 2 Vor einer Aufhebung sollen alle vom Verband getragenen Kindertageseinrichtungen in eine neue Geschäftsbesorgung oder Trägerschaft überführt werden. 3 Die Trägerschaft soll vorrangig an die Kirchengemeinde gehen, in deren Gebiet die Kindertageseinrichtung gelegen ist.
(
3
)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Kirchenkreise, die Träger des Verbandes sind, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
#§ 12
Veröffentlichung
Diese Satzung und ihre Änderungen werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 13
Übergangsbestimmung
Bis zur ersten Sitzung des Verwaltungsrates sowie bis zur Berufung der Mitglieder des Vorstandes wird der Verband durch die drei Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise jeweils einzeln im Rechtsverkehr vertreten.
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