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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 163Entgeltordnung für den Ostkirchhof Ahrensfelde
und den Südwestkirchhof Stahnsdorf

Vom 24. Oktober 2023

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Das Konsistorium hat aufgrund von § 49 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183, KABl. 2017 S. 234) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. Nr. 154 S. 207, 224) die folgende Entgeltordnung beschlossen:
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§ 1
Tarif der Leistungsentgelte

Für die landeskircheneigenen Friedhöfe Ostkirchhof Ahrensfelde und Südwestkirchhof Stahnsdorf gelten folgende Leistungsentgelte:
Netto Euro
+19 % MwSt. Euro
= Brutto Euro
1.
Wässern der Grabstätten und der Anpflanzungen nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September
1.1
Wahlgrabstätten
1.1.1
Wahlgrabstätten in der Größe 2,00 m x 4,00 m
1.1.1.1
Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
187,57 €
35,64 €
223,21 €
1.1.1.2
Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen
320,38 €
60,87 €
381,25 €
1.1.1.3
Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen
449,15 €
85,34 €
534,49 €
1.1.1.4
Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen, je weiterer Grabstelle
130,71 €
24,83 €
155,54 €
1.1.2
übrige Wahlgrabstätten
1.1.2.1
Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
163,76 €
31,11 €
194,87 €
1.1.2.2
Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen
280,79 €
53,35 €
334,14 €
1.1.2.3
Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen
391,90 €
74,46 €
466,36 €
1.1.2.4
Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen, je weiterer Grabstelle
110,18 €
20,93 €
131,11 €
1.2
Reihengrabstätten
120,06 €
22,81 €
142,87 €
1.3
Kindergrabstätten
1.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres
70,35 €
13,37 €
83,72 €
1.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
99,00 €
18,81 €
117,81 €
1.4
Urnengrabstätten
1.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
65,29 €
12,41 €
77,70 €
1.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
88,99 €
16,91 €
105,90 €
1.5
Wässern der Heckenpflanzen, je lfd. Meter
34,24 €
6,51 €
40,75 €
1.6
Für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten werden 75 %, für andere, jeweils ganze Monate umfassende Zeiträume werden je Monat 30 % der Sätze nach den Nummern 1.1 bis 1.5, höchstens jedoch die sich nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ergebenden Sätze erhoben.
2.
Sauberhalten der Grabstätten vom 1. April bis 30. September
2.1
Wahlgrabstätten
2.1.1
Wahlgrabstätten 2,00 m x 4,00 m, je Stelle
104,43 €
19,84 €
124,27 €
2.1.2
übrige Wahlgrabstätten, je Stelle
92,57 €
17,59 €
110,16 €
2.2
Reihengrabstätten
84,55 €
16,06 €
100,61 €
2.3
Kindergrabstätten
2.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres
58,30 €
11,08 €
69,38 €
2.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
77,28 €
14,68 €
91,96 €
2.4
Urnengrabstätten
2.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
54,54 €
10,36 €
64,90 €
2.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
66,34 €
12,60 €
78,94 €
3.
Für sonstige bestellte Leistungen (z. B. zusätzlichen Blumenschmuck, einmalige Unkrautbeseitigung auf Grabstätten, einmalige Säuberung, Bepflanzung der Grabstätten, Eindecken und Ausschmücken der Gräber), die weder im Gebührentarif noch in vorstehendem Tarif aufgeführt sind, richten sich die Entgelte nach dem Angebot der Friedhofsverwaltung oder, wenn ein solches nicht vorliegt, nach den der Friedhofsverwaltung entstandenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für den Ostkirchhof Ahrensfelde und den Südwestkirchhof Stahnsdorf vom 22. November 2022 außer Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 2023
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

II. Bekanntmachungen

Nr. 164U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Plötzin,
Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Damsdorf vom 24. Mai 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Göhlsdorf vom 24. Mai 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Plötzin vom 24. Mai 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg vom 13. September 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Kirchengemeinde Damsdorf, die Kirchengemeinde Göhlsdorf und die Kirchengemeinde Plötzin, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Plötzin“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0659
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 165U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Welzow,
Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Welzow, Lieske und Proschim,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Ressen und Greifenhain,
beide Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Welzow vom 17. Mai 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Lieske vom 5. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Proschim vom 28. September 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Ressen vom 5. September 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Greifenhain vom 21. September 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Neupetershain vom 23. Mai 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus vom 18. Oktober 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Kirchengemeinde Welzow, die Kirchengemeinde Lieske, die Kirchengemeinde Proschim, die Kirchengemeinde Ressen, die Kirchengemeinde Greifenhain und die Kirchengemeinde Neupetershain, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Welzow“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Welzow, der Kirchengemeinde Proschim und der Kirchengemeinde Lieske, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, zum Pfarrsprengel Welzow wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Welzow werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Welzow übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Greifenhain und der Kirchengemeinde Ressen, beide Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, zum Pfarrsprengel Greifenhain wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Greifenhain werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Welzow übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0665
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 166U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Brück (Mark),
Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Neuendorf bei Brück
und der Kirchengemeinden Brück-Rottstock, Gömnigk und Trebitz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Neuendorf bei Brück vom 27. September 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Gömnigk vom 10. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Trebitz vom 27. September 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Brück-Rottstock vom 10. Oktober 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Brück (St. Lambertus) vom 27. September 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg vom 11. Oktober 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Neuendorf bei Brück, die Kirchengemeinde Gömnigk, die Kirchengemeinde Trebitz, die Kirchengemeinde Brück-Rottstock und die Kirchengemeinde Brück (St. Lambertus), sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Brück (Mark)“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Neuendorf bei Brück, der Kirchengemeinde Gömnigk, der Kirchengemeinde Trebitz und der Kirchengemeinde Brück-Rottstock, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Brück-Rottstock wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Brück-Rottstock wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Brück (Mark) übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0679
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 167U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde St. Johannis Hoher Fläming,
Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Niemegk und Neuendorf,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Groß Marzehns und Klein Marzehns,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Haseloff und Grabow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Garrey und
der Kirchengemeinde Hohenwerbig,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Pflügkuff-Zeuden und der
Kirchengemeinde Lobbese,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Garrey vom 27. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Pflügkuff-Zeuden vom 8. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Niemegk vom 6. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Neuendorf vom 20. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Groß Marzehns vom 28. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Klein Marzehns vom 28. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Haseloff vom 12. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Grabow vom 12. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Hohenwerbig vom 20. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Lobbese vom 29. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Raben vom 7. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Lühnsdorf vom 27. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Buchholz vom 27. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Rädigke vom 27. Juni 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Boßdorf vom 7. Juli 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg vom 13. September 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Garrey, die Evangelische Kirchengemeinde Pflügkuff-Zeuden, die Kirchengemeinde Niemegk, die Kirchengemeinde Neuendorf, die Kirchengemeinde Groß Marzehns, die Kirchengemeinde Klein Marzehns, die Kirchengemeinde Haseloff, die Kirchengemeinde Grabow, die Kirchengemeinde Hohenwerbig, die Kirchengemeinde Lobbese, die Kirchengemeinde Raben, die Kirchengemeinde Lühnsdorf, die Kirchengemeinde Buchholz, die Kirchengemeinde Rädigke und die Kirchengemeinde Boßdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Johannis Hoher Fläming“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Niemegk und der Kirchengemeinde Neuendorf, beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Niemegk wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Niemegk wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Johannis Hoher Fläming übertragen.
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§ 3

Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Groß Marzehns und der Kirchengemeinde Klein Marzehns, beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Groß Marzehns wird aufgehoben.
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§ 4

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Haseloff und der Kirchengemeinde Grabow, beide Evangelischer Kirchenkreis Mittemark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Haseloff wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Haseloff wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Johannis Hoher Fläming übertragen.
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§ 5

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Hohenwerbig und der Evangelischen Kirchengemeinde Garrey, beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Hohenwerbig wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Hohenwerbig wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Johannis Hoher Fläming übertragen.
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§ 6

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Pflügkuff-Zeuden und der Kirchengemeinde Lobbese, beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Zeuden wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Zeuden wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Johannis Hoher Fläming übertragen.
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§ 7

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 7. November 2023
Az.: 1002-01:0647
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 168U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde im Dahme-Seenland,
Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Märkisch Buchholz
und der Kirchengemeinden Halbe und Oderin,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Teupitz
und der Kirchengemeinde Groß Köris,
beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Münchehofe vom 29. März 2023 und 26. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Märkisch Buchholz vom 29. März 2023 und 19. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Teupitz vom 29. März 2023 und 19. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Halbe vom 29. März 2023 und 23. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Oderin vom 24. April 2023 und 16. Oktober 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Groß Köris vom 29. März 2023 und 17. Oktober 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Zossen-Fläming vom 20. September 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Münchehofe, die Evangelische Kirchengemeinde Märkisch Buchholz, die Evangelische Kirchengemeinde Teupitz, die Kirchengemeinde Halbe, die Kirchengemeinde Oderin und die Kirchengemeinde Groß Köris, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Dahme-Seenland“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Märkisch Buchholz, der Kirchengemeinde Halbe und der Kirchengemeinde Oderin, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, zum Pfarrsprengel Märkisch Buchholz-Halbe-Oderin wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Märkisch Buchholz-Halbe-Oderin werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Dahme-Seenland übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Teupitz und der Kirchengemeinde Groß Köris, beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, zum Pfarrsprengel Teupitz-Groß Köris wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Teupitz-Groß Köris werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Dahme-Seenland übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 7. November 2023
Az.: 1002-01:0649
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 169U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Neustadt (Dosse),
Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Zernitz, Lohm und Roddahn,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Segeletz, Barsikow, Bückwitz, Läsikow und Nackel,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Sieversdorf, Großderschau und Hohenofen,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Plänitz und Leddin,
beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Neustadt (Dosse) vom 22. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Dreetz vom 24. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Zernitz vom 18. Oktober 2023, dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Lohm und Roddahn vom 18. Oktober 2023, dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Segeletz und Bückwitz vom 29. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Barsikow vom 30. Oktober 2023, dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Läsikow und Nackel vom 30. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Sieversdorf und Hohenofen vom 17. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Großderschau vom 30. Oktober 2023 und dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Plänitz und Leddin vom 25. Oktober 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz vom 10. Oktober 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Neustadt (Dosse), die Evangelische Kirchengemeinde Dreetz, die Kirchengemeinde Zernitz, die Kirchengemeinde Lohm, die Kirchengemeinde Roddahn, die Kirchengemeinde Segeletz, die Kirchengemeinde Barsikow, die Kirchengemeinde Bückwitz, die Kirchengemeinde Läsikow, die Kirchengemeinde Nackel, die Kirchengemeinde Sieversdorf, die Kirchengemeinde Großderschau, die Kirchengemeinde Hohenofen, die Kirchengemeinde Plänitz und die Kirchengemeinde Leddin, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neustadt (Dosse)“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Zernitz, der Kirchengemeinde Lohm und der Kirchengemeinde Roddahn, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, zum Pfarrsprengel Zernitz wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Zernitz wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neustadt (Dosse) übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Segeletz, der Kirchengemeinde Barsikow, der Kirchengemeinde Bückwitz, der Kirchengemeinde Läsikow und der Kirchengemeinde Nackel, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, zum Pfarrsprengel Segeletz wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Segeletz wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neustadt (Dosse) übertragen.
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§ 4

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Sieversdorf, der Kirchengemeinde Großderschau und der Kirchengemeinde Hohenofen, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, zum Pfarrsprengel Sieversdorf wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Sieversdorf wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neustadt (Dosse) übertragen.
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§ 5

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Plänitz und der Kirchengemeinde Leddin, beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, zum Pfarrsprengel Plänitz wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Plänitz wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neustadt (Dosse) übertragen.
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§ 6

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 7. November 2023
Az.: 1002-01:0661
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 170U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Neun Kirchen
Breddin und Umland,
Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Breddin-Vehlgast und
der Kirchengemeinden Damelack, Barenthin, Berlitt,
Kötzlin, Rehfeld, Stüdenitz und Schönermark,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Breddin-Vehlgast vom 6. Juli 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Damelack vom 5. Juli 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Barenthin vom 5. Juli 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Berlitt vom 6. Juli 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Kötzlin vom 6. Juli 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Rehfeld vom 5. Juli 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Stüdenitz vom 5. Juli 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Schönermark vom 6. Juli 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz vom 11. Juli 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Breddin-Vehlgast, die Kirchengemeinde Damelack, die Kirchengemeinde Barenthin, die Kirchengemeinde Berlitt, die Kirchengemeinde Kötzlin, die Kirchengemeinde Rehfeld, die Kirchengemeinde Stüdenitz und die Kirchengemeinde Schönermark, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neun Kirchen Breddin und Umland“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Breddin-Vehlgast, der Kirchengemeinde Damelack, der Kirchengemeinde Barenthin, der Kirchengemeinde Berlitt, der Kirchengemeinde Kötzlin, der Kirchengemeinde Rehfeld, der Kirchengemeinde Stüdenitz und der Kirchengemeinde Schönermark, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, zum Pfarrsprengel Breddin-Barenthin wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Breddin-Barenthin werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neun Kirchen Breddin und Umland übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 14. November 2023
Az.: 1002-01:0687
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 171U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde an Schöps und Neiße,
Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Ebersbach,
Kunnersdorf, Ludwigsdorf und Zodel,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Ebersbach vom 10. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Kunnersdorf vom 10. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Ludwigsdorf vom 10. Oktober 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Zodel vom 10. Oktober 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz vom 17. Oktober 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Ebersbach, die Evangelische Kirchengemeinde Kunnersdorf, die Evangelische Kirchengemeinde Ludwigsdorf und die Evangelische Kirchengemeinde Zodel, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde an Schöps und Neiße“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Ebersbach, der Evangelischen Kirchengemeinde Kunnersdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Ludwigsdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Zodel, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, zum Pfarrsprengel Evangelisch an Schöps und Neiße wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Evangelisch an Schöps und Neiße werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde an Schöps und Neiße übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 14. November 2023
Az.: 1002-01:0678
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 172U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zehdenick,
Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Groß Dölln, Grunewald, Kappe und Kurtschlag,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
zu einem Pfarrsprengel

####

§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Zehdenick vom 19. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Krewelin vom 12. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Bergsdorf vom 16. Oktober 2023 und dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Kappe und Kurtschlag vom 9. Oktober 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Oberes Havelland vom 11. Oktober 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Zehdenick, die Kirchengemeinde Krewelin, die Kirchengemeinde Bergsdorf, die Kirchengemeinde Kappe und die Kirchengemeinde Kurtschlag, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehdenick“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Groß Dölln, der Kirchengemeinde Grunewald, der Kirchengemeinde Kappe und der Kirchengemeinde Kurtschlag, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, zum Pfarrsprengel Groß Dölln wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Groß Dölln wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehdenick übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 14. November 2023
Az.: 1002-01:0673
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 173U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Groß Dölln, Ringenwalde, Temmen,
Friedrichswalde, Glambeck und Parlow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Ringenwalde und Temmen,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Friedrichswalde, Glambeck und Parlow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Groß Dölln, die Kirchengemeinde Ringenwalde, die Kirchengemeinde Temmen, die Kirchengemeinde Friedrichswalde, die Kirchengemeinde Glambeck und die Kirchengemeinde Parlow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Friedrichswalde“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Ringenwalde und der Kirchengemeinde Temmen, beide Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, zum Pfarrsprengel Ringenwalde wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Ringenwalde wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Friedrichswalde übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Friedrichswalde, der Kirchengemeinde Glambeck und der Kirchengemeinde Parlow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, zum Pfarrsprengel Friedrichswalde wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Friedrichswalde wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Friedrichswalde übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0707
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 174U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde Fürstenwalde-Süd,
der Evangelischen St. Marien-Domgemeinde Fürstenwalde/Spree,
der Evangelischen Kirchengemeinden Beerfelde und Demnitz-Berkenbrück
und der Kirchengemeinden Hangelsberg und Buchholz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Fürstenwalde-Süd, die Evangelische St. Marien Domgemeinde Fürstenwalde/Spree, die Evangelische Kirchengemeinde Beerfelde, die Evangelische Kirchengemeinde Demnitz-Berkenbrück, die Kirchengemeinde Hangelsberg und die Kirchengemeinde Buchholz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Region Fürstenwalde/Spree“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0675
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 175U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden
St. Katharinen Brandenburg und Brandenburg-Ost,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Brandenburg-Ost und
der Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Jeserig,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde St. Katharinen Brandenburg und die Evangelische Kirchengemeinde Brandenburg-Ost, beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde St. Katharinen Brandenburg“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Brandenburg-Ost und der Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Jeserig, beide Evangelischer Kirchenkreis Brandenburg-Ost, zum Pfarrsprengel Emster-Havel wird aufgehoben.
( 2 ) Die erste und zweite Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Emster-Havel werden auf die Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Jeserig übertragen, die dritte Pfarrstelle wird auf die Evangelische Kirchengemeinde St. Katharinen Brandenburg übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0704
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 176U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Saarmund und
der Kirchengemeinden Neuseddin und Seddin,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Neuseddin und Seddin,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Saarmund, die Kirchengemeinde Neuseddin und die Kirchengemeinde Seddin, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde an Nuthe und Nieplitz“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Neuseddin und der Kirchengemeinde Seddin, beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Neuseddin wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Neuseddin wird auf die Evangelische Kirchengemeinde an Nuthe und Nieplitz übertragen.
#

§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0686
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 177U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Templin, Hammelspring,
Hindenburg, Storkow und Polsensee und der Kirchengemeinden
Röddelin, Gandenitz, Beutel und Grunewald,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Templin und der
Kirchengemeinden Röddelin, Gandenitz und Beutel,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Hammelspring, Hindenburg
und Storkow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Templin, die Evangelische Kirchengemeinde Hammelspring, die Evangelische Kirchengemeinde Hindenburg, die Evangelische Kirchengemeinde Storkow, die Evangelische Kirchengemeinde Polsensee, die Kirchengemeinde Röddelin, die Kirchengemeinde Gandenitz, die Kirchengemeinde Beutel und die Kirchengemeinde Grunewald, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Templin“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Templin, der Kirchengemeinde Röddelin, der Kirchengemeinde Gandenitz und der Kirchengemeinde Beutel, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, zum Pfarrsprengel Templin wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Templin werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Templin übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Hammelspring, der Evangelischen Kirchengemeinde Hindenburg und der Evangelischen Kirchengemeinde Storkow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, zum Pfarrsprengel Hammelspring wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Hammelspring wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Templin übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0691
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 178U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Fahrland, Satzkorn, Falkenrehde,
Kartzow und Paaren,
sämtlich Kirchenkreis Falkensee,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Fahrland und Satzkorn,
beide Kirchenkreis Falkensee,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Falkenrehde und Buchow-Karpzow,
beide Kirchenkreis Falkensee,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Fahrland, die Kirchengemeinde Satzkorn, die Kirchengemeinde Falkenrehde, die Kirchengemeinde Kartzow und die Kirchengemeinde Paaren, sämtlich Kirchenkreis Falkensee, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Mirjam-Gemeinde Fahrland“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Fahrland und der Kirchengemeinde Satzkorn, beide Kirchenkreis Falkensee, zum Pfarrsprengel Fahrland wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Fahrland wird auf die Evangelische Mirjam-Gemeinde Fahrland übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Falkenrehde und der Kirchengemeinde Buchow-Karpzow, beide Kirchenkreis Falkensee, zum Pfarrsprengel Falkenrehde wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Falkenrehde wird auf die Evangelische Mirjam-Gemeinde Fahrland übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 2023
Az.: 1002-01:0601
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 179U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Phöben und der Kirchengemeinden
Kemnitz, Alt-Töplitz, Marquardt und Uetz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Phöben und der
Kirchengemeinde Kemnitz,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Alt-Töplitz, Marquardt und Uetz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Phöben, die Kirchengemeinde Kemnitz, die Kirchengemeinde Alt-Töplitz, die Kirchengemeinde Marquardt und die Kirchengemeinde Uetz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Petrus-Kirchengemeinde an Havel und Wublitz“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Phöben und der Kirchengemeinde Kemnitz, beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Kemnitz-Phöben wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Kemnitz-Phöben wird auf die Evangelische Petrus-Kirchengemeinde an Havel und Wublitz übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Alt-Töplitz, der Kirchengemeinde Marquardt und der Kirchengemeinde Uetz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Alt Töplitz wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Alt Töplitz wird auf die Evangelische Petrus-Kirchengemeinde an Havel und Wublitz übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 7. November 2023
Az.: 1002-01:0693
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 180U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Liebenwalde
und der Kirchengemeinde Neuholland,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Liebenwalde und die Kirchengemeinde Neuholland, beide Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Liebenwalde“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 14. November 2023
Az.: 1002-01:0706
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 181U r k u n d e
über die Änderung des Namens
der Nikodemus-Kirchengemeinde,
Evangelischer Kirchenkreis Neukölln

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

Der Name der Nikodemus-Kirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, wird geändert in „Evangelische Nikodemus-Kirchengemeinde“.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
Berlin, den 16. Oktober 2023
Az.: 1000-01:14/024
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 182U r k u n d e
über die dauernde Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Ländchen Glien
und der Kirchengemeinde Bötzow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Ländchen Glien und die Kirchengemeinde Bötzow, beide Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, werden dauernd zum Pfarrsprengel Bötzow-Glien verbunden.
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§ 2

Die Pfarrstellen der Evangelischen Kirchengemeinde Ländchen Glien und die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Bötzow werden auf die Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Bötzow-Glien übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Berlin, den 15. August 2023
Az.: 1002-01:0682
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 183Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Plötzin

Vom 24. Mai 2023

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Plötzin, Damsdorf und Göhlsdorf beschließen gemäß § 4 KGSG (Kirchengemeindestrukturgesetz) vom 17. April 2021 (KABI. Nr. 52) folgende Satzung:
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§ 1
Bildung der Ortskirchenräte

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung durch Vereinigung der oben genannten Kirchengemeinden entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Plötzin
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 7.
1
wird gemäß Absatz 2 in folgende örtliche Bereiche (Ortskirchen) mit jeweils eigenen Vertretungen gegliedert:
Ortskirche Plötzin, Ortskirche Göhlsdorf und Ortskirche Damsdorf.
( 2 )
  1. Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
  2. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 7.
    2
#

§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 7.
    3
    .
( 2 ) Der Ortskirchenrat wählt Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 7.
4
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgeldes aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen, sofern der Gemeindekirchenrat dies beschließt,
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich einer Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem jeweiligen Ortskirchenrat.
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 7.
5
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören jeweils zwei Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die Mitglieder des Gemeindekirchenrats und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus ihrer Mitte gewählt.
( 3 ) Für die Gewährleistung der Beschlussfähigkeit soll gelten, dass bei Abwesenheit eines/einer Kirchenältesten des Gemeindekirchenrats ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus demselben Ortskirchenrat automatisch stimmberechtigt ist. Die Benachrichtigung der Stellvertreter obliegt dem/der abwesenden Kirchenältesten.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 7.
6
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 31.Oktober 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort „Plötzin“ die Wörter „mit Sitz in 14542 Plötzin“ eingefügt.2. In § 1 Absatz 2 wird die Nummer 2 gestrichen; die Nummerierung „1.“ entfällt.3. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden ein Komma und die Wörter „ die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ angefügt.4. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder und Stellvertretungen in den Gemeindekirchenrat.“5. In § 2 Absatz 5 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt: „Bei den nächsten Ältestenwahlen werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.6. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Drittel“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und es werden die Wörter „des Konsistoriums“ angefügt.
7
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 184Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Welzow

Vom 17./23. Mai/5./21./28. September/5. Oktober 2023

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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Evangelischen Kirchengemeinden Welzow, Lieske, Proschim, Neupetershain, Ressen und Greifenhain zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen. Wir verpflichten uns, bei der Gestaltung des gemeindlichen Lebens in den jeweiligen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für die Gemeindeglieder und die Menschen in unserer Region zu wirken.
Die Gemeindekirchenräte der evangelischen Kirchengemeinden Welzow, Lieske, Proschim, Neupetershain, Ressen und Greifenhain haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Welzow, Lieske, Proschim, Neupetershain, Ressen und Greifenhain entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Welzow wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  • die ehemalige Kirchengemeinde Welzow wird zur Ortskirche Welzow,
  • die ehemalige Kirchengemeinde Lieske wird zur Ortskirche Lieske,
  • die ehemalige Kirchengemeinde Proschim wird zur Ortskirche Proschim,
  • die ehemalige Kirchengemeinde Neupetershain wird zur Ortskirche Neupetershain,
  • die ehemalige Kirchengemeinde Ressen wird zur Ortskirche Ressen,
  • die ehemalige Kirchengemeinde Greifenhain wird zur Ortskirche Greifenhain.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
1
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§ 2
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Welzow. Sie hat ihren Sitz in Welzow, in der Berliner Straße 9, 03119 Welzow.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder sowie Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude,
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
    2
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel, welche über die notwendige Deckung des Finanzhaushaltes hinaus verbleiben,
  4. die Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
( 5 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, die für die Gesamtkirchengemeinde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 der Grundordnung zuständig sind, sowie alle in diesem Bereich kirchlichen hauptamtlichen Mitarbeiter (Kantoren, Katecheten, Gemeindepädagogen) können an den Sitzungen des Ortskirchenrates mit beratender Stimme teilnehmen und sind hierzu einzuladen.
( 6 ) Ist der Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig, trifft der Gemeindekirchenrat bis zu einer gegebenenfalls erforderlichen Neuordnung eine Regelung über die Vertretung der Ortskirche. Entsprechendes gilt, wenn die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden nicht zustande kommt.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören Mitglieder der Ortskirchenräte an, die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Lieske“, „Proschim“, „Neupetershain“, „Greifenhain“ und „Ressen“ wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Welzow wählt als Stadt vier Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf zwei festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds ihrer Ortskirche. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderungen und Aufhebung der Satzung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann in eine Kirchengemeinde ohne örtliche Gliederung umgewandelt werden. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Damit enden die Ämter der Ortskirchenräte
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
3
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( 2 ) Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
4
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 31. Oktober 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,“ angefügt.3. § 5 Absatz 1 wird gestrichen.4. In § 5 Absatz 2:a) wird die Zählung „(2)“ gestrichen,b) werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt,c) werden die Wörter „des Konsistoriums“ angefügt.
5
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 185Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Brück (Mark)

Vom 27. September/10. Oktober 2023

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Die Evangelische Kirchengemeinde Neuendorf bei Brück und die Kirchengemeinden Brück (St. Lambertus), Brück-Rottstock, Trebitz und Gömnigk haben sich gemäß § 4 Absatz 2 und 4 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) vom 17. April 2021 (KABI. Nr. 52 S. 76) zu einer Gesamtkirchengemeinde vereinigt.
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben die bisherigen Gemeindekirchenräte (GKR) der fünf Kirchengemeinden als Grundlage ihres Wirkens in der Gesamtkirchengemeinde auf ihren Sitzungen am 27. September 2023 und 10. Oktober 2023 folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Auftrag

Die Christen in den Ortschaften Brück, Brück-Rottstock, Gömnigk, Trebitz und Neuendorf haben sich zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Brück (Mark) zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche Jesu Christi und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Heiligen Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Neuendorf bei Brück und der Kirchengemeinden Brück-Rottstock, Gömnigk, Trebitz sowie Brück (St. Lambertus) entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Brück (Mark) wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsstand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Ortskirche Gömnigk“, „Ortskirche Brück-Rottstock“, „Ortskirche Trebitz“, „Ortskirche Neuendorf bei Brück“ und „Ortskirche Brück (St. Lambertus)“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
( 4 ) Die bisherigen gewählten GKR setzen ihre Arbeit in ihrer Ortskirche bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der Wahlperiode als Ortskirchenräte fort.
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§ 3
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Brück (Mark)“. Sie hat ihren Sitz in 14822 Brück.
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§ 4
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Gemeindesynode beschließt über die Anzahl der zu wählenden Ortskirchenräte (OKR) in den Ortskirchen.
( 2 ) Die OKR werden durch die Gemeindeglieder in ihrer jeweiligen Ortskirche gewählt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind; ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung. Hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
( 4 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgeldes aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
Die Beschlusskompetenz der Ortskirchenräte umfasst ausschließlich den kirchenhoheitlichen Bereich der Ortskirchengemeinde, insbesondere Verkündigung, Seelsorge, Entscheidungen nach der Lebensordnung.
( 5 ) In den Ortskirchenrat können Personen
  1. berufen werden, die nicht Gemeindeglieder sind, aber die übrigen Voraussetzungen des Artikel 19 Absatz 1 der Grundordnung erfüllen,
  2. gewählt werden, die unter Artikel 19 Absatz 3 Nummern 1 und 2 der Grundordnung fallen.
Die Mitglieder werden von der Gemeindesynode bestimmt. Sind die gewählten Mitglieder der Ortskirche nicht mehr in der Mehrheit, ist der Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig.
Mitarbeitende im Pfarrdienst werden zu den Sitzungen der Ortskirchenräte eingeladen. Sie können an den Sitzungen des Ortskirchenrates mit beratender Stimme teilnehmen. Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
Die Ortskirchenräte geben Empfehlungen für den Gemeindekirchenrat ab, in allen Fragen, die die Ortskirche betreffen. Insbesondere zu Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften, sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
( 6 ) Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählt der Ortskirchenrat je eines seiner Mitglieder.
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§ 5
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören zehn Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Gemeindesynode gewählt. Für jede Ortskirche werden je zwei Mitglieder der Ortskirchenräte sowie jeweils eine Stellvertretung gewählt, sofern sie die Voraussetzungen des Artikel 19 der Grundordnung erfüllen, um eine paritätische Besetzung des Gremiums mit allen fünf Ortskirchen zu gewährleisten.
( 3 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören an:
  1. die Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen der Gesamtkirchengemeinde sowie die dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten,
  2. zwei Mitglieder der Ortskirchenräte,
  3. gegebenenfalls berufene Mitglieder gemäß Artikel 18 der Grundordnung.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat wählt auf seiner ersten konstituierenden Sitzung für den Vorsitz und die Stellvertretung je eines seiner Mitglieder.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
( 6 ) Stellvertretende Personen nehmen ohne Stimmrecht auf eigenen Wunsch teil. Sie sind stimmberechtigt einzuladen, wenn eines der Mitglieder aus dem Ortskirchenrat nicht teilnehmen kann.
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§ 6
Aufgaben des Gemeindekirchenrates

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und seiner Beschlüsse. Zu diesem Zweck stellt er jährlich einen Geschäftsverteilungsplan für die beruflich und ehrenamtlich ausgeübten Dienste in der Gemeinde auf.
( 2 ) Dem Gemeindekirchenrat obliegt der Vorschlag des Haushaltsplanes. Gegebenenfalls erfolgt die Vorarbeit durch entsprechende Ausschüsse und Arbeitsgruppen.
( 3 ) Entscheidungen über die Veräußerung und Belastung von Grundstücken im Bereich der jeweiligen Ortskirche bedarf des Einvernehmens des betroffenen Ortskirchenrates.
( 4 ) Die Mitglieder der Ortskirchenräte, die zugleich Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind, sorgen für die Weiterleitung der relevanten Informationen aus dem Gemeindekirchenrat zu ihren Ortskirchenräten.
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§ 7
Gemeindesynode

( 1 ) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Brück (Mark) setzt eine Gemeindesynode ein. Sie besteht aus allen gewählten und berufenen Mitgliedern der Ortskirchenräte sowie den für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst. Die Gemeindesynode:
  1. berät über die Situation der Gesamtkirchengemeinde und beschließt Leitlinien für deren Arbeit,
  2. beschließt über die Änderung und Aufhebung dieser Satzung,
  3. wählt die ortskirchlichen Mitglieder in den Gemeindekirchenrat,
  4. legt im Vorfeld der Ältestenwahl nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz die Zahl der Ortsältesten fest.
( 2 ) Zusätzlich entscheidet die Gemeindesynode über:
  1. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung der wirtschaftenden Person,
  2. Kollekten und Spenden im Rahmen der gesamtkirchlichen Regelungen,
  3. die Mitglieder der Kreissynode nach Maßgabe der kreiskirchlichen Satzung.
( 3 ) Die Gemeindesynode tritt mindestens einmal im Jahr unter der Leitung der vorsitzenden Person des Gemeindekirchenrates zusammen. Im Übrigen findet Artikel 47 der Grundordnung Anwendung; die Geschäftsordnung der Kreissynode gilt entsprechend.
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§ 8
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung der Gemeindesynode sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 24. Oktober 2023 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 186Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
St. Johannis Hoher Fläming

Vom 6./7./8./12./20./27./28./29. Juni/7. Juli 2023

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Garrey und Pflügkuff-Zeuden und der Kirchengemeinden Niemegk, Grabow, Haseloff, Lühnsdorf, Buchholz, Neuendorf, Rädigke, Raben, Hohenwerbig, Lobbese, Boßdorf, Klein Marzehns und Groß Marzehns haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABI. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Das Ziel dieser Satzung besteht darin, die strukturellen Veränderungen auf lokaler Ebene umzusetzen. Allen Beteiligten ist die Wahrung und Beachtung der örtlichen Besonderheiten und Traditionen wichtig. Diesen ist entsprechend der Satzung Gestaltung einzuräumen. Ziel unserer Arbeit ist die Förderung des gemeinsamen Gemeindelebens und des Gemeindelebens in unseren Orten.
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Garrey und Pflügkuff-Zeuden und der Kirchengemeinden Niemegk, Grabow, Haseloff, Lühnsdorf, Buchholz, Neuendorf, Rädigke, Raben, Hohenwerbig, Lobbese, Boßdorf, Klein Marzehns und Groß Marzehns entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Johannis Hoher Fläming
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 10.
1
wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Niemegk“ „Haseloff-­Grabow“, „Lühnsdorf“, „Buchholz“, „Rädigke-Neuendorf", „Raben“, „Pflügkuff-Zeuden“, „Lobbese-Hohenwerbig“, „Garrey“, „Boßdorf“, „Groß und Klein Marzehns“.
Die Ortskirchen „Lühnsdorf“ und „Buchholz“ und die Ortskirchen „Rädigke-Neuendorf“ und „Raben“ bilden dabei jeweils einen gemeinsamen Pfarrbezirk.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 10.
2
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 10.
3
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. Änderungen ortskirchlicher Ordnungen,
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 10.
    4
  3. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude,
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 10.
    5
  4. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Friedhöfe.
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 10.
    6
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mit­tel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 10.
    7
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskir­che,
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchen­ rat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau-, Pacht­, Vermiet- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 10.
8
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören elf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Niemegk“, „Haseloff-Grabow“, „Lühnsdorf“, „Buch­holz“, „Rädigke-Neuendorf“, „Raben“, „Pflügkuff-Zeuden“, „Lobbese-Hohenwerbig“, „Garrey“, „Boßdorf“, „Groß und Klein Marzehns“ wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf höchstens zwei festgelegt.
( 4 ) An den Sitzungen darf immer je ein stellvertretendes Mitglied je Ortskirche teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 10.
9
des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 7. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Fläming“ die Wörter „mit Sitz in Niemegk“ eingefügt.2. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.3. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.4. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen.5. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 (neu) werden nach dem Wort „Gebäude“ die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.“ ergänzt.6. § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird gestrichen.7. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „des“ die Wörter „der Gesamtkirchengemeinde zufließenden“ ergänzt.8. In § 2 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:„Ist für mehrere bisherige Kirchengemeinden ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet, bestimmt der Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde, welche Mitglieder des bisherigen Gemeindekirchenrats welchem Ortskirchenrat zugeordnet werden.“9. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.
10
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 187Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde im Dahme-Seenland

Vom 16./17./19./23./26. Oktober 2023

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Die Gemeindekirchenräte der evangelischen Kirchengemeinden Groß Köris, Halbe, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Oderin und Teupitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Christen der evangelischen Kirchengemeinden Groß Köris, Halbe, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Oderin und Teupitz zur „Evangelischen Gesamtkirchengemeinde im Dahme-Seenland“ zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken und zusammenzuwachsen. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
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§ 1
Die Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung durch Vereinigung der oben genannten Kirchengemeinden entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Dahme-Seenland wird in sechs Ortskirchen mit den kommunalen Orten und Ortsteilen gemäß des Anhangs zu dieser Satzung gegliedert:
  1. Groß Köris,
  2. Halbe,
  3. Märkisch Buchholz,
  4. Münchehofe,
  5. Oderin,
  6. Teupitz.
( 2 ) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Dahme-Seenland hat folgenden Sitz: Kirchstraße 3, 15755 Teupitz.
( 3 ) Das beschlussfassende Organ der Gesamtkirchengemeinde ist der Gemeindekirchenrat (GKR). Die Ortskirchenräte arbeiten je für ihren Bereich in enger Abstimmung mit dem Gemeindekirchenrat zusammen. Näheres kann eine vom GKR beschlossene Geschäftsordnung regeln.
( 4 ) Das beratende Gremium der Gesamtkirchengemeinde ist die Zusammenkunft aller Ortskirchenräte. Sie soll einmal jährlich vom Gemeindekirchenrat einberufen werden.
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§ 2
Der Gemeindekirchenrat

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht den Ortskirchenräten übertragen sind. Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. Zu diesem Zweck stellt er einen Geschäftsverteilungsplan für die beruflich und ehrenamtlich ausgeübten Dienste im GKR auf, der den Ortskirchenräten zur Kenntnis gegeben wird.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat besteht aus:
  1. den Inhaberinnen und Inhabern einer Pfarrstelle der Gesamtkirchengemeinde sowie den dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst),
  2. jeweils zwei stimmberechtigten Mitgliedern aus jeder Ortsgemeinde. Diese werden nach jeder Ältestenwahl von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Jede Ortsgemeinde wählt ein stellvertretendes Mitglied. Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen an den Sitzungen im Vertretungsfall teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend,
  3. bis zu zwei berufenen Mitgliedern gemäß Artikel 18 der Grundordnung.
( 4 ) Die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflich Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
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§ 3
Die Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort,
  2. die Nutzung der in den Ortskirchen vorhandenen kirchlichen Gebäude,
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 2.
    1
  3. die Verwendung eines für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Budgets für z. B. Sachkosten und Energiekosten,
  4. die Verwendung des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche sowie die gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zu Gunsten der Ortskirche,
  5. Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen,
( 2 ) Der GKR bestimmt auf Vorschlag der Ortskirchenräte Wirtschafter kraft Auftrags für die entsprechenden Budgets der Ortskirchen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten den Gemeindekirchenrat in allen Fragen, die ihre Ortskirchen betreffen. Sie geben Empfehlungen ab, insbesondere zu Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
( 4 ) Bei der Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Die Ortskirchenräte werden aus den nach § 6 Absatz 1 Kirchengemeindestrukturgesetz gewählten und berufenen Ältesten gebildet.
( 5 ) Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählt der Ortskirchenrat je eines seiner Mitglieder. Der oder die Vorsitzende und seine Stellvertretung wirken bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Ausführung der Beschlüsse zusammen. In Fällen, die keinen Aufschub dulden, hat der oder die Vorsitzende bis zum Zusammentritt des Ortskirchenrats einstweilen das Erforderliche zu veranlassen. Im Übrigen gilt Artikel 23 der Grundordnung entsprechend.
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§ 4
Änderungen und Inkrafttreten

( 1 ) Änderungen und Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
( 2 ) Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 7. November 2023 mit folgender Maßgabe durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gebäude“ die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ ergänzt.
2
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Anhang

Grafik

Nr. 188Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Neustadt (Dosse)

Vom 17./18./22./24./25./29./30. Oktober

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Die gemeinsamen Gemeindekirchenräte Plänitz-Leddin, Lohm-Roddahn, Segeletz-Bückwitz, Nackel-Läsikow, Sieversdorf-Hohenofen und die Gemeindekirchenräte der evangelischen Kirchengemeinden Neustadt (Dosse), Zernitz, Barsikow, Dreetz und Großderschau haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Plänitz, Leddin, Neustadt (Dosse), Zernitz, Lohm, Roddahn, Segeletz, Bückwitz, Nackel, Läsikow, Barsikow, Sieversdorf, Hohenofen, Dreetz und Großderschau entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neustadt (Dosse) wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Plänitz-Leddin, Neustadt (Dosse), Zernitz, Lohm-Roddahn, Segeletz-Bückwitz, Nackel-Läsikow, Sieversdorf-Hohenofen, Barsikow, Dreetz und Großderschau.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 2
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neustadt (Dosse)“. Sie hat ihren Sitz in 16845 Neustadt (Dosse).
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 2.
    1
    ,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
  5. Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates bei Grundstücks-, Pacht-, Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten sowie bei Personal- und Strukturentscheidungen sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören zwölf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Der Ortskirchenrat der Ortskirche Neustadt (Dosse) wählt drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, die Ortskirchenräte der Ortskirchen Zernitz, Lohm-Roddahn, Plänitz-Leddin, Nackel-Läsikow, Segeletz-Bückwitz, Sieversdorf-Hohenofen, Barsikow, Dreetz und Großderschau wählen jeweils ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchenrat wird auf eine festgesetzt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können immer an den Sitzungen teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates nach Anhörung aller Ortskirchenräte sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 7. November 2023 mit folgender Maßgabe durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:In § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gebäude“ die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ ergänzt.
2
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 189Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Neun Kirchen Breddin und Umland

Vom 6. September/1. November 2023

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Breddin-Vehlgast und der Kirchengemeinden Barenthin, Berlitt, Damelack, Kötzlin, Rehfeld, Schönermark und Stüdenitz haben gemäß der Forderungen, die sich aus § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) ergeben, folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

( 1 ) Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Gemeindeglieder der bisherigen Kirchengemeinden (in alphabetischer Reihenfolge) Barenthin, Berlitt, Breddin-Vehlgast, Damelack, Kötzlin, Rehfeld, Schönermark und Stüdenitz zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Neun Kirchen Breddin und Umland zusammengeschlossen.
( 2 ) Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuwirken und zusammenzuwachsen, zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder.
( 3 ) Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
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§ 1 Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Breddin-Vehlgast und der Kirchengemeinden Barenthin, Berlitt, Damelack, Kötzlin, Rehfeld, Schönermark und Stüdenitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neun Kirchen Breddin und Umland wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  • „Barenthin“,
  • „Berlitt“,
  • „Breddin-Vehlgast“,
  • „Damelack“,
  • „Kötzlin“,
  • „Rehfeld“,
  • „Schönermark“,
  • „Stüdenitz“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 2 Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neun Kirchen Breddin und Umland“. Sie hat ihren Sitz in 16845 Breddin.
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§ 3 Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören je zwei Mitglieder der Ortskirchenräte an. Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht den Ortskirchenräten übertragen wurden. Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. Die Ortskirchenräte sind nach § 3
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 4.
1
entsprechend einzubeziehen. Bei Beschlüssen, die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken und Immobilien betreffen, ist Einvernehmen mit dem betreffenden OKR herzustellen.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 4.
2
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat regelt die Vertretung der Ortskirche in den Fällen, wenn ein Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig ist (s. § 6 Absatz 3 KGSG).
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat hat die Möglichkeit, bis zu zwei Älteste gemäß Artikel 18 der Grundordnung zu berufen.
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§ 4 Ortskirchenräte

( 1 ) Bei der Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrates fest.
( 2 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die der Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Die Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich einer Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem zuständigen Ortskirchenrat.
( 5 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
( 6 ) Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder im Gemeindekirchenrat pro Ortskirchengemeinde wird auf zwei pro Ortskirche festgelegt. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds an den Sitzungen teil.
( 7 ) Für den Vorsitz wählt der Ortskirchenrat eines seiner Mitglieder und ein weiteres Mitglied für dessen Stellvertretung. Der oder die Vorsitzende ist für die Einladung, Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich.
( 8 ) Die Ortskirchen sind vom Gemeindekirchenrat in allen Fragen zu hören, die ihre Ortskirche betreffen.
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§ 5 Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung von zwei Dritteln
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 4.
3
des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 14. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.2. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.3. In § 5 werden die Wörter „von zwei Dritteln“ gestrichen.
4
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 190Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde an Schöps und Neiße

Vom 10. Oktober 2023

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Die nachfolgende Satzung wurde von den Gemeindekirchenräten der Evangelischen Kirchengemeinden Ebersbach, Kunnersdorf, Ludwigsdorf und Zodel gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) beschlossen.
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Präambel

Kirchliche Strukturen sind stets vorläufig. Zum Zeitpunkt des Bildungsprozesses der Gesamtkirchengemeinde sahen sich die Gemeindekirchenräte vor verschiedenen Herausforderungen, wobei besonders ausschlaggebend für die Strukturanpassung waren:
  • sinkende Mitgliederzahlen in allen vier Kirchengemeinden an Schöps und Neiße,
  • unverhältnismäßige Verwaltungsprozesse sowohl für die Ältesten des Gemeindekirchenrats (GKR) als auch zukünftige Pfarrpersonen
  • gültige kirchliche Gesetzgebungen:
    • Kirchengesetz über eine Mindestmitgliederzahl für Kirchengemeinden (Mindestmitgliederzahlgesetz),
    • Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG).
  • Veränderungen der Umsatzsteuergesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bildung einer Gesamtkirchengemeinde soll deshalb den eigentlichen Auftrag von Kirche als Stiftung Jesu Christi in den Vordergrund helfen und zu einer Aufrechterhaltung und zugleich Stärkung des Gemeindelebens beitragen. Weiterhin soll so mittelfristig eine Stelle für eine Pfarrperson in der Gesamtkirchengemeinde gesichert werden.
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§ 1 Bildung einer Gesamtkirchengemeinde mit vier Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Ebersbach, Kunnersdorf, Ludwigsdorf und Zodel entstehende „Evangelische Gesamtkirchengemeinde an Schöps und Neiße" wird in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert. Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche, welche gleichzeitig einem Wahlbezirk nach dem Ältestenwahlgesetz entspricht, mit den entsprechenden Namen „Ebersbach“, „Kunnersdorf“, „Ludwigsdorf“ und „Zodel“.
( 2 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung der Satzung, entsprechend § 5 dieser Satzung, modifiziert werden. Im Vorfeld einer solchen Satzungsänderung sollen die betroffenen Ortskirchen angehört werden.
( 3 ) Der Sitz der Gesamtkirchengemeinde ist Hauptstraße 57A, 02829 Schöpstal OT Ebersbach.
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§ 2 Grundlagen der Zusammenarbeit

( 1 ) Da das kirchliche Leben einem Leben in der Gemeinschaft mit Gott entsprechen soll, sind in allen Entscheidungsfindungsprozessen die zentralen Werte christlicher Gemeinschaft und Nächstenliebe zu berücksichtigen. Die Arbeit innerhalb der Organe und zwischen den Organen soll von gegenseitiger Wertschätzung und Unterstützung geprägt sein. Eine übermäßige Fixierung auf die eigene Ortskirche ist in der Zusammenarbeit zu vermeiden.
( 2 ) Neben den christlichen Kernwerten ist auch auf die Bedürfnisse und Bedarfe der Gemeindeglieder bzw. Ortskirchen zu achten. Diese sollen regelmäßig gesammelt und analysiert werden. Ziele und Prioritäten sollen möglichst gemeinschaftlich gefunden werden, um eine breite Beteiligung und das Agieren im Sinne der Gemeinschaft sicherzustellen. Eine Berücksichtigung von Individualbedürfnissen ist ebenso anzustreben.
( 3 ) Durch die zwei Ebenen entsprechend § 4 Absatz 1 KGSG sollen die Kräfte der Ehrenamtlichen effizient genutzt und ressourcenschonend verteilt werden. Themen, welche das Gemeindeleben vor Ort betreffen, werden von den Ortskirchenräten beraten. Themen, die das Gemeindeleben über die Ortskirchengrenzen hinaus betreffen, sind Aufgabe des GKR. Um unnötige oder mehrfache Beratung zu vermeiden, ist zu Beginn von Beratungen immer auf eine thematische Zuordnung zu achten.
( 4 ) GKR und Ortskirchenräte sollen sich Sitzungsordnungen zu Beginn jeder Amtszeit geben, um eine gute, stabile, effektive und wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten. Terminliche Organisation, wie Zeitpunkte für Einladungen, Beschlüsse, Anträge oder Protokolle, aber auch Abläufe und Struktur der Sitzungen, Inhalte und Ziele der Protokollierung oder allgemeine Kommunikationsformen und die Grundlagen und Ziele der Zusammenarbeit im Gremium sollen dabei wesentliche Bestandteile sein.
( 5 ) Trotz, dass der GKR die Rechtsvertretung der Gesamtkirchengemeinde nach außen innehat, können Ortsräte, entsprechend ihren Befugnissen nach § 4 dieser Satzung, Beschlüsse für das Kirchenleben vor Ort fassen, die bindend sind. Eine erneute Beratung oder doppelte Beschlussfassung durch den GKR ist nicht nötig und die Beschlussumsetzung kann sofort erfolgen.
( 6 ) Da der GKR die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Ortskirchenräte z. B. in finanzieller Hinsicht setzt, ist bei der Verteilung von Mitteln auf Gleichmäßigkeit zu achten. Zur Kräftebündelung wird angestrebt sich jeweils jahresweise intensiver mit einer Ortskirche und dort vorhandenen größeren Projekten zu befassen und diese gemeinschaftlich zu finanzieren. Generell werden den Ortskirchen mit der Haushaltsplanung immer die finanziellen Mittel zur zweckentsprechenden freien Verfügung gestellt.
( 7 ) Bei Beschlüssen, die Ortskirchen direkt betreffen, bspw. hinsichtlich der Nutzung ihrer ehemaligen Flächen, soll der GKR im Vorfeld eine Anhörung der betroffenen Ortskirchen vornehmen.
( 8 ) Neben den in dieser Satzung benannten Organen (GKR und vier Ortskirchenräte) ist die Bildung von Ausschüssen sowohl auf Ortsebene als auch auf Ebene der Gesamtkirchengemeinde ausdrücklich erwünscht. Das jeweilige Organ beschließt einen entsprechenden Ausschuss, dessen Zusammensetzung und Kompetenzen sowie dessen Auflösung, aber die Arbeit dieser erfolgt weitestgehend eigenständig und muss auch nicht zwangsläufig durch ein Organmitglied begleitet werden. Die Rechte und Pflichten der Ausschüsse sind vor der Arbeitsaufnahme durch Beschluss zu regeln. Bei Ausschüssen auf Ebene der Gesamtkirchengemeinde ist auf paritätische Besetzung durch Menschen aus allen vier Ortskirchen zu achten.
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§ 3 Gemeindekirchenrat

( 1 ) Die vier Ortskirchenräte (Ebersbach, Kunnersdorf, Ludwigsdorf und Zodel) wählen jeweils zwei Personen aus ihrer Mitte und entsenden diese in den GKR. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 2 ) Neben den zwei verpflichtend zu wählenden Entsandten können ebenfalls bis zu zwei Stellvertretende für die Entsandten gewählt werden, die in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung der Mitglieder tätig werden. Die Stellvertretungen haben immer die Möglichkeit an den Sitzungen des GKR teilzunehmen. Stimmberechtigt sind die Stellvertretungen nur im Fall der Abwesenheit einer entsandten Person ihrer Ortskirche, wobei das Stimmrecht entsprechend der Reihenfolge der Wahl übertragen wird.
( 3 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören neben den acht entsandten Menschen auch die Inhabenden der Pfarrstelle der Gesamtkirchengemeinde sowie die dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten, entsprechend Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 der Grundordnung, an.
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§ 4 Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
( 2 ) Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Eine Berufung von bis zu zwei weiteren Personen ist entsprechend Artikel 18 der Grundordnung möglich.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und entscheiden über das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen und die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude entsprechend § 5 Absatz 1 KGSG.
( 4 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte entsprechend § 5 Absatz 2 KGSG über die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel, die gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und die Entnahme aus zweckbestimmten ortsgebundenen Rücklagen.
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§ 5 Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung oder die Aufhebung dieser Satzung bedarf einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 14. November 2023 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 191Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zehdenick

vom 9./12./16./19. Oktober 2023

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Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehdenick ist aus den evangelischen Kirchengemeinden Zehdenick, Bergsdorf, Krewelin, Kappe und Kurtschlag hervorgegangen. Für die Gesamtkirchengemeinde wurde die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehdenick
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche (Ortskirchen) mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchenräte) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden Kurtschlag und Kappe bilden gemeinsam in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche Kurtschlag-Kappe, die übrigen Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Ortskirche Zehdenick, Ortskirche Krewelin, Ortskirche Bergsdorf.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung der Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
2
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
    3
    .
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
4
in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen an die Ortskirche.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören nicht weniger als sechs und nicht mehr als 15 Mitglieder an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Aus jedem Ortskirchenrat wird jeweils eine Älteste bzw. ein Ältester gewählt. Aus dem Ortskirchenrat Zehdenick so viel wie insgesamt aus den anderen Orten. Es soll ein Stimmen-Gleichgewicht zwischen Stadt und Land bestehen.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
5
( 4 ) Darüber hinaus wählt jeder Ortskirchenrat ein bis zwei Ersatzälteste zur Vertretung eines vom jeweiligen Ortskirchenrat gewählten Mitglieds bei Verhinderung.
( 5 ) Die Ersatzältesten
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
6
können an allen Sitzungen des Gemeindekirchenrats teilnehmen, auch wenn sie kein Mitglied vertreten.
( 6 ) Es gibt für die Vertreter einer Ortskirche ein Vorschlags- und Veto-Recht
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
7
für Angelegenheiten, die die jeweilige Ortskirche betreffen.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
8
des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 14. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Zehdenick“ die Wörter „mit Sitz in 16792 Zehdenick“ eingefügt.2. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.3. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ angefügt.4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.5. In § 3 Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: „Aus den Ortskirchenräten Kurtschlag-Kappe, Krewelin und Bergsdorf wird jeweils ein Mitglied aus deren Mitte gewählt. Aus dem Ortskirchenrat Zehdenick werden drei Mitglieder aus dessen Mitte gewählt.“6. In § 3 Absatz 5 wird das Wort „Ersatzältesten“ durch das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.7. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „Vorschlags- und Veto-Recht“ durch das Wort „Vorschlagsrecht“ ersetzt.8. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und die Wörter „des Konsistoriums“ angefügt.
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tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 192Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung Garnisonkirche Potsdam

Vom 18. Februar 2023

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§ 1

Die Satzung der Stiftung Garnisonkirche Potsdam vom 20. Januar 2014 wird wie folgt geändert:
In § 7 Absatz 2 werden folgende drei Sätze angefügt:
„Das Kuratorium kann seine Sitzungen auch als Video- oder Telefonkonferenzen abhalten. Diese Sitzungen können auch hybrid durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die oder der Vorsitzende.“
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§ 2

Diese Satzungsänderung tritt mit Erteilung der Genehmigung
Vorstehende Satzungsänderung wurde am 24. Oktober 2023 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1
durch das Konsistorium als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

Nr. 193Genehmigung von neuen Kirchensiegeln

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  1. Konsistorium Az.: 1312-03:86/043-43.01
    Berlin, den 30. Oktober 2023
    Die Evangelische Kirchengemeinde Märkisch Buchholz, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet „EVANG. KIRCHENGEMEINDE MÄRKISCH BUCHHOLZ“.
    Grafik
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:64/118
    Berlin, den 30. Oktober 2023
    Die Evangelische Kirchengemeinde Marwitz-Velten, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE MARWITZ-VELTEN“.
    Grafik
  3. Konsistorium Az.: 1313-01:16/008
    Berlin, den 31. Oktober 2023
    Der Evangelische Kindertagesstätten-Gemeindeverband Oderland-Spree hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „Kreuz“ und „Stern“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet „EV. KINDERTAGESSTÄTTEN-GEMEINDEVERBAND ODERLAND-SPREE“.
    Grafik

Nr. 194Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln

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  1. Konsistorium Az.: 1312-03:86/043-43.01
    Berlin, den 30. Oktober 2023
    Das bisherige Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Märkisch Buchholz mit der Umschrift „KIRCHEN SIEGEL DER STADT BUCHHOLTZ“, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, wird außer Geltung gesetzt.
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:64/118
    Berlin, den 30. Oktober 2023
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Marwitz mit der Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde Marwitz“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Velten mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE VELTEN“, beide Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden außer Geltung gesetzt.

III. Stellenausschreibungen

Nr. 195Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Petrus-Giesensdorf, Kirchenkreis Steglitz, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.
    Die Gemeinde:
    Die Gemeinde Petrus-Giesensdorf mit ca. 6.500 Gemeindegliedern und drei Pfarrstellen liegt am südwestlichen Berliner Stadtrand im Ortsteil Lichterfelde. Sie ist flächen- und zahlenmäßig die größte Gemeinde im Kirchenkreis Steglitz. Im Gemeindegebiet gibt es neben bürgerlich geprägten Gegenden mit Einfamilienhäusern und alten Villen auch Wohnquartiere aus den siebziger und achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts. Im Zuge der geplanten Errichtung des Wohngebietes Neulichterfelde mit ca. 2.500 Wohnungen kommen auf die Gemeinde reizvolle Entwicklungsaufgaben zu.
    Die Gemeinde verfügt über zwei Kirchen und zwei Gemeindehäuser. Sie betreibt zwei Kitas und verantwortet eine Einrichtung der Stadtteilarbeit/Gemeindezentrum, deren Neubau im Rahmen einer Projektierung in konkreter Umsetzung ist.
    Die Verbindung zwischen den Kitas und der Gemeinde wird als wichtiger Bestandteil der Gemeindearbeit verstanden. Diese Verbindung äußert sich in vielfältigen Aktivitäten im Laufe des Kirchenjahres.
    Darüber hinaus engagiert sich die Gemeinde in der sozialdiakonischen Arbeit (u. a. Laib & Seele-Ausgabestelle, Stadtteilarbeit). Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Kunst- und Kulturarbeit in der Petrus-Kirche, die seit vielen Jahrzehnten ein über die Stadtteilgrenzen hinausgehendes und geschätztes Angebot bereithält.
    Zu den drei Pfarrstellen mit je 100 % Dienstumfang kommen ein Kantor, eine Küsterin, eine Jugendmitarbeiterin, eine Mitarbeiterin im Bereich der Arbeit mit Kindern, ein Hausmeister und zahlreiche weitere engagierte ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
    Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der:
    • Freude an theologisch fundierter lebensnaher Verkündigung und an der Gestaltung lebendiger Gottesdienste hat,
    • im Team der Pfarrerinnen und Pfarrer und mit den haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden Bewährtes erhält und mutig neue Wege beschreitet,
    • offen und kommunikationsfähig auf Gemeindeglieder und die Menschen im Umfeld zugeht,
    • Ideen mitbringt für kreative und zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit,
    • mit guten organisatorischen Fähigkeiten ausgestattet ist,
    • gern im Team der Pfarrerinnen und Pfarrer und mit den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern tätig ist,
    • Bereitschaft für die Mitarbeit in der Konfirmand:innenarbeit mitbringt,
    • Veränderungsprozesse in der Gemeindearbeit kreativ und aktiv mitgestaltet und moderiert,
    • Freude an der Vielfalt der Aufgaben in einer großen Gemeinde hat.
    Die Gemeinde bietet:
    • Raum für individuelle Begabungen und eigene inhaltlichen Schwerpunkte,
    • ein großes Dienstzimmer,
    • ein Selbstverständnis, in dem gemeindliche Arbeit mit öffentlichem und sozialem Engagement verbunden ist,
    • eine tragende Gemeinschaft im Gemeindekirchenrat und mit den haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden,
    • Leben und Arbeiten im grünen Lichterfelde,
    • Unterstützung und Begleitung durch den Kirchenkreis Steglitz.
    Eine Dienstwohnung ist im Ausbau und wird im Laufe des Jahres 2024 zur Verfügung stehen.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrer Michael Busch, Telefon: 030/35504614, der Superintendent des Kirchenkreises Steglitz Thomas Seibt, Telefon: 030/83909220, und der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Detlef Lutze, Telefon: 0172/9768603.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Dezember 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Klosterkirchengemeinde Cottbus, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, ist ab sofort mit einem Stellenumfang von 100 % durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
    Die Gemeinde mit ca. 3.200 Gemeindegliedern verfügt über vier Kirchen und zwei Gemeindehäuser in einem guten, grundsanierten Zustand.
    Die zukünftige Pfarrerin oder der zukünftige Pfarrer ist innerhalb der Gemeinde für die Gemeindebereiche Cottbus-Ströbitz mit Zahsow und Cottbus-Schmellwitz mit Saspow zuständig. Sie oder er wird auch Gottesdienste in der Klosterkirche und den anderen Predigtstätten der Gemeinde halten.
    In der Gemeinde arbeiten außerdem ein Pfarrer, eine Kirchenmusikerin und in Teilzeit ein Gemeindepädagoge und eine Gemeindepädagogin sowie eine Gemeindesekretärin. Viele ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen und prägen das Gemeindeleben – in Chören, in Diensten im Gottesdienst, in der Arbeit mit Kindern und Familien und in Gemeindekreisen.
    Der Kirchenkreis befindet sich in einem Prozess der Regionenbildung. In der Region Cottbus/Peitz werden sich Möglichkeiten zum gabenorientierten Arbeiten ergeben.
    Im Gemeindebereich liegen vier Kindertagesstätten in Trägerschaft des Kirchenkreises mit ca. 240 Plätzen und eine evangelische Grundschule in Trägerschaft der Evangelischen Schulstiftung.
    Eine geräumige Dienstwohnung mit Garten steht im Pfarrhaus in Cottbus-Ströbitz zur Verfügung.
    Die Universitätsstadt Cottbus ist geprägt durch große Parkanlagen und die Nähe zum Spreewald. Sie verfügt über ein vielfältiges kulturelles Angebot vom Staatstheater bis zum Kunstmuseum.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Christine Franke, Telefon: 0176/52132638, und Superintendent Georg Thimme, Telefon: 0355/24763.
    Informationen sind auf der Internetseite der Gemeinde unter www.klosterkirchengemeinde.de zu finden.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Dezember 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Im Amt für kirchliche Dienste der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AKD) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Studienleitung Gottesdienst (m/w/d) als (9.) landeskirchliche Pfarrstelle mit 50 % Dienstumfang oder für nicht ordinierte Personen im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis mit 50 % RAZ zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Geboten wird:
    • spannende Aufgaben bei der Entwicklung und Begleitung der Gottesdienstpraxis in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO),
    • ein Entwicklungsfeld für eine innovative, bedarfsgerechte Praxis in einem neu konzipierten kooperativen Arbeitsbereich,
    • kooperative und eigenverantwortliche Arbeit im Team des AKD,
    • berufliche Entwicklungsmöglichkeiten in evangelischer Kirche und Bildungsarbeit,
    • Vergütung gemäß Pfarrbesoldung bzw. TV-EKBO, Entgeltgruppe 13.
    Aufgaben:
    • Aufbau und Koordination eines interdisziplinär arbeitenden Teams im AKD zum Arbeitsschwerpunkt Gottesdienst,
    • fachliche Begleitung, Beratung und Fortbildung von beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen in der Gottesdienstpraxis,
    • konzeptionelle Beratung von Kirchenkreisen und Einrichtungen bei der Umsetzung innovativer, leiblich-präsenter und digitaler Gottesdienstformate,
    • Vernetzung und Kooperation auch landeskirchenübergreifend zum Thema Gottesdienst mit anderen Akteur:innen und Expert:innen.
    Gesucht wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder ein ordinierter Gemeindepädagoge bzw. eine Theologin oder ein Theologe oder eine Gemeindepädagogin oder ein Gemeindepädagoge (m/w/d) mit abgeschlossenem wissenschaftlichen Studium in evangelischer Theologie oder Gemeindepädagogik oder vergleichbarer Qualifikation mit:
    • Leidenschaft für einen lebensrelevanten Gottesdienst als unverzichtbare Lebensäußerung evangelischer Kirche,
    • Berufserfahrung in vielfältiger Gottesdienstpraxis,
    • Kompetenzen in Gottesdiensttheorie und Liturgik,
    • Kompetenzen in Projektmanagement, Netzwerkarbeit und Erwachsenenbildung,
    • Fähigkeiten in Konzeptentwicklung, Kommunikation und zu strukturiertem Arbeiten,
    • Bereitschaft zu flexibler Arbeitszeitgestaltung und Reisetätigkeit.
    Vielfalt wird wertgeschätzt und Bewerbungen unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer und sozialer Herkunft, Behinderung, Alter sowie sexueller Orientierung und Identität werden begrüßt.
    Arbeitsort ist das Amt für kirchliche Dienste in 10625 Berlin-Charlottenburg, Goethestraße 26-30.
    Weiter Auskünfte erteilen Oberkonsistorialrat Dr. Clemens W. Bethge, E-Mail: c.bethge@ekbo.de, und der Direktor des Amts für kirchliche Dienste Matthias Spenn, E-Mail: direktor@akd-ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Dezember 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  4. Die landeskirchliche Pfarrstelle für die Gehörlosen- und Schwerhörigenseelsorge in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) ist ab 1. Februar 2024 mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von sechs Jahren wieder zu besetzen. Möglich wäre auch die Besetzung von zwei landeskirchlichen Pfarrstellen für die Gehörlosen- und Schwerhörigenseelsorge mit je 50 % Dienstumfang.
    Das Arbeitsgebiet umfasst die gesamte Landeskirche und ist ein wichtiger Bestandteil der Inklusionsarbeit der EKBO. Dienstsitz ist Berlin. Eine Dienstwohnung ist nicht vorhanden.
    Schwerhörigenseelsorge ist in erster Linie Beratung und Unterstützung von Ortsgemeinden und kirchlichen Einrichtungen bei der Herstellung von Barrierefreiheit für hörbehinderte Menschen. Dafür ist ein empathischer Blick auf die Menschen nötig, die von dieser schweren und in der Regel unterschätzten Behinderung betroffen sind.
    Gehörlosenseelsorge geschieht in gemeindeähnlichen Strukturen mit Gottesdiensten, Kasualien, Unterricht, Seelsorge und Gemeindekreisen in Gebärdensprache. Die Schwerpunkte der Arbeit liegen in Berlin, Eberswalde, Brandenburg, Neuruppin, Finsterwalde und Görlitz. Drei Pfarrer:innen im Nebenamt unterstützen diese Arbeit vor Ort.
    Die Gehörlosengemeinschaft ist eine sprachliche und kulturelle Minderheit, die sich ihrer Identität mehr und mehr bewusst wird. Dazu gehört vor allem das Bewusstsein für die Schönheit der Gebärdensprache und der ihr eigenen Ausdrucksmöglichkeiten.
    Erwartet werden:
    • Freude an Gemeindearbeit mit einer besonderen Zielgruppe,
    • Engagement für inklusive Arbeit,
    • Kenntnisse in deutscher Gebärdensprache bzw. die Bereitschaft, diese zu erlernen. (Das Erlernen der Gebärdensprache ist in Berlin gut möglich. Die Kosten dafür werden von der Landeskirche übernommen),
    • Kontakt zu den EKD-weiten Dachverbänden ESiD und DAFEG – Anbieter von Fortbildungen; Organisation von überregionalen Angeboten, die vor Ort nutzbar sind.
    Geboten werden:
    • Unterstützung der Pfarrer:in durch eine Sekretärin (50 % RAZ) sowie eine Sozialarbeiterin (50 % RAZ, drittmittelfinanziert) und eine Gemeindehelferin (geringfügig beschäftigt, drittmittelfinanziert),
    • ein Gemeindevorstand aus engagierten tauben Personen berät bei der Gemeindeleitung,
    • ein Förderverein (Evangelischer Gemeindeverein der Gehörlosen in Berlin) stellt die Finanzierung der drittmittelfinanzierten Stellen sicher.
    Weitere Auskünfte erteilen der Pfarrer für Gehörlosen- und Schwerhörigenseelsorge Dr. Roland Krusche, Telefon: 0163/8101567, E-Mail: roland.krusche@gemeinsam.ekbo.de, und Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, Telefon 030/24344-286, E-Mail: sabine.habighorst@gemeinsam.ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Dezember 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. 
  5. Die (1.) Pfarrstelle des Pfarrsprengels Nuthe-Fläming, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, ist zum 1. Februar 2024 mit 50 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen. Weitere 50 % DU können durch die Erteilung von Religionsunterricht erreicht werden.
    Der Pfarrsprengel Nuthe-Fläming befindet sich im Niederen Fläming, einer attraktiven, touristischen Region südlich von Berlin (ungefähr einen Stunde Fahrtzeit mit der Bahn/dem Auto in die Hauptstadt) und umfasst die Kirchengemeinden Borgisdorf, Jüterbog, Kloster Zinna, Niedergörsdorf und Oehna.
    Der Dienstsitz der Pfarrstelle befindet sich in der Kirchengemeinde in 14913 Niedergörsdorf.
    Zur Pfarrstelle gehört eine Dienstwohnung (drei große Zimmer, Küche und Tageslichtbad) im Pfarrhaus, das sich, mit einem schönen großen Garten zur vorrangigen Nutzung durch die Pfarrperson, direkt gegenüber der Kirche in Niedergörsdorf befindet. Weiterhin umfasst das Pfarrhaus das Pfarrdienstzimmer, einen Gemeinderaum und das Gemeindebüro.
    Im Pfarrsprengel sind zwei weitere Pfarrkollegen, eine Referentin der Geschäftsführung, zwei Gemeindesekretärinnen und zwei Kirchenmusiker:innen im Anstellungsumfang von 75 % DU tätig. Weitere Stellenanteile gibt es für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Konfirmand:innen sowie Senior:innen. Man trifft sich regelmäßig zu Dienstbesprechungen in den Gemeinden und im Pfarrsprengel.
    Die Gemeinden freuen sich auf eine Pfarrperson, die den kürzlich gegründeten Pfarrsprengel mitgestalten möchte. Weitere Informationen sind in einem kleinen Film zu sehen, den der Gemeindekirchenrat Niedergörsdorf verantwortet: https://redstorage.gemeinsam.ekbo.de/d/243ac65981ef4734b8bb/.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Dr. Marlies Schmidt, E-Mail: marlies-schmidt@web.de, Superintendentin Dr. Katrin Rudolph, Telefon: 03377/330690, E-Mail: superindendentur@kkzf.de, sowie Pfarrer Tileman Wiarda, E-Mail: tileman.wiarda@kkzf.de, und Pfarrer Tobias Kampf, E-Mail: tobias.kampf@kkzf.de.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Dezember 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  6. Im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln ist zum 1. März 2024 die (3.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung (Kreisdiakoniepfarrstelle) mit 100 % DU zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Der Evangelische Kirchenkreis Neukölln zeichnet sich durch eine enge Zusammenarbeit der Gemeinden und Arbeitsbereiche des Kirchenkreises mit der Diakoniewerk Simeon gGmbH aus, dessen Gesellschaft der Kirchenkreis und seine Gemeinden sind. Das Diakoniewerk hat in Berlin und im südlichen Brandenburg ca. 1.500 Mitarbeitende und bietet eine breite Palette diakonischer Angebote und Einrichtungen mit einem Schwerpunkt im Bereich des Kirchenkreises Neukölln. Im Kirchenkreis sind in einzelnen Gemeinden besondere Formen der Zusammenarbeit von Gemeinden und Diakonie in Form Kirchlich-Diakonischer Zentren entwickelt worden.
    Mit 50 % Dienstumfang umfasst die ausgeschriebene Stelle die Tätigkeit des Kreisdiakoniepfarrers oder der Kreisdiakoniepfarrerin.
    Zu den Aufgaben gehören u. a.:
    • Unterstützung der Vernetzung von Diakonie, Kirchengemeinde und Arbeitsbereichen des Kirchenkreises,
    • theologische Unterstützung und Begleitung des Werkes u. a. durch Angebote zur christlich-diakonischen Bildung, zur geistlichen Begleitung und zur Bearbeitung ethischer Fragen,
    • regelmäßige Durchführung von Einführungstagen für neue Mitarbeitende,
    • Vernetzung der Seelsorgenden im Diakoniewerk.
    Mit weiteren 50 % Dienstumfang beinhaltet die Pfarrstelle besondere Dienste und Aufgaben nach Auftrag durch den Superintendenten. Mit diesem Stellenanteil soll für mindestens die ersten drei Jahre die Unterstützung der Arbeit der von Cansteinschen Bibelanstalt und ihrer Projekte sichergestellt werden (https://canstein-berlin.de/). Diese ist in Räumlichkeiten der Fürbitt-Melanchthon-Kirchengemeinde in Nord-Neukölln untergebracht (Standort: Philipp-Melanchthon). Dort befinden sich auch die Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht (ARU) Süd und die Geschäftsführung des Verbands Evangelischer Kindertagesstätten Süd (VEKS).
    Neben der Aufgabe der Unterstützung der Geschäftsführung wird hier u. a. erwartet:
    • Entwicklung und Durchführung kreativer Bibelarbeiten und didaktischer Module für die Fortbildung von Pfarrpersonen und Lehrkräften,
    • Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren in der Arbeit mit biblischen Themen, analog wie digital,
    • Angebote in Kooperation für die Gemeinden, Arbeitsbereiche und Werke im Kirchenkreis wie in der Landeskirche.
    Mit der Pfarrstelle ist ein Predigtauftrag in der Kirchengemeinde Fürbitt-Melanchthon verbunden.
    Weitere Auskünfte erteilt Superintendent Dr. Christian Nottmeier, Telefon 030/68904140, E-Mail: superintendentur@kk-neukoelln.de.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Dezember 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  7. Die (4.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Kirchenkreis Potsdam ist ab 1. Mai 2024 mit einem Dienstumfang von 80 % durch den Kreiskirchenrat wieder zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Dienstort ist das Evangelische Zentrum für Altersmedizin in Potsdam, ein Fachkrankenhaus für Geriatrie mit 127 vollstationären Betten und 48 Tagesklinikplätzen an derzeit drei Standorten. Es ist eine von drei Einrichtungen im Verbund der Christlichen Kliniken Potsdam.
    Bewerberinnen und Bewerber sollen nach den Richtlinien für Krankenhausseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) vom 1. April 2015 eine klinische Seelsorgeausbildung durchlaufen oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben.
    Die Seelsorge ist fester Bestandteil des geriatrischen Teams entsprechend des Geriatriekonzepts des Landes Brandenburg und arbeitet unabhängig von Konfessionszugehörigkeit im Sinne von Spiritual Care.
    Zu den Aufgaben gehören:
    • Seelsorge für Kranke und Sterbende, Angehörige und Mitarbeitende des Evangelischen Zentrums für Altersmedizin,
    • Begleitung von Ehrenamtlichen,
    • Gestaltung von Gottesdiensten und Andachten,
    • Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige,
    • Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit,
    • Bereitschaftsdienste für die Krankenhäuser im Kirchenkreis und in der Stadt Potsdam,
    • Mitarbeit bei der Öffentlichkeitsarbeit,
    • Mitwirkung im kreiskirchlichen Team der Krankenhausseelsorger:innen,
    • Teilnahme an der internen Seelsorgekonferenz.
    Weitere Auskünfte erteilen die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232 und 0176/63381495, E-Mail: a.heimendahl@ekbo.de, und Superintendentin Angelika Zädow, E-Mail: suptur@evkirchepotsdam.de.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Dezember 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 196Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. In der Gefängnisseelsorge im Land Berlin ist die (10.) landeskirchliche Pfarrstelle mit 100 % Dienstumfang für den Dienst in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Heidering bei Großbeeren ab sofort zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Die JVA Heidering wurde im Jahr 2013 eröffnet und ist die drittgrößte Strafhaftanstalt des Landes Berlin für männliche Inhaftierte mit insgesamt 647 Haftplätzen. Schwerpunkte der seelsorglichen Tätigkeit sind Einzelgespräche, regelmäßige Gottesdienste und Gruppengespräche, unter den Bedingungen eines regulierten und geschlossenen Systems.
    Erwartet werden:
    • Kommunikationsfähigkeit mit Menschen, die über lange Zeit in einer Ausnahmesituation mit multikulturellem, multireligiösem und oft kirchenfernem Hintergrund leben müssen bzw. als Bedienstete darin arbeiten,
    • hohe seelsorgliche Kompetenz,
    • die Fähigkeit, andere Lebenswirklichkeiten wahrzunehmen und zu reflektieren,
    • Bereitschaft zur Seelsorge für alle Menschen, die in der JVA leben und arbeiten,
    • Kooperation mit den anderen Fachdiensten, den Bediensteten und der Anstaltsleitung der JVA unter Wahrung der seelsorglichen Verschwiegenheit,
    • gute ökumenische Zusammenarbeit, v. a. mit der katholischen Seelsorge und der muslimischen religiösen Betreuung,
    • Mitarbeit im Konvent der Gefängnisseelsorger:innen,
    • Fähigkeit zur Reflexion des eigenen beruflichen Handelns in einem Umfeld mit besonderen Herausforderungen,
    • Bereitschaft zu regelmäßiger Supervision.
    Eine seelsorgerliche Zusatzqualifikation ist erwünscht. Die Bereitschaft zu spezifischer Weiterbildung für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten in der Verantwortung der Bundeskonferenz für Gefängnisseelsorge wird vorausgesetzt.
    Am Beginn des Dienstes steht eine Einführungs- und Hospitationsphase, um sich mit den spezifischen Herausforderungen der Gefängnisseelsorge vertraut zu machen. Die regelmäßige Teilnahme am Konvent der Gefängnisseelsorger:innen einschließlich einer jährlichen Rüste ist verpflichtend. Die Fachberatung geschieht durch den Landespfarrer für Gefängnisseelsorge, die Dienstaufsicht liegt im Konsistorium (Ref. 3.2 – Spezialseelsorge).
    Weitere Auskünfte erteilen der Landespfarrer für Gefängnisseelsorge Pfarrer Uwe Breithor, Telefon: 0172/8424365, und Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, Telefon: 030/24344-286.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Dezember 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Eisenhüttenstadt-Fürstenberg/Oder, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
    Zum Pfarrsprengel gehören die Evangelische Friedenskirchengemeinde Eisenhüttenstadt in der in den 1950er Jahren entstandenen Neubaustadt sowie die Evangelische Nikolai-Kirchengemeinde Eisenhüttenstadt (Fürstenberg/Oder und Vogelsang) im benachbarten eingemeindeten historischen Städtchen Fürstenberg an der Oder. Eine dritte Predigtstätte liegt im Ort Vogelsang.
    Den Kirchengemeinden gehören etwa 1.100 Gemeindeglieder an. Eine Vereinigung der beiden Kirchengemeinden ist in Aussicht genommen.
    Eisenhüttenstadt ist geprägt durch die Nähe zur Oder und durch das Hüttenwerk ArcelorMittal Eisenhüttenstadt, früher Eisenhüttenkombinat Ost (EKO). In der Stadt gibt es außerdem verschiedene Einrichtungen der sozialen und kulturellen Infrastruktur. Das 1981 eingeweihte Gemeindezentrum in der Neustadt bietet zahlreiche Räumlichkeiten für das Gemeindeleben. Die gotische Kirche von Fürstenberg wurde in den 1990er Jahren wieder aufgebaut. Die Nikolaikirchengemeinde betreibt einen der beiden großen Friedhöfe in der Stadt.
    Die Zahl der Gemeindeglieder in Eisenhüttenstadt ist in den vergangenen Jahrzehnten stark zurückgegangen. Von der neuen Pfarrerin bzw. dem neuen Pfarrer wünschen sich die Gemeinden daher neben den üblichen Aufgaben in Gottesdienst, Seelsorge, Bildung und Gemeindeleitung konzeptionelle Ideen zum Umgang mit dieser Entwicklung und Initiativen zur Öffnung für neue Gemeindeglieder und Kooperationspartner in der Stadt und ihrer Umgebung.
    Dabei ist auch die Zusammenarbeit mit den beiden ländlichen Kirchengemeinden Ziltendorf-Wiesenau sowie Brieskow-Finkenheerd-Groß Lindow im Umland in den Blick zu nehmen. Weitere Kooperationen sind mit der zehn Kilometer südlich gelegenen Evangelischen Kirchengemeinde Neuzelle am historischen Zisterzienserkloster, dem „Barockjuwel Brandenburgs“ in reizvoller Landschaft am Oder-Neiße-Radweg, möglich.
    Auf die neue Pfarrerin bzw. den neuen Pfarrer freuen sich die beiden Gemeindekirchenräte, eine Gemeindepädagogin für die regionale Arbeit mit Kindern, ein Hausmeister, ein Kantor sowie die Büromitarbeiterin im regionalen Kirchenbüro. Eine geräumige Dienstwohnung mit 130 m² steht zur Verfügung.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats der Friedenskirchengemeinde Marion Lehmann, E-Mail: frieden.ehst@t-online.de, und der Vorsitzende des Bevollmächtigtenausschusses der Nikolaikirchengemeinde Bernhard Stahn, E-Mail: nikolai.fbo@t-online.de, beide telefonisch erreichbar über das Regionalbüro, Telefon: 03364/43265, sowie Superintendent Frank Schürer-Behrmann, Telefon: 0335/5563131, E-Mail: superintendentur@ekkos.de.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Dezember 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Die (2.) Pfarrstelle der Anstaltsgemeinde des Evangelischen Johannesstifts mit dem Auftrag zur Leitung des Wichern-Kollegs im Evangelischen Johannesstift ist mit 100 % Dienstumfang zum nächstmöglichen Zeitpunkt bis zunächst 28. Februar 2026 zu besetzen.
    Das Wichern-Kolleg bildet im Auftrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Diakoninnen und Diakone für die Arbeit in Diakonie, Kirche und Wohlfahrtspflege aus. Seit Oktober 2020 wird die Vollzeitausbildung gemeinsam mit der Evangelischen Hochschule Berlin als Bachelorstudiengang „Evangelische Religionspädagogik & Diakonik“ angeboten. Daneben richtet sich ein berufsbegleitender Kurs an Interessent:innen mit vorhandener sozialer oder pflegerischer Berufserfahrung.
    Gesucht wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer mit Erfahrung in der Erwachsenenbildung und ausgeprägter praktisch-theologischer Kompetenz in den Bereichen Diakonie, Homiletik und Religionspädagogik. Berufserfahrung im diakonischen Kontext ist erwünscht. Grundsätzlich sollten die Bereitschaft und die Befähigung vorhanden sein, neue theologisch-diakonische Themengebiete zu erschließen und entsprechende Lehrangebote zu entwickeln.
    Die Leitung des Wichern-Kollegs umfasst folgende Aufgaben:
    • Organisation sowie strategische und inhaltliche Weiterentwicklung der Ausbildungsangebote,
    • Vertretung des Wichern-Kollegs nach innen und außen,
    • Teamleitung,
    • Mitarbeit in kirchlichen und diakonischen Gremien und Arbeitskreisen; Vernetzung des Wichern-Kollegs mit anderen Bildungsträgern und Kooperationspartnern,
    • Lehrtätigkeit im Vorstudium Diakonik, im Studienschwerpunkt Diakonik des Studiengangs „Evangelische Religionspädagogik & Diakonik“ an der Evangelischen Hochschule Berlin und in der berufsbegleitenden Ausbildung,
    • Mitgestaltung des geistlichen und gemeinschaftlichen Lebens im Wichern-Kolleg,
    • Organisation und Mitarbeit des Ausbildungsteils „Studieren in Gemeinschaft“,
    • Mitarbeit in der Öffentlichkeitsarbeit und der Bewerber:innen-Akquise.
    Im Wichern-Kolleg wartet ein kompetentes Team, motivierte Schüler:innen und Studierende und ein professionelles Arbeitsumfeld in wunderschöner Umgebung. Neben den beschriebenen Aufgaben bietet die Stelle auch Raum für eigene Schwerpunktsetzungen. Bei Bedarf kann eine Dienstwohnung im Evangelischen Johannesstift zur Verfügung gestellt werden.
    Die Besoldung erfolgt gemäß Pfarrbesoldung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO).
    Weitere Auskünfte erteilt Stiftsvorsteherin Pfarrerin Anne Hanhörster, Telefon: 030/33609310, E-Mail: anne.hanhoerster@jsd.de.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Dezember 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  4. Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Peitz, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit einem Stellenumfang von 100 % durch Gemeindewahl neu zu besetzen
    Der Pfarrsprengel Peitz besteht aus den Kirchengemeinden Peitz und Drachhausen mit insgesamt ca. 1.400 Gemeindegliedern. Die Kirchengemeinden Jänschwalde, Tauer, Heinersbrück und Drewitz werden zum 1. Januar 2024 zur Kirchengemeinde Jänschwalde mit dann ca. 740 Gemeindegliedern fusionieren und zukünftig vom Pfarrsprengel Peitz mit verwaltet.
    Der Pfarrsprengel Peitz und die künftige Kirchengemeinde Jänschwalde bilden im Bereich der Region Cottbus ein starkes ländliches Gebiet mit der Stadt Peitz im Mittelpunkt. Bundesstraßen und Eisenbahn bringen einen schnellen Anschluss an die Stadt Cottbus. Industrie und Landwirtschaft prägen ein Gebiet im sich entwickelnden Strukturwandel. Besonders bei den Festen sind auf den Dörfern die wendischen Einflüsse noch prägend. Mit Jazz-Festivals und Konzerten, den Museen und Kulturstätten lockt die Stadt Peitz Touristen an. In den Kirchen stehen die Gemeinden zwischen Tradition und Neuanfang, setzen auf Bewährtes und Neues.
    Die Gemeinden wollen den Menschen und dem Glauben Heimat geben.
    Die Gemeinden im Pfarrsprengel Peitz und Jänschwalde wünschen sich eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen bzw. eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der:
    • Freude an theologischer Arbeit, lebendigen Gottesdiensten und lebensnahen Predigten hat,
    • den Glauben mit allen Generationen, insbesondere mit jungen Menschen und Familien teilen und kreativ die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien fördern möchte,
    • das bestehende Angebot für Kinder in den beiden Pfarrsprengeln weiterführt und ausbaut,
    • gern Ehrenamtliche fördert und begleitet,
    • die Zusammenarbeit mit der in Peitz liegenden evangelischen Kita stärkt,
    • das Zusammenwachsen der neu gegründeten Region fördert,
    • gern im Team mit Haupt- und Ehrenamtlichen arbeitet,
    • Gemeinde sozialraumorientiert und im Netzwerk mit weiteren evangelischen Partnern (z. B. der Diakonie, der landeskirchlichen Gemeinschaft und Nachbargemeinden) denkt.
    Die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis bieten:
    • eine interessante Tätigkeit mit großem Gestaltungsspielraum,
    • motivierte berufliche (50 % Kirchenmusik, 75 % Büro-/Küsterdienst) und ehrenamtliche Mitarbeitende,
    • gabenorientierte Aufteilung der Aufgaben zwischen den Inhaber:innen der (1.) und (2.) Pfarrstelle,
    • eine enge Zusammenarbeit mit der Religionslehrerin an der Grundschule Peitz,
    • einen kollegialen Konvent,
    • Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung in den Pfarrsprengeln Peitz und Jänschwalde oder in Cottbus. Das 2009/2010 grundsanierte Pfarrhaus in Jänschwalde steht bei Bedarf spätestens ab Sommer 2024 als Pfarrwohnung zur Verfügung.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrer Kurt Malk, Telefon: 035601/22439, E-Mail: xani90@aol.com, die stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Peitz Annemarie Baumgart, Telefon: 035601/22795, E-Mail: annemarie.baumgart@t-online.de, die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Jänschwalde Christine Adam, Telefon: 035601/82076, und Superintendent Georg Thimme, Telefon: 0171/6904155, E-Mail: g.thimme@ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 18. Dezember 2023 per E-Mail in einer Datei erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, E-Mail: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 197Ausschreibung einer Stelle im Bereich
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes

Der Evangelische Kirchenkreis Niederlausitz sucht ab sofort eine:n Mitarbeiter:in (m/w/d) im gemeindepädagogischen Dienst für die Arbeit mit Kindern und Familien im Herzen des Spreewalds. Offene und kommunikative Personen, denen die Kinder am Herzen liegen, und die eine vielseitige und eigenverantwortliche Arbeit mit weitem Gestaltungsraum schätzen, sind eingeladen, sich zu bewerben.
Aufgaben und Einsatzfelder:
  • vielseitige Arbeit mit Kindern und Familien in der Region Lübben,
  • Auseinandersetzen mit Lebens- und Glaubensfragen von Kindern,
  • Fortführung und Weiterentwicklung von Christenlehre, Projekten und Rüsten/Freizeiten, Kinder- und Familiengottesdiensten,
  • Aufbau neuer Angebote für Kinder und Familien in guter Vernetzung mit Pfarr- und Mitarbeiterteam, Kirchengemeinden und kommunalen Einrichtungen,
  • Gewinnung, Begleitung und Anleitung von Ehrenamtlichen.
Angebot:
  • Vollzeitstelle mit Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung,
  • ausgebaute und gestaltete Kinder- und Jugendräume in Lübben sowie Gemeinderäume in der Region für die Arbeit mit Kindern,
  • aufgeschlossene Kirchengemeinden und ein fröhliches Team an Hauptamtlichen,
  • Fachberatung, Möglichkeiten zur Weiterbildung und zur Supervision, regelmäßige Dienstbesprechungen und Konvente,
  • ein Arbeitsverhältnis mit allen sozialen Leistungen des TV-EKBO,
  • leben und arbeiten im Herzen des Spreewalds mit allen Vorteilen einer Kreisstadt (Grundschulen, weiterführende Schulen, Musikschule, mehrere Kitas, eine evangelische Grundschule und Kita, Krankenhaus sowie eine sehr gute Verkehrsanbindung durch Bahn und Autobahn) in einer landschaftlich einmaligen Region,
  • Hilfe bei der Wohnungssuche.
Anforderungen:
  • eine offene und kommunikative Person, die Menschen für den Glauben begeistern will,
  • selbstverantwortliches und selbstorganisiertes Arbeiten, aber auch ein ausgeprägtes Teamdenken als Stärke,
  • abgeschlossene Ausbildung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge bzw. Diakonin oder Diakon (FS/FH) oder ein vergleichbarer Abschluss,
  • bei einem fehlenden theologischen bzw. pädagogischen Abschluss, die Bereitschaft die Anstellungsvoraussetzungen über berufsbegleitende Qualifikationen zu erwerben,
  • Führerschein der Klasse B mit eigenem Pkw,
  • Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche (ACK).
Stellenumfang und Vergütung:
  • der Stellenumfang beträgt 100 % Regelarbeitszeit,
  • die Stelle ist unbefristet,
  • die Vergütung und Zusatzversorgung erfolgt nach TV-EKBO.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Köhler, Telefon: 03546/1791422, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de, sowie die Kreisbeauftragte für die gemeindliche Arbeit mit Kindern und Familien Angela Wiesner, Telefon: 0162/4383651, E-Mail: amk@kirchenkreis-niederlausitz.de.
Zusätzliche Informationen sind unter www.kirchenkreis-niederlausitz.de zu finden.
Bewerbungen werden bis zum 2. Januar 2024 vorzugsweise in digitaler Form (pdf-Dokumente) erbeten an E-Mail: suptur@kirchenkreis-niederlausitz.de oder postalisch an: Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, Superintendentur, Paul-Gerhardt-Straße 2, 15907 Lübben.

IV. Personalnachrichten

Nr. 198Nachrichten und Personalien

Übertragen wurde:
der Pfarrerin Anne Ellmann die Kreispfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht im Evangelischen Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf mit Wirkung vom 1. November 2023 bis zum 31. Juli 2029,
der Pfarrerin Sabine Müller die (2.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Barnim mit Wirkung vom 1. November 2023 bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Beauftragt wurde:
die Pfarrerin Sabine Müller mit der Wahrnehmung der kreiskirchlichen Arbeit mit Frauen im Evangelischen Kirchenkreis Barnim mit Wirkung vom 1. November 2023 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
der bisherige stellvertretende Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Uckermark Pfarrer Martin Zobel gemäß Artikel 57 Absatz 2 Grundordnung als amtierender Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Uckermark mit Wirkung vom 1. November 2023 bis zur Wiederbesetzung des Superintendentenamtes, längstens jedoch bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Verlängert wurde:
der Zeitraum der Übertragung der (7.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte auf die Pfarrerin Sabine Albrecht über den 31. Oktober 2023 hinaus bis zum 31. Oktober 2028,
die Beurlaubung von Militärpfarrer Rüdiger Bernhardt für einen Dienst beim Evangelischen Militärpfarramt Hammelburg über den 31. Oktober 2023 hinaus bis zum 31. Oktober 2024,
der Zeitraum der Übertragung der (8.) landeskirchlichen Pfarrstelle in der Gefängnisseelsorge im Land Brandenburg zur Wahrnehmung der Seelsorge in der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen auf den Pfarrer Wolfgang Iskraut über den 31. Oktober 2023 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand,
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus auf die Pfarrerin Karen Martens über den 31. Oktober 2023 hinaus bis zum 31. Oktober 2027.
Versetzt in den Dienst einer anderen Landeskirche wurde:
Pfarrer Mathias Kaiser, (1.) Pfarrstelle der Dorfkirchengemeinde Gatow, Kirchenkreis Spandau, in den Dienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit Wirkung vom 1. November 2023.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrerin Marion Gardei, (3.) landeskirchliche Pfarrstelle zur besonderen Verfügung als Beauftragte für Erinnerungskultur, mit Ablauf des Monats Oktober 2023,
Pfarrer Andreas Markert, (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Stern-Kirchengemeinde Potsdam, Kirchenkreis Potsdam, mit Ablauf des Monats Oktober 2023.
Beendet wurde
das privatrechtliche Dienstverhältnis mit Pfarrerin Renate Kersten mit einen Auflösungsvertrag mit Ablauf des Monats Oktober 2023.

Nr. 199Todesfälle

„Meine Zeit steht in deinen Händen“
(Psalm 31,16)
Heimgegangen ist
Pfarrerin i. R. Jutta Kunze, zuletzt Pfarrerin der ehemaligen Kreuz-Kirchengemeinde Frankfurt/Oder, ehemals Kirchenkreis Frankfurt/Oder, jetzt Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt (Oder)-Lebus, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, am 15. Oktober 2023,
Pfarrer Sven Oliver Lohmann, zuletzt Pfarrer der Luther-Kirchengemeinde Cottbus, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, am 5. Oktober 2023,
Pfarrer i. R. Jörg-Michael Schmeer, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Görlsdorf, ehemals Evangelischer Kirchenkreis Lübben, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, am 9. Oktober 2023.

V. Mitteilungen


Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 12) erscheint am 20. Dezember 2023. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 4. Dezember 2023.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin