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Anstaltskirchengemeindegesetz

Vom 16. November 2002 (KABl.-EKiBB S. 180); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL durch 2. RVereinhG vom 24. April 2004 (KABl. S. 88),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022

(KABl. Nr. 154 S. 207, 218)

Die Landessynode hat unter Beachtung von Artikel 72 Abs. 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Errichtung

( 1 ) Bei einer rechtlich selbstständigen diakonischen Einrichtung kann auf Antrag des Trägers der Einrichtung eine Anstaltsgemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Anstaltskirchengemeinde) errichtet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Aufgaben einer Kirchengemeinde auf Dauer wahrgenommen werden, die Finanzierung mindestens einer Pfarrstelle aus Mitteln der Einrichtung sichergestellt ist und die Größe der Einrichtung, ihre räumliche Geschlossenheit sowie die Zahl der Gemeindeglieder die Errichtung einer Anstaltskirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtfertigen.
( 2 ) Über die Neubildung von Anstaltskirchengemeinden beschließt gemäß Artikel 9 Abs. 3 der Grundordnung nach Anhörung der betroffenen Gemeindekirchenräte und Kreiskirchenräte, wenn kein Beteiligter widerspricht, das Konsistorium, andernfalls die Kirchenleitung.
( 3 ) Die Beschlussfassung über die Neubildung von Anstaltskirchengemeinden setzt voraus, dass zwischen dem Träger der Einrichtung, dem Ständigen Ordnungsausschuss der Landessynode und dem nach Absatz 2 zuständigen Beschlussorgan der Landeskirche Einvernehmen über die Gemeindeordnung für die Anstaltskirchengemeinde erzielt wurde. Für Inhalt und Zustandekommen der Gemeindeordnung gilt:
  1. Die Gemeindeordnung soll insbesondere Bestimmungen enthalten über
    1. Aufgaben und Struktur der gemeindlichen Leitungsgremien,
    2. die Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem Gemeindekirchenrat der Anstaltskirchengemeinde und dem zuständigen Leitungsorgan der Einrichtung,
    3. die Besetzung von Pfarrstellen der Anstaltskirchengemeinde,
    4. die Einbindung der Anstaltskirchengemeinde in einen Kirchenkreis und die Landeskirche.
  2. Die Gemeindeordnung kann, soweit die Besonderheiten der Anstaltskirchengemeinde es erfordern, von Rechtsvorschriften einschließlich der Grundordnung abweichen. Abweichungen sind insbesondere zulässig von Artikel 30 Abs. 4, 37 Abs. 2 Satz 3 und 50 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 4 und 5 der Grundordnung sowie von Bestimmungen über die Vertretung der Anstaltskirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr, die Aufgaben des Gemeindekirchenrats, die Vermögensverwaltung und die Pfarrstellenbesetzung.
  3. Der Entwurf der Gemeindeordnung soll vom Träger der Einrichtung zusammen mit dem Antrag auf Errichtung der Anstaltskirchengemeinde vorgelegt werden.
  4. Die Gemeindeordnung wird im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Errichtung der Anstaltskirchengemeinde vom Beschlussorgan der Landeskirche nach Absatz 2 in Kraft gesetzt.
( 4 ) Über die Errichtung der Anstaltskirchengemeinde wird eine Urkunde ausgestellt, in der auch das Gebiet der Anstaltskirchengemeinde sowie die Zugehörigkeit der Anstaltskirchengemeinde zu einem Kirchenkreis festgelegt werden. Die Errichtungsurkunde wird zusammen mit der Gemeindeordnung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 2
Rechtsstellung

Die Anstaltskirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und unterliegt den für diese geltenden kirchlichen Rechtsvorschriften, soweit nicht die Gemeindeordnung nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Nr. 2 oder kirchliche Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmen.
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§ 3
Mitglieder

Mitglieder der Anstaltskirchengemeinde sind alle Evangelischen, die im Bereich der dia­konischen Einrichtung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit der Errichtung der Anstaltskirchengemeinde scheiden sie aus ihrer bisherigen Kirchengemeinde aus, es sei denn, sie setzen die Mitgliedschaft in ihrer bisherigen Kirchengemeinde durch Umgemeindung fort. Die Anstaltskirchengemeinde meldet dem Konsistorium unverzüglich die zu ihr gehörenden Gemeindeglieder.
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§ 4
Pfarrstellen

( 1 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen in der Anstaltskirchengemeinde entscheidet auf Antrag des Trägers der Einrichtung das Konsistorium. Der Antrag kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere wenn bei Errichtungen eine Finanzierung nicht gesichert ist, abgelehnt werden.
( 2 ) Die Besetzung von Pfarrstellen der Anstaltskirchengemeinde geschieht im Zusammenwirken von Gemeindekirchenrat, Anstaltsleitung und Konsistorium in entsprechender Anwendung des Pfarrstellenbesetzungsrechts. Näheres regelt die Gemeindeordnung, die dabei auch Regelungen über die Wahrnehmung der Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten im Besetzungsverfahren treffen muss.
( 3 ) Die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer der Anstaltskirchengemeinde obliegt der theologischen Leiterin oder dem theologischen Leiter der Einrichtung sowie dem Konsistorium. Die theologische Leiterin oder der theologische Leiter der Einrichtung nimmt die Aufgaben wahr, die das Pfarrdienstrecht der Superintendentin oder dem Superintendenten zuweist. Ist die theologische Leiterin oder der theologische Leiter der Einrichtung gleichzeitig Inhaberin oder Inhaber der Pfarrstelle der Anstaltskirchengemeinde, wird die Dienstaufsicht nach der Ordnung der Einrichtung und gemeinsam mit dem Konsistorium wahrgenommen. Gibt es in der Einrichtung keine theologische Leitung, ist die Dienstaufsicht in der Gemeindeordnung im Einvernehmen mit dem Konsistorium zu regeln.
( 4 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Anstaltskirchengemeinden gehören dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises an, zu dem die Anstaltskirchengemeinde gehört.
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§ 5
Andere berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Über die Begründung, Veränderung und Beendigung von Anstellungsverhältnissen anderer beruflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstaltskirchengemeinde entscheidet das nach der Gemeindeordnung zuständige Organ im Rahmen des Stellenplans.
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§ 6
Finanzangelegenheiten und Stellenpläne

( 1 ) Die Anstaltskirchengemeinden können auf ihren Antrag ausgenommen werden von der im Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Verteilung der Kirchensteuern und dem in der Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Finanzausgleich.
( 2 ) Die Finanzierung der Arbeit der Anstaltskirchengemeinde einschließlich der Pfarr- und sonstigen Mitarbeiterstellen erfolgt unbeschadet von Absatz 1 durch den Träger der Einrichtung.
( 3 ) Die Stellen der Anstaltskirchengemeinden sind nicht Teil kreiskirchlicher Stellenplanung. Das Stellenplangesetz findet auf sie keine Anwendung.
( 4 ) Der landeskirchliche Kollektenplan ist für die Anstaltskirchengemeinden verbindlich.
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§ 7
Bestehende Anstaltskirchengemeinden

Für bereits bestehende Anstaltskirchengemeinden erlässt der Träger der Einrichtung eine Gemeindeordnung nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 Satz 2, Nummer 1 bis 4. Die Gemeindeordnung bedarf der Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode und des Konsistoriums. Sie wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Wird kein Einvernehmen über die Gemeindeordnung erzielt, gelten für die Anstaltskirchengemeinde die Bestimmungen der Grundordnung sowie die sonstigen Rechtsvorschriften unmittelbar, soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt.
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§ 8
Änderung von Gemeindeordnungen

Über Änderungen der Gemeindeordnung beschließt der Träger der Einrichtung, soweit nicht die Gemeindeordnung ein anderes Beschlussorgan vorsieht. Die Änderung bedarf der Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode sowie des Konsistoriums. Sie wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 9
Veränderung, Vereinigung oder Aufhebung von Anstaltskirchengemeinden

Über die Veränderung, Vereinigung oder Aufhebung von Anstaltskirchengemeinden beschließt nach Anhörung der betroffenen Gemeindekirchenräte und Kreiskirchenräte sowie des Trägers der Einrichtung, wenn kein Beteiligter widerspricht, das Konsistorium, andernfalls die Kirchenleitung.
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§ 10
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.