.Rechtsverordnung über das Pfarrdienstverhältnis
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Rechtsverordnung über das Pfarrdienstverhältnis
im Ehrenamt
Vom 26. Juni 2026
Die Kirchenleitung hat aufgrund § 114 Absatz 4 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) vom 15. Februar 2021, zuletzt geändert am 13. November 2024 (ABl. EKD S. 182), i. V. m. § 45 Absatz 3 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD (Pfarrdienstausführungsgesetz) vom 29. Oktober 2011, zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 14. Juni 2024 (KABl. Nr. 101S. 210), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Begründung des Pfarrdienstverhältnisses im Ehrenamt
(1) 1Das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt im gemeindlichen oder kreiskirchlichen Dienst wird auf Antrag eines Gemeindekirchenrats, Pfarrsprengelrats oder Kreiskirchenrats durch die Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer oder zur Ordinierten Gemeindepädagogin oder zum Ordinierten Gemeindepädagogen im Ehrenamt durch das Konsistorium begründet. 2Bei einem landeskirchlichen Dienst beantragt das Konsistorium und die Kirchenleitung begründet das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt.
(2) 1Die Berufung ins Ehrenamt erfolgt in einer Urkunde. 2Der ehrenamtliche kirchliche Dienst wird in einer Dienstbeschreibung geregelt. 3Auch das Ende des Pfarrdienstverhältnisses im Ehrenamt wird in einer Urkunde festgestellt.
(3) 1Vor Begründung des Pfarrdienstverhältnisses im Ehrenamt werden bei einem Dienst in einer Kirchengemeinde oder einem Pfarrsprengel die Inhaberinnen oder Inhaber der Pfarrstellen dieser Kirchengemeinde oder des Pfarrsprengels und die zuständige Superintendentin oder der zuständige Superintendent angehört. 2Bei einer Berufung in den kreiskirchlichen Dienst entscheidet die Superintendentin oder der Superintendent, ob eine Anhörung erfolgt und wer angehört wird. 3Bei einem landeskirchlichen Dienst entscheidet das Konsistorium, ob und wer angehört wird.
#§ 2
Auftrag
Der erteilte Auftrag endet zusätzlich zu den in § 112 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 des Pfarrdienstgesetzes der EKD genannten Fällen, wenn der Auftrag mehr als zwei Jahre lang nicht wahrgenommen wurde.
#§ 3
Befristung
1Die Erteilung eines Auftrags im Ehrenamt erfolgt in der Regel befristet auf sechs Jahre. 2Die Befristung kann auf Antrag gemäß § 1 Absatz 1 mit Zustimmung der oder des ehrenamtlich Tätigen verlängert werden. 3Der Auftrag endet aus den in § 112 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD und den in § 2 genannten Gründen.
#§ 4
Teilnahme an Pfarrkonventen und Gremiensitzungen
(1) 1Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt im gemeindlichen oder kreiskirchlichen Dienst werden zum Pfarrkonvent eingeladen. 2Bei einem landeskirchlichen Dienst erfolgt die Einladung in die jeweiligen Fachkonvente.
(2) Für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeindekirchenrats gilt Artikel 16 Absatz 4 der Grundordnung.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft, alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Aufträge in Pfarrdienstverhältnissen im Ehrenamt werden mit dem Inkrafttreten automatisch auf sechs Jahre befristet.