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Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg (EKMB) über die Zusammensetzung
der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder
des Kreiskirchenrates

Vom 8. November 2025

Die Kreissynode hat mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung (folgend: GO) vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Zweck der Satzung

Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats.
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§ 2
Mitglieder der Synode

( 1 ) Die Anzahl der Mitglieder der Kreissynode wird auf maximal 57 (in Worten: siebenundfünfzig) Personen festgesetzt.
( 2 ) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtung oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
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§ 3
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden als Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Im Evangelischen Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg sind die in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, nachfolgend aufgeführten Kirchengemeinden jeweils ein Wahlbereich. Grundsätzlich wählt jede Kirchengemeinde ein synodales Mitglied. Kirchengemeinden, die mehr als 2.500 Gemeindeglieder haben, wählen zwei Mitglieder.
( 2 ) Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 Grundordnung (Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden) werden von den jeweiligen Gemeindekirchenräten in einer Präsenzsitzung1# aus dem Kreis der Gemeindeglieder gewählt.
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§ 4
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst als Mitglieder der Kreissynode

Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 Grundordnung (kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst) werden von den Gemeindekirchenräten der sechs Wahlbereiches in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der kirchengemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst gewählt. Die Anzahl der zu wählenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst in die Kreissynode sowie die sechs Wahlbereiche sind in Anlage 2 dargestellt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
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§ 5
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
als Mitglieder der Kreissynode

Zu Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) werden aus den folgenden Arbeitsbereichen je eine Person gewählt:
  1. Gemeindepädagogik,
  2. Jugendarbeit,
  3. Kirchenmusik.
Die Wahl erfolgt, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, durch die Konvente der Arbeitsbereiche.
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§ 6
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder der Kreissynode,
Superintendentin oder Superintendent

( 1 ) Der Kreiskirchenrat kann2# Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 3 bis 5 sowie Absatz 2 berufen. Bei der Entscheidung über die Berufung hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Artikels 43 Absatz 3 Grundordnung zu beachten. Unter den Berufenen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
( 2 ) Aus dem nachfolgend aufgeführten Pool können maximal sechs Synodale durch den Kreiskirchenrat berufen werden:
  • Anstaltskirchengemeinde,
  • Arbeitsbereich Diakonie im EKMB,
  • Domstift Brandenburg,
  • Evangelische Kindertagesstätten in Trägerschaft der Kirchengemeinden im EKMB,
  • Evangelische Schulen im EKMB,
  • Jugendliche aus Kreisjugendkonvent,
  • Krankenhausseelsorge,
  • sonstige Ehrenamtler:innen,
  • sonstige Hauptamtler:innen.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
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§ 7
Vertretung der Kreissynodalen

( 1 ) Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 3, 4, 5 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist. Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
( 2 ) Für die berufenen Mitglieder der Kreissynode nach § 6 kann vom Kreiskirchenrat ein stellvertretendes Mitglied benannt werden, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist.
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§ 8
Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrates

Für die Mitglieder des Kreiskirchenrates nach Artikel 52 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 Grundordnung wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Kreissynode entscheidet zuvor, ob diese personengebunden gewählt werden oder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden; im zweiten Fall ist die Reihenfolge bei Stimmengleichheit durch eine Stichwahl zu bestimmen, bei Stimmengleichheit auch in der Stichwahl durch das Los, das die Sitzungsleitung zieht.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft3#. Die Satzung vom 16. November 2019 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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Anlage 1 (zu § 3)

Wahlbereiche des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg zu § 3
Hier sind alle 29 Kirchengemeinden und die Anzahl der Synodalen (normalerweise eine Person). Kirchengemeinden, die mehr als 2.500 Gemeindemitglieder haben, dürfen zwei Personen wählen.
1
Evangelische Heilig-Geist-Kirchengemeinde Werder (Havel)
2903
2
Evangelische Kirchengemeinde St. Katharinen Brandenburg
1832
3
Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz
1751
4
Evangelische St.-Gotthardt- und Christus-Kirchengemeinde Brandenburg
1650
5
Evangelische Kloster- und Waldkirchengemeinde Lehnin
1191
6
Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Hoher Fläming-Bad Belzig
1099
7
Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Johannis Hoher Fläming
869
8
Evangelische Kirchengemeinde Michendorf-Wildenbruch
868
9
Evangelische Gesamtkirchengemeinde Brück (Mark)
850
10
Evangelische Kirchengemeinde Nuthe und Nieplitz
841
11
Evangelische Kirchengemeinde Golzow-Planebruch
802
12
Auferstehungs-Kirchengemeinde Brandenburg
792
13
Evangelische Kirchengemeinde St. Marien-St. Nikolai zu Beelitz
779
14
Evangelische Kirchengemeinde Langerwisch-Wilhelmshorst
733
15
Evangelische Christophorus-Kirchengemeinde Groß Kreutz
702
16
Evangelische Kreuz-Kirchengemeinde Bliesendorf
661
17
Evangelische Petrus-Kirchengemeinde an Havel und Wublitz
621
18
Evangelische Kirchengemeinde Wiesenburg/Mark
607
19
Evangelische Kirchengemeinde am Beetzsee
600
20
Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Jeserig
569
21
Evangelische Kirchengemeinde Plaue-Kirchmöser-Woltersdorf
549
22
Evangelische Domgemeinde Brandenburg
544
23
Evangelische Gesamtkirchengemeinde Plötzin
529
24
Evangelische Kirchengemeinde Stücken-Blankensee
508
25
Evangelische Petruskirchengemeinde Planetal
424
26
Evangelische Kirchengemeinde Havelsee
421
27
Evangelische Kirchengemeinde Netzen
377
28
Evangelische Martins-Kirchengemeinde Lütte
356
29
Evangelische Trinitatiskirchengemeinde Ragösen
327
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Anlage 2 (zu § 4)

Wahlbereiche des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg zu § 4
Hier sind alle sechs Regionalen Räume mit der zustehenden Personenzahl aufzuführen. Inhaltlich geht es dabei um die nachfolgende Darstellung.
Region I
Brandenburg
4
Personen
Region II
Lehnin
5
Personen
Region III
Michendorf/Beelitz
4
Personen
davon
Region III/1
Michendorf
2
Personen
Region III/2
Beelitz
2
Personen
Region IV
Belzig
4
Personen
davon
Region IV/1
Golzow
2
Personen
Region IV/2
Belzig
2
Personen
Region I bis IV
EKMB gesamt
17
Personen

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 3.
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2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 3.
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3 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. Januar 2026 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
  1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „in einer Präsenzsitzung“ gestrichen.
  2. In 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „unter der Maßgabe des § 2 Absatz 1 dieser Satzung“ eingefügt.
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