.Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg (EKMB) über die Zusammensetzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#
Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg (EKMB) über die Zusammensetzung
der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder
des Kreiskirchenrates
Vom 8. November 2025
Die Kreissynode hat mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung (folgend: GO) vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Zweck der Satzung
Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats.
#§ 2
Mitglieder der Synode
(
1
)
Die Anzahl der Mitglieder der Kreissynode wird auf maximal 57 (in Worten: siebenundfünfzig) Personen festgesetzt.
(
2
)
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtung oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
#§ 3
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden als Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
1 Im Evangelischen Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg sind die in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, nachfolgend aufgeführten Kirchengemeinden jeweils ein Wahlbereich. 2 Grundsätzlich wählt jede Kirchengemeinde ein synodales Mitglied. 3 Kirchengemeinden, die mehr als 2.500 Gemeindeglieder haben, wählen zwei Mitglieder.
(
2
)
Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 Grundordnung (Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden) werden von den jeweiligen Gemeindekirchenräten in einer Präsenzsitzung1# aus dem Kreis der Gemeindeglieder gewählt.
#§ 4
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst als Mitglieder der Kreissynode
1 Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 Grundordnung (kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst) werden von den Gemeindekirchenräten der sechs Wahlbereiches in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der kirchengemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst gewählt. 2 Die Anzahl der zu wählenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst in die Kreissynode sowie die sechs Wahlbereiche sind in Anlage 2 dargestellt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
#§ 5
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
als Mitglieder der Kreissynode
1 Zu Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) werden aus den folgenden Arbeitsbereichen je eine Person gewählt:
- Gemeindepädagogik,
- Jugendarbeit,
- Kirchenmusik.
2 Die Wahl erfolgt, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, durch die Konvente der Arbeitsbereiche.
#§ 6
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder der Kreissynode,
Superintendentin oder Superintendent
(
1
)
1 Der Kreiskirchenrat kann2# Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 3 bis 5 sowie Absatz 2 berufen. 2 Bei der Entscheidung über die Berufung hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Artikels 43 Absatz 3 Grundordnung zu beachten. 3 Unter den Berufenen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
(
2
)
Aus dem nachfolgend aufgeführten Pool können maximal sechs Synodale durch den Kreiskirchenrat berufen werden:
- Anstaltskirchengemeinde,
- Arbeitsbereich Diakonie im EKMB,
- Domstift Brandenburg,
- Evangelische Kindertagesstätten in Trägerschaft der Kirchengemeinden im EKMB,
- Evangelische Schulen im EKMB,
- Jugendliche aus Kreisjugendkonvent,
- Krankenhausseelsorge,
- sonstige Ehrenamtler:innen,
- sonstige Hauptamtler:innen.
(
3
)
Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
#§ 7
Vertretung der Kreissynodalen
(
1
)
1 Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 3, 4, 5 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist. 2 Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(
2
)
Für die berufenen Mitglieder der Kreissynode nach § 6 kann vom Kreiskirchenrat ein stellvertretendes Mitglied benannt werden, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist.
#§ 8
Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrates
1 Für die Mitglieder des Kreiskirchenrates nach Artikel 52 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 Grundordnung wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt. 2 Die Kreissynode entscheidet zuvor, ob diese personengebunden gewählt werden oder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden; im zweiten Fall ist die Reihenfolge bei Stimmengleichheit durch eine Stichwahl zu bestimmen, bei Stimmengleichheit auch in der Stichwahl durch das Los, das die Sitzungsleitung zieht.
#§ 9
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft3#. 2 Die Satzung vom 16. November 2019 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
#Anlage 1 (zu § 3)
Wahlbereiche des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg zu § 3 | |||
|---|---|---|---|
Hier sind alle 29 Kirchengemeinden und die Anzahl der Synodalen (normalerweise eine Person). Kirchengemeinden, die mehr als 2.500 Gemeindemitglieder haben, dürfen zwei Personen wählen. | |||
1 | Evangelische Heilig-Geist-Kirchengemeinde Werder (Havel) | 2903 | |
2 | Evangelische Kirchengemeinde St. Katharinen Brandenburg | 1832 | |
3 | Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz | 1751 | |
4 | Evangelische St.-Gotthardt- und Christus-Kirchengemeinde Brandenburg | 1650 | |
5 | Evangelische Kloster- und Waldkirchengemeinde Lehnin | 1191 | |
6 | Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Hoher Fläming-Bad Belzig | 1099 | |
7 | Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Johannis Hoher Fläming | 869 | |
8 | Evangelische Kirchengemeinde Michendorf-Wildenbruch | 868 | |
9 | Evangelische Gesamtkirchengemeinde Brück (Mark) | 850 | |
10 | Evangelische Kirchengemeinde Nuthe und Nieplitz | 841 | |
11 | Evangelische Kirchengemeinde Golzow-Planebruch | 802 | |
12 | Auferstehungs-Kirchengemeinde Brandenburg | 792 | |
13 | Evangelische Kirchengemeinde St. Marien-St. Nikolai zu Beelitz | 779 | |
14 | Evangelische Kirchengemeinde Langerwisch-Wilhelmshorst | 733 | |
15 | Evangelische Christophorus-Kirchengemeinde Groß Kreutz | 702 | |
16 | Evangelische Kreuz-Kirchengemeinde Bliesendorf | 661 | |
17 | Evangelische Petrus-Kirchengemeinde an Havel und Wublitz | 621 | |
18 | Evangelische Kirchengemeinde Wiesenburg/Mark | 607 | |
19 | Evangelische Kirchengemeinde am Beetzsee | 600 | |
20 | Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Jeserig | 569 | |
21 | Evangelische Kirchengemeinde Plaue-Kirchmöser-Woltersdorf | 549 | |
22 | Evangelische Domgemeinde Brandenburg | 544 | |
23 | Evangelische Gesamtkirchengemeinde Plötzin | 529 | |
24 | Evangelische Kirchengemeinde Stücken-Blankensee | 508 | |
25 | Evangelische Petruskirchengemeinde Planetal | 424 | |
26 | Evangelische Kirchengemeinde Havelsee | 421 | |
27 | Evangelische Kirchengemeinde Netzen | 377 | |
28 | Evangelische Martins-Kirchengemeinde Lütte | 356 | |
29 | Evangelische Trinitatiskirchengemeinde Ragösen | 327 | |
Anlage 2 (zu § 4)
Wahlbereiche des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg zu § 4
Hier sind alle sechs Regionalen Räume mit der zustehenden Personenzahl aufzuführen. Inhaltlich geht es dabei um die nachfolgende Darstellung.
Region I | Brandenburg | 4 | Personen | ||
Region II | Lehnin | 5 | Personen | ||
Region III | Michendorf/Beelitz | 4 | Personen | ||
davon | |||||
Region III/1 | Michendorf | 2 | Personen | ||
Region III/2 | Beelitz | 2 | Personen | ||
Region IV | Belzig | 4 | Personen | ||
davon | |||||
Region IV/1 | Golzow | 2 | Personen | ||
Region IV/2 | Belzig | 2 | Personen | ||
Region I bis IV | EKMB gesamt | 17 | Personen | ||
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3 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. Januar 2026 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
3 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. Januar 2026 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
- In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „in einer Präsenzsitzung“ gestrichen.
- In 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „unter der Maßgabe des § 2 Absatz 1 dieser Satzung“ eingefügt.