.Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg (EKMB) über die Zusammensetzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#
Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg (EKMB) über die Zusammensetzung
der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder
des Kreiskirchenrates
Vom 8. November 2025
Die Kreissynode hat mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung (folgend: GO) vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Zweck der Satzung
Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats.
#§ 2
Mitglieder der Synode
(1) Die Anzahl der Mitglieder der Kreissynode wird auf maximal 57 (in Worten: siebenundfünfzig) Personen festgesetzt.
(2) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtung oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
#§ 3
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden als Mitglieder der Kreissynode
(1) 1Im Evangelischen Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg sind die in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, nachfolgend aufgeführten Kirchengemeinden jeweils ein Wahlbereich. 2Grundsätzlich wählt jede Kirchengemeinde ein synodales Mitglied. 3Kirchengemeinden, die mehr als 2.500 Gemeindeglieder haben, wählen zwei Mitglieder.
(2) Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 Grundordnung (Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden) werden von den jeweiligen Gemeindekirchenräten in einer Präsenzsitzung1# aus dem Kreis der Gemeindeglieder gewählt.
#§ 4
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst als Mitglieder der Kreissynode
1Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 Grundordnung (kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst) werden von den Gemeindekirchenräten der sechs Wahlbereiches in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der kirchengemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst gewählt. 2Die Anzahl der zu wählenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst in die Kreissynode sowie die sechs Wahlbereiche sind in Anlage 2 dargestellt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
#§ 5
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
als Mitglieder der Kreissynode
1Zu Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) werden aus den folgenden Arbeitsbereichen je eine Person gewählt:
- Gemeindepädagogik,
- Jugendarbeit,
- Kirchenmusik.
2Die Wahl erfolgt, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, durch die Konvente der Arbeitsbereiche.
#§ 6
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder der Kreissynode,
Superintendentin oder Superintendent
(1) 1Der Kreiskirchenrat kann2# Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 3 bis 5 sowie Absatz 2 berufen. 2Bei der Entscheidung über die Berufung hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Artikels 43 Absatz 3 Grundordnung zu beachten. 3Unter den Berufenen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
(2) Aus dem nachfolgend aufgeführten Pool können maximal sechs Synodale durch den Kreiskirchenrat berufen werden:
- Anstaltskirchengemeinde,
- Arbeitsbereich Diakonie im EKMB,
- Domstift Brandenburg,
- Evangelische Kindertagesstätten in Trägerschaft der Kirchengemeinden im EKMB,
- Evangelische Schulen im EKMB,
- Jugendliche aus Kreisjugendkonvent,
- Krankenhausseelsorge,
- sonstige Ehrenamtler:innen,
- sonstige Hauptamtler:innen.
(3) Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
#§ 7
Vertretung der Kreissynodalen
(1) 1Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 3, 4, 5 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist. 2Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(2) Für die berufenen Mitglieder der Kreissynode nach § 6 kann vom Kreiskirchenrat ein stellvertretendes Mitglied benannt werden, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist.
#§ 8
Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrates
1Für die Mitglieder des Kreiskirchenrates nach Artikel 52 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 Grundordnung wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt. 2Die Kreissynode entscheidet zuvor, ob diese personengebunden gewählt werden oder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden; im zweiten Fall ist die Reihenfolge bei Stimmengleichheit durch eine Stichwahl zu bestimmen, bei Stimmengleichheit auch in der Stichwahl durch das Los, das die Sitzungsleitung zieht.
#§ 9
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft3#. 2Die Satzung vom 16. November 2019 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft4#.
#Anlage 1 (zu § 3)
Wahlbereiche des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg zu § 3 | |||
|---|---|---|---|
Hier sind alle 29 Kirchengemeinden und die Anzahl der Synodalen (normalerweise eine Person). Kirchengemeinden, die mehr als 2.500 Gemeindemitglieder haben, dürfen zwei Personen wählen. | |||
1 | Evangelische Heilig-Geist-Kirchengemeinde Werder (Havel) | 2903 | |
2 | Evangelische Kirchengemeinde St. Katharinen Brandenburg | 1832 | |
3 | Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz | 1751 | |
4 | Evangelische St.-Gotthardt- und Christus-Kirchengemeinde Brandenburg | 1650 | |
5 | Evangelische Kloster- und Waldkirchengemeinde Lehnin | 1191 | |
6 | Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Hoher Fläming-Bad Belzig | 1099 | |
7 | Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Johannis Hoher Fläming | 869 | |
8 | Evangelische Kirchengemeinde Michendorf-Wildenbruch | 868 | |
9 | Evangelische Gesamtkirchengemeinde Brück (Mark) | 850 | |
10 | Evangelische Kirchengemeinde Nuthe und Nieplitz | 841 | |
11 | Evangelische Kirchengemeinde Golzow-Planebruch | 802 | |
12 | Auferstehungs-Kirchengemeinde Brandenburg | 792 | |
13 | Evangelische Kirchengemeinde St. Marien-St. Nikolai zu Beelitz | 779 | |
14 | Evangelische Kirchengemeinde Langerwisch-Wilhelmshorst | 733 | |
15 | Evangelische Christophorus-Kirchengemeinde Groß Kreutz | 702 | |
16 | Evangelische Kreuz-Kirchengemeinde Bliesendorf | 661 | |
17 | Evangelische Petrus-Kirchengemeinde an Havel und Wublitz | 621 | |
18 | Evangelische Kirchengemeinde Wiesenburg/Mark | 607 | |
19 | Evangelische Kirchengemeinde am Beetzsee | 600 | |
20 | Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Jeserig | 569 | |
21 | Evangelische Kirchengemeinde Plaue-Kirchmöser-Woltersdorf | 549 | |
22 | Evangelische Domgemeinde Brandenburg | 544 | |
23 | Evangelische Gesamtkirchengemeinde Plötzin | 529 | |
24 | Evangelische Kirchengemeinde Stücken-Blankensee | 508 | |
25 | Evangelische Petruskirchengemeinde Planetal | 424 | |
26 | Evangelische Kirchengemeinde Havelsee | 421 | |
27 | Evangelische Kirchengemeinde Netzen | 377 | |
28 | Evangelische Martins-Kirchengemeinde Lütte | 356 | |
29 | Evangelische Trinitatiskirchengemeinde Ragösen | 327 | |
Anlage 2 (zu § 4)
Wahlbereiche des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg zu § 4
Hier sind alle sechs Regionalen Räume mit der zustehenden Personenzahl aufzuführen. Inhaltlich geht es dabei um die nachfolgende Darstellung.
Region I | Brandenburg | 4 | Personen | ||
Region II | Lehnin | 5 | Personen | ||
Region III | Michendorf/Beelitz | 4 | Personen | ||
davon | |||||
Region III/1 | Michendorf | 2 | Personen | ||
Region III/2 | Beelitz | 2 | Personen | ||
Region IV | Belzig | 4 | Personen | ||
davon | |||||
Region IV/1 | Golzow | 2 | Personen | ||
Region IV/2 | Belzig | 2 | Personen | ||
Region I bis IV | EKMB gesamt | 17 | Personen | ||
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4 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. Januar 2026 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
4 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. Januar 2026 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
- In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „in einer Präsenzsitzung“ gestrichen.
- In 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „unter der Maßgabe des § 2 Absatz 1 dieser Satzung“ eingefügt.
- In § 9 wird das Wort „Januar“ durch das Wort „Februar“ ersetzt.