.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zehlendorf-Süd
Vom 25. Mai 2025
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Schönow-Buschgraben und Zur Heimat und der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Stephanus-Kirchengemeinde Berlin-Zehlendorf haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name und Sitz
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehlendorf-Süd.“ 2 Sie hat ihren Sitz in Berlin.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Schönow-Buschgraben und Zur Heimat und der Evangelischen Stephanus-Kirchengemeinde Berlin-Zehlendorf entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehlendorf-Süd wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Schönow-Buschgraben“, „Stephanus“ und „Zur Heimat“.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. 2 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 3 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
2
)
1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2 Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. 3 Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(
3
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
- die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, die Belastung oder Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören sieben Mitglieder der Ortskirchenräte an, daneben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sowie – falls zutreffend – berufene Mitglieder (vgl. § 7 KGSG).
(
2
)
1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und stellvertretende Mitglieder werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2 Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Stephanus und Zur Heimat wählen je zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat der Ortskirche Schönow-Buschgraben wählt drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder.
(
4
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder können immer an den Sitzungen teilnehmen. 2 Stimmberechtigt sind sie im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds des Gemeindekirchenrats aus ihrer Ortskirche, und zwar in der von ihrem Ortskirchenrat festgelegten Reihenfolge. 3 Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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