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Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Barnim
über die Zusammensetzung der Kreissynode

Vom 15. März 2025

Die Kreissynode hat mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Zweck der Satzung, Mehrheit der Ehrenamtlichen

( 1 ) Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode.
( 2 ) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
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§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden
(Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 2 Nr. 1 Grundordnung)

( 1 ) Die Gemeindekirchenräte jeder Körperschaft wählen in ihrer Sitzung aus dem Kreis ihrer Gemeindeglieder Mitglieder in die Kreissynode. In Körperschaften
  • von 301 bis 1.000 Gemeindegliedern wird ein stimmberechtigtes Mitglied,
  • von 1.001 bis 1.500 Gemeindegliedern werden zwei stimmberechtigte Mitglieder,
  • ab 1.501 Gemeindegliedern werden drei stimmberechtigte Mitglieder,
in die Kreissynode gewählt. Maßgebend für die Zahl der Gemeindeglieder ist die vom Konsistorium festgestellte Zahl der Gemeindeglieder zum 31. Dezember des zweiten Jahres vor der Neubildung der Kreissynode.
( 2 ) Körperschaften mit Ausnahmeregelung nach dem Kirchengesetz über eine Mindestmitgliederzahl für Kirchengemeinden bilden mit einer weiteren Körperschaft einen Wahlbezirk. Die Bildung eines Wahlbezirks obliegt dem Kreiskirchenrat.
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§ 3
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst
(Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 2 Nr. 2 Grundordnung)

Aus dem Kreis der kirchengemeindlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Pfarrdienst werden zehn Personen als stimmberechtigte Mitglieder der Kreissynode gewählt. Gewählt wird im Mitarbeitendenkonvent. Aktives und passives Wahlrecht haben dabei die gemeindlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Pfarrdienst. Die übrigen kirchengemeindlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Pfarrdienst einer Region sind Gäste mit Rederecht in der Kreissynode.
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§ 4
Anstaltskirchengemeinde Lobetal

Die Anstaltskirchengemeinde Lobetal entsendet an Stelle von §§ 2 und 3 dieser Satzung je eine kirchengemeindliche Mitarbeiterin oder einen gemeindlichen Mitarbeiter im Pfarrdienst sowie ein weiteres vom Gemeindekirchenrat bestimmtes Mitglied der Gemeinde in die Kreissynode.
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§ 5
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
(Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 2 Nr. 3 Grundordnung)

Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenhausseelsorge, der Jugendarbeit, der Arbeit mit Kindern und der Kirchenmusik wählen in den Mitarbeitendenkonventen aus ihrer Mitte je ein Mitglied der Kreissynode, ebenso die Regionalkonferenz der Kindertagesstätten aus dem Kreis der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten im Kirchenkreis Barnim und der Vorstand des Diakonischen Werkes Barnim aus dem Kreis der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie im Kirchenkreis.
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§ 6
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder

Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen gemäß §§ 2 bis 5 berufen. Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz gemäß § 1 Absatz 2 zu beachten. Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
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§ 7
Vertretung der Kreissynodalen

Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode gemäß §§ 2, 3, 4 und 5 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist. Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
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§ 8
Begriffsbestimmung

Änderungen der Anzahl der Gemeindeglieder und Strukturveränderungen während der Amtszeit der Kreissynode bleiben ohne Auswirkung auf die Zahl der gewählten Kreissynodalen. Dies gilt auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Kreissynodalen.
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§ 9
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.1# Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Barnim über die Zusammensetzung der Kreissynode vom 20. Mai 2006 außer Kraft.
( 2 ) Die Bildung der Kreissynode und des Kreiskirchenrates in der ersten Jahreshälfte 2026 findet nach Maßgabe dieser Satzung statt.
( 3 ) Für die Zusammensetzung der Kreissynode und des Kreiskirchenrates sowie die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern gelten bis zur Neubildung der genannten Gremien die Bestimmungen fort, nach denen die Mitglieder bestellt worden sind.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 21. Oktober 2025 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.