.Rechtsverordnung über die Wahrnehmung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Rechtsverordnung über die Wahrnehmung
der ephoralen Leitung durch zwei Personen
Vom 14. März 2025
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 7 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194S. 368), die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Stellenteilung
(1) 1Das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten (ephorale Leitung) kann durch zwei Personen wahrgenommen werden, die sich die Stelle hälftig teilen. 2Die Ephoralzulage wird jeweils in Höhe von 50 % gezahlt und ist auch zu diesem Prozentsatz ruhegehaltfähig. 3Jede Person muss die Voraussetzungen für das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten erfüllen.
(2) Die Entscheidung für die Zulassung der Möglichkeit der Stellenteilung trifft der Kreiskirchenrat rechtzeitig vor einer Neubesetzung.
#§ 2
Wahl und Amtszeit
(1) 1Der Wahlvorschlag kann sowohl Einzelpersonen als auch zwei Personen enthalten. 2Letztere können nur gemeinsam gewählt werden, nach Maßgabe des Artikels 55 Absatz 5 der Grundordnung.
(2) Endet die Amtszeit eines Mitglieds der ephoralen Leitung vorzeitig, wählt die Kreissynode auf Vorschlag des Kreiskirchenrates, der der Zustimmung der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten bedarf, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
(3) 1Der Kreiskirchenrat kann der Kreissynode abweichend von Absatz 2 vorschlagen, dass das verbleibende Mitglied für den Rest der Amtszeit die Stelle ungeteilt wahrnimmt. 2Ein solcher Vorschlag bedarf der Einwilligung des verbleibenden Mitglieds. 3Wird diese nicht erteilt, wird das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten neu besetzt; in diesem Fall endet die Amtszeit des anderen Mitglieds der ephoralen Leitung spätestens mit dem Beginn der Amtszeit der oder des Neugewählten.
#§ 3
Rechtsstellung im Kirchenkreis
(1) 1Beide Mitglieder der ephoralen Leitung sind Mitglieder des Kreiskirchenrats und der Kreissynode. 2Der Vorsitz im Kreiskirchenrat wird in der Geschäftsordnung nach Absatz 2 bestimmt. 3Ein turnusmäßiger Wechsel ist möglich.
(2) 1Die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Kreiskirchenrat in der Regel auf Vorschlag der Mitglieder der ephoralen Leitung beschließt. 2In der Geschäftsordnung wird geregelt, bei welchen Rechtsgeschäften im Innenverhältnis das Einvernehmen beider Mitglieder erforderlich ist. 3Die Geschäftsordnung soll auch die Stellung der Stellvertretung regeln.
#§ 4
Vertretung im Rechtsverkehr
1Abweichend von Artikel 51 der Grundordnung vertreten anstelle der oder des Vorsitzenden des Kreiskirchenrats beide Mitglieder der ephoralen Leitung den Kirchenkreis jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich. 2Im Übrigen bleibt Artikel 51 der Grundordnung unberührt.
#§ 5
Inkrafttreten
(1) 1Diese Rechtsverordnung tritt mit der Verkündung, frühestens aber am 1. Juni 2025 in Kraft. 2Das Konsistorium veranlasst die Verkündung der Rechtsverordnung, nachdem die Bundesländer nach den Kirchenverträgen beteiligt wurden.
(2) Für ephorale Leitungen, die auf der Grundlage von Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnungen gewählt wurden, bleibt es bei den Regelungen der jeweiligen Verordnung.