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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Prenzlau Land

Vom 24./29. September/8. Oktober 2024

(KABl. Nr. 184 S. 343)

Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Bertikow, Bietikow, Dauer, Güstow, Nieden, Seelübbe und der Evangelischen Kirchengemeinde Prenzlau haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

1Kirche ist Stiftung Jesu Christi. 2Ihre institutionelle Gestalt hat dienenden Charakter. 3Das heißt: Ihre Strukturen sind veränderbar und können so unter den jeweils gegebenen Bedingungen der Zeit dem missionarischen Auftrag dienen und zwar in Verkündigung und insbesondere Gottesdienst (leiturgia), im öffentlichen Zeugnisgeben (martyria), in der Seelsorge, Diakonie in der Gemeinschaft (koinonia) und in der Bildung. 4Die Anforderungen, die staatliches Recht und auch kirchliche Ordnungen an die kirchlichen Körperschaften stellen, nehmen allerdings zu und führen zu verstärktem Aufwand in verwaltender Hinsicht. 5Die Kirchengemeinden Bertikow, Bietikow, Dauer, Güstow, Nieden, Seelübbe und die Evangelische Kirchengemeinde Prenzlau wollen zwischen den Polen von Entlastung von administrativen Aufgaben, die ihnen als Körperschaften auferlegt sind, und Freiheit zur Ausgestaltung des kirchlichen Auftrags einerseits und organisatorischer Verbindlichkeit andererseits einen Weg finden, auf dem die kirchliche Struktur dem missionarischen Auftrag vor Ort dient. 6Kirchliche Strukturen sind stets vorläufig, das heißt den Gegebenheiten der aktuellen Situation unterworfen. 7Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region und in Übereinstimmung mit dem Mindestmitgliederzahlgesetz vom 13. November 2021 vereinigen sich die Kirchengemeinden Bertikow, Bietikow, Dauer, Güstow, Nieden, Seelübbe und die Evangelische Kirchengemeinde Prenzlau. 8Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. 9Ihr gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder vor Ort und die Region zu wirken.
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§ 1
Die Gesamtkirchengemeinde Prenzlau Land mit Sitz in 17291 Prenzlau

1Der Name der Gesamtkirchengemeinde lautet: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Prenzlau Land. 2Sie hat ihren Sitz in 17291 Prenzlau.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

(1) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 der Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Bertikow, Bietikow, Dauer, Güstow, Nieden, Seelübbe und der Evangelischen Kirchengemeinde Prenzlau entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Prenzlau Land wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(2) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  1. Bertikow,
  2. Bietikow,
  3. Dauer,
  4. Güstow,
  5. Prenzlau,
  6. Nieden,
  7. Seelübbe.
(3) 1Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2Dies bedarf der Zustimmung durch den Kreiskirchenrat und der Genehmigung des Konsistoriums.1#
(4) 1Die Gremien der Gesamtkirchengemeinde sind der Gemeindekirchenrat und die Ortskirchenräte. 2Sie arbeiten in enger Abstimmung miteinander.
(5) 1Das beschließende Gremium der Gesamtkirchengemeinde ist der Gemeindekirchenrat. 2Er tagt in der Regel einmal im Monat.
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§ 3
Zusammensetzung und Aufgaben der Ortskirchenräte

(1) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
(2) 1Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 2Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(3) 1Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2Er wählt auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. 3Deren Zahl ist in § 4 Absatz 7 der Satzung bestimmt.
(4) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen, Konzerte und andere kulturelle Veranstaltungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die der Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
  3. über die Verwendung:
    1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
    2. des Gemeindekirchgelds aus der Ortskirche,
    3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
    4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

(1) 1Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht den Ortskirchenräten übertragen sind. 2Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
(2) 1Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Gesamtkirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Die Ortskirchenräte nach § 2 sind entsprechend einzubeziehen.
(3) 1Die Veräußerung und die Belastung und Verpachtung von einzelnen oder allen Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedarf des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. 2Gleiches gilt für Beschlüsse über Gegenstände, die insbesondere die Pflege, Instandhaltung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien betreffen.
(4) Der Gemeindekirchenrat regelt die Vertretung der Ortskirche in den Fällen, wenn ein Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig ist.
(5) Dem Gemeindekirchenrat gehören zwölf Mitglieder der Ortskirchenräte und die Inhaberinnen oder Inhaber von Pfarrstellen der Gesamtkirchengemeinde an.
(6) 1Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(7) 1Aus den in § 2 Absatz 2 genannten Ortskirchen entsenden die unter den Nummern 1-4, 6 und 7 Genannten je ein Mitglied und die unter Nummer 5 genannte Ortskirchengemeinde sechs Mitglieder. 2Die Zahl der Stellvertretungen entspricht der Zahl der Mitglieder.
(8) 1In der Regel nehmen die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. 2Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. 3Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. 4Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates, der Zustimmung durch den Kreiskirchenrat sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung2# tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 2.
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2 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 15. Oktober 2024 mit folgender Maßgabe durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:§ 2 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
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