.Vom 1./15. Februar 2024 (KABl. Nr. 49 S. 91); geändert durch Beschluss
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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark
Vom 1./15. Februar 2024 (KABl. Nr. 49 S. 91); geändert durch Beschluss
vom 22. Mai 2025
Die Gemeindesynode der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark und die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Schönermark und der Kirchengemeinde Naugarten haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region und in Übereinstimmung mit dem Mindestmitgliederzahlgesetz vom 13. November 2021 vereinigen sich die Evangelische Kirchengemeinde Schönermark und die Kirchengemeinde Naugarten mit der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Region zu wirken.
#§ 1
Die Gesamtkirchengemeinde
(
1
)
1Der Name der Gesamtkirchengemeinde lautet: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark. 2Sie hat ihren Sitz in 17268 Boitzenburger Land, OT Boitzenburg.
(
2
)
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark ist in sieben Ortskirchen mit den entsprechenden Ortsteilen gegliedert:
- Berkholz-Gollmitz,
- Boitzenburg-Klaushagen,
- Hardenbeck-Rosenow,
- Naugarten,
- Schönermark,
- Thomsdorf,
- Wichmannsdorf.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
(
4
)
1Die Gremien der Gesamtkirchengemeinde sind der Gemeindekirchenrat, die Ortskirchenräte und die Gemeindesynode. 2Sie arbeiten in enger Abstimmung miteinander.
(
5
)
1Das beratende Gremium der Gesamtkirchengemeinde ist die Gemeindeversammlung. 2Sie wird nach Artikel 28 der Grundordnung mindestens einmal jährlich vom Gemeindekirchenrat einberufen. 3Sie kann getrennt für die einzelnen Ortskirchen oder als gemeinsame Versammlung der Gesamtkirchengemeinde einberufen werden.
#§ 2
Der Gemeindekirchenrat
(
1
)
1Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht den Ortskirchenräten oder der Gemeindesynode übertragen sind. 2Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
(
2
)
1Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Die Ortskirchenräte sind nach § 3 entsprechend einzubeziehen.
(
3
)
1Die Veräußerung und die Belastung von einzelnen oder allen Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedarf des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. 2Vor Beschlüssen über Gegenstände, die insbesondere Pflege, Instandhaltung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Grundstücken betreffen, ist der betroffene Ortskirchenrat anzuhören, dabei ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
(
4
)
Der Gemeindekirchenrat regelt die Vertretung der Ortskirche in den Fällen, wenn ein Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig ist.
(
5
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören 14 gewählte Mitglieder und die zuständige Pfarrerin bzw. der zuständige Pfarrer an.
(
6
)
Die Anzahl der Mitglieder setzt sich zusammen aus den jeweiligen von den Ortskirchenräten nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 vorgeschlagenen und von der Gemeindesynode gewählten zehn Mitgliedern und aus von der Gemeindesynode nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 aufzufüllenden vier Mitgliedern.
(
7
)
1Bis zur nächsten Ältestenwahl 2025 bleibt die Anzahl der gewählten Mitglieder im Gemeindekirchenrat der bisherigen Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark bestehen. 2Aus den Gemeindekirchenräten der ehemaligen Kirchengemeinden Schönermark und Naugarten kommen jeweils zwei Mitglieder hinzu.
#§ 3
Die Ortskirchenräte
(
1
)
Die durch die Ältestenwahl 2019 gewählten Gemeindekirchenräte Schönermark und Naugarten werden ab 1. Mai 2024 zu Ortskirchenräten.
(
2
)
1Die Mitglieder der Ortskirchenräte werden in Zukunft nach § 6 Absatz 1 Kirchengemeindestrukturgesetz durch die Gemeindeglieder, die im Bereich der Ortskirche wohnen oder bei Umgemeindung diesem zugeordnet sind, gewählt. 2Anwendung finden auch die entsprechenden Artikel der Grundordnung und des Ältestenwahlgesetzes. 3Die Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortskirchenrates beträgt vier.
(
3
)
1Die Ortskirchenräte Naugarten, Schönermark, Thomsdorf und Wichmannsdorf schlagen aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat vor. 2Die Ortskirchenräte Berkholz-Gollmitz, Boitzenburg-Klaushagen und Hardenbeck-Rosenow schlagen aus ihrer Mitte jeweils zwei Mitglieder vor. 3Jeder Ortskirchenrat schlägt für jedes von ihm vorgeschlagene Mitglied des Gemeindekirchenrats eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter vor, die oder der bei Verhinderung mit gleichen Rechten an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnimmt.
(
4
)
1Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählt der Ortskirchenrat je eines seiner Mitglieder. 2Der oder die Vorsitzende ist für Einladung, Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. 3Vorsitz und Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat müssen nicht deckungsgleich sein.
(
5
)
1Die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeitenden im ortsbezogenen sowie im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. 2Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
(
6
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung, über kirchliche Amtshandlungen, Konzerte und andere kulturelle Veranstaltungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die der Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
- die Verwendung von Mitteln aus dem Verfügungsfond für die jeweiligen Ortskirchen, der dem Ortskirchenrat im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde in Anlehnung der Anzahl der Gemeindeglieder zur Ausführung seiner Aufgaben jährlich neu bereitgestellt wird. Entstehen der Ortskirche besondere, unvorhersehbare Aufgaben, die über die bewilligten Mittel nicht abzudecken sind, kann der Ortskirchenrat Sondermittel beim Gemeindekirchenrat beantragen.
- die Verwendung folgender Finanzmittel, in Rücksprache mit dem Gemeindekirchenrat:
- die für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- die Spenden für Gebäude und zweckgebundenen Projekte innerhalb der Ortskirche,
- die Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
§ 4
Gemeindesynode
(
1
)
1Es wird eine Gemeindesynode gemäß § 8 Absatz 1 des Kirchengemeindestrukturgesetzes gebildet. 2Zur Gemeindesynode gehören die Gesamtheit der Mitglieder der Ortskirchenräte sowie die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst.
(
2
)
Die Gemeindesynode wählt aus ihrer Mitte die 14 Mitglieder des Gemeindekirchenrates:
- die von den jeweiligen Ortskirchenräten vorgeschlagenen zehn Mitglieder (s. § 3 Absatz 3),
- die von den jeweiligen Ortskirchenräten vorgeschlagenen zehn Stellvertreterinnen und Stellvertreter (s. § 3 Absatz 3),
- die von der Gemeindesynode aufzufüllenden vier Mitglieder, nach Möglichkeit sollten dabei je einer aus den Ortskirchenräten Schönermark und Naugarten kommen,
- die Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die in Nummer 3 aufzufüllenden vier Mitglieder.
(
3
)
1Die Gemeindesynode tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates einberufen und geleitet. 3Sie muss auch einberufen werden, wenn ein Ortskirchenrat dies beantragt.
(
4
)
1Die Gemeindesynode berät über die Situation der Gesamtkirchengemeinde und beschließt Leitlinien und Regeln für deren Arbeit. 2Weiterhin entscheidet sie über:
- die Höhe des Verfügungsfonds für die Ortskirchenräte nach der Anzahl der Gemeindeglieder,
- die Zahl der Mitglieder der Ortskirchenräte für die jeweils nächste Wahlperiode,
- die Mitglieder der Kreissynode nach Maßgabe des kreiskirchlichen Rechts,
- die Änderung oder Aufhebung der Gemeindesatzung.
§ 5
Veränderung und Inkrafttreten der Satzung
(
1
)
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen der Beschlussfassung der Gemeindesynode sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.3#
(
2
)
1Diese Satzung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Boitzenburg/Uckermark vom 20. Juni 2019 außer Kraft.