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Satzung der Stiftung Garnisonkirche Potsdam

Vom 20. Januar 2014; geändert durch Satzung zur Änderung der Satzung
vom 18. Februar 2023

(KABl. Nr. 192 S. 321)

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Präambel

Die Garnisonkirche Potsdam ist ein Denkmal- und Erinnerungsort von nationaler und europäischer Bedeutung. Sie steht für die wechselvolle deutsche Geschichte in den letzten drei Jahrhunderten – besonders aber des 20. Jahrhunderts. Die Stifter verfolgen gemäß dem „Ruf aus Potsdam" das Ziel des Wiederaufbaus und der Nutzung der Garnisonkirche als Stadtkirche sowie als Symbolkirche und Ort der Versöhnung.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Garnisonkirche Potsdam.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist Potsdam.
( 3 ) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 2 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg (StiftGBbg) und des § 2 des Kirchengesetzes über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchliches Stiftungsgesetz – KiStiftG).
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§ 2
Stiftungsziel und Stiftungszweck

( 1 ) 1Die Stiftung bezweckt
  1. kirchliche Zwecke,
  2. Förderung der Religion,
  3. Förderung von Kunst und Kultur,
  4. Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
2Die Zwecke werden durch die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen verwirklicht.
( 2 ) 1Die Zwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Wiederaufbau des Kultur- und Baudenkmals Garnisonkirche Potsdam betrieben und dessen Nutzung als evangelische Kirche gewährleistet wird. 2Die Stiftung wird die hierzu notwendigen Sach- und Barmittel einwerben.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird weiterhin insbesondere durch Friedens- und Versöhnungsarbeit und deren Förderung verwirklicht.
( 4 ) Der Stiftungszweck wird weiterhin insbesondere mit der Durchführung und Förderung von Stadtkirchenarbeit verwirklicht.
( 5 ) 1Der Stiftungszweck wird weiterhin durch die Förderung der Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland und insbesondere der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz verwirklicht. 2Gottesdienste werden gefeiert, christlich geprägte Bildung wird vermittelt, eine Ethik der Verantwortung aus christlichem Geist wird gestärkt.
( 6 ) 1Weiterhin wird der Stiftungszweck dadurch verwirklicht, dass mit der Gründung der Stiftung die Stätte als Symbolkirche und Erinnerungsort genutzt wird. 2Das bedeutet, dass die wechselvolle Geschichte der Garnisonkirche Potsdam in ihren unterschiedlichen Bezügen aufgearbeitet, dokumentiert und vermittelt wird. 3Hierzu gehört auch, dass die Stiftung das würdige Gedenken der Opfer des 20. Juli 1944 und die Erinnerung an den von der Potsdamer Garnison ausgehenden Widerstand gegen die nationalsozialistische Herrschaft in geeigneter Form ermöglicht. 4Die Stiftung strebt die Zusammenarbeit mit Partnern aus Wissenschaft, Kultur und den Kirchen, darunter auch der internationalen Nagelkreuzgemeinschaft, an.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 4
Stiftungsvermögen, Mittel der Stiftung

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Anerkennung gemäß dem Stiftungsgeschäft aus dem Anspruch gegen die Stifter auf die Übertragung von EUR 360.000,00 Barmitteln (in Worten: EURO dreihundertsechzigtausend).
( 2 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, Zuwendungen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen, soweit diese nicht Zustiftungen sind.
( 3 ) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2In einzelnen Geschäftsjahren darf jedoch auf das Stiftungsvermögen zurückgegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres gewährleistet ist, die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse notwendig ist und das Kuratorium dies zuvor durch einen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefassten Beschluss festgestellt hat. 3Ein solcher Beschluss bedarf der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.
( 4 ) Das Vermögen kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter erhöht werden.
( 5 ) 1Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützung, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
( 6 ) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.
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§ 5
Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
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§ 6
Zusammensetzung des Kuratoriums

( 1 ) Dem Kuratorium gehören bis zu fünfzehn Mitglieder an.
( 2 ) Folgende Institutionen oder deren Rechtsnachfolger entsenden jeweils ein Kuratoriumsmitglied:
  • die Evangelische Kirche in Deutschland,
  • die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  • das Land Brandenburg,
  • die Landeshauptstadt Potsdam,
  • die Fördergesellschaft für den Wiederaufbau der Garnisonkirche Potsdam e. V.,
  • der Evangelisch-Kirchliche Hilfsverein Potsdam.
( 3 ) Der Superintendent oder die Superintendentin des Kirchenkreises Potsdam, der Kommandeur oder die Kommandeurin des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr (ZMSBw) und der Evangelische Militärbischof oder die Evangelische Militärbischöfin sind geborene Mitglieder des Kuratoriums.
( 4 ) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Evangelische Kirche in Deutschland benennen jeweils eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die Stiftungsziel und -zweck befördert, zum Mitglied des Kuratoriums.
( 5 ) Die Mitglieder nach den Absätzen 2 bis 4 wählen ein weiteres Mitglied aus dem Bereich der Friedens- und Versöhnungsarbeit.
( 6 ) Das Kuratorium kann bis zu drei weitere Mitglieder kooptieren.
( 7 ) 1Für jedes entsandte Mitglied kann aus der entsendenden Körperschaft ein stellvertretendes Mitglied bestellt werden. 2Dieses ist zugleich Ersatzmitglied.
( 8 ) 1Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 2Ein Mitglied kann von der entsendenden Stelle abberufen werden. 3Nach Ablauf der Amtszeit oder Abberufung führen die Mitglieder des Kuratoriums ihre Tätigkeit bis zur Entsendung/Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort. 4Scheidet ein Mitglied vor Ende seiner Amtszeit aus und rückt dafür kein Ersatzmitglied nach, ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu entsenden.
( 9 ) 1Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. 2Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen angemessen entstandenen Auslagen.
( 10 ) Das Kuratorium kann sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
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§ 7
Vorsitz und Beschlussfassung des Kuratoriums

( 1 ) 1Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin. 2Dazu sind zwei getrennte Wahlgänge erforderlich. 3Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, unter Wahrung einer Frist von einem Monat ein.
( 2 ) 1Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in den Sitzungen oder im Umlaufverfahren im Wege der schriftlichen Abstimmung. 2Eine schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung oder ihren Zusammenschluss mit anderen Stiftungen. 3Das Kuratorium kann seine Sitzungen auch als Video- oder Telefonkonferenzen abhalten. 4Diese Sitzungen können auch hybrid durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder erfolgen. 5Die Entscheidung darüber trifft die oder der Vorsitzende.
( 3 ) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende. 2Beschlüsse im Umlaufverfahren kommen nur zustande, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums dem Verfahren zustimmen. 3Die Frist zur schriftlichen Stimmabgabe beträgt drei Wochen, nach Ablauf der Frist gilt die Zustimmung zum Umlaufverfahren als verweigert.
( 4 ) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
( 5 ) 1Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt. 2Sie ist von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. 3Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. 4Über Beschlüsse, die im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, ist ein Protokoll zu fertigen, welches allen Mitgliedern des Kuratoriums zugesandt wird.
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§ 8
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) 1Das Kuratorium überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und bestimmt die Grundsätze der Arbeit der Stiftung. 2Es hat ein umfassendes Informationsrecht.
( 2 ) Das Kuratorium entscheidet insbesondere über:
  1. das Arbeits- und Entwicklungsprogramm der Stiftung,
  2. die organisatorische Gliederung der Stiftung,
  3. Grundsätze für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  4. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
  5. die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens,
  6. die Feststellung des jährlichen Haushaltsplanes,
  7. die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung der verantwortlichen Personen,
  8. die Erteilung des Auftrages zur Prüfung der Jahresrechnung,
  9. Satzungsänderungen,
  10. die Auflösung der Stiftung bzw. deren Zusammenschluss mit anderen Stiftungen,
  11. den Erlass einer Geschäftsordnung für Vorstand und Kuratorium,
  12. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 Nr. 12 besteht der erste Vorstand aus den im Stiftungsgeschäft benannten Mitgliedern.
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§ 9
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen, darunter: ein theologischer Vorstand und ein Verwaltungsvorstand.
( 2 ) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
( 3 ) 1Die Vorstandsmitglieder können die Stiftung je allein vertreten. 2Im Innenverhältnis kann die Geschäftsordnung Beschränkungen vorsehen.
( 4 ) 1Der Vorstand führt in eigener Verantwortung die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung im Rahmen und in Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums und der geltenden Gesetze. 2Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Ausarbeitung, Vorbereitung und Durchführung aller Maßnahmen zur Erreichung des Stiftungszwecks,
  2. Verwaltung des Stiftungsvermögens im Rahmen der vom Kuratorium aufgestellten Grundsätze,
  3. Vertretung der Stiftung im Rechtsverkehr,
  4. Bewirtschaftung des vom Kuratorium beschlossenen Haushaltes,
  5. Aufstellung der Jahresrechnung,
  6. Unterrichtung des Kuratoriums über die laufenden Angelegenheiten der Stiftung.
( 5 ) Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann im Einzelfall ganz oder teilweise durch das Kuratorium erteilt werden.
( 6 ) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands wird von dem Kuratorium festgelegt. 2Die Mitglieder des Vorstands können aus wichtigem Grund von ihrem Amt abberufen werden. 3Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Kuratoriums.
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§ 10
Beirat

( 1 ) Das Kuratorium kann bei Bedarf einen Beirat oder mehrere Beiräte bestellen.
( 2 ) Das Kuratorium hat über die Dauer der Einsetzung eines Beirats zu befinden.
( 3 ) Der Beirat/die Beiräte wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.
( 4 ) Der Beirat/die Beiräte legen für ihre Arbeit eine Geschäftsordnung im Benehmen mit dem Kuratorium fest.
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§ 11
Satzungsändernde Beschlüsse, Auflösung der Stiftung

( 1 ) Satzungsändernde Beschlüsse werden vorbehaltlich des Absatz 2 mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums gefasst.
( 2 ) 1Satzungsändernde Beschlüsse, die den Zweck der Stiftung betreffen, und Beschlüsse über die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. 2Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
( 3 ) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde, die Beschlüsse nach Absatz 2 darüber hinaus der Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsicht.
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§ 12
Geschäftsjahr, Kassen- und Buchprüfung, Prüfung der Jahresrechnung

( 1 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) 1Zum Ende jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. 2Das Kuratorium kann dazu einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. 3Der Auftrag muss sich in diesem Fall auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und Zuwendungen erstrecken.
( 3 ) Das Kuratorium prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 als Jahresbericht.
( 4 ) Der Jahresbericht ist der kirchlichen Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen.
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§ 13
Vermögensanfall

( 1 ) Das bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten vorhandene Restvermögen fällt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 an den Kirchenkreis Potsdam oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
( 2 ) 1Zur Begleichung von Verbindlichkeiten ist zunächst das Finanz- und mobile Vermögen heranzuziehen. 2Ist nach Begleichung das Grundstück noch nicht verwertet und der Wiederaufbau der Kirche auf dem Grundstück noch nicht abgeschlossen oder ein kirchlich nutzbarer Gebäudeteil noch nicht errichtet, so fällt es abweichend von Absatz 1 an die Landeshauptstadt Potsdam.
( 3 ) 1Vom Land Brandenburg zugestiftetes Vermögen fällt abweichend von Absatz 1 an dieses zurück, soweit es nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Stiftung benötigt wird. 2Das Land Brandenburg hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
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§ 14
Rechtsaufsicht

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium, als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde.
( 2 ) Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Stiftungsorgane und jede Änderung innerhalb der Stiftungsorgane einschließlich der Verteilung der Ämter anzuzeigen und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder der Stiftungsorgane mitzuteilen.
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§ 15
lnkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der Anerkennung durch die staatliche1# und die kirchliche2# Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

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1 ↑ Die Anerkennung des Landes Brandenburg wurde am 8. Dezember 2008 erteilt.
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2 ↑ Die vorstehende Satzung wurde am 28. April 2014 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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