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Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für die ephorale Leitung im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte (StrErpVO EphL Berlin Stadtmitte)

Vom 25. November 2022

(KABl. 2023 Nr. 4 S. 5)

Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. April 2005 (KABl. S. 75), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der Kreissynode unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

(1) 1Im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte kann das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten (ephorale Leitung) abweichend von den Artikeln 51 bis 57 der Grundordnung von zwei Personen wahrgenommen werden, die sich die Stelle hälftig teilen. 2Die Ephoralzulage wird jeweils in Höhe von 50 % gezahlt und ist auch zu diesem Prozentsatz ruhegehaltfähig. 3Jede Person muss die Voraussetzungen für das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten erfüllen.
(2) 1Diese Verordnung regelt die Wahl und Rechtsstellung der Mitglieder der ephoralen Leitung. 2Wählt die Kreissynode eine Einzelperson, bleibt es bei den allgemeinen Regelungen.
(3) Artikel 57 der Grundordnung bleibt unberührt.
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§ 2
Wahl und Amtszeit

(1) 1Der Wahlvorschlag kann sowohl Einzelpersonen als auch zwei Personen enthalten. 2Letztere können nur gemeinsam gewählt werden nach Maßgabe des Artikels 55 Absatz 5 der Grundordnung.
(2) Die Amtszeit der ephoralen Leitung endet mit dem Außerkrafttreten dieser Verordnung.
(3) 1Endet die Amtszeit eines Mitglieds der ephoralen Leitung vorzeitig, wählt die Kreissynode auf Vorschlag des Kreiskirchenrates, der die Zustimmung der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten bedarf, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. 2Die Kreissynode kann auch beschließen, stattdessen eine Einzelperson gemäß Artikel 55 Absatz 2 Grundordnung zu wählen; in diesem Fall endet die Amtszeit des anderen Mitglieds der ephoralen Leitung mit dem Beginn der Amtszeit der oder des Neugewählten.
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§ 3
Rechtsstellung im Kirchenkreis

(1) 1Beide Mitglieder der ephoralen Leitung sind Mitglieder des Kreiskirchenrats und der Kreissynode. 2Der Vorsitz im Kreiskirchenrat wird in der Geschäftsordnung nach Absatz 2 bestimmt. 3Ein turnusmäßiger Wechsel ist möglich.
(2) 1Die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Kreiskirchenrat auf Vorschlag der Mitglieder der ephoralen Leitung beschließt. 2Die Geschäftsordnung soll auch die Einbindung der Stellvertretung regeln.
(3) Die Stellvertretung nimmt abweichend von Artikel 52 Absatz 1 Nr. 3 der Grundordnung an den Sitzungen des Kreiskirchenrats mit beratender Stimme teil, im Abwesenheitsfall eines Mitglieds der ephoralen Leitung (Vertretungsfall) mit Stimmrecht.
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§ 4
Vertretung im Rechtsverkehr

1Abweichend von Artikel 51 der Grundordnung vertreten anstelle der oder des Vorsitzenden des Kreiskirchenrats beide Mitglieder der ephoralen Leitung den Kirchenkreis jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich. 2In der Geschäftsordnung wird geregelt, in welchen Fragen im Innenverhältnis das Einvernehmen beider Mitglieder erforderlich ist. 3Im Übrigen bleibt Artikel 51 unberührt.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. 2Sie tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.

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