.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes für Kindertageseinrichtungen Brandenburg-West
Vom 5. November 2024
(KABl. 2025 Nr. 23 S. 38)
#1Die Liebe Gottes gehört allen Menschen gleich welcher Herkunft. 2Deshalb wendet sich unser pädagogisches Angebot an alle Kinder und Familien. 3Evangelische Erziehung geschieht durch einen ehrlichen Umgang miteinander, im Mitfühlen mit Schwächeren und im Eintreten für diese. 4Dazu gehören auch die respektvolle Auseinandersetzung mit anders denkenden und glaubenden Menschen sowie die Bewahrung der Schöpfung. 5Ziel unserer so orientierten Erziehung ist die selbstbewusste Freude am Leben, gerade auch in der Gemeinschaft mit anderen Menschen.
6In evangelisch-kirchlichen Einrichtungen wird eine qualifizierte Tagesbetreuung von Kindern angeboten. 7Die Kinder werden in ihrem Aufwachsen begleitet, gleichzeitig werden eigene Lebens- und Lernräume eröffnet. 8Die Kirchengemeinden tragen Verantwortung für die Evangelischen Kindertageseinrichtungen in ihrem Gemeindegebiet. 9Die Kindertageseinrichtungen gestalten das gemeindliche Leben mit, denn Kinder und ihre Familien sind wichtige Teile einer lebendigen Gemeinde.
10Die Evangelischen Kindertageseinrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. 11Im Rahmen ihres evangelischen und sozialpädagogischen Auftrages dienen sie der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit der Umwelt. 12Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und in die Kirchengemeinde hineinzuwachsen.
###§ 1
Gründung
(
1
)
1Die Evangelischen Kirchenkreise Mittelmark-Brandenburg und Potsdam bildeten zum 1. Oktober 2022 einen Kirchenkreisverband als Träger, zur Geschäftsbesorgung oder zum Betrieb von Evangelischen Kindertageseinrichtungen. 2Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband für Kindertageseinrichtungen Brandenburg-West“.
(
2
)
1Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er hat seinen Sitz in Potsdam.
#§ 2
Zweck
(
1
)
1Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung und der Religion. 2Die Körperschaft verfolgt auch kirchliche Zwecke.
(
2
)
Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Betrieb Evangelischer Kindertageseinrichtungen und Familienzentren ggf. in eigener Trägerschaft durch Übernahme des Betriebes in eigene Verantwortung oder in Form einer Geschäftsbesorgung als übertragene Verwaltungsaufgabe in den zum Kirchenkreisverband zugehörigen Kirchenkreisen für die jeweiligen Kirchengemeinden.
(
3
)
1Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 4Die Träger des Verbandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
4
)
Einrichtungen, die bisher von Kirchengemeinden der beteiligten Kirchenkreise betrieben werden, können auf Antrag der Kirchengemeinde nach Maßgabe einer Vereinbarung in die Trägerschaft des Verbandes aufgenommen werden.
(
5
)
1Der Verband kann die Trägerschaft weiterer Kindertageseinrichtungen oder Familienzentren übernehmen oder neue gründen, sofern diese nach der Übernahme gemäß den Leitsätzen der Präambel als gemeinnützige religiöse Einrichtungen betrieben werden. 2Auch weitere Projekte aus dem Bereich der Familienbildung und Familienzentren können übernommen oder neu begonnen werden.
(
6
)
Der Verband kann einzelne Managementaufgaben für andere religiöse/kirchliche Träger in Bezug auf den Betrieb oder die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren im Rahmen des Satzungszwecks übernehmen.
#§ 3
Ziele
1Ziel des Verbandes ist es, die qualitativ verlässliche und anerkannte Arbeit in den Kindertagesstätten und Familienzentren zu sichern und weiterzuentwickeln. 2Geleitet durch den Vorsatz, das gemeindliche Engagement für Kinder und ihre Familien als Element religiösen kirchlichen Handelns vor Ort wahrnehmbar zu machen, erfüllt der Verband die notwendigen Leitungs-, Steuerungs- und Geschäftsführungsaufgaben im Sinne eines evangelischen profilierten Betriebs und sichert durch sein Handeln die organisatorische, pädagogische und religionspädagogische Qualität.
#§ 4
Organe
1Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. 2Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) angehören. 3Für Mitglieder des Vorstandes gilt § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen in seiner jeweiligen Fassung.
#§ 5
Verwaltungsrat
(
1
)
1Die Kirchenkreise entsenden in den Verwaltungsrat jeweils mindestens zwei Mitglieder, die vom jeweiligen Kreiskirchenrat benannt werden. 2Die Höhe der entsendeten Mitglieder je Kirchenkreis darf die Zahl der Evangelischen Kindertageseinrichtungen nicht überschreiten. 3Das Vorschlagsrecht liegt bei den Trägerinnen und Trägern von Kindertageseinrichtungen. 4Bei Kindertageseinrichtungen, die in Trägerschaft des Verbandes sind, liegt das Vorschlagsrecht bei der örtlichen Kirchengemeinde. 5Die Vorschläge der Trägerinnen und Träger von Kindertageseinrichtungen sowie der jeweiligen örtlichen Kirchengemeinde sollen bei der Benennung berücksichtigt werden. 6Jede Trägerin oder Träger von Kindertageseinrichtungen bzw. die jeweilige örtliche Kirchengemeinde soll im Verwaltungsrat vertreten sein.
(
2
)
1Für jedes Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kreiskirchenrat zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle tritt. 2Das Vorschlagsrecht richtet sich nach § 5 Absatz 1. 3Die stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrates eingeladen. 4Sie besitzen kein Stimmrecht, sofern das zu vertretende Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
(
3
)
1Der Verwaltungsrat wird jeweils innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Neubildung des Kreiskirchenrates neu durch die Entsendung von Mitgliedern gebildet. 2Er wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
1Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. 2Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. 3Im Übrigen gilt Artikel 23 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 bis 7 sowie 9 und 10 der Grundordnung entsprechend. 4Es gilt weiterhin sinngemäß Artikel 19 Absatz 3 Nr. 1 bis 2. 5Die Niederschrift der Sitzung des Verwaltungsrates ist den Trägerinnen und Trägern Evangelischer Kindertageseinrichtungen und den Kreiskirchenräten unmittelbar zur Kenntnis zu geben.
(
5
)
1Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre und endet mit Ablauf des Entsendungszeitraums. 2Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben aber in jedem Fall so lange im Amt, bis der jeweilige Kreiskirchenrat neue Mitglieder entsandt hat, auch wenn sich dessen Amtszeit damit über den Zeitraum von sechs Jahren verlängert. 3Erneute Entsendung ist möglich. 4Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, entsendet der jeweilige Kreiskirchenrat für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied. 5Es gilt § 5 Absatz 1.
(
6
)
Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören:
- die Beschlussfassung über die Grundlinien der Arbeit des Verbandes,
- die Aufsicht über den Vorstand,
- die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands,
- die Abnahme der Jahresrechnungen der vom Verband in Trägerschaft selbst betriebenen Kindertageseinrichtungen und des Verbandes selbst sowie die Entlastung des Vorstands,
- der Beschluss des Haushaltsplanes des Verbandes,
- die Entscheidung über den Neubau und die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen unabhängig davon, ob diese in Trägerschaft oder als Geschäftsbesorgungsaufgabe übernommen werden,
- die Entscheidung über die Eröffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft des Verbandes,
- die Entscheidung über Baumaßnahmen mit einem Volumen von mehr als 100.000 €, soweit der Verband diese in eigener Verantwortung führen kann,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen von über 200.000 €.
§ 6
Vorstand
(
1
)
1Der Vorstand besteht aus zwei Personen. 2Der Vorstand des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Potsdam-Brandenburg ist geborenes Mitglied des Vorstandes. 3Das weitere Mitglied des Vorstandes wird vom Verwaltungsrat mit Mehrheit bestimmt. 4Die Mitglieder des Vorstandes können auf der Grundlage eines Vertrages entgeltlich beschäftigt werden. 5Eine Abberufung des vom Verwaltungsrat bestimmten Vorstandsmitglieds bedarf des Beschlusses der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates.
(
2
)
1Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. 2Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. 3Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln gesetzliche Vertreter des Verbandes. 4Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend.
(
3
)
1Der Vorstand ist dem Verband, vertreten durch den Verwaltungsrat, für seine Arbeit verantwortlich. 2Er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Verbandes.
(
4
)
1Die Mitglieder des Vorstandes sind für die Geschäfte des Verbandes gemeinsam verantwortlich. 2Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf. 3Diese Geschäftsordnung kann Verantwortlichkeiten für bestimmte Geschäfte einzelnen Vorstandmitgliedern zuweisen, wobei das andere Vorstandsmitglied seine Überwachungsaufgabe wahrzunehmen hat.
#§ 7
Finanzierung / Regelung zur Übernahme von Kindertageseinrichtungen
(
1
)
1Der Verband finanziert sich, soweit er Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden als Geschäftsbesorger übernimmt, durch Zuweisungen der beteiligten Kirchenkreise und deren Kirchengemeinden entsprechend dem Anteil der übertragenen Aufgaben. 2Soweit der Verband den Betrieb der Kindertagesstätten in Trägerschaft übernimmt, werden die Verwaltungskosten auf gesetzlicher Basis vom Land Brandenburg finanziert.
(
2
)
Die Übernahme von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft oder in Form der Geschäftsbesorgung durch Übertragung bestimmter Verwaltungsaufgaben geschieht durch Vertrag zwischen der jeweiligen aktuellen Trägerin oder dem jeweiligen aktuellen Träger und dem Verband, der auch die Finanzierung regeln soll.
#§ 8
Verwaltung des Verbandes
1Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Evangelischen Kirchenkreisverband Potsdam-Brandenburg wahrgenommen. 2Die wechselseitigen Rechte und Pflichten werden in der Geschäftsordnung vertraglich geregelt.
#§ 9
Veränderungen
1Veränderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates und der Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2Trägerinnen und Träger von Evangelischen Kindertageseinrichtungen sind anzuhören.
#§ 10
Aufhebung des Verbandes
(
1
)
1Die Aufhebung des Verbandes erfolgt nach Anhörung des Verwaltungsrates durch das Konsistorium. 2Vor einer Aufhebung sollen alle vom Verband betreuten und betriebenen Kindertageseinrichtungen in eine neue Geschäftsbesorgung bzw. Trägerschaft überführt worden sein.
(
2
)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes im prozentualen Verhältnis der Erst- und ggf. Zusatzfinanzierung an die Evangelischen Kirchenkreise Mittelmark-Brandenburg und Potsdam, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
#§ 11
Veröffentlichung
Diese Satzung und ihre Änderungen werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.1#