.

Finanzsatzung Evangelischer Kirchenkreis
Oderland-Spree

Vom 26. März 2022

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Oderland-Spree hat am 26. März 2022 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz1# in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
####

§ 1
Finanzanteile

( 1 ) Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
( 2 ) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 12 % der Finanzanteile verwendet. Davon erhalten die Kirchengemeinden 50 % nach folgendem Maßstab: nach der Bruttogrundfläche (m²) nach DIN 277 des kirchengemeindlichen Zweckvermögens. Zum Zweckvermögen gehören insbesondere Kirchen, zugewiesene Pfarrdienstwohnungen sowie durch den Kreiskirchenrat anerkannte Gemeindehäuser, Gemeinderäume und Gemeindezentren. Die Ermittlung der Bruttogrundfläche des Zweckvermögens erfolgt für den Zeitraum von jeweils drei Jahren.
( 3 ) Für Sachausgaben werden 11 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 60 %. Sie werden auf der Grundlage der Anzahl der Gemeindeglieder an die Kirchengemeinden weitergeleitet.
( 4 ) Zur Finanzierung des Kirchlichen Verwaltungsamtes Frankfurt (Oder) werden 2 % der Finanzanteile verwendet. Nicht in Anspruch genommene Finanzanteile sind nach Haushaltsbeschluss an den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden auszuschütten. 40 % des sich ergebenden Betrags verbleibt im Kirchenkreis, 60 % werden auf der Grundlage der Anzahl der Gemeindeglieder an die Kirchengemeinden weitergeleitet.
#

§ 2
Klimaschutzfonds2#

Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekannt gegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. Die nach Kirchengesetz vorgesehene kreiskirchliche Zuführung zum Klimaschutzfonds erfolgt aus dem verbleibenden kreiskirchlichen Anteil für Bau und Bauunterhaltung.
#

§ 3
Pfarrdienstwohnungen

Die Kirchengemeinden eines pfarramtlichen Dienstbereichs sind verpflichtet, jährlich eine Zuführung zur Rücklage für die bauliche Unterhaltung der Pfarrdienstwohnungen zu veranschlagen.
#

§ 4
Finanzausgleich und anzurechnende Einnahmen der Kirchengemeinden

( 1 ) Die eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden aus dem Allgemeinen Vermögen (Kirchenvermögen und Pfarrvermögen) werden im Rahmen des § 4 Finanzverordnung für den Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises in Anspruch genommen.
( 2 ) Zu den Fixkosten, die nach § 4 Nummer 1 Finanzverordnung vor Inanspruchnahme der eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden abzusetzen sind, gehören auch die Kosten der Kirchlichen Waldgemeinschaften sowie die Drittkosten, die durch die Beitreibung von Pachtaußenständen verursacht werden.
#

§ 5
Zuordnung von Personalkostenanteilen

Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt.
#

§ 6
Inkrafttreten

Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2023 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz3# in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 15. März 2014 außer Kraft.

#
1 ↑ Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70); zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229), www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 521
#
2 ↑ Kirchengesetz zur Förderung des Klimaschutzes in der evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bei kirchlichen Gebäuden, KABl. S. 236, www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 586
#
3 ↑ Die Finanzsatzung wurde am 12. Mai 2022 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.