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Kirchengesetz über eine Mindestmitgliederzahl für Kirchengemeinden (Mindestmitgliederzahlgesetz)

Vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256); geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengemeindestrukturgesetzes
und des Mindestmitgliederzahlgesetzes
vom 24. November 2023

(KABl. Nr. 200 S. 334, 335)

Die Landessynode hat unter Beachtung von Artikel 71 Absatz 2 der Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Mindestmitgliederzahl

( 1 ) Kirchengemeinden, die am 31. Dezember des zweiten Jahres nach der Ältestenwahl (beginnend mit dem 31. Dezember 2021) weniger als 300 Mitglieder haben, werden mit anderen Kirchengemeinden vereinigt, um die Mindestmitgliederzahl zu erreichen. Das Konsistorium kann auf Antrag des Kreiskirchenrates befristet bis zum nächsten Stichtag Ausnahmen zulassen. Die Kirchenleitung kann Ausnahmevoraussetzungen und Verfahren durch eine Rechtsverordnung regeln. Satz 1 findet auf Anstaltsgemeinden, Personalgemeinden und Kirchengemeinden, die dem Reformierten Kirchenkreis angehören, keine Anwendung.
( 2 ) Bei Gesamtkirchengemeinden beträgt die Mindestmitgliederzahl abweichend von Absatz 1 Satz 1 500 Mitglieder. Auf Antrag des Kreiskirchenrats kann von der Voraussetzung in Satz 1, mindestens 500 Gemeindeglieder aufzuweisen, abgewichen werden. Für die Ortskirchen besteht keine Mindestmitgliederzahl.
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§ 2
Verfahren

( 1 ) Der Kreiskirchenrat stellt spätestens im Juni des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres fest, welche Kirchengemeinden die Mindestmitgliederzahl nach § 1 nicht erreichen, und fordert diese auf, sich mit anderen Kirchengemeinden zu vereinigen, so dass die neu entstehenden Kirchengemeinden über die Mindestmitgliederzahl verfügen. Der Kreiskirchenrat berät und begleitet die Kirchengemeinden bei den hierzu erforderlichen Verhandlungen.
( 2 ) Ist bis zum 31. Dezember des zweiten auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres eine Vereinigung von Kirchengemeinden gemäß Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Grundordnung nicht zustande gekommen, beantragt der Kreiskirchenrat bei dem Konsistorium, Vereinigungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 zu beschließen. Das Konsistorium fordert die betroffenen Kirchengemeinden zur Stellungnahme auf. Stimmen diese dem Antrag des Kreiskirchenrates zu, beschließt das Konsistorium die Vereinigung; anderenfalls legt das Konsistorium den Antrag des Kreiskirchenrates der Kirchenleitung zur Entscheidung gemäß Artikel 12 Absatz 3 Satz 2 der Grundordnung vor.
( 3 ) Haben sich die beteiligten Kirchengemeinden bei einer Vereinigung zu einer Gesamtkirchengemeinde nicht auf eine Satzung im Sinne des § 21 des Kirchengemeindestrukturgesetzes geeinigt, legt das Konsistorium den Inhalt der Satzung entsprechend den Vorgaben der vom Konsistorium veröffentlichten Mustersatzung fest.
( 4 ) Die Urkunden gemäß Absatz 2 und die Satzung gemäß Absatz 3 werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 3
Unterschreiten der Mitgliederzahl

Hat das Verfahren bis zum Ende des Kalenderjahres, das der Gemeindekirchenratswahl vorausgeht, nicht zu einer Vereinigung von Kirchengemeinden geführt und besteht die Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl an diesem Tag weiterhin, findet keine Gemeindekirchenratswahl statt. Die Amtszeit der Ältesten endet mit Ablauf des Monats der Ältestenwahl. Der Kreiskirchenrat trifft eine Entscheidung nach Artikel 26 Absatz 2 der Grundordnung.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2022