.

Kirchengesetz über die Frauenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz1#

Vom 16. April 2021

(KABl. Nr. 54 S. 87)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

(1) 1Die Frauenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz fördert den Dienst der Kirche an Frauen. 2Sie ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die ihre Arbeit im Rahmen der kirchlichen Ordnung eigenständig durchführt und den Namen „Frauen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“ („Frauen in der EKBO”) führt. 3Das Leitungsgremium ist der Vorstand der „Frauen in der EKBO“.
(2) Der Vorstand berät Konsistorium und Kirchenleitung in allen Fragen der Frauenarbeit und wirkt bei der Berufung der Mitarbeitenden des Arbeitsfeldes Frauenarbeit im Amt für kirchliche Dienste mit.
#

§ 2

Das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Ziele der „Frauen in der EKBO”, den Aufbau sowie die Organisation, kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.

#
1 ↑ Das Kirchengesetz wurde als Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung von Strukturen in der Frauenarbeit und über die Familienbildung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 16. April 2021 (KABl. Nr. 54 S. 87) beschlossen.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER