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Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Ruppin

Vom 29. Januar 20201#; geändert durch Beschluss vom 23. Mai 2025

(KABl. Nr. 93 S. 174)

Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Ruppin hat sich gemäß § 1 des Reformabsicherungsgesetzes für den Evangelischen Kirchenkreis Wittstock-Ruppin vom 16. Mai 2009 (KABl. S. 115) folgende Satzung gegeben:
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Präambel

1Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich Christen in den Ortschaften Alt Ruppin, Bechlin, Krangen, Molchow, Neuruppin, Storbeck, Treskow, Wulkow, Wuthenow zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Ruppin zusammengeschlossen. 2Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken. 3Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
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§ 1
Die Gesamtkirchengemeinde

(1) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Ruppin ist in fünf Ortskirchen gegliedert:
  • Alt Ruppin,
  • Krangen-Molchow,
  • Neuruppin-Treskow-Storbeck-Bechlin,
  • Wulkow,
  • Wuthenow.
(2) 1Die beschlussfassenden Organe der Gesamtkirchengemeinde (GKG) sind der Gemeindekirchenrat (GKR), die Gemeindesynode und die Ortskirchenräte. 2Sie arbeiten in enger Abstimmung miteinander.
(3) 1Das beratende Gremium der Gesamtkirchengemeinde ist die Gemeindeversammlung. 2Dazu wird nach Artikel 28 der Grundordnung mindestens einmal jährlich vom Gemeindekirchenrat eingeladen. 3Es kann getrennt für die einzelnen Ortskirchen oder als gemeinsame Versammlung der Gesamtkirchengemeinde eingeladen werden.
(4) Die Pfarrerinnen und Pfarrer im ortsbezogenen und aufgabenorientierten Dienst, die mit dem Dienst in der GKG Ruppin beauftragt sind, sowie alle übrigen hauptamtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die Gesamtkirchengemeinde zuständig.
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§ 2
Der Gemeindekirchenrat

(1) 1Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht den Ortskirchenräten oder der Gemeindesynode übertragen sind. 2Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
(2) 1Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Zu diesem Zweck stellt er einen Geschäftsverteilungsplan für die beruflich und ehrenamtlich ausgeübten Dienste in der Gemeinde auf, der den Ortskirchenräten zur Kenntnis gegeben wird.
(3) Der Gemeindekirchenrat regelt die Vertretung der Ortskirchen in den Fällen des § 3 Absatz 3 Gesamtkirchengemeindegesetz (GKGG).
(4) 1Der Gemeindekirchenrat besteht aus
  1. den Inhaberinnen und Inhabern einer Pfarrstelle der Kirchengemeinde sowie den dauerhaft in eine Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ortsbezogenen Pfarrdienst),
  2. vier stimmberechtigten Mitgliedern des Ortskirchenrates Neuruppin-Treskow-Storbeck-Bechlin, zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Ortskirchenrates Alt Ruppin sowie je einem stimmberechtigten Mitglied aus den Ortskirchenräten Krangen-Molchow, Wuthenow und Wulkow, die auf deren Vorschlag von der Gemeindesynode gewählt werden,
  3. der oder dem Vorsitzenden des GKR, die oder der von der Gemeindesynode aus ihrer Mitte gewählt wird,
  4. bis zu zwei berufenen Mitgliedern gemäß Artikel 18 der Grundordnung.
  5. 1Für jedes Mitglied nach § 2 Nr. 2 dieser Satzung muss entsprechend ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden. 2Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. 3Bei der Wahrnehmung des Stimmrechts im Vertretungsfall kann von der Zugehörigkeit zur gleichen Ortskirche abgesehen werden. 4Sie können Älteste nach § 2 Nr. 1 bis 4 vertreten.
(5) 1Die für die Kirchengemeinde zuständigen beruflich Mitarbeitenden im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst2# sowie die kaufmännische Geschäftsführerin oder der kaufmännische Geschäftsführer können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. 2Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
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§ 3
Die Gemeindesynode

(1) Die Gemeindesynode berät über die Situation der Gesamtkirchengemeinde und beschließt Leitlinien und Regeln für deren Arbeit. Weiterhin entscheidet sie über
  1. die Änderung oder Aufhebung der Gemeindesatzung,
  2. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung für den Wirtschafter,
  3. die Mitglieder des Gemeindekirchenrats nach § 2 Absatz 4 Nr. 2, 3, 4 dieser Satzung,
  4. die Zahl der Mitglieder der Ortskirchenräte für die jeweils nächste Wahlperiode,
  5. die Mitglieder der Kreissynode nach Maßgabe des kreiskirchlichen Rechts.
(2) 1Ist zwischen dem Gemeindekirchenrat und einem oder mehreren Ortskirchenräten über eine Frage der Zuständigkeit oder über eine Sachentscheidung kein Einvernehmen zu erzielen, entscheidet die Gemeindesynode. 2Ebenso entscheidet sie in Fällen streitiger Auslegung dieser Satzung.
(3) 1Die Gemeindesynode besteht aus Mitgliedern, die von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt werden, sowie aus den für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflich Mitarbeitenden im ortsbezogenen wie im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst. 2Dabei wird in Ortskirchen für je angefangene 100 Gemeindeglieder ein Mitglied gewählt bis zur in der Grundordnung festgelegten Höchstzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeindekirchenrats. 3Für jedes Mitglied werden bis zu drei stellvertretende Mitglieder gewählt; die Reihenfolge ist bei der Wahl festzulegen. 4Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die kaufmännische Geschäftsführerin bzw. der kaufmännische Geschäftsführer nehmen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(4) 1Die Gemeindesynode tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats einberufen und geleitet. 3Sie muss auch einberufen werden, wenn ein Ortskirchenrat dies beantragt. 4Im Übrigen findet Artikel 47 der Grundordnung Anwendung; die Geschäftsordnung der Kreissynode gilt entsprechend.
(5) Artikel 23 Absatz 12 der Grundordnung gilt entsprechend.
(6) Entsprechend Artikel 18 der Grundordnung können bis zu zwei Mitglieder in die Gemeindesynode berufen werden.
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§ 4
Die Ortskirchenräte

(1) 1Die Ortskirchenräte
  1. beraten und beschließen über das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der kirchlichen Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. haben zu Fragen der Nutzung der in der Ortskirche vorhandenen kirchlichen Gebäude und des Inventars gegenüber dem GKR ein Votumsrecht. 2Ist das Einvernehmen nicht herzustellen, entscheidet die Gemeindesynode nach § 3 Absatz 2.
  3. beraten und beschließen über die Verwendung von Mitteln aus dem Verfügungsfonds, der dem Ortskirchenrat im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde zur Ausführung seiner Aufgaben bereitgestellt wird. 2Entstehen der Ortskirche besondere, unvorhersehbare Aufgaben, die über die bewilligten Mittel nicht abzudecken sind, kann der Ortskirchenrat Sondermittel beim Gemeindekirchenrat beantragen,
  4. entscheiden über die Verwendung des Gemeindekirchgelds und der gemeindeeigenen Kollekten aus dem Gebiet der Ortskirche sowie sonstigen Zuwendungen an die Ortskirche,
  5. wählen die Mitglieder der Gemeindesynode nach § 3 Absatz 3 dieser Satzung.
(2) 1Die Ortskirchenräte beraten den Gemeindekirchenrat in allen Fragen, die ihre Ortskirche betreffen. 2Sie geben Empfehlungen ab, insbesondere zu Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften, sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
(3) 1Die Ortskirchenräte werden aus den nach § 6 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) gewählten Ältesten gebildet. 2Entsprechend Artikel 18 der Grundordnung ist eine Berufung von bis zu zwei Mitgliedern möglich.
(4) Ändert sich der Zuschnitt von Ortskirchen durch Umgliederung eines oder mehrerer Orte in eine anderen Ortskirche, werden die aus diesen Orten gewählten Ältesten bis zur nächsten Ältestenwahl Mitglieder des Ortskirchenrates derjenigen Ortskirche, der ihr Ort ab dem Zeitpunkt der Umgliederung angehört.
(5) 1Die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeitenden im orts- bezogenen wie im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst sowie die kaufmännische Geschäftsführerin bzw. der kaufmännische Geschäftsführer können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. 2Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
(6) 1Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählt der Ortskirchenrat je eines seiner Mitglieder. 2Der oder die Vorsitzende und seine Stellvertretung wirken bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Ausführung der Beschlüsse zusammen. 3In Fällen, die keinen Aufschub dulden, hat der oder die Vorsitzende bis zum Zusammentritt des Ortskirchenrats einstweilen das Erforderliche zu veranlassen. 4Im Übrigen gilt Artikel 23 der Grundordnung entsprechend.
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§ 5
Änderungen und Inkrafttreten

(1) Änderungen und Aufhebung dieser Satzung bedürfen der Zustimmung der Gemeindesynode mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, wenn die Voraussetzungen des Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 der Grundordnung vorliegen, sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) 1Diese Satzung tritt – unbeschadet der Regelungen der Rechtsverordnung nach Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 vom 17. November 2012 – nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß § 1 Absatz 2 GKGG am 29. Januar 2020 in Kraft. 2Sie gilt als Satzung im Sinne von § 1 Absatz 2 und 3 GKGG vom 17. November 2012 (KABl. S. 240).

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1 ↑ Die Satzung wurde am 10. Februar 2020 durch den Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Wittstock-Ruppin kirchenaufsichtlich genehmigt.
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2 ↑ Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Diakoninnen und Diakone, Katechetinnen und Katecheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
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