.Satzung über die Zusammensetzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Anlage 1
Satzung über die Zusammensetzung
von Kreissynode und Kreiskirchenrat des
Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz nach Artikel 43 Absatz 4 der Grundordnung
Vom 10. Mai 2025
Die Kreissynode hat mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Zweck der Satzung, Zusammensetzung
(
1
)
Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode, des Kreiskirchenrates sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.
(
2
)
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen bzw. im Kreiskirchenrat muss grundsätzlich kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode bzw. des Kreiskirchenrates.
#§ 2
Nicht ordinierte Mitglieder aus den Kirchengemeinden
(Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 Grundordnung)
(
1
)
1 Die Gemeindekirchenräte jedes in der Anlage 1 bestimmten Wahlbereiches wählen in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder der Wahlbereiche Mitglieder der Kreissynode. 2 Die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte können einvernehmlich ein anderes Wahlverfahren vereinbaren, welches dem Kreiskirchenrat zur Bestätigung vorzulegen ist.
(
2
)
Die Zusammensetzung der Wahlbereiche und die Zahl der zu wählenden Mitglieder jedes Wahlbereiches ergeben sich aus der Anlage 1, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
(
3
)
In den Wahlbereichen werden pro angefangene 1.000 Gemeindeglieder ein (1) Laienvertreter in die Kreissynode gewählt.
#§ 3
Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst
(Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 Grundordnung)
(
1
)
1 Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst sind Mitglied, Stellvertreterinnen und Stellvertreter oder Ersatzmitglieder der Kreissynode. 2 Die Mitglieder werden, soweit in den Wahlbereichen nach Anlage 1 mehrere kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst tätig sind, in gemeinsamer Sitzung der Gemeindekirchenräte gewählt. 3 Die nicht Gewählten sind Stellvertreterinnen, Stellvertreter und gleichzeitig Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmzahl. 4 Für das Wahlverfahren gilt § 2 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(
2
)
Die Zusammensetzung der Wahlbereiche und die Zahl der zu wählenden Mitglieder jedes Wahlbereiches ergeben sich aus der Anlage 1, welche Bestandteil der Satzung ist.
(
3
)
In den Wahlbereichen wird pro angefangene 3.000 Gemeindeglieder eine (1) Mitarbeiterin oder ein (1) Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst in die Kreissynode gewählt.
#§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
(Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 Grundordnung)
(
1
)
Zu Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 Grundordnung werden bis zu drei berufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Kirchenkreis, die nicht kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sind, gewählt.
(
2
)
Ihre Zahl, ihre Zuordnung zu bestimmten Arbeitsbereichen und die Gremien, die die Wahl vornehmen, bestimmt die Kreissynode im letzten Jahr einer jeden Amtszeit für die folgende Amtszeit.
#§ 5
Zu berufene Mitglieder, Superintendentin oder Superintendent
(
1
)
1 Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. 2 Bei der Entscheidung über die Berufung hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz nach § 1 Absatz 2 zu beachten. 3 Bei der Auswahl der zu Berufenen sollen die Regionen des Kirchenkreises angemessen berücksichtigt werden. 4 Unter den Berufenen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelisch Reformierten Gemeinde Görlitz sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sorben.
(
2
)
Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
#§ 6
Vertretung der Kreissynodalen
(
1
)
Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2 und 4 sind stellvertretende Mitglieder zu wählen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind.
(
2
)
1 Die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode nach § 2 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in einem Wahlgang gewählt. 2 Ordentliche Mitglieder sind die Gewählten mit der meisten Stimmenzahl gemäß der Vorgaben in Anlage 1. 3 Die weiteren Gewählten sind stellvertretende Mitglieder, die in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl bei Verhinderung oder Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes tätig werden.
(
3
)
Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach § 5 Absatz 1 kann der Kreiskirchenrat ein stellvertretendes Mitglied berufen, welches zugleich Ersatzmitglied ist.
#§ 7
Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Kreiskirchenrates
(
1
)
Der Kreiskirchenrat besteht aus 13 ordentlichen Mitgliedern.
(
2
)
Ihm gehören kraft Amt an:
- die Superintendentin oder der Superintendent als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- die oder der Präses der Kreissynode als die oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Superintendentin oder des Superintendenten.
(
3
)
1 Zu wählen sind:
- mindestens ein weiteres im Pfarrdienst tätiges Mitglied,
- mindestens ein hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken, jedoch nicht im Pfarrdienst oder in der kreiskirchlichen Verwaltung, einschließlich des für den Kirchenkreis zuständigen kirchlichen Verwaltungsamtes, tätiges Mitglied,
- weitere Mitglieder, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
2 Dabei ist der Grundsatz nach § 1 Absatz 2 zu beachten.
#§ 8
Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrates
(
1
)
1 Für die Mitglieder des Kreiskirchenrates nach § 7 Absatz 3 werden stellvertretende Mitglieder gewählt. 2 Diese werden in der Reihenfolge ihrer Wahl als stellvertretendes Mitglied ihrer jeweiligen Zuordnung nach § 7 Absatz 3 tätig.
(
2
)
Die gewählten ordentlichen Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt, außer sie scheiden aus der Kreissynode aus.
#§ 9
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(
1
)
1 Diese Satzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft1#. 2 Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 3 Die Bildung der Kreissynode und des Kreiskirchenrates findet nach Maßgabe dieser Satzung statt.
(
2
)
Für die Zusammensetzung der Kreissynode und des Kreiskirchenrates sowie die Voraussetzung und Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern gelten bis zur Neubildung der genannten Gremien die Bestimmungen fort, nach denen die Mitglieder gewählt worden sind.
(
3
)
Änderungen der Satzung kann die Kreissynode mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Zahl der Mitglieder, beschließen.
#Anlage 1
Wahlbereiche des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz
mit deren Mitgliederzahl in der Kreissynode
Wahlbereich | Gemeinde- glieder 31.12.2024 | Synodale gem. Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 GO | Synodale gem. Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 GO |
|---|---|---|---|
Wahlbereich 1 | 11.342 | 4 | 12 |
Ev. KG Horka | 543 | ||
Ev. KG Kodersdorf | 700 | ||
Ev. KG Niesky | 1.332 | ||
Ev. Gesamtkirchengemeinde Hohe Dubrau | 793 | ||
Ev. Trinitatisgemeinde am See | 620 | ||
Ev. KG Rothenburg | 1.019 | ||
Ev. KG Hähnichen | 392 | ||
Ev. KG Kosel | 162 | ||
Ev. Gesamtkirchengemeinde Bad Muskau-Gablenz | 669 | ||
Ev. KG Krauschwitz | 460 | ||
Ev. KG Daubitz | 400 | ||
Ev. KG Rietschen | 504 | ||
Ev. KG Klitten | 509 | ||
Ev. KG Kreba | 402 | ||
Ev. KG Nochten-Boxberg | 217 | ||
Ev. KG Reichwalde | 217 | ||
Ev. KG Schleife | 1.244 | ||
Ev. KG Weißwasser | 1.159 |
Wahlbereich | Gemeinde- glieder 31.12.2024 | Synodale gem. Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 GO | Synodale gem. Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 GO |
|---|---|---|---|
Wahlbereich 2 | 9.124 | 4 | 10 |
Ev. Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz | 1.475 | ||
Ev. Johanneskg. Hoyerswerda | 1.284 | ||
Ev. KG Schwarzkollm | 196 | ||
Ev. KG Bluno | 385 | ||
Ev. KG Geierswalde/Tätzschwitz | 197 | ||
Ev. Gesamtkirchengemeinde Hoyerswerda-Spreewitz | 1.147 | ||
Ev. KG Groß Särchen | 482 | ||
Ev. KG Wittichenau | 369 | ||
Ev. KG Lohsa | 494 | ||
Ev. KG Uhyst | 314 | ||
Ev. KG Ortrand | 466 | ||
Ev. KG Großkmehlen | 355 | ||
Ev. KG Kroppen | 427 | ||
Ev. KG Lindenau | 477 | ||
Ev. KG Ruhland | 1.056 |
Wahlbereich | Gemeinde- glieder 31.12.2024 | Synodale gem. Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 GO | Synodale gem. Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 GO |
|---|---|---|---|
Wahlbereich 3 | 10.862 | 4 | 11 |
Ev. Gesamtkirchengemeinde an Schöps und Neiße | 1.345 | ||
Ev. Gesamtkirchengemeinde Markersdorf-Königshain | 1.278 | ||
Ev. Christuskg. Görlitz | 746 | ||
Ev. Hoffnungskg. Görlitz | 576 | ||
Ev. Innenstadtgemeinde Görlitz | 1.996 | ||
Reformierte Gemeinde Görlitz | 166 | ||
Ev. Kreuzkg. Görlitz | 1.432 | ||
Ev. Versöhnungskg. Görlitz | 983 | ||
Ev. Gesamtkirchengemeinde Waldhufen-Vierkirchen | 1.614 | ||
Ev. KG Meuselwitz-Reichenbach/OL | 726 |
Gesamtsummen | 31.328 | 12 | 33 |
Summe bisher | 45 | ||
Berufliche MA gem. § 4 (1) maximal | 3 | ||
Zwischensumme | 48 | ||
theoretisch zu berufen gem. § 5 (1) bis zu 1/5 von Zwischensumme | 9 | ||
Superintendent | 1 | ||
Summe theoretisch maximal | 58 | ||
Minimum Berufliche | 16 | ||
Maximum Berufliche | 25 | ||
Minimum Nicht-Berufliche | 33 | ||
Maximum Nicht-Berufliche | 42 | ||