.Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises 
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
      Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises 
Nauen-Rathenow
Vom 18. November 2023
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow hat am 18. November 2023 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Zahl der Mitglieder gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Finanzgesetz1# in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
####§ 1
Finanzanteile
			(
			1
			)
		 Für Personalausgaben werden 80 % der Finanzanteile verwendet. 
			(
			2
			)
		  1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 10 % der Finanzanteile verwendet.  2 Davon erhalten die Kirchengemeinden 50 % entsprechend der Gemeindegliederzahl.
			(
			3
			)
		 Für Sachausgaben werden 10 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 60 % anhand der Gemeindegliederzahlen.
#§ 2
Klimaschutzfonds 
 1 Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt.  2 Hiervon tragen die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis nach dem Verursacherprinzip 100 %.  3 Die Beträge werden einmal jährlich eingezahlt, nach dem Erhalt des Bescheids vom Konsistorium. 
#§ 3
Pfarrdienstwohnungen
 1 Für den Erhalt der Pfarrdienstwohnungen und Diensträume sind die jeweiligen Gemeinden des pfarramtlichen Dienstbereiches zuständig.  2 Die Substanzerhaltungsrücklagen und die durch die Klimaschutzabgabe verursachten Mehrkosten werden anteilig von den Gemeinden dieses pfarramtlichen Dienstbereiches erbracht und in voller Höhe zugeführt.  3 Dem Umlageschlüssel sind die Gemeindegliederzahlen zugrunde zu legen.  4 Der Kirchenkreis steuert auf Antrag der Kirchengemeinden einen Anteil als Baubeihilfe bei. 
#§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis
			(
			1
			)
		 Soweit der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist, unterliegen Mieteinnahmen nach § 4 Nr. 2 Finanzverordnung, pauschalisierte Zinserträge des Allgemeinen Vermögens nach § 4 Nr. 3 Finanzverordnung und wiederkehrende Zahlungen von Vertragspartnern der Kirchengemeinden und Kirchenkreises nach § 4 Nr. 4 Finanzverordnung nicht dem Finanzausgleich.
			(
			2
			)
		 Abweichend von § 5 Absatz 1 Finanzverordnung unterliegen die tatsächlichen Einnahmen der Kirchengemeinden nur zu 40 % dem Finanzausgleich.
			(
			3
			)
		 Die Kreissynode kann im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplanes weitere Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden festlegen.
			(
			4
			)
		 Am Ende eines Haushaltsjahres werden nicht benötigte Mittel des Finanzausgleiches einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt die im übernächsten Haushaltsjahr zur Minderung der Finanzausgleichszahlungen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden eingesetzt wird.
#§ 5
Zuordnung der Personalkostenanteile
 1 Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemein-den unterbleibt.  2 Es wird ein gemeinsamer kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
#§ 6
Inkrafttreten
 1 Diese Finanzsatzung tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium und Veröffentlichung zum 1. Januar 2024 in Kraft2#.  2 Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 5. November 2016 außer Kraft.
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1 ↑ Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70); zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229), www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 521
        1 ↑ Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70); zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229), www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 521