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Satzung des
Evangelischen Kirchenkreisverbandes Eberswalde

Vom 12. November 2024

(KABl. 2025 Nr. 5 S. 5)

Der Verwaltungsrat des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Eberswalde beschließt, mit der Genehmigung der Kreiskirchenräte der Kirchenkreise Barnim, Oberes Havelland und Uckermark gemäß § 6 Satz 2 Halbsatz 1 der Satzung des Kirchenkreisverbandes Eberswalde vom 30. Juni 2016 (KABI. S. 157), folgende Satzung:
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§ 1
Grundsatz

(1) 1Die Evangelischen Kirchenkreise Barnim, Oberes Havelland und Uckermark bilden gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABI-EKsOL 2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABI. Nr. 59 S. 118), einen Kirchenkreisverband. 2Dieser trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband Eberswalde“.
(2) 1Der Kirchenkreisverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er hat seinen Sitz in Eberswalde.
(3) Die Zuständigkeit des Kirchenkreisverbandes erstreckt sich auf die in Absatz 1 genannten Kirchenkreise und die kirchlichen Körperschaften im Zuständigkeitsbereich dieser Kirchenkreise.
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§ 2
Zweck

(1) 1Zweck des Kirchenkreisverbandes ist die Rechtsträgerschaft für das Kirchliche Verwaltungsamt Eberswalde. 2Das Kirchliche Verwaltungsamt Eberswalde nimmt die Aufgaben nach dem Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung wahr. 3Es hat seinen Sitz in Eberswalde.
(2) 1Der Kirchenkreisverband kann Verwaltungsaufgaben für andere Einrichtungen als die im VÄG genannten Körperschaften übernehmen. 2Dafür werden mit der jeweils verwalteten Einrichtung Entgelte vereinbart.
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§ 3
Organe des Kirchenkreisverbandes

Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
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§ 4
Vorstand

(1) 1Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Kirchenkreisverbandes, die nicht dem Verwaltungsrat zugeordnet sind. 2Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Kirchenkreisverbandes. 3Der Vorstand besteht aus einer Person, die zugleich beruflicher Mitarbeiter bzw. berufliche Mitarbeiterin des Kirchenkreisverbandes ist. 4Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. 5Es gilt § 5 des Verwaltungsämtergesetzes.
(2) Für die Vertretung des Vorstands einschließlich der rechtsgeschäftlichen Vertretung bestellt auf dessen Vorschlag der Verwaltungsrat eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Verwaltungsamtes.
(3) 1Der Vorstand führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Kirchlichen Verwaltungsamtes. 2Die Begründung und Beendigung von unbefristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen durch den Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates.
(4) 1Der Vorstand vertritt den Kirchenkreisverband Eberswalde und das Kirchliche Verwaltungsamt Eberswalde im Rechtsverkehr gegenüber Dritten. 2Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend.
(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Anlageausschusses teil, wenn der Verwaltungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
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§ 5
Verwaltungsrat

(1) 1Jeder Kirchenkreis entsendet je drei Vertretende, darunter entweder den Superintendenten bzw. die Superintendentin oder dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin oder den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der kollegialen Leitung des Kirchenkreises oder dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin. 2Die Amtszeit des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
(2) 1Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie je ein Mitglied zur ersten Stellvertretung und eines für die zweite Stellvertretung. 2Diese vertreten den Verwaltungsrat jeweils einzeln gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
(3) 1Der Verwaltungsrat kann einen Anlageausschuss wählen, wobei der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Verwaltungsrates stets Mitglied ist. 2Dem Anlageausschuss sollen außerdem zwei weitere Mitglieder des Verwaltungsrates angehören. 3Der Anlageausschuss berät den Vorstand in allen Fragen der Vermögensanlage gemäß Absatz 4 Ziffer 3 und bereitet diesbezügliche Entscheidungen des Verwaltungsrates vor.
(4) 1Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstandes. 2Er berät und beschließt über:
  1. die Berufung und Abberufung des Vorstandes einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
  2. den Haushalts- und den Stellenplan des Kirchenkreisverbandes, die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Grundsätze der Vermögensanlage und Einzelanlagen über einem Betrag von 300.000 €,
  4. die Verbandssatzung und deren Änderungen, den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und eventuelle weitere Standorte,
  5. die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß §§ 1 Absatz 3 (freiwillige Auftragsaufgaben) und 6 Absatz 2 Satz 1 (Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der Mitglieder als eigene) VÄG,
  6. Bauvorhaben des Kirchenkreisverbandes mit einem Volumen von mehr als 50.000 €,
  7. die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben nach § 9 Absatz 4 VÄG,
  8. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie ihre Belastung,
  9. die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Kirchenkreisverband von über 100.000 € sowie
  10. Gebührensatzungen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 VÄG.
(5) 1Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. 2Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. 4Artikel 5 Absatz 3 der Grundordnung gilt entsprechend.
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§ 6
Satzung und Satzungsänderungen

1Diese Satzung und alle Änderungen werden durch den Verwaltungsrat beschlossen. 2Sie bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
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§ 7
Finanzierung

(1) Der Kirchenkreisverband erhält als Grundfinanzierung Finanzanteile nach Maßgabe des kirchlichen Finanzrechts.
(2) Die Erledigung der Verwaltungsaufgaben und der verpflichtenden Auftragsaufgaben wird durch haushaltsdeckende Zuschüsse der Kirchenkreise finanziert.
(3) Die Verwaltung der Friedhöfe und Kindertagesstätten wird durch Gebühren der diese regelnde Gebührensatzung finanziert.
(4) Die gemäß § 1 Absatz 3 VÄG übernommenen Aufgaben werden durch zu vereinbarende Entgelte finanziert.
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§ 8
Verhältnis zwischen Kirchlichem Verwaltungsamt und kirchlicher Körperschaft

1Das Kirchliche Verwaltungsamt führt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben die laufenden Geschäfte der beteiligten Körperschaften in deren Auftrag. 2Im Übrigen gilt § 12 VÄG.
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§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.1#
(2) Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Eberswalde vom 30. Juni 2016, kirchenaufsichtlich genehmigt am 13. September 2016, veröffentlicht im KABI. Nr. 10/2016, tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 27. Dezember 2024 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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