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Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz)
– Auszug –

Vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507); zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2006

(GVBl. S. 896)

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§ 1
Aufgaben und Zuständigkeiten der Meldebehörde

(1) Die Meldebehörde hat Daten über die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnhaften Einwohner und deren Wohnungen zu registrieren, um
  1. die für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen erforderlichen Grunddaten (§ 2 Abs. 1) feststellen und nachweisen zu können,
  2. bestimmte Daten für Aufgaben, die unmittelbar an die Identität und Wohnung anknüpfen (§ 2 Abs. 2), feststellen und nachweisen zu können,
  3. nichtöffentlichen Stellen Auskünfte nach Maßgabe der §§ 28 und 29 erteilen zu können.
(2) Meldebehörde ist das Landeseinwohneramt Berlin. Zuständig für An- und Abmeldungen sind die ihm zugeordneten Meldestellen.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Meldebehörde ein Melderegister. Dieses enthält Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder der Meldebehörde sonst amtlich bekannt werden.
(4) Für die in § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 genannten Daten nimmt das für die Wohnung des Einwohners örtlich zuständige Bezirksamt die Aufgaben der Meldebehörde wahr.
(5) Die Meldebehörde darf personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder sonst nutzen.
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§ 2
Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichert die Meldebehörde folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten,
  10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, die durch die Finanzbehörden Berlins Steuern erhebt,
  11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  12. Tag des Ein- und Auszugs,
  13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
  15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
  16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
  17. Übermittlungssperren,
  18. Sterbetag und -ort.
(2) Die Meldebehörde darf folgende weitere Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister zu dem jeweils angegebenen Zweck speichern:
    1. die Tatsache, dass der Einwohner vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
    2. die Tatsache, dass der Einwohner als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
    3. frühere Aufenthaltsverhältnisse, soweit sie zur Ermittlung des Wahlrechts erforderlich sind,
    4. Wahlbewerbungen einschließlich der Angabe des erlernten und ausgeübten Berufs,
    5. die Leistung von Unterstützungsunterschriften sowie die Angabe des unterstützten Trägers einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens, eines Einwohnerantrags oder eines Bürgerbegehrens zur Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden,
  1. die Tatsache, dass eine Lohnsteuerkarte erforderlich ist, gegebenenfalls weitere steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit im Sinne des Absatz 1 Nr. 10 des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern) zum Zweck der Ausstellung der Lohnsteuerkarte,
  2. bei deutschen Einwohnern:
    die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,
    zum Zweck der Ausstellung von Pässen und Personalausweisen,
  3. bei deutschen Einwohnern:
    die Tatsache, dass der Einwohner vom Amt eines Schöffen oder eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen ist,
    zur Aufstellung von Vorschlagslisten für Schöffen und für ehrenamtliche Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  4. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
    zum Zweck der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren,
  5. Name und Anschrift des Wohnungsgebers
    zur Erfassung der nach § 13 mitwirkungspflichtigen Personen,
  6. die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
    zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren,
  7. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe der erstmaligen Erteilung zum Zweck der Durchführung waffenrechtlicher Verfahren,
  8. für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ende des Jahres der Anfrage:
    die Tatsache von Aufenthaltsfragen von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Inland, das Datum der Anfragen und die Bezeichnung der anfragenden Stellen zur Beantwortung dieser Aufenthaltsanfragen,
  9. die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,
    zum Zweck der Durchführung der Aufgaben der Suchdienste,
  10. die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
    zum Zweck der Durchführung sprengstoffrechtlicher Verfahren.
( 3 ) Mit Einwilligung des Einwohners und der betroffenen Person darf die Meldebehörde zusätzlich Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift und Telefonnummern einer Person speichern, die benachrichtigt werden soll, wenn der Einwohner auf Grund eines Unglücksfalles in eine hilflose Lage gerät oder stirbt.
( 4 ) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.
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§ 3
Ordnungsmerkmale

(1) Die Meldebehörde darf das Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 genannten Daten enthalten.
(2) Ordnungsmerkmale dürfen nicht an andere Stellen übermittelt werden.
(3) An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften darf ein Identifikationsmerkmal übermittelt werden, aus dem auf das Ordnungsmerkmal nicht geschlossen werden kann.
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§ 3a
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters

( 1 ) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 2 unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
( 2 ) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
( 3 ) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
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§ 4
Zweckbindung der Daten

Die Meldebehörde darf die in § 2 Abs. 2 genannten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder sonst nutzen. Sie hat diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder sonst genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 2 Abs. 1 genannten Daten verarbeitet oder sonst genutzt werden, als dies zur rechtmäßigen Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Die Regelungen über Datenübermittlungen nach § 25 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass
  1. die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zuständigen Stellen übermittelt werden dürfen,
  2. die in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannte Angabe nur an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden darf.
Die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nummer 5 genannten Daten dürfen auch bei Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden nach § 17 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes übermittelt werden.
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§ 25
Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

( 1 ) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 gespeicherten Daten,
  10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  11. Tag des Ein- und Auszugs,
  12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  13. Übermittlungssperren,
  14. Sterbetag und -ort.
Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
  1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaft fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetze und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(1a) Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 27 Abs. 2 Satz 3 oder § 28 Abs. 5 und 7 vorliegt. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung von Hinweisen zu Daten des § 2 Abs. 1 oder 2 an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
  1. ohne Kenntnis der Daten oder Hinweise zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
  2. die Daten oder Hinweise beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Erhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Hinweise erforderlich sind, abgesehen werden muss.
( 3 ) Wird die Meldebehörde von den Dienststellen der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten, den Justizvollzugsbehörden, den Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 6 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht bei der Übermittlung von Daten des § 28 Abs. 1.
( 4 ) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 28 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.
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§ 26
Regelmäßige Datenübermittlungen

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. § 25 gilt entsprechend.
(2) Soweit regelmäßige Datenübermittlungen nicht durch Bundesrecht oder Landesgesetz geregelt sind, bestimmt der Senator für Inneres durch Rechtsverordnung, welche der in § 2 Abs. 1 und Absatz 2 Nr. 4 und 10 genannten Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin oder anderer Länder regelmäßig übermittelt werden; hierbei sind Anlass und Zweck der Übermittlungen und die Datenempfänger festzulegen. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu hören.
(3) Als regelmäßige Datenübermittlung nach diesem Gesetz gilt auch die Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten durch andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Sinne des Absatz 1 ermöglichen. Die Einrichtung solcher Verfahren ist nur zulässig, soweit die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für den Empfänger erforderlich sind und das Bereithalten der Daten zum Abruf durch den Empfänger unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Zulässigkeit des Abrufs im Einzelfall kontrolliert werden kann.
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§ 26a
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

( 1 ) Hat sich ein Einwohner bei einem Zuzug nach Berlin bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten (Rückmeldung). Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung möglichst auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu übermitteln; § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten.
( 2 ) Daten, die der Meldebehörde nach dem Wegzug eines Einwohners aus Berlin von der Zuzugsmeldebehörde im Wege der Rückmeldung übermittelt werden, sind unverzüglich zu verarbeiten. Die Zuzugsmeldebehörde ist über die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nummer 3, 5, 7, 8 und 11 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
( 3 ) Werden die in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 8 und 11 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
( 4 ) In den Fällen des § 28 Abs. 5 und 7 hat die Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
( 5 ) Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 4 vor.
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§ 27
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft bei einer Anmeldung, einem Wegzug oder bei einem Sterbefall zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Doktorgrad,
  4. Ordensnamen/Künstlernamen,
  5. Tag und Ort der Geburt,
  6. Geschlecht,
  7. Staatsangehörigkeiten,
  8. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland; Tag des Ein- und Auszugs,
  9. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  10. Zahl der minderjährigen Kinder,
  11. Übermittlungssperren,
  12. Sterbetag und -ort.
Das Gleiche gilt bei einer Änderung dieser Daten. Abweichend von Satz 1 darf die Meldebehörde auf Ersuchen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben in begründeten Fällen sämtliche oder einzelne Daten nach Satz 1 übermitteln.
( 2 ) Von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Tag und Ort der Geburt,
  4. Geschlecht,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  7. Anschriften,
  8. Übermittlungssperren,
  9. Sterbetag.
Familienangehörige nach Satz 1 sind Ehegatten und minderjährige Kinder der Mitglieder sowie Eltern minderjähriger Mitglieder. Die Familienangehörigen der Mitglieder können verlangen, dass ihre Daten nicht übermittelt werden; sie sind hierauf bei der Anmeldung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
( 3 ) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Senatsverwaltung für Inneres stellt im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten der Religionsgesellschaften zuständigen Mitglied des Senats fest, ob die gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz erfüllt sind; zuvor ist der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.
( 4 ) Bei Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, sind dem kirchlichen Suchdienst folgende Daten zu übermitteln:
  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. gegenwärtige Anschriften,
  6. Anschrift vom 1. September 1939.
(5) § 25 Abs. 1a gilt entsprechend.