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Rechtsverordnung über unterrichtliche Pflichtstunden
im Pfarrdienst

Vom 1. Juli 2005 (KABl. S. 109); geändert durch Rechtsverordnung vom 20. Februar 2015

(KABl. S. 83)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 10 des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz – PfDG) vom 15. Juni 1996 (Pfarrdienstausführungsgesetz – PfDAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2004 (KABl. S. 90, berichtigt S. 135) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Diese Rechtsverordnung gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Gemeindedienst einschließlich derer, die sich im Entsendungsdienst befinden (Ordinierte im Gemeindedienst).
( 2 ) Unbeschadet der sonstigen Verpflichtung zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch die Erteilung von Christenlehre und Konfirmandenunterricht, gehört zum Dienst von Ordinierten im Gemeindedienst die Erteilung von Religionsunterricht an der Schule.
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§ 2
Festlegung des Umfanges der Unterrichtsverpflichtung

( 1 ) In jedem Kirchenkreis ist von den Ordinierten im Gemeindedienst Religionsunterricht zu erteilen. Die Kirchengemeinden unterstützen die Ordinierten bei der Erteilung von Religionsunterricht.
( 2 ) Der Kreiskirchenrat stellt spätestens zum 30. April eines jeden Jahres fest, wie viele Wochenstunden Religionsunterricht von den Ordinierten im Gemeindedienst des Kirchenkreises gemäß Absatz 1 insgesamt zu erteilen sind. Diese Feststellung gilt für das folgende Schuljahr. Für die Ermittlung der Anzahl der in einem Kirchenkreis insgesamt von den Ordinierten im Gemeindedienst zu erteilenden Wochenstunden sind für jede Ordinierte und jeden Ordinierten im Gemeindedienst mit Ausnahme der Superintendentinnen und Superintendenten sowie derjenigen, die das 58. Lebensjahr bereits am 1. August des jeweiligen Jahres vollendet haben, zwei Wochenstunden zu veranschlagen. Ordinierte mit einem Dienstumfang unter 75 vom Hundert sind abweichend von Satz 3 mit einer Unterrichtswochenstunde zu berücksichtigen. Auf Antrag des Kreiskirchenrates kann das Konsistorium im Ausnahmefall eine Ermäßigung oder Befreiung der Verpflichtung nach Satz 3 und 4 gewähren.
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§ 3
Umsetzung innerhalb des Kirchenkreises

Der Kreiskirchenrat legt nach Anhörung der Betroffenen fest, welche Ordinierten in welchem Umfang die errechneten Wochenstunden Evangelischen Religionsunterricht zu erteilen haben. Eine unvertretbare dienstliche Belastung von einzelnen Ordinierten oder Gemeinden ist zu vermeiden. Der Kreiskirchenrat kann die Unterrichtsverpflichtung einer oder eines Ordinierten im Kirchenkreis auf andere Ordinierte oder auf Dritte, die über eine Lehrbefähigung für den Evangelischen Religionsunterricht verfügen, ganz oder teilweise übertragen. Wahlweise kann ein finanzieller Ausgleich in Höhe der durch das Konsistorium jeweils zum 30. September eines Jahres ermittelten durchschnittlichen Personalkosten einer Religionslehrkraft ganz oder teilweise an das Konsistorium geleistet werden. Der Kreiskirchenrat teilt seine Entscheidung der zuständigen Arbeitsstelle für Religionsunterricht mit.
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§ 4
Unmittelbare Verpflichtung

( 1 ) Kommt eine Verteilung durch den Kirchenkreis nach § 2 und § 3 unter Berücksichtigung aller zu erteilenden Stunden nicht zustande, so gehören zum Dienst aller nach § 2 Abs. 2 zu berücksichtigenden Ordinierten zwei Unterrichtswochenstunden schulischer Religionsunterricht. Ordinierte mit einem Dienstumfang unter 75 vom Hundert erteilen abweichend von Satz 1 eine Unterrichtswochenstunde. Das Konsistorium kann im Ausnahmefall eine Ermäßigung oder Befreiung der Verpflichtung nach Satz 1 gewähren.
( 2 ) Ordinierte im Gemeindedienst können mit Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten vereinbaren, dass die Verpflichtung mehrerer Ordinierter nach Absatz 1 von einer oder einem Ordinierten wahrgenommen wird. Dies ist der zuständigen Arbeitsstelle für Religionsunterricht mitzuteilen.
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§ 5
Rechtsfolgen bei Nichterteilung

Ordinierte, die ihrer Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht auf der Grundlage des Beschlusses des Kreiskirchenrats nach § 3 oder der unmittelbaren Verpflichtung nach § 4 aufgrund eigenen Verschuldens nicht nachkommen, verlieren für den entsprechenden Zeitraum nach Maßgabe des § 61 des Pfarrdienstgesetzes den Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Dienstbezüge, wobei eine Unterrichtswochenstunde 4 vom Hundert der Dienstbezüge einer oder eines Vollbeschäftigten entspricht.
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§ 6
Kostenerstattung

( 1 ) Der Kirchenkreis hat Anspruch auf Personalkostenzuschüsse nach pauschalierten Sätzen für die Unterrichtsstunden, die über die Hälfte des nach § 2 Abs. 1 und 2 zu ermittelnden Stundenumfangs erteilt wurden.
( 2 ) Im Rahmen von Gestellungsverträgen erteilte Unterrichtswochenstunden werden auf Grundlage der tatsächlich anfallenden Personalkosten anteilig erstattet.
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§ 7
Regelung der dienstlichen Pflichten im Religionsunterricht

( 1 ) Die Dienstordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Religionsunterricht gilt sinngemäß für Ordinierte bei der Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht; die Dienstaufsicht gemäß § 28 des Pfarrdienstgesetzes bleibt unberührt.
( 2 ) Der Einsatz soll, sofern möglich, innerhalb des Amtsbereichs der oder des Ordinierten erfolgen. Der Unterricht soll innerhalb eines Wochentages und nicht an einem Mittwoch stattfinden.
( 3 ) Ordinierte, die Religionsunterricht erteilen, sollen ihren Urlaub grundsätzlich während der Schulferien nehmen. Sollte dies nicht möglich sein, müssen sie sich im Fall ihres Urlaubs oder einer sonstigen Abwesenheit rechtzeitig um eine Vertretung bemühen. Die Abwesenheit und Vertretung ist mit der oder dem zuständigen Beauftragten für Evangelischen Religionsunterricht abzusprechen. Ist die Vertretung nicht gewährleistet, so soll die Superintendentin oder der Superintendent ohne die Zustimmung der oder des Beauftragten Urlaub oder sonstige Abwesenheit während der Unterrichtszeit nicht genehmigen.
( 4 ) Ordinierte, die Religionsunterricht erteilen, sollen zur regelmäßigen Teilnahme an religionspädagogischer Fortbildung freigestellt werden.
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§ 8
Zusätzliche Beauftragung zur Erteilung von Religionsunterricht

( 1 ) Ordinierte mit eingeschränktem Dienstauftrag können mit ihrem Einverständnis zusätzlich mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragt werden.
( 2 ) Für jede zusätzlich erteilte Wochenstunde Religionsunterricht werden mit dem entsprechenden Prozentsatz eines vollen Dienstauftrags entsprechend der Unterrichtsverpflichtung der Religionslehrerinnen und -lehrer Dienstbezüge gezahlt, wobei eine Unterrichtswochenstunde 4 vom Hundert der Dienstbezüge einer oder eines Vollbeschäftigten entspricht.
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§ 9
Entschädigungen

Für die durch die Erteilung von Religionsunterricht entstehenden erhöhten Kosten, insbesondere Fahrtkosten, können auf Antrag Entschädigungen von den Kirchenkreisen gezahlt werden.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.