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Rechtsverordnung über die regelmäßige Arbeitszeit von Kirchenbeamten einschließlich Hochschullehrern

Vom 18. Dezember 1990 (KABl.-EKiBB 1991 S. 3); zuletzt geändert durch Artikel 2 der Rechtsverordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften für Lehrerinnen und Lehrer vom 20. Februar 2015

(KABl. S. 42)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) hat aufgrund des § 6 des Kirchenbeamtenrechtsausführungs- und -ergänzungsgesetzes vom 23. Mai 1981 (KABl.-EKiBB S. 74), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. November 1990 (KABl.-EKiBB S. 138), folgende Rechtsverordnung erlassen:
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Abschnitt I
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Kirchenbeamten

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§ 1

Für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Kirchenbeamten findet die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des Landes Berlin (Arbeitszeitverordnung – AZVO)1# in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
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§ 1a

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1 AZVO) beträgt im Durchschnitt 39,5 Stunden.
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§ 2

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (§ 1 AZVO) vermindert sich außer um die auf gesetzliche Wochenfeiertage entfallende Arbeitszeit auch um die Arbeitszeit, die auf Heiligabend und Silvester entfällt.
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§ 2a

§ 2 AZVO (Gewährung eines freien Tages) findet keine Anwendung.
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§ 3

Anstelle von § 3 Abs. 2 und Absatz 4 Sätze 4 und 5 AZVO2# gelten für Dienststellen mit gleitender Arbeitszeit die entsprechenden Bestimmungen über Beginn und Ende des Dienstes oder der Kernarbeitszeit aus der für die Dienststellen jeweils getroffenen Regelung.
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Abschnitt II
Arbeitszeit von Lehrern

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§ 4

Für die Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte an den Evangelischen Schulen gelten die für vergleichbare Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des jeweiligen Bundeslandes erlassenen Bestimmungen entsprechend. Arbeitszeitrechtliche Regelungen, die über die Regelung der Pflichtstundenzahl hinausgehen, finden keine Anwendung.
Die Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden wird vom Schulträger durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
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Abschnitt III
Lehrverpflichtung von Hochschullehrern

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§ 5

Für Hochschullehrer im Dienst einer Körperschaft der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) findet an Stelle der AZVO oder der Vorschriften der Abschnitte I und II die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO –) des Landes Berlin3# entsprechende Anwendung, soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Zuständigkeiten für die in der LVVO vorgesehenen Entscheidungen richten sich nach dem kirchlichen Recht, insbesondere nach der Verfassung oder Satzung der Hochschule.
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§ 6

§ 2 Abs. 5 LVVO findet auf die Kirchliche Hochschule Berlin4# keine Anwendung.
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§ 7

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 LVVO gilt für planmäßige Dozenten der Kirchlichen Hochschule Berlin5#, die in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen sind, dieselbe Regellehrverpflichtung wie für Professoren (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Für planmäßige Dozenten der Kirchlichen Hochschule Berlin im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zur Förderung und Erhaltung des wissenschaftlichen Nachwuchses gilt die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 LVVO festgelegte Regellehrverpflichtung.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 5 LVVO beträgt die Regellehrverpflichtung für wissenschaftliche Assistenten der Kirchlichen Hochschule Berlin6# bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Im Einzelfall entscheidet über den Umfang der Lehrverpflichtung die nach kirchlichem Recht zuständige Stelle.
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§ 8

Anstelle von § 9 LVVO gilt im Falle der Kirchlichen Hochschule Berlin7# für die Wahrnehmung von Funktionen der Hochschulleitung oder der sonstigen in § 9 genannten Funktionen die in der Satzung der Kirchlichen Hochschule getroffene Regelung.
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Abschnitt IV
Schlussbestimmungen

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§ 9

Die §§ 5 bis 8 dieser Rechtsverordnung treten am 1. April 1991 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Rechtsverordnung am 1. Januar 1991 in Kraft.
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Anhang 1

Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamten
(Arbeitszeitverordnung – AZVO)
In der Fassung vom 16. Februar 2005

(GVBl. S. 115)
Aufgrund des § 35 Abs. 1 und 5 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert am 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516), wird verordnet:
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§ 1
Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche.
(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die auf diesen Tag entfallende Arbeitszeit.
(3) Die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Absatz 1) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Rechtsverordnung. Die Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, insbesondere bei Schwerbehinderung oder der Wahrnehmung von Schulleitungsfunktionen, wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der Senatsverwaltung für Inneres durch Verwaltungsvorschriften geregelt . Ermäßigungsstunden aus Altersgründen sind nicht zulässig. Bei der Festsetzung der wöchentlichen Pflichtstunden ist der Zeitaufwand für die Abnahme sowohl der schulischen Prüfungen als auch der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz berücksichtigt.
(4) Pausen sind im Voraus festliegende, der Erholung dienende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen Landesbeamte weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten haben. Bei Beamten im Sinne des § 102 des Landesbeamtengesetzes können Pausen wegen zwingender rechtlicher Bestimmungen oder unabweisbarer dienstlicher Erfordernisse unterbrochen werden. Die Einzelheiten regelt die Dienstbehörde. Pausen werden auf die Arbeitszeit nicht angerechnet.
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§ 2
Gewährung eines freien Tages

(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen. Der Anspruch auf Freistellung nach Satz 1 entfällt, wenn der Beamte in demselben Kalenderjahr aufgrund eines vorangegangenen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bereits einen Tag von der Arbeit freigestellt war. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens acht Stunden oder bei Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 1) höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.
(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
(4) Bei Lehrern, auf die § 7 Erholungsurlaubsverordnung Anwendung findet, wird der Anspruch auf freie Tage durch die Schulferien oder Semesterferien abgegolten, wenn sie die Dauer des Erholungsurlaubs überschreiten.
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§ 2a
Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer

(1) Lehrer werden an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Für das Schuljahr 2004/2005 werden dieses Tage auf den 19. und 20. Mai 2005 und vom Schuljahr 2005/2006 an wird der jeweils letzte Unterrichtstag vor den Sommerferien als einer der unterrichtsfreien Tage festgelegt. Mit dieser Festlegung ist der jeweilige Anspruch abgegolten. Das Vorziehen oder Nachholen der festgelegten Freistellungstage ist nicht zulässig. Ab dem Schuljahr 2005/2006 kann der zweite unterrichtsfreie Tag von jedem Lehrer individuell in Anspruch genommen werden. Ist die Inanspruchnahme des individuell festgelegten Tages aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann diese längstens bis zum Ende des auf das laufende Schuljahr folgenden Schulhalbjahres nachgeholt werden. Die Festlegung der freien Unterrichtstage für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende erfolgt abweichend von den Sätzen 2, 5 und 6 durch die jeweilige Dienstbehörde.
(2) Bei Vollzeitbeschäftigten werden pro Schuljahr weitere fünf Unterrichtstage auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Bei Teilzeitbeschäftigten oder bei im Schuljahr anteilig Beschäftigten erfolgt die Gutschrift anteilig. Das Arbeitszeitkonto soll vor Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich durch Freistellung nicht möglich, kann ein entsprechender finanzieller Ausgleich gewährt werden.
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§ 3
Arbeitstag

(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag mit Ausnahme des Sonnabends.
(2) Arbeitstag kann jedoch ein Sonnabend oder ein Sonn- oder Feiertag dann sein, wenn die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern.
(3) Am 24. und 31. Dezember wird Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, soweit dienstliche Verhältnisse nicht entgegenstehen. Ist eine Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist für die an diesen Tagen geleistete Arbeitszeit an einem anderen Tag entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
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§ 4
Arbeitszeiteinteilung

(1) Der Dienst ist grundsätzlich in durchgehender Arbeitszeit zu leisten. Soweit nach den dienstlichen Verhältnissen oder den berechtigten Interessen der Beamten eine andere Einteilung zweckmäßig ist, kann die oberste Dienstbehörde eine in Vor- und Nachmittagsdienst geteilte Arbeitszeit zulassen.
(2) Bei einer durchgehenden Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause einzulegen, die mindestens 30 Minuten beträgt.
(3) Soweit dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, kann den Beamten gestattet werden, innerhalb einer Zeitspanne den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit). Dabei sind Beginn und Ende der von den Beamten selbst zu bestimmenden täglichen Anwesenheitszeit innerhalb der zeitlichen Grenzen des Absatz 2 Satz 1 festzulegen (Rahmenzeit). Dabei sind Beginn und Ende der von den Beamten selbst zu bestimmenden täglichen Anwesenheitszeit innerhalb der Rahmenanwesenheitszeit von 6.00 bis 19.30 Uhr zu legen. Innerhalb der Rahmenanwesenheitszeit besteht ein Zeitraum, während dessen alle vollzeit beschäftigten Dienstkräfte anwesend sein müssen (Kernzeit). Diese liegt montags bis donnerstags zwischen 9.00 und 15.00 Uhr und freitags zwischen 9.00 und 14.00 Uhr. An Tagen mit Spätsprechstunden oder aus anderen zwingenden dienstlichen Gründen kann die Kern- und Rahmenanwesenheitszeit für die betroffenen Beamten später beginnen. Die Kernzeit kann durch die Festsetzung von bereichsspezifischen Funktionszeiten ersetzt werden, in denen das zur Gewährleistung des Dienstleistungsversprechens erforderliche Personal anwesend sein muss.
(4) Auf Wunsch des Beamten kann eine Unterbrechung der täglichen Anwesenheitszeit, ein späterer Beginn oder ein früheres Ende der Kernzeit zugelassen werden.
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§ 4a
Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

Bis zum 31. Juli 2006 kann für Lehrer innerhalb der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von der Anlage zu § 1 Abs. 3 abgewichen werden, sofern damit die Qualität schulischer Arbeit verbessert und die Entwicklung neuer Unterrichtsformen und -methoden gefördert werden. Hierbei wird durch eine Abweichung von den vorgegebenen Pflichtstunden das Gesamtvolumen der Lehrerpflichtstunden dauerhaft nicht vermindert.
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§ 5
Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit

(1) Eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Verlängerung oder Verkürzung) ist innerhalb eines Jahres auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei 10 Stunden am Tage und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen 12 Stunden am Tage nicht überschritten werden. Durch dienstlich erforderliche Vor- oder Nacharbeit entstandene Zeitguthaben werden auf ein Arbeitskonto geschrieben und können nach Absprache mit dem Fachvorgesetzten tage- oder blockweise innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden.
(2) In den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000 können die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer, die vor Beginn des Schuljahres das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch so verteilt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von höchstens vier Schuljahren um bis zu zwei Pflichtstunden wöchentlich zusätzlich zu leisten sind und im Anschluss daran, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Schuljahren beginnend mit dem Schuljahr 2003/2004 oder 2004/2005, zum Ausgleich die zu leistenden Pflichtstunden in entsprechendem Umfang und für den gleichen Zeitraum verringert werden (Arbeitszeitkonto). Für Lehrer, die vor Beginn des Schuljahres bereits das 50., aber noch nicht das 53. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum höchstens zwei Schuljahre beträgt und wöchentlich höchstens eine Pflichtstunde zusätzlich zu leisten ist. Lehrer, die vor Beginn des Schuljahres bereits das 53. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag an dieser Regelung teilnehmen; gleiches gilt für teilzeitbeschäftigte Lehrer, deren regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl um mindestens drei Pflichtstunden pro Woche reduziert ist, sowie für schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte. Das Nähere regelt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres durch Verwaltungsvorschriften.
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§ 6
Bereitschaftsdienst

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, die Bereitschaft in diesem Zeitraum beträgt mehr als 30 Stunden.
(2) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem anderen von seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstvorgesetzten bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können, und die Zeitdauer seiner Inanspruchnahme erfahrungsgemäß durchschnittlich weniger als 50 vom Hundert der Bereitschaftsdienstzeiten beträgt.
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§ 7
Rufbereitschaft

Rufbereitschaft ist das Bereithalten des hierzu verpflichteten Beamten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
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§ 8
Abweichungen

(1) Für Beamte, die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Dienst leisten, können die zuständigen obersten Dienstbehörden unter Berücksichtigung des auf Wochenfeiertage fallenden Dienstes von den §§ 1 bis 5 abweichen, soweit dringende dienstliche Bedürfnisse es erfordern. Das Gleiche gilt für die Beamten, deren Arbeitszeit nicht nur auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist, für die Lehrer und für die im Röntgen- oder Radiumdienst tätigen Beamten.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte im Sinne von § 102 des Landesbeamtengesetzes beträgt nach § 1 Abs. 1 im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Bei einer durchgehenden Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist nach § 4 Abs. 2 eine Pause einzulegen, die mindestens 30 Minuten beträgt. Für die in Satz 1 genannten Beamten, die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Dienst leisten, tritt an die Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit zuzüglich der Pausenzeiten die regelmäßige Anwesenheitszeit. Diese beträgt für den Dienst in Direktions- und Einsatzhundertschaften im Durchschnitt 41, im Übrigen 41,5 Stunden in der Woche.
(3) Für Beamte im Sinne von § 102 des Landesbeamtengesetzes, die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Dienst leisten, finden Absatz 2 Satz 2, § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 keine Anwendung.
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§ 9
Mehrarbeit

(1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
(2) Ist eine Dienstbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so erhalten Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung nach § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes und den aufgrund dessen erlassenen Vorschriften über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte.
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§ 10
Schwerbehinderte

(1) Schwerbehinderten Beamten, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und die für den Weg zu oder von ihrer Dienststelle ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, kann, sofern sie nicht an der gleitenden Arbeitszeit (§ 4 Abs. 3) teilnehmen können, gestattet werden, ihren Dienst bis zu einer halben Stunde später zu beginnen oder früher zu beenden.
(2) Unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 1 kann schwerbehinderten Beamten, in deren Schwerbehindertenausweis nach der Schwerbehindertenausweisverordnung das Merkzeichen „aG“, „H“, „B“ oder „B1“ eingetragen ist, gestattet werden, ihren Dienst bis zu einer halben Stunde später zu beginnen oder früher zu beenden.
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§ 11
Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Ermäßigung der Arbeitszeit auf einen Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) ermäßigt sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1) entsprechend. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern verringert sich die in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung aufgeführte Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden anteilig; Regelungen nach Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.
(2) Die ermäßigte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen oder erfordern, kann die ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit so verteilt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht wird. Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 35c des Landesbeamtengesetzes (Altersteilzeit) kann der Zeitraum nach Satz 2 bis zur Dauer des entsprechenden Teilzeitbewilligungszeitraums überschritten werden; eine volle Freistellung vom Dienst darf in diesen Fällen nur unmittelbar vor Beginn des Ruhestands liegen (Blockmodell).
(3) In den Fällen des § 35a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes kann die Teilzeitbeschäftigung auch in der Form bewilligt werden, dass eine volle Freistellung vom Dienst von nicht meht als einem Jahr erfolgt und zum Ausgleich dafür während der Teilzeitbeschäftigung entsprechende zusätzliche Arbeit geleistet wird (Sabbatical). Im Schuldienst ist eine volle Freistellung vom Dienst nur für ein Schulhalbjahr oder ein Schuljahr zulässig. Ein Sabbatical darf die Höchstdauer von 10 Jahren nicht überschreiten. Die volle Freistellung vom Dienst darf frühstens mit der Hälfte des Teilzeitbewilligungszeitraumes beginnen; die Dienstbehörde darf Ausnahmen zulassen.
(4) Zeitguthaben, die im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung erworben werden, können nach entsprechender dienstlicher Vereinbarung auch auf einem langfristigen Zeitkonto gutgeschrieben werden. Die üblichen Jahresausgleichszeiträume entfallen in diesen Fällen.
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§ 12
Ort und Zeit der Dienstleistung

(1) Der Dienst ist grundsätzlich in der Dienststelle und innerhalb der von der Dienststelle im Einzelnen festgelegten Arbeitszeit zu leisten, soweit nicht etwas anderes erforderlich, zweckmäßig oder üblich ist. Auf Antrag des Beamten kann Telearbeit, auch unter Abweichung von Satz 1, unter Berücksichtigung dienstlicher Belange zugelassen werden.
(2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft bei Nachtdienst ist durch angemessene Erleichterung der Dienstausübung Rechnung zu tragen.
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§ 13
Zuständigkeit

(1) Soweit in § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist, trifft die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes. Im Falle des § 9 Abs. 1 können die Dienstbehörden ihre Befugnisse auf die Dienstvorgesetzten übertragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 4 der aufgrund des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnung ergeben, die fachlich zuständige Senatsverwaltung zuständig.
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§ 14
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen Beamten. Die Arbeitszeit der übrigen Beamten richtet sich nach dem dienstlichen Bedürfnis.
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§ 14a
(aufgehoben)

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§ 15
(Inkrafttreten)
Übergangsvorschrift vom 21. Dezember 2004

Lehrer, die am 31. Juli 2002 das 62. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten bei einer Unterrichtsverpflichtung von mindestens zwei Dritteln der regelmäßigen Pflichtstunden eine Altersermäßigung von zwei Stunden; bei einer Unterrichtsverpflichtung von weniger als zwei Dritteln, aber mindestens der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstunden eine Altersermäßigung von einer Stunde.
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Anlage zu § 1 Abs. 3 AZVO

Wöchentliche Pflichtstunden für Lehrer
1.
Grundschulen, Krankenanstalten, Grundstufen der Gesamtschulen (einschließlich John-F.-Kennedy-Schule)
28
Beo-Klassen, soweit die Lehrkraft dort überwiegend tätig ist
27
Sonderklassen für körperbehinderte Kinder sowie Sprachheilklassen
27
2.
Hauptschulen
27
3.
Realschulen
27
4.
Gymnasien
26
Französisches Gymnasium
26
5.
Gesamtschulen (ohne Grundschulteil)
26
John-F.-Kennedy-Schule
26
6.
Abendgymnasien
25
Kollegs an Volkshochschulen
25
Berlin-Kolleg
25
Studienkollegs für ausländische Studierende
25
7.
Sonderschulen
27
Gehörlosenschule und Blindenbildungsanstalt
25
8.
Schulen in Heimen
25
9.
Berufsfeldbezogene Oberstufenzentren
26
Berufs-, Berufsfach-, Fachober-, Fachschulen
26
Berufsbildende Schulen mit sonderpädagogischer Prägung
25
10.
Bei den Lehrern für Fachpraxis entfallen auf die Erteilung von fachpraktischem Unterricht regelmäßig Stunden
32
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Anhang 2

Verordnung
über die Lehrverpflichtung an Hochschulen
(Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO –)
Vom 11. April 1988

(GVBl. S. 680)
Aufgrund des § 96 des Berliner Hochschulgesetzes vom 13. November 1986 (GVBl. S. 1771) wird im Einvernehmen mit den Senatoren für Finanzen und Inneres verordnet:
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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben an den Hochschulen gemäß § 1 Abs. 2 Berliner Hochschulgesetz. Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollbeschäftigung entspricht.
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§ 2
Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LSV) ausgedrückt.
(2) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei musikalischem Einzel- und Gruppenunterricht umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 60 Minuten.
(3) Mit Angestellten ist die in dieser Verordnung vorgesehene Lehrverpflichtung im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
(4) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann der Dekan, an Hochschulen ohne Fachbereiche der Leiter der Hochschule, den Umfang der Lehrtätigkeit so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden akademischen Jahren erfüllt wird.
(5) Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach in jedem Semester erfüllt wird, kann die Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllt werden, dass die Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender akademischer Jahre eingehalten oder eine unter der Lehrverpflichtung liegende Lehrbelastung durch höhere Belastung anderer Lehrkräfte innerhalb des jeweiligen Semesters ausgeglichen wird; Professoren können nur untereinander ausgleichen.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 soll der Umfang der Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrkraft in jedem Semester die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung, bei einer Regellehrverpflichtung von 18 und mehr Lehrveranstaltungsstunden zwei Drittel der Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten.
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§ 3
Lehrveranstaltungen, Anrechnung

(1) Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Professoren anzubieten.
(2) Lehrveranstaltungen, die nach Prüfungs- und Studienordnungen nicht erforderlich sind, werden bei der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung erst dann berücksichtigt, wenn alle nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Faches angeboten werden.
(3) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet.
(4) Die nicht unter Absatz 3 fallenden Lehrveranstaltungen werden mit der Hälfte oder, soweit bei ihnen nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studenten nicht erforderlich ist oder sie im Wesentlichen in einer Aufsicht bestehen, mit drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
(5) Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens 10 Stunden Lehrzeit berücksichtigt.
(6) Weisen Professoren eine überdurchschnittliche Belastung durch Tätigkeiten nach, die in der Betreuung von Diplomarbeiten oder vergleichbaren Studienabschlussarbeiten bestehen, kann die Dienstbehörde oder Personalstelle diese nach Maßgabe des Haushalts bis zu einem Viertel auf die Lehrverpflichtung anrechnen, wenn der Lehrbedarf dies zulässt. Studienabschlussarbeiten können nur einmal je Arbeit angerechnet werden.
(7) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, werden entsprechend umgerechnet.
(8) Lehrkräfte, die eine Lehrverpflichtung von 12 und mehr Lehrveranstaltungsstunden haben, sollen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften so eingesetzt werden, dass ihre Belastung 24 Lehrveranstaltungsstunden in der Woche nicht übersteigt.
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§ 4
Beteiligung mehrerer Lehrkräfte

Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrkräfte beteiligt sind, werden ihnen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrkräften insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrkraft höchstens einmal angerechnet werden.
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§ 5
Lehrverpflichtung an Universitäten

(1) An den Universitäten beträgt die Regellehrverpflichtung der
1.
Professoren
8
LSV
2.
Hochschuldozenten
10
LSV
3.
Oberassistenten
6
LSV
4.
Oberingenieure
6
LSV
5.
Wissenschaftlichen Assistenten
4
LSV
6.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
je nach dem Anteil der übrigen Dienstaufgaben
a)
bei Lehraufgaben, die einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss voraussetzen,
mindestens
12
und
höchstens
16
LSV
b)
bei Lehraufgaben, die einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss nicht voraussetzen,
mindestens
18
und
höchstens
22
LSV
7.
Wissenschaftlichen Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu
4
LSV
8.
Künstlerischen Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu
9
LSV.
Über den Umfang der Lehrverpflichtung gemäß Satz 1 Nr. 6 bis 8 entscheidet im Einzelfall die Dienstbehörde oder Personalstelle.
(2) Unbefristet beschäftigte wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter haben in der Regel keine Lehraufgaben; ihnen können unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstaufgaben im Einzelfall Lehraufgaben bis zu einem Umfang von acht Lehrveranstaltungsstunden übertragen werden.
(3) Professoren und Hochschuldozenten können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen von ihrer Dienstbehörde oder Personalstelle nach Anhörung des Fachbereichsrats auf Dauer überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflichtung bis zu 12 Lehrveranstaltungsstunden.Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die dieser entsprechenden Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen.
(4) Professoren können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen von ihrer Dienstbehörde oder Personalstelle nach Anhörung des Fachbereichsrats mit zeitlicher Begrenzung ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeit betraut werden. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Für Lehrkräfte mit künstlerischer Lehrtätigkeit an den Universitäten gilt § 6 entsprechend.
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§ 6
Lehrverpflichtung an der Hochschule der Künste

(1) An der Hochschule der Künste Berlin beträgt die Regellehrverpflichtung der
1.
Professoren
a)
mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern
8
LSV
b)
mit Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen
12
LSV
c)
mit Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern
18
LSV
d)
mit Lehrtätigkeit in anwendungsbezogenen Fächern
18
LSV
2.
Hochschuldozenten
a)
mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern
10
LSV
b)
mit Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen
c)
mit Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern
15
LSV
d)
mit Lehrtätigkeit in anwendungsbezogenen Fächern
18
LSV
3.
Künstlerischen Assistenten
18
LSV
4.
Wissenschaftlichen Assistenten
9
LSV
5.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
je nach dem Anteil der übrigen Dienstaufgaben
4
LSV
a)
mit Lehraufgaben in wissenschaftlichen Fächern
mindestens
12
und
höchstens
16
LSV
b)
mit Lehraufgaben in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern
mindestens
18
und
höchstens
22
LSV.
Für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an der Hochschule der Künste gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Absatz 2 entsprechend.
(2) Über die Zuordnung gemäß Absatz 1 sowie über den Umfang der Lehrverpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 entscheidet im Einzelfall die Dienstbehörde oder Personalstelle.
(3) § 5 Abs. 3 und 4 gilt an der Hochschule der Künste entsprechend, soweit die in diesen Vorschriften genannten Lehrkräfte Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern ausüben.
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§ 7
Lehrverpflichtung an Fachhochschulen

An den Fachhochschulen beträgt die Regellehrverpflichtung der
1.
Professoren
18
LSV
2.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben je nach dem Anteil der übrigen Dienstaufgaben
mindestens
18
und
höchstens
22
LSV.
Über den Umfang der Lehrverpflichtung gemäß Nummer 2 entscheidet im Einzelfall die Dienstbehörde oder Personalstelle.
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§ 8
Verminderung der Lehrverpflichtung im Medizinbereich

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studenten des dritten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung nach den §§ 58 oder 63 der Approbationsordnung für Tierärzte wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtungen in einem Fachbereich darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, die dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht.
(2) Der Personalbedarf wird für die Lehreinheiten klinisch-praktische Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin nach § 9 Abs. 3 und 4 der Kapazitätsverordnung vom 29. Juli 1986 (GVBl. S. 1241) ermittelt; dabei sind jeweils die Verhältnisse in dem der Ermittlung vorausgehenden Jahr zugrunde zu legen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 kann die Dienstbehörde oder Personalstelle die Lehrverpflichtung auf Antrag bis zu 50 vom Hundert ermäßigen.
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§ 9
Funktion an der Hochschule

(1) Für die Wahrnehmung der folgenden Funktionen an der Hochschule kann die Dienstbehörde oder Personalstelle auf Antrag oder durch generelle Regelung die Lehrverpflichtung ermäßigen, und zwar bei
1.
Rektoren
bis zu
100 vom Hundert
2.
Vizepräsidenten und Prorektoren
bis zu
75 vom Hundert
3.
Ärztlichen Leitern eines Klinikums
bis zu
100 vom Hundert
4.
Dekanen und Geschäftsführenden Direktoren von Zentralinstituten
bis zu
50 vom Hundert
5.
Studienfachberatern
bis zu
25 vom Hundert
der Lehrverpflichtung; je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden.
Werden von einer Lehrkraft mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden.
(2) Für die Wahrnehmung weiterer amtlicher Aufgaben und Funktionen an Fachhochschulen – insbesondere die Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Hochschule, Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken, Praktikantenamt und Praktikantenbetreuung, Prüfungsamt –, die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, kann die Dienstbehörde oder Personalstelle Ermäßigungen gewähren, die 5 vom Hundert des Gesamtlehrbedarfs an jeder Fachhochschule und bei den einzelnen Professoren vier Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten sollen. Die Dienstbehörde oder Personalstelle kann die Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf den Leiter der Fachhochschule übertragen.
(3) Den Leitern von Fachhochschulen kann die Dienstbehörde oder Personalstelle in dem auf das Ende ihrer Amtszeit folgenden Semester eine Ermäßigung von bis zur Hälfte des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Prozentsatzes gewähren.
(4) Für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an der Hochschule (zum Beispiel Aufgaben der Studienreform, Sprecher von Sonderforschungsbereichen) kann die Dienstbehörde oder Personalstelle mit Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Ermäßigung gewähren.
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§ 10
Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule

Nehmen Lehrkräfte Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die Dienstbehörde oder Personalstelle mit Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats nach Anhörung des Fachbereichsrats für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen.
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§ 11
Schwerbehinderte

Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550/GVBl. S. 1486, 1728) kann im Einzelfall auf Antrag von der Dienstbehörde oder Personalstelle
  1. bei einer Lehrverpflichtung von 5 bis 12 LVS bis zu 1 LSV
  2. bei einer Lehrverpflichtung über 12 LVS bis zu 2 LSV
ermäßigt werden. Die Dienstbehörde oder Personalstelle kann diese Befugnis auf den Leiter der Hochschule übertragen.
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§ 12
Lehrverpflichtung bei geringerem Lehrbedarf

Kann eine Lehrkraft in ihrem Aufgabenbereich trotz Einschränkung entsprechender Lehraufträge wegen eines Überangebots in der Lehre ihre Lehrverpflichtung nicht ausschöpfen und kann die Lehrtätigkeit auch nicht in verwandten Fachgebieten oder im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender akademischer Jahre erbracht werden, so vermindert sie sich insoweit nach Feststellung durch den Dekan oder den geschäftsführenden Direktor der wissenschaftlichen Einrichtung, an Hochschulen ohne Fachbereiche durch den Leiter der Hochschule. Die Verringerung der Lehrtätigkeit ist auf Ermäßigungen gemäß den §§ 8 bis 11 anzurechnen. Die Lehrkraft hat die Verringerung ihrer Lehrverpflichtung der Dienstbehörde oder Personalstelle anzuzeigen.
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§ 13
Einhaltung von Lehrverpflichtungen

(1) Die Lehrkräfte teilen jeweils am Ende eines Semesters unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen die Art und den Umfang ihrer Lehrtätigkeit und die Zahl der mitwirkenden Lehrkräfte, bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Zahl der teilnehmenden Studenten schriftlich mit. Hierbei haben sie auch wesentliche Unterbrechungen anzugeben, die nicht ausgeglichen worden sind. Die Dienstbehörde oder Personalstelle kann Angaben über die Erfüllung der Lehrverpflichtung gemäß § 2 Abs. 5 auch zu Beginn des Semesters verlangen.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfolgt an den Dekan, an Hochschulen ohne Fachbereiche an den Leiter der Hochschule. Bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtungen sowie in Fällen des § 2 Abs. 4 unterrichtet der Dekan den Leiter der Hochschule und dieser die Dienstbehörde oder Personalstelle.
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§ 14
Übergangsregelung

(1) Lehrkräfte gemäß § 132 und § 133 Berliner Hochschulgesetz haben die folgende Regellehrverpflichtung:
1.
Professoren auf Zeit zur Förderung und Erhaltung des wissenschaftlichen Nachwuchses
6
LSV
2.
Hochschulassistenten
4
LSV
3.
Akademische Räte und Lektoren sowie Akademische Oberräte und Lektoren je nach dem Anteil der übrigen Dienstaufgaben
a)
mit Lehraufgaben in wissenschaftlichen Fächern
mindestens
12
und
höchstens
16
LSV
b)
mit Lehraufgaben in praktischen oder theoretischen künstlerischen Fächern
mindestens
18
und
höchstens
22
LSV.
Fachdozenten gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 6 Berliner Hochschulgesetz haben eine Regellehrverpflichtung von 18 Lehrveranstaltungsstunden.
(2) Regelungen dieser Verordnung, die zu einer Erhöhung der bisherigen Lehrverpflichtung von Lehrpersonen führen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung beschäftigt sind, gelten erstmals vom Beginn der Vorlesungszeit des Semesters an, das auf das Inkrafttreten folgt.
(3) § 9 gilt, soweit er die Gewährung von Ermäßigungen gegenüber den bisher geltenden Regelungen einschränkt, erstmalig für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung neu gewählten Funktionsträger.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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1 ↑ Abgedruckt Anhang 1.
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2 ↑ Nach Neufassung der Arbeitszeitverordnung betrifft dies nun § 4 Abs. 2 und Absatz 4 Sätze 4 und 5.
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3 ↑ Abgedruckt Anhang 2.
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4 ↑ Die Kirchliche Hochschule Berlin ist aufgelöst.
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5 ↑ Die Kirchliche Hochschule Berlin ist aufgelöst.
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6 ↑ Die Kirchliche Hochschule Berlin ist aufgelöst.
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7 ↑ Die Kirchliche Hochschule Berlin ist aufgelöst.