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Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen Sonderurlaubsverordnung – SUrlVO

In der Fassung vom 1. Januar 1971 (GVBl. Bln. S. 245); zuletzt geändert durch Artikel III der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriftenvom 13. April 1999

(GVBl. S. 146)

Aufgrund des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1969 (GVBl. S. 1913), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1970 (GVBl. S. 2005), und aufgrund des § 7 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642) wird verordnet:
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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung gilt für den Urlaub der Landesbeamten aus anderen Anlässen als zur Erholung.
( 2 ) Auf Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter (§ 92 des Berliner Hochschulgesetzes) findet diese Verordnung Anwendung, soweit die nach § 97 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.
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§ 2
Urlaub zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten und Rechte

Dem Beamten ist für die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten und Rechte der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
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§ 3
Urlaub für die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und
für eine Ausbildung als Schwesternhelferin

( 1 ) Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 2 ) Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für dreißig Kalendertage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
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§ 3a
Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung

Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 6.
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§ 4
Urlaub für staatspolitische, kirchliche, fachliche,
gewerkschaftliche und sportliche Zwecke

( 1 ) Dem Beamten kann aus folgenden Anlässen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen:
  1. für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die
    a)
    förderungswürdigen staatspolitischen Zwecken dienen; wird die Veranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, muss die Förderungswürdigkeit von der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Berlin oder der Bundeszentrale für politische Bildung anerkannt worden sein
    oder
    b)
    gemäß § 11 Abs. 1 des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes als anerkannt gelten oder anerkannt worden sind und der Beamte das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. auf Anforderung der Kirchenbehörden für die Teilnahme an Tagungen von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen karitativer Verbände,
  3. für die Teilnahme an Tagungen und sonstigen Veranstaltungen, soweit sie von Nutzen für die dienstliche Tätigkeit des Beamten sind,
  4. für die Teilnahme an Sitzungen, Tagungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Gewerkschaften oder Berufsverbände sowie der Berufskammern, wenn der Beamte Mitglied der Organisation ist und
    a)
    als Beauftragter seiner Organisation teilnimmt oder für die Teilnahme persönlich bestimmt worden ist
    oder
    b)
    die Teilnahme die Wahrnehmung einer Verpflichtung darstellt, die gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder fachlichen Zwecken von Berufsverbänden dient, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
  5. für die Teilnahme an Sportveranstaltungen, die im von der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung anerkannten besonderen Interesse des Landes Berlin liegen,
  6. für die Teilnehmer an Tagungen der Olympischen Komitees sowie für die Teilnahme an Tagungen, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen nationaler und internationaler Dachorganisationen von Sportverbänden, wenn der Beamte diesen Gremien angehört,
  7. zur Ablegung von Prüfungen im Rahmen einer Fortbildung.
( 2 ) Eine Beurlaubung zu Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen ist nicht zulässig, wenn diese ganz oder überwiegend der allgemeinen Bildung dienen. In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 gilt für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und am Deutschen Katholikentag die bestätigte Anmeldung als Anforderung.
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§ 5
Urlaub für ehrenamtliche Jugendpflegearbeit

Dem Beamten, der einer als förderungswürdig anerkannten Jugendgemeinschaft angehört oder der bei einer solchen Jugendgemeinschaft oder in der Jugendarbeit einer als förderungswürdig anerkannten Sportorganisation oder in der öffentlichen Jugendpflege ehrenamtlich tätig ist, soll auf Antrag der Landesleitung der Jugendgemeinschaft, des Landessportbundes Berlin e. V. oder des zuständigen Organs der öffentlichen Jugendhilfe Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung für folgende Zwecke gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:
  1. für die Teilnahme an Tagungen, Konferenzen, Lehrgängen oder Schulungsveranstaltungen der Jugendgemeinschaften, der Sportorganisationen und der öffentlichen Jugendpflege,
  2. für die Teilnahme an als förderungswürdig anerkannten gesamtdeutschen und internationalen Begegnungen,
  3. für die Tätigkeit eines Helfers in Zelt- oder sonstigen Ferienlagern, in Jugendherbergen und Jugendfreizeitheimen.
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§ 6
Dauer des Urlaubs

( 1 ) Der Urlaub nach den §§ 4 und 5 darf, auch wenn er für mehrere der in diesen Vorschriften genannten Zwecke gewährt wird, insgesamt zwölf Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht überschreiten; für die Berechnung maßgebend sind das Jahr, in das der Urlaub fällt, und das vorhergehende Jahr. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen; sie kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) ist, wenn die Höchstdauer des Urlaubs nach Satz 1 und 2 ausgeschöpft ist, Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
( 2 ) In einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommener Urlaub kann nicht in den folgenden Kalenderjahren gewährt werden.
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§ 7
Urlaub aus persönlichen Anlässen

( 1 ) Dem Beamten kann aus wichtigen persönlichen Gründen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung und unter Beschränkung auf das notwendige Maß gewährt werden. Das Nähere regelt die Senatsverwaltung für Inneres durch Verwaltungsvorschriften.1#
( 2 ) Empfängern von Trennungsgeld kann zur Durchführung von Familienheimfahrten, für die sie Reisebeihilfe nach der Trennungsgeldverordnung erhalten, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu zwölf Werktagen im Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als zwei Werktage je Familienheimfahrt, gewährt werden.
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§ 8
Urlaub zur Durchführung einer Heilkur

Zur Durchführung einer Heilkur, die
  1. nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  2. nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
  3. nach dem Bundessozialhilfegesetz oder
  4. von einem Sozialversicherungsträger
bewilligt oder nach § 8 der Beihilfevorschriften als beihilfefähig anerkannt worden ist, ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. In den Fällen des Satz 1 Nr. 4 ist Voraussetzung, dass der Sozialversicherungsträger die Kosten oder den überwiegenden Teil der Kosten der Heilkur übernimmt. Für sonstige Heilkuren ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, soweit durch das Zeugnis eines Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes nachgewiesen wird, dass die Kur nicht im Erholungsurlaub durchgeführt werden kann; die Senatsverwaltung für Inneres kann für einzelne Beamtengruppen einen anderen Arzt bestimmen.
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§ 9
Urlaub zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben und
für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung

( 1 ) Dem Beamten kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Besoldung Urlaub für folgende Zwecke gewährt werden:
  1. für eine hauptberufliche Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen,
  2. für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst,
  3. für Aufgaben der Entwicklungshilfe.
( 2 ) Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann dem Beamten Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten bewilligt werden, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten steht, dass ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlass gewährt werden.
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§ 10
Urlaub aus sonstigen Anlässen

( 1 ) Dem Beamten kann über die §§ 2 bis 9 hinaus Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von sechs Monaten gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub von längerer Dauer bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
( 2 ) Dient ein Urlaub in den Fällen des Absatz 1 überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen zulassen.
( 3 ) Für die Beamten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit an den zum Geschäftsbereich der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung gehörenden Einrichtungen ist § 3 der Hochschulurlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, wenn die Tätigkeit, für die der Urlaub beantragt wird, vorwiegend wissenschaftlichen Zwecken dient.
( 4 ) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ganz oder eingeschränkt auf andere Behörden ihres Zuständigkeitsbereichs übertragen.
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§ 11
Widerruf

( 1 ) Die Beurlaubung kann, außer in den Fällen des § 2, des § 7 Abs. 1 und des § 8, widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre.
( 2 ) Die Beurlaubung ist zu widerrufen, wenn der Beamte den Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet. In diesem Falle ist ein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung auf den jährlichen Erholungsurlaub anzurechnen.
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§ 12
Ersatz von Aufwendungen

( 1 ) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reise- und Umzugskostenrechts ersetzt, es sei denn, dass der Widerruf nach § 11 Abs. 2 ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.
( 2 ) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des § 9 Abs. 1 entstehen, wenn die oberste Dienstbehörde vor Antritt des Urlaubs ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
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§ 13
Zuständigkeit

Soweit in den §§ 4, 6, 8, 9 und 10 nichts anderes bestimmt ist, treffen die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen die Dienstbehörden. Sie können die Gewährung von Urlaub bis zu fünf Tagen auf die Dienstvorgesetzten übertragen.
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§ 14
Besoldung

( 1 ) Zur Besoldung im Sinne dieser Verordnung gehören die in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Dienstbezüge und die sonstigen Bezüge.
( 2 ) Erhält der Beamte in den Fällen einer Beurlaubung unter Fortzahlung der Besoldung Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendungen gering ist. Aufwendungen, mit denen der Beamte während der Beurlaubung zusätzlich belastet ist und denen er sich nicht entziehen kann, können berücksichtigt werden.
( 3 ) Ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe unberührt.
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§ 15
Richter

Diese Verordnung gilt für Richter entsprechend.
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§ 16

(weggefallen)
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§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
( 2 ) (weggefallen)

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1 ↑ Diese "Ausführungsvorschriften über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen" vom 7. März 2007 (ABl. für Berlin S. 666), in Kraft getreten am 17. März 2007, haben folgenden Wortlaut:§ 1Sonderurlaub aus besonderen Anlässen ( 1 ) Aus folgenden persönlichen Gründen ist Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren:
1. Niederkunft der Ehefrau oder eigentragenen Lebenspartnerin 1 Arbeitstag
2. Tod der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Lebenspartnerin
oder des eingetragenen Lebenespartners, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage
3. Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort1 Arbeitstag
4. Schwere Erkrankung
a) einer oder eines in demselben Haushalt lebenden Angehörigen1 Arbeitstag
b) eines oder mehrerer Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben bis zu 4 Arbeitstagen
im Kalenderjahr
c) einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte deshalb
die Betreuung ihres oder seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen mussbis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr
( 2 ) Bei der Niederkunft der nicht verheirateten Lebensgefährtin des Beamten kann ein Arbeitstag Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. ( 3 ) Eine Beurlaubung für die Tatbestände der Nummer 4 erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht und die Ärztin oder der Arzt in den Fällen der Buchstaben a und b die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Erfolgt eine Beurlaubung für mehrere der unter Nummer 4 aufgeführten Tatbestände, so darf sie insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. In den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b gilt die Beschränkung auf vier Arbitstage im Kalenderjahr für Beamtinnen und Beamte, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten. Liegen die Dienst- oder Anwärterbezüge unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung über vier Arbeitstage im Kalenderjahr hinaus bis zu dem in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung vorgesehenen Umfang gewährt werden. Die näheren Einzelheiten regeln die Ausführungsvorschriften über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen, hier bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern in der jeweils geltenden Fassung. ( 4 ) Der oder die Dienstvorgesetzte können Beamtinnen und Beamten am Tag der anlässlich des 25-, 40- oder 50-jährigen Dienstjubiläums erfolgenden Danksagung für den Rest dieses Tages Dienstbefreiung gewähren, sofern es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.§ 2Sonderurlaub in sonstigen dringenden Fällen ( 1 ) in sonstigen dringenden Fällen, die nicht bereits in § 1 abschließend geregelt sind, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden. ( 2 ) In begründeten Fällen kann kurzfristiger Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.§ 3Inkrafttreten1Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen vom 8. Januar 1997 außer Kraft. Das Rundschreiben I Nr. 3/2005 ist nicht mehr anzuwenden.