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Dienstordnung der Beauftragten
für Evangelischen Religionsunterricht (BRO)

Vom 14. April 2000, geändert durch Ordnung zur Änderung der Dienstordnung
der Beauftragten für Evangelischen Religionsunterricht
vom 14. Juli 2017

Aufgrund von § 10 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts vom 14. November 1998 (KABl. S. 120) hat die Kirchenleitung die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Das Wirken der Beauftragten für Evangelischen Religionsunterricht ist geschwisterlicher Dienst in der Bindung an das Zeugnis der Heiligen Schrift und an die Bekenntnisse und Ordnungen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Es ist eingebunden in die Gesamtverantwortung der Landeskirche für den Religionsunterricht.
( 2 ) Die Verantwortung des Konsistoriums für die Förderung des Religionsunterrichts und die kirchliche Arbeit an den Schulen sowie die Einheitlichkeit des Dienstes bleibt unberührt. Gleiches gilt für die Verantwortung der Kirchenkreise.
( 3 ) Die Beauftragten für Evangelischen Religionsunterricht (Beauftragte) leiten die Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht (Arbeitsstellen). Sie vertreten den Arbeitsbereich Religionsunterricht unbeschadet der Verantwortung der Kirchenkreise und des Konsistoriums für das Gebiet ihrer Arbeitsstelle gegenüber den Religionslehrkräften, gegenüber regionalen staatlichen und kirchlichen Stellen sowie gegenüber Eltern und Öffentlichkeit. Sie achten darauf, dass der Religionsunterricht entsprechend den kirchlichen und staatlichen Vorschriften erteilt wird.
( 4 ) Die Beauftragten üben die Fachaufsicht über den Evangelischen Religionsunterricht und die Dienstaufsicht über die Religionslehrkräfte in dem Gebiet ihrer Arbeitsstelle aus, sofern nicht durch Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist.
( 5 ) Die Beauftragten unterstehen ihrerseits der Dienst- und Fachaufsicht des Konsistoriums.
( 6 ) Die Beauftragten können eine oder mehrere Arbeitsgemeinschaften bilden.
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§ 2
Stellvertretung

( 1 ) Für jede Beauftragte oder jeden Beauftragten wird eine Religionslehrkraft mit der Stellvertretung beauftragt.
( 2 ) Das Konsistorium spricht die Beauftragung auf Vorschlag der oder des jeweiligen Beauftragten aus. Vor der Beauftragung ist der Konvent der Religionslehrkräfte der Arbeitsstelle anzuhören. Die Beauftragung ist jederzeit widerruflich.
( 3 ) Den mit der Stellvertretung beauftragten Religionslehrkräften kann unbeschadet der Verantwortung der Beauftragten für die Leitung der Arbeitsstelle die ständige Wahrnehmung einzelner Aufgaben übertragen werden.
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§ 3
Fachaufsicht

( 1 ) Die Beauftragten sorgen für eine kontinuierliche fachliche Förderung und Beratung der Religionslehrkräfte der Arbeitsstelle. Sie laden regelmäßig zu Konventen der Religionslehrkräfte ein und sind für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung dieser Konvente verantwortlich. Der Förderung und Beratung der Religionslehrkräfte dienen auch Unterrichtsbesuche und Einzelberatungen sowie Fortbildungsmaßnahmen und die Sichtung der schuleigenen Curricula.
( 2 ) Die Beauftragten achten auf die ordnungsgemäße Durchführung des Unterrichts durch die Religionslehrkräfte. Sie führen in der Regel alle fünf Jahre Unterrichtsbesuche bei jeder Religionslehrkraft durch. Diese Unterrichtsbesuche werden der Religionslehrkraft vorher angekündigt.
( 3 ) Die Beauftragten sind darüber hinaus zu Unterrichtsbesuchen verpflichtet
  1. während der Ausbildungszeit nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsordnungen,
  2. aus besonderen Gründen auch ohne vorherige Anmeldung,
    1. wenn über eine Religionslehrkraft wegen Disziplinarschwierigkeiten oder Unpünktlichkeit Beschwerde geführt wird oder,
    2. wenn ein Grund zur Annahme besteht, dass eine Religionslehrkraft ihren oder seinen Unterricht trotz Ermahnung unzureichend vorbereitet oder nicht ordnungsgemäß durchführt oder,
    3. wenn Gründe für ein Vorgehen nach § 5 Absatz 2 vorliegen.
( 4 ) Nach dem Unterrichtsbesuch und dem Nachgespräch mit der Religionslehrkraft fertigt die oder der Beauftragte einen Vermerk über den Besuch und gegebenenfalls dessen Anlass an, der der Religionslehrkraft zur Kenntnis gegeben und zu den Personalakten genommen wird.
( 5 ) Die Beauftragten können Religionslehrkräfte aus besonderen Gründen zu geeigneten Fortbildungsmaßnahmen entsenden.
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§ 4
Erteilung von Religionsunterricht, Verwaltung, Prüfungen

( 1 ) Die Beauftragten erteilen in der Regel einige Stunden Evangelischen Religionsunterricht.
( 2 ) Die Beauftragten sind für die ordnungsgemäße Verwaltung in ihrer jeweiligen Arbeitsstelle verantwortlich.
( 3 ) Die Beauftragten wirken bei Prüfungen gemäß den entsprechenden Ordnungen mit.
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§ 5
Dienstaufsicht

( 1 ) Die Beauftragten unterstützen und beraten die Religionslehrkräfte, die im Bereich ihrer Arbeitsstelle tätig sind, in ihrem Dienst. Sie sorgen dafür, dass jede Religionslehrkraft entsprechend ihrer oder seiner Eignung, dem jeweiligen Beschäftigungsumfang und den schulischen und strukturellen Erfordernissen unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Situation und Neigung eingesetzt wird und seinen Dienst ordnungsgemäß versieht.
( 2 ) Die Beauftragten können einer Religionslehrkraft bei grober oder fortgesetzter Pflichtverletzung oder unmittelbarer Gefahr die weitere Ausübung des Dienstes vorläufig untersagen. Hierüber ist unverzüglich das Konsistorium zu informieren. Die Möglichkeit, weitere dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, bleibt unberührt.
( 3 ) Ist eine Religionslehrkraft verhindert, Unterricht zu erteilen, trifft die oder der jeweilige Beauftragte in Absprache mit der Schulleitung eine Regelung.
( 4 ) Die Beauftragten nehmen die Anzeigen von Nebentätigkeiten sowie die Anträge auf Sonderurlaub entgegen und leiten diese mit einer dienstlichen Stellungnahme an die zuständige Abteilung des Konsistoriums weiter. Sie können Religionslehrkräfte im Rahmen der arbeitsrechtlichen Vorschriften mit weiteren Aufgaben im Bereich der Arbeitsstelle betrauen.
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§ 6
Zusammenarbeit mit den Schulen und der Schulöffentlichkeit

( 1 ) Die Beauftragten suchen die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Schulleitungen. Sie besuchen dazu regelmäßig die Schulen und informieren sich über deren Entwicklung.
( 2 ) Die Beauftragten fördern die Elternarbeit in den Schulen und in den Regionen bzw. Bereichen der staatlichen Schulämter und stehen den Eltern für Beratung und Auskünfte zur Erteilung von Religionsunterricht zur Verfügung.
( 3 ) Die Beauftragten suchen die vertrauensvolle Zusammenarbeit und den schulpolitischen Austausch mit den Schulrätinnen und Schulräten.
( 4 ) Die Beauftragten vertreten die Belange des Religionsunterrichts gegenüber dem Schulträger und den politisch Verantwortlichen im Bezirk bzw. im Kreis oder der kreisfreien Stadt und bemühen sich in Zusammenarbeit mit dem Konsistorium und den Kirchenkreisen um Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 7
Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisen

( 1 ) Die Beauftragten fördern das Verständnis in den Kirchenkreisen für die Aufgaben des Evangelischen Religionsunterrichts.
( 2 ) Unbeschadet der Anstellungsträgerschaft der Religionslehrkräfte haben die Kirchenkreise nach Artikel 46 Absatz 1 der Grundordnung und nach § 8 des Kirchengesetzes über die Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts eine besondere Verantwortung für den Religionsunterricht in ihren Bereichen.
( 3 ) Die Beauftragten informieren die Kreiskirchenräte regelmäßig über die Arbeit im Evangelischen Religionsunterricht. Sie arbeiten bei der Vertretung des Arbeitsbereichs mit den Kirchenkreisen zusammen.
( 4 ) Die Beauftragten fördern die Zusammenarbeit in den Kirchenkreisen mit anderen kirchlichen Arbeitsbereichen, den Gemeinden und insbesondere mit dem gemeindepädagogischen Dienst. Sie berücksichtigen beim Einsatz von Ordinierten im Gemeindedienst im Evangelischen Religionsunterricht, die gemäß den Regelungen der aufgrund von § 16 des Pfarrdienstausführungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung im Religionsunterricht tätig sind, die Belange der jeweiligen Anstellungskörperschaft und versuchen, hiermit auch die gemeindliche Kinder- und Jugendarbeit zu fördern.
( 5 ) Die Konkretisierung der Zusammenarbeit der Beauftragten mit den Kirchenkreisen erfolgt durch die Vereinbarung gemäß § 8 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts.
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§ 8
Zusammenarbeit mit dem Konsistorium

( 1 ) Die Beauftragten berichten dem Konsistorium über ihre Arbeit und geben alle Informationen über wesentliche Vorgänge und Entwicklungen weiter.
( 2 ) Das Konsistorium nimmt seine Verantwortung im Zusammenwirken mit den Beauftragten wahr. Es informiert die Beauftragten über alle wesentlichen Entwicklungen des Religionsunterrichts und berät sich mit ihnen bei wichtigen Entscheidungen. Dies vollzieht sich in der Zusammenarbeit des zuständigen Referats mit den jeweiligen Beauftragten, durch die Beratung in den Konventen und gegebenenfalls mit der Arbeitsgemeinschaft bzw. den Arbeitsgemeinschaften sowie in der Einzelberatung.
( 3 ) Die Beauftragten nehmen an Konventen teil, die regelmäßig vom Konsistorium einberufen werden.
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§ 9
Schlussvorschrift

Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstordnung für Kreiskatecheten vom 7. Juni 1983 (KABl. S. 48) außer Kraft.