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Richtlinien 
für die Beratung und Überwachung der Ausbildungsstätten durch Ausbildungsberater
Vom 16. Dezember 1980
(KABl.-EKiBB 1981 S. 5)
#Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27. November 1980 erlässt das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) als zuständige Stelle nach §§ 45 Abs. 1, 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112/GVBl. S. 1363), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658/GVBl. S. 2151), die folgenden Richtlinien für die Beratung und Überwachung der Ausbildungsstätten durch Ausbildungsberater:
1.  | Bestellung und Status des Ausbildungsberaters  | 
1.1.  | Zur Förderung und Überwachung der Ausbildung zum Verwaltungsangestellten im kirchlichen Dienst bestellt das Konsistorium Ausbildungsberater.  | 
1.2.  | Die Ausbildungsberater sind nebenamtlich tätig.  | 
1.3.  | Der Ausbildungsberater wird im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Auftrag des Konsistoriums tätig und ist diesem für seine Tätigkeit verantwortlich.  | 
1.4.  | Der Ausbildungsberater ist unter Angabe seines Zuständigkeitsbereiches allen interessierten Kreisen in geeigneter Weise bekanntzumachen.  | 
2.  | Qualifikation des Ausbildungsberaters Der Ausbildungsberater muss mindestens als Ausbilder im Sinne des BBiG geeignet sein und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen.  | 
3.  | Aufgaben des Ausbildungsberaters  1 Dem Ausbildungsberater obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit 
  2 Daraus ergeben sich insbesondere folgende Einzelaufgaben:  | 
3.1.  | Beratung der an der Ausbildung Beteiligten  | 
3.1.1.  | der Ausbildenden und Ausbilder  | 
3.1.1.1.  | über die Voraussetzungen der Berufsausbildung 
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3.1.1.2.  | über die Durchführung der Berufsausbildung 
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3.1.2.  | der Auszubildenden 
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3.2.  | Überwachung der Berufsausbildung  | 
3.2.1.  | der Eignung der Ausbildenden und Ausbilder 
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3.2.2.  | der Eignung der Ausbildungsstätten 
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3.2.3.  | der Durchführung 
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4.  | Verfahren für die Beratung und Überwachung  | 
4.1.  |  1 Der Ausbildungsberater ist berechtigt und verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu verlangen, entsprechende Unterlagen einzusehen und die Ausbildungsstätten zu besichtigen.  2 Zu den Ausbildungsstätten zählen die Ausbildungsräume und Arbeitsräume, soweit dort Ausbildungsplätze vorhanden sind, ferner die Räume für den Aufenthalt und die Unterkunft von Auszubildenden, sofern sie vom Ausbildenden gestellt werden.  | 
4.2.  |  1 Der Ausbildungsberater erfüllt seine Aufgaben durch 
  2 Der Ausbildungsberater muss mindestens einmal im Jahr die in seinem Bereich liegenden Ausbildungsstätten aufsuchen.  | 
4.3.  | Der Ausbildungsberater ist zur Verschwiegenheit über alle dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet (vgl. § 98 BBiG).  | 
5.  | Berichterstattung über die Tätigkeit des Ausbildungsberaters  1 Der Ausbildungsberater berichtet mindestens einmal jährlich dem Berufsbildungsausschuss über die Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erfahrungen.  2 Der Berufsbildungsausschuss ist darüber hinaus berechtigt, den Ausbildungsberater zur mündlichen Berichterstattung zu laden.  |