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Geltungszeitraum von: 01.05.2005

Geltungszeitraum bis: 30.04.2021

Kirchengesetz über die Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg- schlesische Oberlausitz1#

Vom 23. April 2005

(KABl. S. 75)

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§ 1

( 1 ) Die Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz fördert den Dienst der Kirche an Frauen und Familien. Sie ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gemäß Artikel 94 der Grundordnung, das seine Arbeit im Rahmen der kirchlichen Ordnung eigenständig durchführt, und führt den Namen „Evangelische Frauen- und Familienarbeit Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“. Das Leitungsgremium der Frauen- und Familienarbeit ist der Leitungskreis.
( 2 ) Das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Ziele der Frauen- und Familienarbeit, den Aufbau sowie die Organisation, regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 2

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. Zugleich tritt das Kirchengesetz über die Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 1996 (KABl.-EKiBB S. 112) außer Kraft.
( 2 ) Bis zum Inkrafttreten der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsverordnung bleiben die Rechtsverordnung über die Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 9. April 1999 (KABl.-EKiBB S. 84), geändert durch Rechtsverordnung vom 13. Dezember 2002 (KABl.-EKiBB 2003 S. 16), sowie die Ordnung der Frauen- und Familienarbeit der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 30. März 1998 (ABl.-EKsOL 1/1998 S. 11) in Kraft.

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1 ↑ Das Kirchengesetz wurde als Artikel 3 des 4. RVereinhG vom 23. April 2005 (KABl. S. 75) beschlossen.