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Geltungszeitraum von: 23.05.2018

Geltungszeitraum bis: 20.04.2021

Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 23. April 2004 (KABl. S. 95); zuletzt geändert durch Beschluss
vom 14. April 2018

(KABl. S. 98)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat sich gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Grundordnung folgende Geschäftsordnung gegeben:
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§ 1
Einberufung

( 1 ) Die Landessynode tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
( 2 ) Ort und Beginn der Tagung bestimmt das Präsidium der Landessynode. Eine außerordentliche Tagung der Landessynode ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Kirchenleitung es verlangt.
( 3 ) Der Ältestenrat bereitet die Tagung im Benehmen mit der Kirchenleitung vor und stellt die vorläufige Tagesordnung auf.
( 4 ) Die Landessynode wird zu Beginn ihrer Wahlperiode von dem oder der Präses der bisherigen Landessynode einberufen und bis zur Neuwahl der oder des Präses geleitet.
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§ 2
Einladung

( 1 ) Die oder der Präses lädt die Mitglieder der Landessynode (Synodale) unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung soll den Synodalen spätestens vier Wochen vor Beginn der Tagung zugehen. Anträge und andere Vorlagen sind spätestens sechs Wochen vor Tagungsbeginn bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die oder der Präses prüft die Zulässigkeit der Anträge. Im Zweifel entscheidet die Landessynode. Die zulässigen Anträge und die Vorlagen werden in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen. Anträge und Vorlagen sollen den Synodalen mindestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn zugeleitet werden.
( 2 ) Bei Tagungen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 muss bei der Einladung lediglich der Gegenstand der Einberufung angegeben werden. In die Tagesordnung werden nur Anträge und Vorlagen aufgenommen, die den Gegenstand der Einberufung betreffen. Andere Gegenstände werden nur in die Tagesordnung aufgenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden Synodalen dies bei Feststellung der Tagesordnung beschließen. Anträge und Vorlagen sollen den Synodalen mindestens eine Woche vor Tagungsbeginn zugeleitet werden. Sie können in begründeten Ausnahmefällen auch auf der Tagung verteilt werden.
( 3 ) Die Landessynode stellt auf der ersten Sitzung jeder Tagung die endgültige Tagesordnung fest.
( 4 ) Die oder der Präses kann im Einvernehmen mit dem Ältestenrat Gäste zur Tagung einladen. Ihnen kann mit Zustimmung der Landessynode das Wort zur Sache, nicht zur Geschäftsordnung, erteilt werden.
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§ 3
Teilnahme

( 1 ) Die Synodalen sind verpflichtet, an allen Tagungen und den sonstigen Arbeiten der Landessynode teilzunehmen.
( 2 ) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Tagung der Landessynode teilzunehmen, so hat es dies der Geschäftsstelle der Landessynode so rechtzeitig mitzuteilen, dass die Stellvertreterin oder der Stellvertreter eingeladen werden kann.
( 3 ) Mitglieder, die die Tagung vor ihrem Ende verlassen oder einzelnen Sitzungen fernbleiben müssen, melden sich bei der oder dem Präses ab. Vertreterinnen oder Vertreter treten für die Zeit der Abwesenheit nicht ein.
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§ 4
Eröffnung, Beschlussfähigkeit, Legitimation, Versprechen

( 1 ) Während jeder Tagung der Landessynode findet ein Gottesdienst mit Abendmahl statt. Jeder Sitzungstag wird mit Andacht oder Gebet begonnen und beschlossen.
( 2 ) Die oder der Präses der Landessynode bestimmt nach Anhörung des Ältestenrates diejenigen, die während der Tagung den Gottesdienst und die Andachten halten.
( 3 ) Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Zu Beginn der Tagung erfolgt der Namensaufruf. Danach stellt die oder der Präses die Beschlussfähigkeit fest. Diese Feststellung ist während einer Tagung nur zu wiederholen, wenn vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit aus der Landessynode bezweifelt wird. Wird dabei festgestellt, dass die Landessynode nicht beschlussfähig ist, bleiben vorher gefasste Beschlüsse und vorher durchgeführte Wahlen wirksam.
( 4 ) Die zu einer Tagung eingeladenen Synodalen und im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder gelten als legitimiert. Der Ältestenrat prüft die Legitimation. Bei Zweifeln über die Legitimation entscheidet die Landessynode.
( 5 ) Bei Eintritt in die Landessynode legen die Mitglieder das Versprechen nach Artikel 75 Absatz 2 der Grundordnung ab. Wer das Versprechen verweigert, kann nicht Mitglied der Landessynode sein.
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§ 5
Präsidium

( 1 ) Das Präsidium der Landessynode besteht aus der oder dem Präses, zwei Vizepräsides und zwei mit der Schriftführung Beauftragten.
( 2 ) Die Landessynode wählt zu Beginn der ersten Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern in geheimer Abstimmung die oder den Präses. Die oder der Präses soll nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sein. Sodann werden die Vizepräsides und die mit der Schriftführung Beauftragten in getrennten Wahlgängen gewählt.
( 3 ) Die Synodalen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 der Grundordnung stehen nicht zur Wahl.
( 4 ) Das Präsidium bleibt bis zur Wahl der oder des Präses der nächsten Landessynode im Amt.
( 5 ) Die oder der Präses beruft die Landessynode ein, eröffnet und schließt die Tagungen und Sitzungen, leitet die Verhandlungen und regelt die Geschäfte der Landessynode. Sie oder er vertritt die Landessynode nach außen, macht die Kirchengesetze bekannt und fertigt die Beschlüsse der Landessynode aus.
( 6 ) Die oder der Präses sorgt dafür, dass die Ordnung in der Landessynode gewahrt wird. Ihr oder ihm steht das Hausrecht zu.
( 7 ) Die oder der Präses wird durch die Vizepräsides in einer vom Präsidium festzulegenden Reihenfolge vertreten.
( 8 ) Das Präsidium unterstützt die oder den Präses bei der Führung der Geschäfte.
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§ 6
Ältestenrat

( 1 ) Nach der Wahl des Präsidiums wählt die Landessynode aus ihrer Mitte bis zu sechs ihrer Mitglieder, die gemeinsam mit den Mitgliedern des Präsidiums den Ältestenrat bilden. Der Ältestenrat ist ein Ausschuss der Landessynode.
( 2 ) Der Ältestenrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
( 3 ) Der Ältestenrat schlägt der Landessynode die Bildung der Ausschüsse, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse und die Einberuferinnen und Einberufer der Tagungsausschüsse vor und koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
( 4 ) Der Ältestenrat legt der Landessynode Wahlvorschläge vor, sofern nicht das kirchliche Recht etwas anderes bestimmt.
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§ 7
Zusammensetzung der Gremien

Bei der Bildung der Gremien sollen Synodale aus allen Teilen der Landeskirche berücksichtigt werden.
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§ 8
Öffentlichkeit

( 1 ) Die Landessynode tagt öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden. Der Antrag bedarf der Unterstützung von mindestens zwanzig Synodalen. Über ihn wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.
( 2 ) Die Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums nehmen auch an nicht öffentlichen Sitzungen teil, sofern die Landessynode nicht anders beschließt.
( 3 ) Bild- und Tonaufzeichnungen bedürfen der Einwilligung des Präsidiums.
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§ 9
Anträge

( 1 ) Zu selbstständigen Anträgen sind berechtigt
  1. die Ausschüsse der Landessynode;
  2. mindestens zwanzig Synodale;
  3. die Kirchenleitung;
  4. die Kreissynoden;
  5. die Kreiskirchenräte;
  6. die Gemeindekirchenräte;
  7. die Landesjugendversammlung und die Jugendkammer;
  8. die Leitungsgremien der von der Kirchenleitung bestätigten Studierenden- und Anstaltsgemeinden;
  9. der Diakonische Rat.
( 2 ) Anträge der in Absatz 1 Nummern 2 und 4 bis 9 genannten Art leitet die oder der Präses zunächst demjenigen Ständigen Ausschuss der Landessynode zu, der für die Materie zuständig ist. Sie werden der Landessynode mit der Stellungnahme des Ausschusses vorgelegt.
  1. Anträge der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Art, deren Gegenstand nicht auf der Tagesordnung steht, sind von der Landessynode nur dann zur Verhandlung zuzulassen, wenn es von der Natur des behandelten Gegenstandes her nicht möglich gewesen ist, sie bis zum Ablauf der in § 2 Absatz 1 genannten Frist einzubringen.
  2. Anträge zu einem Beratungsgegenstand (unselbstständige Anträge) können aus der Mitte der Landessynode jederzeit bis zum Schluss einer Beratung gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der oder des Präses schriftlich einzureichen.
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§ 10
Beratung

( 1 ) Die Beratung eines Gegenstandes beginnt damit, dass die oder der Präses die Verhandlung darüber eröffnet.
( 2 ) Sofern eine zweite Beratung stattfindet, ist Grundlage hierfür die Vorlage des federführenden Ausschusses.
( 3 ) Rednerinnen oder Redner, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Präsidium zu Wort zu melden, auf Verlangen der oder des Präses schriftlich. Zur Geschäftsordnung können Rednerinnen oder Redner sich durch Zuruf oder andere Weise zu Wort melden.
( 4 ) Die oder der Berichterstattende oder ein Mitglied der Landessynode vertretend für die Antragstellenden erhält auf Wunsch das Einleitungswort und das Schlusswort. Im Übrigen erhalten die Rednerinnen und Redner das Wort nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen. Die oder der Präses und die Bischöfin oder der Bischof dürfen jederzeit das Wort ergreifen.
( 5 ) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben Vorrang. Durch sie darf eine Rednerin oder ein Redner nicht unterbrochen werden.
( 6 ) Zu einer persönlichen Erklärung wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. Die Rednerin oder der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache über ihre oder seine Person gefallen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
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§ 11
Redeordnung

( 1 ) Die Rednerinnen oder Redner sprechen grundsätzlich im freien Vortrag. Sie dürfen hierbei Aufzeichnungen benutzen. Auf Berichte, die schriftlich vorliegen, soll Bezug genommen werden. Die oder der Präses kann Rednerinnen oder Redner unterbrechen, ermahnen, zum Beratungsgegenstand zu sprechen und Weitläufigkeiten oder Wiederholungen zu vermeiden, und ihnen das Wort entziehen, wenn die Mahnung nicht beachtet wird. Bei Widerspruch entscheidet das Präsidium.
( 2 ) Die Landessynode kann die Redezeit auf eine bestimmte Dauer beschränken.
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§ 12
Schluss der Beratung

( 1 ) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, schließt die oder der Präses die Aussprache. Damit ist die Beratung beendet.
( 2 ) Vor der Erledigung der Wortmeldungen sind Anträge auf Schluss der Rednerliste oder Schluss der Debatte zulässig. Eine Rednerin oder ein Redner darf durch solche Anträge nicht unterbrochen werden. Diese Anträge darf nicht stellen, wer bereits zur Sache gesprochen hat. Vor der Abstimmung muss Gelegenheit zur Gegenrede gegeben werden, außerdem sind die noch in der Rednerliste verzeichneten Namen zu verlesen und die zum Verhandlungsgegenstand bereits eingebrachten Anträge bekannt zu geben. Eine Beratung findet nicht statt. Wird sowohl Schluss der Rednerliste als auch Schluss der Debatte beantragt, ist zunächst über den Antrag auf Schluss der Debatte abzustimmen. § 10 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.
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§ 13
Abstimmung

( 1 ) Anträge sind von der oder dem Präses so zu fassen, dass darüber mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
( 2 ) Liegen mehrere Anträge vor, so ist die Reihenfolge der Abstimmung anzukündigen. Zunächst wird über Änderungsanträge abgestimmt. Der weitergehende Antrag hat den Vorrang. Dann steht der Hauptantrag, wie er sich aus der Beschlussfassung über Änderungsanträge ergeben hat, zur Abstimmung.
( 3 ) Vorrang haben der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, der Antrag auf Vertagung und der Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss in der angegebenen Reihenfolge.
( 4 ) Gegen Fassung und Reihenfolge können nur sofort nach der Ankündigung Einwendungen erhoben werden; die Landessynode entscheidet hierüber.
( 5 ) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens zwanzig Synodalen findet geheime Abstimmung statt. Wird das Stimmenverhältnis von mindestens zehn Synodalen angezweifelt, ordnet die oder der Präses die Zählung an. Das von ihr oder ihm festgestellte Ergebnis ist nicht anfechtbar, wenn das Präsidium der Feststellung beitritt.
( 6 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht ein Kirchengesetz oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
( 7 ) Die erneute Beratung oder Abstimmung über einen durch Beschluss erledigten Gegenstand ist auf derselben Tagung nur zulässig, wenn drei Viertel der anwesenden Synodalen zustimmen.
( 8 ) Während einer Abstimmung wird das Wort nicht erteilt.
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§ 14
Gesetzesberatung

( 1 ) Gesetzentwürfe müssen in zwei Lesungen beraten werden. Bei Gesetzentwürfen zur Änderung der Grundordnung müssen die Lesungen an verschiedenen Tagen stattfinden.
( 2 ) In der zweiten Lesung wird, wenn die Landessynode nicht anders beschließt, über jede einzelne Bestimmung und die Abschnittsüberschriften der Reihenfolge nach, zuletzt über Einleitung und Überschrift, beraten und abgestimmt (Einzelabstimmung). Sodann wird über die Vorlage im Ganzen abgestimmt (Schlussabstimmung).
( 3 ) Gesetze gemäß Absatz 1 Satz 2 bedürfen in der Schlussabstimmung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und von mehr als der Hälfte der Synodalen.
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§ 15
Wahlen

( 1 ) Der Ältestenrat bereitet die Wahlen vor. Vorschläge aus der Mitte der Landessynode sind zulässig, wenn sie von mindestens zehn Synodalen unterstützt werden. Es soll die Möglichkeit der Auswahl gegeben werden. Satz 1 und 2 gelten, sofern das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt. Durch Handzeichen kann gewählt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und sich kein Widerspruch erhebt.
( 3 ) Gewählt ist, wem die Mehrheit der anwesenden Synodalen ihre Stimme gibt, sofern nicht die Grundordnung oder ein sonstiges Kirchengesetz etwas anderes bestimmt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der oder dem Präses gezogen wird.
( 4 ) Sind mehrere Personen zu wählen, kann die Landessynode vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, dass die Personen gemeinsam gewählt werden. Dabei entscheidet die Landessynode zugleich, ob die Wahl in einem Wahlgang stattfindet oder ob zwei Wahlgänge erfolgen, wobei im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der zu wählenden Personen bestimmt wird. In diesen Fällen sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben, bis zur Zahl der in diesem Wahlgang zu wählenden Personen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los; auf die Stichwahl ist Absatz 3 Satz 3 anzuwenden. Findet die Wahl in zwei Wahlgängen statt, sind im Fall der Stimmengleichheit im ersten Wahlgang abweichend von Satz 4 alle Personen mit gleicher Stimmenzahl gewählt, wenn damit nicht mehr als zwei Drittel der insgesamt zu Wählenden bestimmt werden; anderenfalls findet Satz 4 Anwendung.
( 5 ) Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
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§ 16
Fragestunde

( 1 ) Jedes Mitglied und jedes zu einer Tagung der Landessynode eingeladene stellvertretende Mitglied der Landessynode ist berechtigt, im Rahmen der Fragestunde Fragen an die Kirchenleitung zu richten.
( 2 ) Die Fragen müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung bei der oder dem Präses eingegangen sein. Die oder der Präses lässt die Fragen an die Synodalen verteilen.
( 3 ) Fragen aus offensichtlich dringendem Anlass kann das Präsidium zulassen, wenn sie spätestens zwei Tage vor Beginn der Fragestunde eingegangen sind.
( 4 ) Die Kirchenleitung beantwortet die Fragen durch eines ihrer Mitglieder oder andere Beauftragte.
( 5 ) Nach der Antwort ist der Fragestellerin oder dem Fragesteller Gelegenheit zu zwei Zusatzfragen zu geben. Danach sind zwei Zusatzfragen anderer Synodaler zugelassen. Eine Aussprache findet nicht statt.
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§ 17
Eingaben

Eingaben an die Landessynode überweist die oder der Präses dem zuständigen Ständigen Ausschuss der Landessynode zur Behandlung.
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§ 18
Niederschrift

( 1 ) Die Verhandlungen der Landessynode werden auf Tonträger aufgenommen. Die Mitglieder können die Tonträger abhören.
( 2 ) Über die Verhandlungen wird ein Beschlussprotokoll angefertigt, das die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Anträge, die Beschlüsse und die Wahlergebnisse enthalten muss. Das Beschlussprotokoll ist von der oder dem Präses und einer oder einem mit der Schriftführung Beauftragten zu unterzeichnen und an alle Synodalen zu versenden. Anträge auf Änderung müssen schriftlich bis zum Beginn der Tagung gestellt werden, vor der das Beschlussprotokoll versandt worden ist. Über sie entscheidet das Präsidium.
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§ 19
Bildung und Geschäftsordnung der Ausschüsse

( 1 ) Die Landessynode bildet aus der Mitte ihrer ordentlichen Mitglieder Ständige Ausschüsse und wählt gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Grundordnung deren Vorsitzende.
Folgende Ständigen Ausschüsse sind mindestens zu bilden:
  • Ständiger Haushaltsausschuss,
  • Ständiger Rechnungsprüfungsausschuss,
  • Ständiger Kollektenausschuss,
  • Ständiger Ausschuss Gemeinde und Diakonie,
  • Ständiger Ausschuss Theologie, Liturgie und Kirchenmusik,
  • Ständiger Ausschuss Kinder, Jugend und Bildung,
  • Ständiger Ordnungsausschuss,
  • Ständiger Ausschuss Ökumene, Mission, Dialog,
  • Ständiger Ausschuss Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung der Schöpfung,
  • Ständiger Ausschuss Öffentlichkeit und Kommunikation, Digitalisierung und Vernetzung.
Die Landessynode kann auch Tagungsausschüsse bilden. Einem Ausschuss müssen mindestens fünf Mitglieder angehören.
( 2 ) In jedem Ständigen Ausschuss können auf Vorschlag des Ausschusses und nach Bestätigung durch den Ältestenrat ständige Gäste ohne Stimmrecht mitwirken.
( 3 ) Die Ausschüsse werden von ihren Vorsitzenden eingeladen und geleitet. Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stellvertretende Vorsitzende und regeln die Protokollführung; die Tagungsausschüsse wählen außerdem ihre Vorsitzenden. Für jede Vorlage ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter zu bestellen.
( 4 ) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht in der Sitzung beanstandet, so kann der Mangel der Beschlussfähigkeit nur bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Sitzung des Ausschusses gerügt werden.
( 5 ) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Im Übrigen regeln die Ausschüsse ihre Geschäftsordnung selbst. Sie können aus ihrer Mitte Unterausschüsse bilden.
( 6 ) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich, doch haben die Mitglieder der Landessynode Zutritt. Die Ausschüsse können Sachverständige und Gäste zu ihren Verhandlungen einladen.
( 7 ) Der Schriftverkehr eines Ausschusses mit Stellen außerhalb der Landessynode ist über die Geschäftsstelle der Landessynode zu führen und bedarf des Einverständnisses der oder des Präses.
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§ 20
Aufgaben der Ständigen Ausschüsse

( 1 ) Die Ständigen Ausschüsse beraten Gegenstände, um deren Behandlung sie durch die Landessynode oder die Kirchenleitung gebeten werden. Darüber hinaus sind sie berechtigt, auch andere Gegenstände zu erörtern. Die Ausschüsse geben ihre Vorlagen an die Landessynode oder an die Kirchenleitung.
( 2 ) Die Ständigen Ausschüsse können die Kirchenleitung bitten, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu Beratungen bestimmter Gegenstände in eine Ausschusssitzung zu entsenden. Sie können die Kirchenleitung bitten, Vertreterinnen und Vertreter der Ausschüsse zu hören.
( 3 ) Das Konsistorium unterstützt die Ausschüsse bei ihrer Arbeit und unterrichtet sie über wichtige Planungen und Entwicklungen.
( 4 ) Über die Sitzungen der Ständigen Ausschüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse, die oder der Präses der Landessynode, die Kirchenleitung und das Konsistorium erhalten diese Niederschriften. Einwendungen gegen die Niederschrift können in der nächsten Sitzung von den Mitgliedern vorgebracht werden.
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§ 21
Gemeinsame Tagung von Ausschüssen

( 1 ) Die gemeinsame Tagung von Ausschüssen ist möglich und im Rahmen der Haushaltsaufstellung bei einer gemeinsamen Zuordnung zu einem Handlungsbereich erforderlich.
( 2 ) Die Ausschussvorsitzenden verständigen sich auf den gemeinsamen Sitzungstermin, die Tagesordnung und die Sitzungsleitung. Kommt eine Einigung zwischen den Ausschussvorsitzenden nicht zustande, so koordiniert die Geschäftsstelle der Landessynode den Sitzungstermin, legt der Ältestenrat die Tagesordnung fest und bestimmt durch Los die Sitzungsleitung; die Einladung zu der Sitzung erfolgt durch die Geschäftsstelle der Landessynode.
( 3 ) Bei gemeinsamen Sitzungen bedürfen die Beschlüsse der Mehrheit eines jeden Ausschusses.
( 4 ) Die Protokollführung soll durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Konsistoriums erfolgen.
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§ 22
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Geschäftsstelle der Landessynode erledigt die für ihre Vorbereitung und Durchführung der Tagungen erforderlichen Arbeiten und sorgt für die Zusammenstellung und Versendung der Tagungsniederschriften. Sie vermittelt den Geschäftsverkehr der oder des Präses und unterstützt die Arbeit der Ausschüsse.
( 2 ) Die Geschäftsstelle ist vom Konsistorium unabhängig. Sie untersteht der oder dem Präses.
( 3 ) Das Konsistorium sorgt für die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung. Die oder der Präses wählt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus; wird die Zuständigkeit des Konsistoriums berührt, ist das Einvernehmen mit dem Konsistorium erforderlich.
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§ 23
Kostenerstattung

Über die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten und Verdienstausfall trifft die Landessynode eine gesonderte Regelung.
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§ 24
Auslegung der Geschäftsordnung

( 1 ) Entstehen über die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall Zweifel, entscheidet das Präsidium.
( 2 ) Soll von der Geschäftsordnung im Einzelfall abgewichen werden, so ist eine solche Abweichung nur zulässig, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, auf die Abweichung hingewiesen worden ist und nicht mehr als zwanzig Synodale widersprechen.