.

Geltungszeitraum von: 01.05.2000

Geltungszeitraum bis: 13.07.2017

Dienstordnung der Beauftragten für evangelischen Religionsunterricht (BRO)

Vom 14. April 2000

(KABl.-EKiBB S. 70)

Aufgrund von § 10 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Regelung des evangelischen Religionsunterrichts vom 14. November 1998 (KABl.-EKiBB S. 120) hat die Kirchenleitung die folgende Ordnung beschlossen:
####

§ 1
Grundsatz

( 1 ) Das Wirken der Beauftragten für evangelischen Religionsunterricht ist geschwisterlicher Dienst in der Bindung an das Zeugnis der Heiligen Schrift und an die Bekenntnisse und Ordnungen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg. Es ist eingebunden in die Gesamtverantwortung der Landeskirche für den Religionsunterricht.
( 2 ) Die Verantwortung des Konsistoriums für die Förderung des Religionsunterrichts und die kirchliche Arbeit an den Schulen sowie die Einheitlichkeit des Dienstes bleibt unberührt. Gleiches gilt für die Verantwortung der Kirchenkreise.
( 3 ) Die Beauftragten für evangelischen Religionsunterricht (Beauftragte) leiten die Arbeitsstellen für evangelischen Religionsunterricht (Arbeitsstellen). Sie vertreten den Arbeitsbereich Religionsunterricht unbeschadet der Verantwortung der Kirchenkreise und des Konsistoriums für das Gebiet ihrer Arbeitsstelle gegenüber den Religionslehrerinnen und Religionslehrern, gegenüber regionalen staatlichen und kirchlichen Stellen sowie gegenüber Eltern und Öffentlichkeit. Sie achten darauf, dass der Religionsunterricht entsprechend den kirchlichen und staatlichen Vorschriften erteilt wird.
( 4 ) Die Beauftragten üben die Fachaufsicht über den evangelischen Religionsunterricht und die Dienstaufsicht über die Religionslehrerinnen und Religionslehrer in dem Gebiet ihrer Arbeitsstelle aus, sofern nicht durch Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist.
( 5 ) Die Beauftragten unterstehen ihrerseits der Dienst- und Fachaufsicht des Konsistoriums.
( 6 ) Die Beauftragten können eine oder mehrere Arbeitsgemeinschaften bilden.
#

§ 2
Stellvertretung

( 1 ) Für jede Beauftragte oder jeden Beauftragten wird eine Religionslehrerin oder ein Religionslehrer mit der Stellvertretung beauftragt.
( 2 ) Das Konsistorium spricht die Beauftragung auf Vorschlag der oder des jeweiligen Beauftragten aus. Vor der Beauftragung ist der Konvent der Religionslehrerinnen und Religionslehrer der Arbeitsstelle anzuhören. Die Beauftragung ist jederzeit widerruflich.
( 3 ) Den mit der Stellvertretung beauftragten Religionslehrerinnen und Religionslehrern kann unbeschadet der Verantwortung der Beauftragten für die Leitung der Arbeitsstelle die ständige Wahrnehmung einzelner Aufgaben übertragen werden.
#

§ 3
Fachaufsicht

( 1 ) Die Beauftragten sorgen für eine kontinuierliche fachliche Förderung und Beratung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer der Arbeitsstelle. Sie laden regelmäßig zu Konventen der Religionslehrerinnen und Religionslehrer ein und sind für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung dieser Konvente verantwortlich. Der Förderung und Beratung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer dienen auch Unterrichtsbesuche und Einzelberatungen sowie Fortbildungsmaßnahmen.
( 2 ) Die Beauftragten achten auf die ordnungsgemäße Durchführung des Unterrichts durch die Religionslehrerinnen und Religionslehrer. Sie führen mindestens alle fünf Jahre Unterrichtsbesuche bei jeder Religionslehrerin und jedem Religionslehrer durch. Diese Unterrichtsbesuche werden der Religionslehrerin oder dem Religionslehrer vorher angekündigt.
( 3 ) Die Beauftragten sind darüber hinaus zu Unterrichtsbesuchen verpflichtet
  1. während der Ausbildungszeit nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsordnungen,
  2. aus besonderen Gründen auch ohne vorherige Anmeldung
    1. wenn über eine Religionslehrerin oder einen Religionslehrer wegen Disziplinarschwierigkeiten oder Unpünktlichkeit Beschwerde geführt wird oder
    2. wenn ein Grund zur Annahme besteht, dass eine Religionslehrerin oder ein Religionslehrer ihren oder seinen Unterricht trotz Ermahnung unzureichend vorbereitet oder nicht ordnungsgemäß durchführt oder
    3. wenn Gründe für ein Vorgehen nach § 5 Abs. 2 vorliegen.
( 4 ) Nach dem Unterrichtsbesuch und dem Nachgespräch mit der Religionslehrerin oder dem Religionslehrer fertigt die oder der Beauftragte einen Bericht über den Besuch und gegebenenfalls dessen Anlass an, der der Religionslehrerin oder dem Religionslehrer zur Kenntnis gegeben und zu den Personalakten genommen wird.
( 5 ) Die Beauftragten können Religionslehrerinnen und Religionslehrer aus besonderen Gründen zu geeigneten Fortbildungsmaßnahmen entsenden.
#

§ 4
Erteilung von Religionsunterricht, Verwaltung, Prüfungen

( 1 ) Die Beauftragten erteilen in der Regel einige Stunden evangelischen Religionsunterricht.
( 2 ) Die Beauftragten sind für die ordnungsgemäße Verwaltung in ihrer jeweiligen Arbeitsstelle verantwortlich.
( 3 ) Die Beauftragten wirken bei Prüfungen gemäß den entsprechenden Ordnungen mit.
#

§ 5
Dienstaufsicht

( 1 ) Die Beauftragten unterstützen und beraten die Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die im Bereich ihrer Arbeitsstelle tätig sind, in ihrem Dienst. Sie sorgen dafür, dass jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter im evangelischen Religionsunterricht entsprechend ihrer oder seiner Eignung, dem jeweiligen Beschäftigungsumfang und den schulischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Situation und Neigung eingesetzt wird und seinen Dienst ordnungsgemäß versieht.
( 2 ) Die Beauftragten können einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter bei grober oder fortgesetzter Pflichtverletzung oder unmittelbarer Gefahr die weitere Ausübung des Dienstes vorläufig untersagen. Hierüber ist unverzüglich das Konsistorium zu informieren. Die Möglichkeit, weitere dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, bleibt unberührt.
( 3 ) Ist eine Religionslehrerin oder ein Religionslehrer verhindert, Unterricht zu erteilen, trifft die oder der jeweilige Beauftragte in Absprache mit der Schulleitung eine Regelung.
( 4 ) Die Beauftragten sind für die Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen, Sonderurlaub und weitere dienstliche Regelungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich. Sie können Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Rahmen der arbeitsrechtlichen Vorschriften mit weiteren Aufgaben im Bereich der Arbeitsstelle betrauen.
#

§ 6
Begründung, Veränderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

( 1 ) Die Beauftragten schlagen in der Regel Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung als Religionslehrerinnen und Religionslehrer vor. Auf der Grundlage des Vorschlags trifft das Konsistorium die Entscheidung über die Einstellung.
( 2 ) Mit den Kirchenkreisen ist bei einer Einstellung in einem zwischen den Beauftragten und den jeweiligen Kirchenkreisen abzusprechenden Verfahren das Benehmen herzustellen.
( 3 ) Die Entscheidung über die Veränderung von Beschäftigungsumfängen wird gesondert geregelt.
#

§ 7
Zusammenarbeit mit den Schulen und der Schulöffentlichkeit

( 1 ) Die Beauftragten suchen die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Schulleitungen. Sie besuchen dazu regelmäßig die Schulen und informieren sich über deren Entwicklung.
( 2 ) Die Beauftragten fördern die Elternarbeit in den Schulen und in den Regionen beziehungsweise Bereichen der staatlichen Schulämter und stehen den Eltern für Beratung und Auskünfte zur Erteilung von Religionsunterricht zur Verfügung.
( 3 ) Die Beauftragten suchen die vertrauensvolle Zusammenarbeit und den schulpolitischen Austausch mit den Schulrätinnen und Schulräten.
( 4 ) Die Beauftragten vertreten die Belange des Religionsunterrichts gegenüber dem Schulträger und den politisch Verantwortlichen im Bezirk beziehungsweise im Kreis oder der kreisfreien Stadt und bemühen sich in Zusammenarbeit mit dem Konsistorium und den Kirchenkreisen um Öffentlichkeitsarbeit.
#

§ 8
Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisen

( 1 ) Die Beauftragten fördern das Verständnis in den Kirchenkreisen für die Aufgaben des evangelischen Religionsunterrichts.
( 2 ) Unbeschadet der Anstellungsträgerschaft der Religionslehrerinnen und Religionslehrer haben die Kirchenkreise nach Artikel 46 Abs. 1 der Grundordnung1# und nach § 8 des Kirchengesetzes über die Regelung des evangelischen Religionsunterrichts eine besondere Verantwortung für den Religionsunterricht in ihren Bereichen.
( 3 ) Die Beauftragten informieren die Kreiskirchenräte regelmäßig über die Arbeit im evangelischen Religionsunterricht. Sie arbeiten bei der Vertretung des Arbeitsbereichs mit den Kirchenkreisen zusammen.
( 4 ) Die Beauftragten fördern die Zusammenarbeit in den Kirchenkreisen mit anderen kirchlichen Arbeitsbereichen, den Gemeinden und insbesondere mit dem gemeindepädagogischen Dienst. Sie berücksichtigen beim Einsatz von Ordinierten im Gemeindedienst im evangelischen Religionsunterricht, die gemäß den Regelungen der aufgrund von § 10des Pfarrdienstausführungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung im Religionsunterricht tätig sind, die Belange der jeweiligen Anstellungskörperschaft und versuchen, hiermit auch die gemeindliche Kinder- und Jugendarbeit zu fördern.
( 5 ) Die Konkretisierung der Zusammenarbeit der Beauftragten mit den Kirchenkreisen erfolgt durch die Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Regelung des evangelischen Religionsunterrichts.
#

§ 9
Zusammenarbeit mit dem Konsistorium

( 1 ) Die Beauftragten berichten dem Konsistorium über ihre Arbeit und geben alle Informationen über wesentliche Vorgänge und Entwicklungen weiter.
( 2 ) Das Konsistorium nimmt seine Verantwortung im Zusammenwirken mit den Beauftragten wahr. Es informiert die Beauftragten über alle wesentlichen Entwicklungen des Religionsunterrichts und berät sich mit ihnen bei wichtigen Entscheidungen. Dies vollzieht sich in der Zusammenarbeit des zuständigen Referats mit den jeweiligen Beauftragten, durch die Beratung in den Konventen und gegebenenfalls mit der Arbeitsgemeinschaft beziehungsweise den Arbeitsgemeinschaften sowie in der Einzelberatung.
( 3 ) Die Beauftragten nehmen an Konventen teil, die regelmäßig vom Konsistorium einberufen werden.
#

§ 10
Schlussvorschrift

Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstordnung für Kreiskatecheten vom 7. Juni 1983 (KABl.-EKiBB S. 48) außer Kraft.

#
1 ↑ Grundordnung der EKiBB