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Geltungszeitraum von: 01.07.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte
für evangelische Friedhöfe in Berlin

Vom 19. Juni 2020

(KABl. S. 151)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Tarif der Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin

( 1 ) Für die evangelischen Friedhöfe in Berlin gelten folgende Leistungsentgelte:
Netto
Euro
+ 16 % MwSt. Euro
= Brutto
Euro
1.
Wässern der Grabstätten und der Anpflanzungen nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September
1.1
Wahlgrabstätten
1.1.1
Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
111,76 €
17,88 €
129,64 €
1.1.2
Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen
190,76 €
30,52 €
221,28 €
1.1.3
Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen
266,39 €
42,62 €
309,01 €
1.1.4
Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen, je weiterer Grabstelle
68,07 €
10,89 €
78,96 €
1.2
Reihengrabstätten
95,80 €
15,33 €
111,13 €
1.3
Kindergrabstätten
1.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres
60,50 €
9,68 €
70,18 €
1.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
84,87 €
13,58 €
98,45 €
1.4
Urnengrabstätten
1.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
56,30 €
9,01 €
65,31 €
1.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
72,27 €
11,56 €
83,83 €
1.5
Wässern der Heckenpflanzen, je lfd. Meter
22,69 €
3,63 €
26,32 €
1.6
Für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten werden 75 %, für andere, jeweils ganze Monate umfassende Zeiträume werden je Monat 30 % der Sätze nach den Nummern 1.1 bis 1.5, höchstens jedoch die sich nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ergebenden Sätze erhoben.
2.
Sauberhalten der Grabstätten nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September
2.1
Wahlgrabstätten, je Stelle
68,07 €
10,89 €
78,96 €
2.2
Reihengrabstätten
62,18 €
9,95 €
72,13 €
2.3
Kindergrabstätten
2.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres
46,22 €
7,40 €
53,62 €
2.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
57,14 €
9,14 €
66,28 €
2.4
Urnengrabstätten
2.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
42,86 €
6,86 €
49,72 €
2.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
48,74 €
7,80 €
56,54 €
3.
Für sonstige bestellte Leistungen (z. B. zusätzlichen Blumenschmuck, einmalige Unkrautbeseitigung auf Grabstätten, einmalige Säuberung, Bepflanzung der Grabstätten, Eindecken und Ausschmücken der Gräber), die weder im Gebührentarif noch in vorstehendem Tarif aufgeführt sind, richten sich die Entgelte nach dem Angebot der Friedhofsverwaltung oder, wenn ein solches nicht vorliegt, nach den der Friedhofsverwaltung entstandenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen.
( 2 ) Die Leistungsentgelte nach Absatz 1 gelten für alle nach dem 30. Juni 2020 erteilten Aufträge auf Erbringung einer entgeltpflichtigen Leistung.
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§ 2
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin vom 22. November 2019 (KABl. S. 245) außer Kraft.