.

Geltungszeitraum von: 01.01.2019

Geltungszeitraum bis: 23.06.2020

Satzung des Verbandes Evangelischer Kindertageseinrichtungen Süd (Kitaverband VEKS)

[Vom 27./29. Januar 2018]

(KABl. S. 129)

#
Die Liebe Gottes gehört allen Menschen gleich welcher Herkunft. Deshalb wendet sich unser pädagogisches Angebot an alle Kinder und Familien. Evangelische Erziehung geschieht durch das leitende Beispiel, etwa im ehrlichen Umgang miteinander, im Mitfühlen mit Schwächeren und im Eintreten für sie. Dazu gehören auch die respektvolle Auseinandersetzung mit anders denkenden und glaubenden Menschen sowie die Bewahrung der Schöpfung. Ziel unserer so orientierten Erziehung ist die selbstbewusste Freude am Leben, gerade auch in der Gemeinschaft mit anderen Menschen.
In unseren unterschiedlichen Einrichtungen bieten wir professionelle Tagesbetreuung von Kindern an. Wir begleiten Kinder in ihrem Aufwachsen und eröffnen ihnen eigene Lebens- und Lernräume. Die Kirchengemeinden übernehmen Mitverantwortung für die Evangelischen Kitas in ihrem Gemeindegebiet. Gleichzeitig können wir das gemeindliche Leben mitgestalten, denn Kinder und ihre Familien sind wichtiger Teil einer lebendigen Gemeinde.
10 Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen sind einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Evangelischen Kindertagesstätten notwendig, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. 11 Das dient auch der Stärkung des evangelischen Profils und ist bestimmend für die Arbeit.
###

§ 1
Gründung

( 1 ) Die Evangelischen Kirchenkreise Neukölln und Zossen-Fläming bilden zum 1. Januar 2019 einen Kirchenkreisverband als Träger der Evangelischer Kindertageseinrichtungen. Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Verband Evangelischer Kindertageseinrichtungen Süd“ (VEKS).
( 2 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Berlin.
#

§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck des Verbandes ist die Rechtsträgerschaft und der Betrieb Evangelischer Kindertageseinrichtungen in den zugehörigen Kirchenkreisen.
( 2 ) Zum Zeitpunkt seiner Gründung übernimmt der Verband folgende Einrichtungen, die bisher vom Evangelischen Kirchenkreis Neukölln betrieben werden:
1
Ev. Kindertagestätte Arche Noah
15711
Königs Wusterhausen
Hauptstraße 8
2
Ev. Kindertagestätte Brüdergemeine
12043
Berlin
Donaustraße 66
3
Ev. Kindertagestätte Coretta King
12351
Berlin
Bohm-Schuch-Weg 9
4
Ev. Kindertagestätte Debora
12057
Berlin
Aronsstraße 134
5
Ev. Kindertagestätte Dorf Britz
12347
Berlin
Britzer Damm 139
6
Ev. Kindertagestätte Dreieinigkeit
12351
Berlin
Lipschitzallee 23
7
Ev. Kindertagestätte Genezareth
12049
Berlin
Allerstraße 33
8
Ev. Kindertagestätte Apfelsinenkiste
12353
Berlin
Joachim-Gottschalk-Weg 41
9
Ev. Kindertagestätte Hephatha
12359
Berlin
Fritz-Reuter-Allee 136
10
Ev. Kita. Joh.-Chr. Blumhardt
12349
Berlin
Buckower Damm 59-61
11
Ev. Kindertagestätte Jona's Wal
15732
Eichwalde
Stubenrauchstraße 19
12
Ev. Kindertagestätte Kirchenwichtel
12359
Berlin
Fritz-Reuter-Allee 130-136
13
Ev. Kindertagestätte Magdalenen
12055
Berlin
Karl-Marx-Str.197
14
Ev. Kindertagestätte Martin- Luther
12045
Berlin
Fuldastraße 48
15
Ev. Kindertagestätte Kleine Kita Mittendrin
12045
Berlin
Fuldastraße 50
16
Ev. Kita Martin-Luther-King
12351
Berlin
Martin-Luther-King-Weg 7
17
Ev. Kindertagestätte Momo
12355
Berlin
Neudecker Weg 33
18
Ev. Kindertagestätte Neu Buckow
12349
Berlin
Marienfelder Chaussee 66-72
19
Ev. Kindertagestätte Neu-Buckow
12349
Berlin
Quarzweg 116
20
Ev. Kindertagestätte Nikodemus
12047
Berlin
Nansenstr.27
21
Ev. Kita Philipp-Melanchton
12051
Berlin
Bruno-Bauer-Str.14
22
Ev. Kindertagestätte Regenbogen
12353
Berlin
Ulrich-von-Hassell-Weg 4
23
Ev. Kindertagestätte Rudow
12355
Berlin
Prierosser Straße 70-72
24
Ev. Kindertagestätte Schmöckwitz
12527
Berlin
Alt-Schmöckwitz 1
25
Ev. Kindertagestätte Senfkorn
15738
Zeuthen- Miersdorf
Dorfstraße 21a
26
Ev. Kindertagestätte Tabea
12057
Berlin
Sonnenallee 311-315
( 3 ) Einrichtungen, die bisher von Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Zossen-Fläming betrieben werden, können auf Antrag der Kirchengemeinde nach Maßgabe einer Vereinbarung in die Trägerschaft des Verbandes aufgenommen werden.
( 4 ) Der Verband kann die Trägerschaft weiterer Kindertageseinrichtungen übernehmen, sofern diese nach der Übernahme gemäß den Leitsätzen der Präambel als Evangelische Kindertageseinrichtungen betrieben werden.
( 5 ) Der Verband kann Managementaufgaben für andere Kirchenkreise, Gemeinden und Einrichtungen in Bezug auf die Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen im Rahmen des Satzungszwecks übernehmen.
#

§ 3
Ziele

Ziel des Verbandes ist es die qualitativ verlässliche und anerkannte Arbeit unter dem Motto Bindung, Bildung, Geborgenheit, zu sichern und weiterzuentwickeln. Geleitet durch den Vorsatz, das gemeindliche Engagement für Kinder und ihre Familien als Element kirchlichen Handelns vor Ort wahrnehmbar zu machen, erfüllt der Verband die notwendigen Leitungs-, Steuerungs- und Geschäftsführungsaufgaben für den evangelischen profilierten Betrieb und sichert durch sein Handeln die organisatorische, pädagogische und religionspädagogische Qualität der Kindertageseinrichtungen.
#

§ 4
Organe

Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Mitglieder von Organen des Verbandes müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sein.
#

§ 5
Aufsichtsrat

( 1 ) Die Kirchenkreise entsenden in den Aufsichtsrat nach fachlichen und strukturellen Überlegungen jeweils drei Mitglieder, die vom jeweiligen Kreiskirchenrat benannt werden.
( 2 ) Für jedes Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kreiskirchenrat zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen des Aufsichtsrates eingeladen. Sie besitzen kein Stimmrecht, sofern das zu vertretende Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
( 3 ) Der Aufsichtsrat wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung des Kreiskirchenrates neu gebildet. Er wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 4 ) Kindertagesstätten-Leitungen und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen, wenn der Aufsichtsrat dieses beschließt.
( 5 ) Der Aufsichtsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen in der Regel und ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Schriftliche Abstimmungen sind möglich, wenn kein Mitglied widerspricht. Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnisnahme vorgelegt. Im Übrigen gilt Artikel 23 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 bis 7 sowie 9 und 10 der Grundordnung entsprechend.
( 6 ) Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt sechs Jahre. Erneute Entsendung ist möglich. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, entsendet der jeweilige Kirchenkreis für die verbliebene Amtszeit ein neues Mitglied.
( 7 ) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören:
  • die Beschlussfassung über die Grundlinien der Arbeit des Verbandes,
  • Aufsicht über den Vorstand,
  • die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Einstellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Geschäftsstelle, sofern der Aufsichtsrat diese Entscheidung nicht dem Vorstand übertragen hat,
  • die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstands,
  • die Beschlussfassung des Wirtschaftsplans,
  • die Entscheidung über den Neubau und die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen,
  • die Entscheidung über die Eröffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen,
  • die Entscheidung über Baumaßnahmen mit einem Volumen von mehr als 100.000 €,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,
  • die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen von über 200.000 €.
#

§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchsten drei Personen. Seine Mitglieder werden vom Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes können auf der Grundlage eines Vertrages entgeltlich beschäftigt werden. Die Berufung jedes Mitgliedes kann befristet werden. Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates, im Fall der befristeten Berufung des Vorstandsmitglieds der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrats. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Artikel 24 der Grundordnung gilt entsprechend.
( 3 ) Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat für seine Arbeit verantwortlich. Er berichtet ihm regelmäßig und unverzüglich über wichtige Angelegenheiten des Verbandes.
( 4 ) Besteht der Vorstand aus zwei oder drei Personen, bestimmt der Aufsichtsrat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stimme in Abstimmungen bei Stimmgleichheit den Ausschlag gibt. In diesem Fall gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf.
#

§ 7
Vertreterversammlung

( 1 ) Aufsichtsrat und Vorstand werden beraten durch die Vertreterversammlung, die die angemessene Einbindung und Beteiligung der Kirchengemeinden sicherstellt. Sie soll die Transparenz und den Austausch der vielfältigen Perspektiven fördern.
( 2 ) Jeder Kurator einer Kindertagesstätte, der vom jeweiligen Gemeindekirchenrat berufen und vom Kreiskirchenrat bestätigt wurde, die Mitglied im Verband ist, ist Mitglied der Vertreterversammlung. Für jedes Mitglied ist ein vertretendes Mitglied zu benennen.
( 3 ) Die Vertreterversammlung wird mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes eingeladen.
#

§ 8
Finanzierung

Der Verband finanziert sich insbesondere durch Entgelte und Zuschüsse der Länder, durch Leistungen der Kirchengemeinden, durch Kostenbeiträge der Eltern sowie durch Fördermittel und durch Zuweisungen der beteiligten Kirchenkreise.
#

§ 9
Verwaltung des Verbandes

Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Evangelischen Kirchenkreisverband Süd bzw. dessen nachfolgender Körperschaft wahrgenommen.
#

§ 10
Veränderungen

Veränderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kreiskirchenräte und der Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
#

§ 11
Aufhebung des Verbandes

( 1 ) Die Aufhebung des Verbandes erfolgt durch Beschluss des Konsistoriums. Vor einer Aufhebung sollen alle vom Verband betriebenen Kindertageseinrichtungen in eine neue Trägerschaft überführt worden sein.
( 2 ) Hinsichtlich des Vermögens des Verbandes findet eine Liquidation statt, wobei Vermögensbestände ausschließlich für Zwecke der vom Verband bis zu seiner Aufhebung betriebenen Kindertageseinrichtungen zu übertragen sind.
#

§ 12
Veröffentlichung

Diese Satzung und ihre Änderungen werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Zustimmung der beteiligten Kreiskirchenräte und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium1# mit Inkrafttreten der Errichtungsurkunde in Kraft.

#
1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 5. Juni 2018 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.