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Geltungszeitraum von: 01.05.2006

Geltungszeitraum bis: 30.09.2019

Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Stellen

Vom 28. April 2006

(KABl. S. 78)

Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Stellen beschlossen:
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I.
Grundsätzliches

Die Richtlinie gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf C-Stellen, unabhängig vom jeweiligen Dienstumfang.
Die angegebenen Prozentsätze geben die jeweilige Ober- und Untergrenze zur Bewertung der einzelnen Dienste an. Die konkrete Festlegung der Dienste geschieht aufgrund dieser Richtlinie durch den Anstellungsträger und gemäß § 13 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz unter Mitwirkung der Kreiskantorin oder des Kreiskantors.
Die empfohlenen Prozentsätze umfassen die jeweiligen Dienste mit ihrer gesamten Vor- oder Nacharbeit sowie ihrer tatsächlichen Dauer und Häufigkeit. Das Singen der Chorgruppen in Gottesdiensten und kirchenmusikalischen Veranstaltungen ist im Rahmen einer normalen C-Stelle in diesen Werten mit enthalten (sechs bis acht Gottesdienste und ein bis zwei kirchenmusikalische Veranstaltungen pro Jahr).
In besonders begründeten Fällen kann von den angegebenen Prozentsätzen nach oben oder nach unten abgewichen werden. Dabei sollen abweichende Regelungen aufgrund persönlicher oder örtlicher Gegebenheiten mit den Organen der kirchenmusikalischen Fachaufsicht (Kreiskantorin oder Kreiskantor, Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor) einvernehmlich geklärt werden. Beispielsweise kann Chorarbeit, die nach Umfang, Aufwand und Qualität erheblich über dem Durchschnitt einer C-Stelle liegt, einvernehmlich nach den Arbeitszeitrichtlinien für A- und B-Kirchenmusiker mit bis zu 20 % bewertet werden.
Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker ist nicht verpflichtet, die Vorbereitung seiner Dienste in der Gemeinde vorzunehmen.
10 Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker auf einer C-Stelle soll, falls es sein Hauptberuf erlaubt, an den Dienstbesprechungen der Gemeinde und den Konventen im Kirchenkreis und der Landeskirche teilnehmen.
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II.
Bewertung der einzelnen Dienste

Zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs wird folgende Bewertung empfohlen:
Beschäftigungsumfang (von 100 % DU)
1.
Organistendienst bei Gottesdiensten, Kasualien und Orgelkonzerten
a)
Gottesdienste
ab 12 %
(Richtwert für einen Gottesdienst pro Woche: mindestens 12 % einschließlich Vorbereitungszeit; Amtshandlungen 6 % bei durchschnittlich einer Amtshandlung pro Woche; bei weniger oder unregelmäßigen Amtshandlungen kann Einzelvergütung vereinbart werden)
b)
Orgelkonzerte oder Orgelmusiken in der eigenen Gemeinde
bis 3 % für ein Konzert, maximal 6 %
bis zu 6 %
c)
Unterrichtstätigkeit
ab 3 %
Falls die Erteilung von Unterricht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist
(je wöchentliche Unterrichtseinheit à 60 Minuten).
Ebenso anderer Instrumentalunterricht einzeln oder in Kleingruppen.
2.
Kantorendienst
a)
Regelmäßige kirchenmusikalische Gruppen Kantorei, Gospelchor, Jugendchor, Kinderchor, Seniorenchor, Kammerchor, Instrumentalgruppe
8–12 %
je Gruppe
(je eigenständiger Gruppe 12 % bei einer wöchentlichen Probe von ca. 120 Minuten; bei geringerer Probezeit entsprechend weniger)
b)
Regelmäßiges Singen mit Gemeindegruppen (bei wöchentlichen Veranstaltungen von 60 Minuten Dauer)
5 %
3.
Organisation
a)
Dienstbesprechungen, Konvente bis zu 4 %, falls sie wahrgenommen werden können
4 %
b)
Organisation von Konzerten (wenn Konzerte vereinbart werden)
1–2 %
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III.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.