.

Geltungszeitraum von: 01.06.2001

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Richtlinien für den Lektorendienst in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

Vom 6. April 2001

(KABl.-EKiBB S. 75)

#

Vorspruch

Der Lektorendienst ist, wie alle Dienste in der Gemeinde, biblisch in der Fülle der durch den Geist der Gemeinde geschenkten Gaben begründet (1. Kor 12).
Er erweitert den Kreis derer, die ordnungsgemäß zur Leitung des Gottesdienstes berufen werden, und ist so eine besondere Ausprägung der Aufgabe, in der die ganze Gemeinde steht, die in Jesus Christus geschehene Versöhnung zu bezeugen (2. Kor 5, 16–21) und Rechenschaft von der Hoffnung zu geben, die in uns ist (1. Petr 3,15).
Der Lektorendienst ist ehrenamtlicher Dienst. Darin wird deutlich, dass die Leitung des Gottesdienstes in unserer Kirche eine Aufgabe ist, die über den Kreis der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinaus im Sinne des Priestertums aller Gläubigen die verantwortliche Mitarbeit geeigneter Gemeindeglieder erfordert. So stehen die Lektorinnen und Lektoren neben den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst in dem Auftrag eines jeden Gemeindegliedes, von seinem Glauben Rechenschaft zu geben (Artikel 12 Grundordnung1#).
#

I.
Gegenstand dieser Richtlinien

Mit dem Begriff „Lektorendienst“ wird in unserer Kirche sowohl die Beteiligung von geeigneten Gemeindegliedern an Teilen der von Pfarrerinnen und Pfarrern geleiteten Gottesdienste bezeichnet als auch die Leitung von Gottesdiensten durch geeignete Gemeindeglieder.Diese Richtlinien beziehen sich in Ausführung von Artikel 35 Abs. 1 Grundordnung2# auf die Leitung von Gottesdiensten durch Lektorinnen und Lektoren, die dafür in besonderer Weise vorbereitet und ausgebildet werden. Die Mitwirkung an den von Pfarrerinnen und Pfarrern geleiteten Gottesdiensten durch Übernahme von Lesungen, Abkündigung und Gebeten kann den dafür geeigneten Gemeindegliedern dazu helfen, in die Aufgaben des Lektorendienstes im Sinne dieser Richtlinien hineinzuwachsen.
#

II.
Voraussetzung

  1. Lektorin oder Lektor kann sein, wer nach der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zum Ältestenamt befähigt ist (Artikel 30 Abs. 2 Grundordnung3#).
  2. Der Gemeindekirchenrat hat den Auftrag, Ausschau nach Gemeindegliedern zu halten, die für den Lektorendienst geeignet erscheinen, und sie anzuregen, sich auf diesen Dienst vorbereiten und für ihn ausbilden zu lassen. Die Lektorinnen und Lektoren können aus allen Gruppen der Gemeinde kommen. Wichtig ist, dass in den Lektorendienst auch Erfahrungen aus dem Berufsleben eingebracht werden. Schon bei Jugendlichen sollte der Gemeindekirchenrat auf entsprechende Gaben achten, sie fördern und Freude zu diesem Dienst wecken.
#

III.
Die Aufgaben der Lektorin und des Lektors

  1. Die Lektorin oder der Lektor leitet Gottesdienste nach der in der Gemeinde gültigen Gottesdienstordnung. Für die Predigt werden geeignete Predigtvorlagen verwendet. Dabei können Änderungen an den Vorlagen vorgenommen werden, um sie im Zuspruch und Anspruch der konkreten Gemeinde verständlich zu machen.
  2. Zur Gestaltung des Gottesdienstes gehört auch die sorgfältige Vorbereitung der Gebete, die Dank, Bitte, Fürbitte und weitere Anliegen vor Gott bringen. Die Gebete sollen passend zu dem jeweiligen Gottesdienst gewählt werden. An vorformulierten Gebeten können die Lektorinnen und Lektoren Konkretisierungen, Ergänzungen und Änderungen vornehmen.
  3. Bei der Austeilung des Heiligen Abendmahls soll die Lektorin oder der Lektor helfend beteiligt werden. Darauf aufbauend kann die Superintendentin oder der Superintendent in Absprache mit dem jeweiligen Gemeindekirchenrat die Lektorin oder den Lektor in Ausnahmefällen mit der Leitung der Feier des Heiligen Abendmahles beauftragen. In diesem Fall sollen die Superintendentin oder der Superintendent oder von ihnen beauftragte Ordinierte die Lektorinnen und Lektoren auf diese Tätigkeit vorbereiten.
  4. Die Lektorin oder der Lektor kann im Einzelfall auch mit anderen Aufgaben im Verkündigungsdienst der Gemeinde beauftragt werden. Voraussetzung dafür ist eine besondere Anleitung oder Fortbildung.
#

IV.
Ausbildung und Einführung der Lektorin und des Lektors

  1. Die Vorbereitung und Ausbildung der Lektorinnen und Lektoren erfolgt in der Verantwortung des Kreiskirchenrates.
  2. Für den Lektorendienst ist eine gründliche Ausbildung durch Theologinnen und Theologen, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie durch andere Fachleute notwendig. Das Evangelische Bildungswerk unterstützt und ergänzt die von dem Kirchenkreis getragenen Lektorenausbildungen.
  3. Nach abgeschlossener Ausbildung werden die Lektorinnen und Lektoren an einem Ort ihrer Tätigkeit in einem Gottesdienst unter Fürbitte und Handauflegen durch die Superintendentin oder den Superintendenten oder die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten in ihren Dienst eingeführt. Über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und die Einführung erhalten sie eine Urkunde, die der Kreiskirchenrat ausstellt (siehe Anlage).
  4. Die Verantwortung und der zeitliche Umfang für den Lektorendienst wird zwischen Kreiskirchenrat oder Gemeindekirchenrat und der Lektorin oder dem Lektor vereinbart.
#

V.
Berufung sowie Ausübung und Beendigung des Dienstes

  1. Für den Lektorendienst ist der Kreiskirchenrat gemäß Artikel 35 Abs. 1 Grundordnung4# im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat verantwortlich. Die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent begleitet die Lektorenarbeit im Sprengel.
  2. Der Kreiskirchenrat beauftragt im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat die Lektorin oder den Lektor für die Dauer von sechs Jahren. Verlängerungen sind möglich. Der Auftrag kann nach Anhörung der Lektorin oder des Lektors vom Kreiskirchenrat aufgehoben werden. Auch die Lektorin oder der Lektor kann den Auftrag vorzeitig zurückgeben.
  3. Die Lektorinnen und Lektoren und die Verantwortlichen in der Gemeinde halten engen Kontakt miteinander. Die Lektorinnen und Lektoren eines oder mehrerer Kirchenkreise bilden einen Konvent.Der Kreiskirchenrat bestellt für die Lektorenarbeit des Kirchenkreises einen oder mehrere Mentorinnen oder Mentoren, denen die weitere Förderung und Fortbildung in Lektorenrüsten und -konventen obliegt.
  4. Der Lektorendienst begründet kein Beschäftigungsverhältnis.Während der Ausübung des Dienstes stehen Lektorinnen und Lektoren unter dem besonderen Schutz der Kirche.Lektorinnen und Lektoren haben Anspruch auf Erstattung der ihnen in Ausübung ihres Dienstes notwendig entstehenden Sach- und Fahrkosten.
    Sie erhalten auf Verlangen einen Tätigkeitsnachweis über ihre ehrenamtliche Tätigkeit. Sie sind einbezogen in den Versicherungsschutz (Unfall, Haftpflicht) der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Übrigen wird auf die „Leitlinien für den Dienst, die Begleitung und die Fortbildung von Ehrenamtlichen“ verwiesen.
  5. Die Kirchenkreise halten für die Erstattung der Sachkosten für Begleitung und Weiterbildung sowie für die Anschaffung benötigter Arbeitsmittel finanzielle Mittel bereit.
  6. Lektorinnen und Lektoren sollen am Ende ihres Dienstes in einem Gottesdienst verabschiedet werden.
#

VI.
Inkrafttreten

Die Richtlinien für den Lektorendienst in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg treten am 1. Juni 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für den Lektorendienst in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. September 1969 in der Fassung vom 3. Mai 1985 und die Vorläufige Ordnung des Lektorendienstes vom 29. Mai 1957 (KABl.-EKiBB S. 24 und S. 41) außer Kraft.
#

Anlage

Urkunde

Frau/Herr
aus
hat an der Ausbildung zum Lektorendienst mit Erfolg teilgenommen. Wir erteilen ihr/ihm einen Auftrag zur Leitung von Lesegottesdiensten und zur Übernahme anderer Verkündigungsaufgaben. Für ihren/seinen Dienst verweisen wir auf die Richtlinien für den Lektorendienst in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg. Gemäß Artikel 6 der Grundordnung ist sie/er zur seelsorgerlichen Verschwiegenheit und zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet.
Sie/er wurde am in ihren/seinen Dienst eingeführt.
Wir danken ihr/ihm dafür, dass sie/er sich für diesen Dienst zur Verfügung stellt, und wünschen ihr/ihm für den Dienst Gottes Segen.
Der Kreiskirchenrat des Kirchenkreises

#
1 ↑ Grundordnung der EKiBB.
#
2 ↑ Grundordnung der EKiBB.
#
3 ↑ Grundordnung der EKiBB.
#
4 ↑ Grundordnung der EKiBB.