.Kirchengesetz über den Posaunendienst 
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.12.2016
Kirchengesetz über den Posaunendienst 
in der Evangelischen Kirche 
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Vom 3. November 2005
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
			(
			1
			)
		 1 Der Posaunendienst in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist als Teil der Kirchenmusik ein Dienst der Verkündigung.  2 Mit den ihm gegebenen Möglichkeiten will er zum Lob Gottes rufen und die in Christus geschehene Versöhnung Gottes mit der Welt bezeugen.
			(
			2
			)
		Als Zusammenschluss von Posaunenchören im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist er ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
			(
			3
			)
		Er arbeitet im Evangelischen Posaunendienst in Deutschland e.V. mit.
#§ 2
			(
			1
			)
		Die organisatorischen Aufgaben im Posaunendienst werden von
- den Chorleiterversammlungen,
 - dem Konvent der Kreisposaunenwartinnen und Kreisposaunenwarte und
 - dem Posaunenrat
 
 wahrgenommen.
			(
			2
			)
		 1 Für den Posaunendienst wird eine Landesposaunenpfarrerin oder ein Landesposaunenpfarrer oder, falls eine Pfarrerin oder ein Pfarrer dafür nicht zur Verfügung steht, eine Landesobfrau oder ein Landesobmann bestellt.  2 Die Bestellung erfolgt im Nebenamt.
			(
			3
			)
		Für die fachliche Anleitung der Posaunenchöre werden Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte im Rahmen des landeskirchlichen Stellenplans berufen.
			(
			4
			)
		 1 Das Nähere über die Mitgliedschaft im Posaunendienst, seine Aufgaben, seine Organisation und seine Ämter sowie über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.  2 Vor Änderungen dieser Rechtsverordnung wird das Benehmen mit dem Posaunenrat hergestellt.
#§ 3
			(
			1
			)
		Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
			(
			2
			)
		Gleichzeitig treten außer Kraft
- die Verordnung mit Gesetzeskraft über die Posaunenarbeit in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 1999 (KABl.-EKiBB 2000 S. 2),
 - die Rechtsverordnung über die Posaunenarbeit in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 1999 (KABl.-EKiBB 2000 S. 2) und
 - die Ordnung der Posaunenmission der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 19. Dezember 1994 (ABl.-EKsOL 1/1995 S. 9).