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Satzung der Evangelischen Schulstiftung in der EKBO

Vom 22. Juni 2026

(KABl. Nr. 106 S. 195)

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Präambel

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat auf der Grundlage des Kirchengesetzes vom 17. November 2001 beschlossen, eine Stiftung insbesondere zur Förderung von Erziehung und Bildung in Evangelischen Schulen zu errichten. Bei den Schulen, die in der Trägerschaft der Stiftung stehen werden, handelt es sich um Schulen in freier Trägerschaft/Privatschulen nach Landesrecht. Die Evangelische Schulstiftung in der EKBO ist Ausdruck des Willens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), ihren Bildungsauftrag an der heranwachsenden Generation wahrzunehmen. Die Schulen in Trägerschaft der Stiftung werden in Erfüllung des Auftrags der Kirche nach den Grundsätzen evangelischen Glaubens und evangelischer Erziehung geführt. Die Evangelischen Schulen leisten in der Aufnahme der Überlieferung, in der Gestaltung gegenwärtiger Wirklichkeit und in der Erarbeitung verantworteter Zukunftsentwürfe ihren Beitrag zur Erziehung und Bildung vom Evangelium her. Das Leben in der Schulgemeinschaft einer Evangelischen Schule soll dazu beitragen, dass Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und Eltern zu einem am christlichen Glauben orientierten Lebensverständnis finden, das zur Annahme der eigenen Person, zur Offenheit im Umgang mit anderen Menschen und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft führt. Aufgabe der Ausbildung an den Schulen der Evangelischen Schulstiftung ist es, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken, Fühlen und Handeln zu fördern, ein Verhalten aus sozialer Verantwortung mit ihnen einzuüben und sie zu einem erfolgreichen Schulabschluss zu führen.
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1. Teil
Grundsätze und Organisation der Stiftung

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) 1Die Stiftung trägt den Namen „Evangelische Schulstiftung in der EKBO“ und ist ein Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2Sie ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Potsdam.
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§ 2
Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, von Religion und Glauben sowie von Wissenschaft und Forschung.
(3) 1Der Stiftungszweck der Bildung und Erziehung wird verwirklicht insbesondere durch die Übernahme der Schulträgerschaft sowie den Betrieb der im Vertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit der Evangelischen Schulstiftung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 1. Januar 2004 genannten Evangelischen Schulen. 2Weiterhin wird dieser Stiftungszweck durch die Förderung von Neugründungen weiterer Evangelischer Schulen verwirklicht. 3Die Stiftung ist ferner berechtigt, die Schulträgerschaft für weitere, noch zu gründende oder bereits bestehende Schulen zu übernehmen. 4Die Förderung von Bildung und Erziehung soll schließlich dadurch verwirklicht werden, dass Projekte unterstützt werden, die die Errichtung weiterer Evangelischer Schulen auch durch andere Körperschaften oder Vermögensmassen zum Gegenstand haben. 5Zudem soll die Zusammenarbeit mit Trägern anderer bereits bestehender Evangelischer Schulen zur Förderung eines einheitlichen Erscheinungsbildes des evangelischen Schulwesens in der Öffentlichkeit sowie die Abstimmung der Lehrinhalte im Rahmen des evangelischen Schulauftrages gefördert werden.
(4) Die Satzung gilt für alle Schulen in der Trägerschaft der Evangelischen Schulstiftung in der EKBO.
(5) Die Förderung von Religion und Glauben wird im Rahmen des Schulbetriebs insbesondere durch Religionsunterricht als Pflichtfach sowie durch Schulandachten und Gottesdienste erreicht.
(6) 1Die Förderung von Wissenschaft und Forschung soll im Rahmen der dafür vorgesehenen Stiftungsmittel insbesondere durch die Vergabe von Stipendien an Forscherinnen und Forscher auf allen Gebieten der Geistes- und Naturwissenschaften erreicht werden. 2Die geförderten Stipendiatinnen und Stipendiaten sollen durch die Stipendien in die Lage versetzt werden, Forschungen im Interesse der Allgemeinheit zu betreiben, wobei nur derartige Projekte gefördert werden, bei denen die Forschungsergebnisse veröffentlicht und dadurch der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden (insbesondere durch Förderung von Promotionen, Unterstützung im Rahmen von „Jugend forscht“).
(7) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3
Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung aus einem Anspruch auf Übertragung von Barmitteln im Gesamtwert von € 1.840.651,00.
(2) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. 3Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Stiftungsvermögen zuführen. 4Für Zuwendungen an die Evangelische Schulstiftung dürfen Treuhandstiftungen als Teil des Stiftungsvermögens errichtet werden.
(3) 1Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 5 % des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten drei Geschäftsjahre sichergestellt sein. 2Der Beschluss ist dem Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz anzuzeigen.
(4) 1Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur deren Erträge sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.
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§ 4
Organe

(1) Organe der Stiftung sind
  1. der Vorstand,
  2. das Kuratorium.
(2) Ein Mitglied kann nicht beiden Organen der Stiftung gleichzeitig angehören.
(3) Bei der Übernahme ihres Amtes geben die Mitglieder der Organe schriftlich die Versicherung ab, die kirchliche Aufgabe der Stiftung und ihrer Einrichtungen als Werk christlichen Glaubens zu wahren und zu fördern.
(4) 1Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht eine Berichtspflicht gegenüber dem entsendenden bzw. vorschlagenden Organ besteht. 2Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist bei der Übernahme des Amtes schriftlich abzugeben.
(5) 1Die Mitgliedschaft im Kuratorium setzt die Mitgliedschaft in einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. oder zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche, in der Regel die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, voraus. 2Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz voraus. 3Eine Wiederwahl oder Wiederbenennung ist möglich.
(6) 1Die Mitgliedschaft in den Organen endet außer mit dem Ablauf der Amtszeit:
  1. durch Niederlegung des Amtes,
  2. durch Abberufung (siehe § 8 Absatz 8),
  3. mit Vollendung des 75. Lebensjahres,
  4. bei einem Mitglied des Vorstands mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Stiftung,
  5. bei Vertreterinnen oder Vertretern der Elternschaft mit dem Ende des Schulverhältnisses des letzten Kindes zur Stiftung,
  6. wenn das Mitglied die Voraussetzung des Absatzes 5 nicht mehr erfüllt.
2Im Falle des Ausscheidens des Mitglieds eines Organs vor Ablauf der Amtszeit wird von dem berufenden Gremium für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied benannt.
(7) Die ehrenamtlichen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten und ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 5
Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. 2Diese sind grundsätzlich gleichberechtigt und werden vom Kuratorium für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. 3Werden Vorstandsmitglieder hauptamtlich angestellt, beträgt die Amtszeit sechs Jahre. 4Eine Berufung für einen kürzeren Zeitraum ist in beiden Fällen möglich, ebenso wie eine Wiederberufung.
(2) Das Kuratorium bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer ihrer bzw. seiner Amtszeit als Vorstand.
(3) Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums möglich.
(4) 1Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen oder der Nachfolger weiter, sofern das Kuratorium nichts anderes beschließt. 2Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, führen die verbliebenen Mitglieder die Vorstandsaufgaben allein fort. 3Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder hat das Kuratorium unverzüglich zu ersetzen, sofern die satzungsgemäße Mindestzahl andernfalls unterschritten würde.
(5) Die Berufung eines Vorstandsmitgliedes bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
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§ 6
Beschlussfassung des Vorstands

(1) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. 2Die Sitzungen können auch fernmündlich, mittels Videokommunikation oder in Kombination von Präsenz- und Videokommunikation/Telefon in hybrider Form durchgeführt werden. 3Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Form der Durchführung der Sitzung. 4Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. 5Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) 1Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. 2Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. 3Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist. 4Die schriftlichen Zustimmungen sind beizulegen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums kann an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teilnehmen oder sich durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (§ 8 Absatz 6) vertreten lassen.
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§ 7
Aufgaben des Vorstands, Vertretung, Geschäftsführung

(1) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Stiftung, der oder dem die Zeichnungsberechtigung (Prokura) erteilt wurde.
(2) 1Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. 2Er hat dabei den in der Präambel niedergelegten Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. 3Der Vorstand leitet die Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums; er darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks dienen. 4Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. 5Aufgaben des Vorstands sind insbesondere
  1. die Aufstellung des Haushaltsplanes der Stiftung und die Vorlage des vom Kuratorium beschlossenen Haushalts zur Genehmigung durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,
  3. die Anstellung, Ernennung, Beförderung, Entlassung und Ruhestandsversetzung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie die entsprechenden Entscheidungen für alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung im Rahmen des genehmigten Stellenplans,
  4. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 11 Absatz 2) und
  5. die Entscheidung über die Anwendung landesrechtlicher Regelungen, die in ihrem Geltungsbereich die Evangelischen Schulen nicht umfassen,
  6. die Entscheidung über die grundsätzliche Konzeption, das Leitbild und das Schulprogramm der Schulen nach Maßgabe des KSchulG und der Satzung sowie über die Einrichtung, die Anzahl und die Art von Bildungsgängen. 2Ferner entscheidet er über die grundlegende Ausstattung der Schulen mit Personal, Räumlichkeiten und Sachmitteln im Rahmen des verabschiedeten Haushalts. 3Der Vorstand genehmigt das von den einzelnen Schulen entwickelte Leitbild, die pädagogische Konzeption und das Schulprogramm der einzelnen Schulen.
(3) 1Vom Kuratorium wird ein Mitglied des Vorstandes bestimmt, das für die Schulaufsicht zuständig ist. 2Sie oder er beruft die Schulleitungsversammlungen ein und berät mit den Schulleiterinnen und Schulleitern über die Angelegenheiten der Evangelischen Schulen. 3Sie oder er ist die oder der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung, soweit die Geschäftsordnung des Vorstandes die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht anders regelt.
(4) Die Aufgaben und die Grundsätze der Zusammenarbeit innerhalb des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
(5) 1Auf Vorschlag des Vorstandes kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch das Kuratorium Zeichnungsberechtigung (Prokura) erteilt werden. 2Sie erhalten bestimmte Aufgabengebiete zugewiesen.
(6) 1Der Vorstand ist dem Kuratorium für seine Arbeit verantwortlich. 2Er berichtet dem Kuratorium regelmäßig und unverzüglich über wichtige Angelegenheiten der Stiftung.
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§ 8
Kuratorium, Vorsitz

(1) Das Kuratorium besteht aus neun bis 15 Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich ausführen.
(2) 1Bis zu zwölf Mitglieder des Kuratoriums werden von der Kirchenleitung berufen. 2Darunter muss je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Elternschaft und der Zustifter sein. 3Die Vertreterin oder Vertreter der Elternschaft ist von der Elternvertretung der Evangelischen Schulstiftung in der EKBO vorzuschlagen. 4Ein Mitglied ist eine vom Konsistorium benannte Person. 5Bis zu drei weitere Mitglieder beruft das Kuratorium. 6Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
(3) Eine Wiederberufung ist möglich.
(4) Die Zustifterinnen und Zustifter, die jeweils eine Zustiftung von mehr als 500.000 Euro gestiftet haben, schlagen gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter vor.
(5) Personen, die zu der Stiftung in einem dienstrechtlichen Verhältnis stehen, können nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums berufen werden.
(6) 1Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zur Amtszeit des Kuratoriums. 2Die Wahl bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(7) 1Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. 2Sie beginnt mit der ersten Sitzung des Kuratoriums nach seiner Berufung durch die Kirchenleitung und endet mit dem Zusammentritt des danach berufenen Kuratoriums.
(8) Mitglieder des Kuratoriums können nur aus wichtigem Grund von der Kirchenleitung abberufen werden.
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§ 9
Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) 1Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. 2Die Sitzungen können auch fernmündlich, mittels Videokommunikation oder in Kombination von Präsenz- und Videokommunikation/Telefon in hybrider Form durchgeführt werden. 3Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Form der Durchführung der Sitzung. 4Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Kuratoriumsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. 5Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums. 6Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. 7Einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren müssen alle Kuratoriumsmitglieder zustimmen.
(2) 1Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Kuratoriumsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) 1Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums und der oder dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist. 2Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. 3Eine Ausfertigung ist dem Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu übersenden. 4Die Niederschrift ist in der folgenden Sitzung dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen.
(4) 1Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterzeichnen ist. 2Die schriftlichen Zustimmungen sind beizulegen. 3Den Mitgliedern des Kuratoriums ist umgehend das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mitzuteilen; das Protokoll ist der Niederschrift der nächsten auf die schriftliche Abstimmung folgenden Sitzung des Kuratoriums als Anlage beizufügen.
(5) 1Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, zusammen. 2Eine Sitzung des Kuratoriums ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangen.
(6) 1Das Kuratorium tagt nicht öffentlich. 2Der Vorstand nimmt in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 3Über die Teilnahme weiterer Personen entscheidet das Kuratorium im Einzelfall. 4Die für Arbeits- und Dienstrecht sowie für Finanzen zuständigen Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
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§ 10
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
(2) 1Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. 2Seine Aufgabe ist insbesondere die Beschlussfassung über:
  1. Grundsätze über die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Verwendung der Stiftungsmittel und Errichtung von Treuhandstiftungen nach § 3 Absatz 2,
  2. eine Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nach § 3 Absatz 3,
  3. die Jahresabrechnung der Stiftung nach § 11 Absatz 4,
  4. Berufung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
  5. Erteilung und Widerruf von Zeichnungsberechtigungen (Prokura),
  6. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Inanspruchnahme des kirchlichen Rechnungshofs für die Erteilung des Prüfauftrages gemäß § 11 Absatz 3,
  7. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes,
  8. Grundsätze und Richtlinien für die pädagogische Arbeit der Schulen,
  9. den Haushaltsplan der Stiftung, einschließlich Stellenplan, der durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu genehmigen ist,
  10. die Besetzung von Schulleitungsstellen,
  11. die Genehmigung der Stiftungsordnung, deren Änderung und Aufhebung,
  12. die Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen
    1. über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten,
    2. über die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
    3. über die Gründung weiterer Schulen sowie die Übernahme weiterer Schulträgerschaften,
  13. grundlegende Verträge mit der Landeskirche und mit anderen Trägern.
(3) Das Kuratorium beschließt ferner über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach § 13.
(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt die oder der Vorsitzende des Kuratoriums die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, sofern sie oder er sich nicht durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (§ 8 Absatz 6) vertreten lässt.
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§ 11
Geschäftsjahr, Rechenschaftslegung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. 2Die Jahresabrechnung ist als Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang) mit einem Lagebericht in Anlehnung an den handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen.
(3) 1Die Jahresabrechnung ist vom Vorstand einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung vorzulegen. 2Der Prüfauftrag muss sich neben der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel einschließlich der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 18 des Stiftungsgesetzes des Landes Brandenburg erstrecken.
(4) Der Vorstand hat die nach Maßgabe von Absatz 1 erstellte Jahresabrechnung gemeinsam mit dem schriftlichen Bericht des Abschlussprüfers gemäß Absatz 2 unverzüglich nach Fertigstellung, spätestens jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Folgejahres dem Kuratorium mit seinen Vorschlägen zur Ergebnisverwendung zur Beschlussfassung vorzulegen.
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§ 12
Ausschüsse

1Das Kuratorium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. 2Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.
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§ 13
Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung,
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall

(1) 1Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst. 2Eine Änderung ist nur dann zulässig, wenn die jeweilige Regelung nicht kirchengesetzlich festgelegt ist. 3Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und sind dem für die Stiftung zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(2) 1Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung mit Mehrheit von drei Vierteln der Kuratoriumsmitglieder gefasst werden. 2Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.
(3) Das bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten vorhandene Restvermögen fällt an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, soweit nicht für zugestiftetes Vermögen eine besondere Zweckbindung besteht, die dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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2. Teil
Grundsätze für die Arbeit der Evangelischen Schulen gemäß § 6 Absatz 2 KSchulG

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§ 14
Leitbild, pädagogische Konzeption und Schulprogramm

(1) Jede Evangelische Schule hat gemäß dem KSchulG ein Leitbild, eine pädagogische Konzeption und ein Schulprogramm.
(2) Das Leitbild trifft grundlegende Aussagen darüber, wie die Evangelische Schule den Bildungs- und Erziehungsauftrag in evangelischer Perspektive ausfüllt.
(3) In der pädagogischen Konzeption legt die Evangelische Schule dar, welche inhaltlichen, methodischen und organisatorischen Grundsätze ihre Arbeit in Unterricht, Betreuung und Erziehung bestimmen.
(4) Im Schulprogramm wird auf der Grundlage des Leitbildes und der pädagogischen Konzeption der Prozess der kontinuierlichen Schulentwicklung beschrieben und festgelegt.
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§ 15
Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Evangelischen Schulen

1Über die wirtschaftlichen und rechtlichen Befugnisse der Evangelischen Schulen entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des KSchulG und der Satzung. 2In dem vom Vorstand festgelegten Rahmen und Budget sind die Evangelischen Schulen befugt, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen.
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§ 16
Meinungsfreiheit, Veröffentlichungen der Schülerinnen und Schüler

1Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der durch das Grundgesetz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit auch in der Schule das Recht, Veröffentlichungen herauszugeben und zu vertreiben. 2Das Nähere regelt die Stiftungsordnung.
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§ 17
Schulleitung

(1) 1Jede Evangelische Schule hat eine Schulleitung. 2Die Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter und deren Stellvertretung setzt die Mitgliedschaft in einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. oder zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche, in der Regel die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, voraus.
(2) Die Stiftungsordnung regelt ein verbindliches Verfahren für die Auswahl der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie deren Stellvertretung zur Berufung durch das Kuratorium.
(3) 1Das Kuratorium der Evangelischen Schulstiftung in der EKBO beruft die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter für eine Amtszeit von bis zu zehn Jahren. 2Bei der Entscheidung über die Berufung sowie Abberufung sind die Empfehlungen der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz der betreffenden Evangelischen Schule einzubeziehen. 3Eine Berufung zur auf höchstens zwei Jahre befristeten Führung auf Probe ist möglich. 4Mit Kandidatinnen und Kandidaten, die noch nicht im Dienst der Evangelischen Schulstiftung in der EKBO stehen, kann vor der Berufung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter oder zur stellvertretenden Schulleiterin oder zum stellvertretenden Schulleiter ein unbefristetes Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Lehrkraft begründet werden.
(4) 1Bei Evangelischen Schulen im Aufbau erfolgt die Beauftragung der kommissarischen Schulleitung durch das Kuratorium. 2Eine endgültige Berufung der Schulleitung durch das Kuratorium gemäß Absatz 3 erfolgt nach staatlicher Anerkennung.
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§ 18
Schulverfassung

(1) 1An jeder Evangelischen Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. 2Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium jeder Evangelischen Schule. 3Sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und dem Schulpersonal.
(2) 1An jeder Evangelischen Schule wird eine Gesamtkonferenz gebildet. 2Die Gesamtkonferenz ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Evangelischen Schule tätigen Lehrkräfte und eigenverantwortlich erzieherisch tätigen Personen. 3Sie berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Evangelischen Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz zuständig ist.
(3) 1An jeder Evangelischen Schule sind Fachkonferenzen zu bilden. 2Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz und der Schulkonferenz sowie der Vorgaben des Vorstandes über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen.
(4) 1Für jede Klasse wird eine Klassenkonferenz gebildet. 2Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse. 3Sie entscheidet über Sachverhalte im Rahmen der Stiftungsordnung.
(5) 1An jeder Evangelischen Schule wir eine Schüler:innenvertretung und eine Gesamtschüler:innenvertretung gebildet. 2Sie dienen der Wahrnehmung von Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Evangelischen Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der Durchführung selbst gewählter und übertragener Aufgaben im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Evangelischen Schule.
(6) 1An jeder Evangelischen Schule wird eine Elternvertretung und eine Gesamtelternvertretung gebildet. 2Die Eltern wirken an der Gestaltung des Schullebens und der Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch Informations- und Meinungsaustausch in den Elternversammlungen sowie durch die Teilnahme an der Wahl von Elternvertreterinnen und Elternvertretern und durch ihre Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien mit.
(7) Näheres zur Zusammensetzung und Arbeit der Gremien regelt die Stiftungsordnung.
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§ 19
Schulvertrag

(1) 1Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler einerseits und dem Schulträger andererseits (Schulverhältnis) bestimmt sich nach dem KSchulG, der Satzung, der Stiftungsordnung und dem Schulvertrag. 2In ihm ist die Geltung des KSchulG, der Satzung, der Stiftungsordnung, der Schulordnung und der Schulgeldregelung anzuerkennen. 3Der Schulvertrag bedarf der Schriftform.
(2) 1Der Schulträger hat das Recht der freien Schulplatzvergabe. 2Voraussetzung für die Begründung eines Schulverhältnisses ist der Abschluss eines Schulvertrages.
(3) 1Die Aufnahme in die Schule geschieht zunächst probeweise. 2Die Einzelheiten regelt die Stiftungsordnung.
(4) 1Für den Besuch der Evangelischen Schule ist ein Schulgeld zu zahlen. 2Einzelheiten werden im Schulvertrag sowie in der Schulgeldregelung festgelegt. 3Die Schulgeldregelung enthält die Grundlagen der Erhebung, Anpassung und Strukturierung des Schulgeldes. 4Die Schulgeldregelung darf eine Sonderung der Schülerschaft nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht befördern.
(5) Das Schulverhältnis endet nach Maßgabe des § 4 KSchulG.
  1. mit dem Ablauf des Tages, an dem die Schülerin oder der Schüler, wenn sie oder er das erstrebte Schulziel erreicht hat, aus der Evangelischen Schule entlassen wird,
  2. mit dem Ablauf des Tages, an dem die Schülerin oder der Schüler, wenn sie oder er die Evangelische Schule gemäß besonderer Vorschrift der Versetzungsordnung des jeweiligen Landes verlässt, das Abgangszeugnis erhält,
  3. durch Aufhebung des Schulvertrages in beiderseitigem Einverständnis (Auflösungsvertrag),
  4. bei Nichtbestehen der Probezeit,
  5. durch Kündigung des Schulvertrages.
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§ 20
Schulübergreifende Gremien

(1) Zum Austausch, zur Beratung von und zur Mitwirkung an schulübergreifenden Themen werden folgende Gremien gebildet:
  1. Schüler:innenvertretung der Evangelischen Schulen,
  2. Elternvertretung der Evangelischen Schulen,
  3. Vertretung der Pädagoginnen und Pädagogen der Evangelischen Schulen,
  4. Schulleitungskonferenz der Evangelischen Schulen.
(2) Näheres regelt die Stiftungsordnung.
(3) Die Beteiligung der Pädagog:innen-, Eltern- und Schüler:innenvertretungen der Evangelischen Schulen an übergeordneten Gremien des Schulwesens richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.
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§ 21
Beirat für die Evangelischen Schulen

(1) Für die Evangelische Schulstiftung in der EKBO wird ein Beirat gebildet.
(2) 1Der Beirat wird vom Vorstand über alle Angelegenheiten, die seine Aufgaben betreffen, unterrichtet. 2Der Beirat berät den Vorstand in grundsätzlichen, die Evangelischen Schulen betreffenden Fragen.
(3) Näheres regelt die Stiftungsordnung.
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§ 22
Erziehungs- und Bildungskooperation Eltern

1Die Schulstiftung betrachtet die aktive Zusammenarbeit von Eltern, Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern als wichtige Grundlage für eine ganzheitliche Förderung. 2Die Kooperation dient dazu, Bildungsinhalte bestmöglich zu vermitteln und die angestrebten Erziehungs- und Bildungsziele zu erreichen.
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§ 23
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

1Zur Beilegung von Konflikten oder Störungen in der Erziehungs- und Bildungsarbeit können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen eingesetzt werden, mit dem Ziel, die persönliche Entwicklung zu unterstützen und eine positive Verhaltensänderung im Sinne von Respekt und Nächstenliebe zu bewirken. 2Die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie das Verfahren werden verbindlich in der Stiftungsordnung geregelt.
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§ 24
Stiftungsordnung der Evangelischen Schulstiftung

(1) Die Evangelische Schulstiftung in der EKBO gibt sich auf Grundlage des KSchulG und der Satzung eine Stiftungsordnung, welche für die Evangelischen Schulen und die Schulgemeinschaften verbindlich ist und insbesondere Näheres zu Leitbild, pädagogischer Konzeption und Schulprogramm, zur Schulverfassung einschließlich der Grundsätze für die Arbeit der Gremien, zum Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Schulleitungen, zur Einleitung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie die wesentlichen Bedingungen zum Schulvertrag regelt.
(2) 1Die Stiftungsordnung wird durch den Vorstand nach Anhörung des Beirates dem Kuratorium zur Genehmigung vorgelegt. 2Gleiches gilt für eine Änderung und Aufhebung der Stiftungsordnung. 3Die Stiftungsordnung sowie Änderungen an der Ordnung treten jeweils nach Genehmigung durch das Kuratorium in Kraft. 4Die Bekanntgabe erfolgt durch den Vorstand in geeigneter Form.
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3. Teil
Inkrafttreten, Übergangsregelung

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§ 25
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in Kraft.1#
(2) Sie ersetzt die Satzung vom 1. Januar 2004 in der zuletzt durch die kirchenaufsichtliche Genehmigung vom 6. Januar 2015 geänderten Fassung.
(3) Die Dauer der Amtszeiten der bei Inkrafttreten dieser Fassung berufenen Organe der Stiftung wird nicht berührt.

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1 ↑ Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 23. Juni 2026 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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