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Grundordnung der Evangelischen Hochschule Berlin (EHB)

Vom 14. Juni/10. Juli 2019

(KABl. S. 235)

Übersicht1#

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat am 14. Juni 2019, der Akademische Senat und das Konzil der Evangelischen Hochschule Berlin haben am 10. Juli 2019 die folgende Grundordnung für die Evangelische Hochschule Berlin beschlossen:
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Präambel

Als Bildungs- und Forschungseinrichtung für soziale, gesundheitliche, pädagogische, religionspädagogische und diakonische Berufe gewinnt und reflektiert die Evangelische Hochschule Berlin (EHB) ihr evangelisches Profil in Auseinandersetzung mit den Herausforderungen ihrer sich ständig wandelnden gesellschaftlichen Gegenwart.
Offenheit für andere Weltanschauungen und Religionen versteht sie ebenso als Teil des evangelischen Profils wie eine kritische Reflexion der eigenen Glaubensgrundlagen. Insbesondere weiß sie sich der Aufgabe verpflichtet, sich aktiv für die Gestaltung des Sozialen in seiner ethischen, religiösen, menschenrechtlichen und demokratischen Dimension einzusetzen, sowie die kirchliche und religiöse Praxis auf ihre soziale Bedeutung hin zu reflektieren. Hieraus ergeben sich Grundlage und Zielsetzung für die Ausbildung und den Betrieb der Hochschule.
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1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 1
Rechtsform, Selbstverwaltung, Wissenschaftsfreiheit und Chancengleichheit

( 1 ) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) ist Trägerin der EHB.
( 2 ) Die EHB ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin und als Hochschule staatlich anerkannt. Sie hat dementsprechend das Recht zur Selbstverwaltung und regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Ordnungen, Richtlinien und Satzungen.
( 3 ) Die EHB und die EKBO gewährleisten die freie Entfaltung und Vielfalt der Wissenschaften und stellen sicher, dass die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrgenommen werden können.
( 4 ) Lehrkräfte an der Hochschule müssen die Voraussetzungen erfüllen, die für Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und die evangelische Zielsetzung der Hochschule bejahen. Ihre rechtliche und wirtschaftliche Stellung muss mindestens der der Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen entsprechen.
( 5 ) Die Hochschule ist der Chancengleichheit als durchgängigem Leitprinzip in allen ihren Bereichen verpflichtet.
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Artikel 2
Aufgaben

( 1 ) Die EHB dient der Bildung durch Forschung und Lehre, Fort- und Weiterbildung und der Vorbereitung auf praxisorientierte und akademische Aufgaben.
( 2 ) Sie hat die Aufgabe, gesellschaftliche Arbeitsfelder in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Soziales wissenschaftlich und anwendungsorientiert zu erforschen, wissenschaftliche Ergebnisse zu reflektieren und die gewonnenen Erkenntnisse im wissenschaftlichen Diskurs zu lehren.
( 3 ) Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihren Arbeitsfeldern Theorie und Praxis auf ihre religiöse, ethische und gesellschaftliche Bedeutung hin befragt und die so gewonnenen Erkenntnisse in Praxis und Forschung aufgegriffen werden.
( 4 ) Sie hat den Auftrag, Ort exemplarischen Forschens, Lehrens und Lernens zu sein, an dem Selbstverständnis und Möglichkeiten des kirchlichen Lebens in der Gesellschaft kritisch analysiert und reflektiert werden.
( 5 ) Sie trägt mit ihrer Forschung, Lehre und sonstigen Tätigkeit zum Erhalt und zur Verbesserung menschlichen Lebens bei. Sie setzt sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung mit den möglichen Folgen ihrer Tätigkeit auseinander.
( 6 ) Sie wirkt jeglicher Form von Diskriminierung entgegen. Sie trifft in allen Bereichen Maßnahmen zur Inklusion.
( 7 ) Sie fördert die Forschungsaktivitäten ihrer Mitglieder und Absolvent*innen und unterstützt ihren weiteren akademischen Qualifizierungsprozess. Sie unterstützt den forschungsbasierten Wissenstransfer in alle relevanten gesellschaftlichen Bereiche.
( 8 ) Im Rahmen ihrer Aufgaben wirkt sie insbesondere mit entsprechenden kirchlichen Einrichtungen und Ausbildungsstätten, mit staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen zusammen.
( 9 ) Sie fördert die internationale, interreligiöse und interkulturelle Zusammenarbeit im Hochschulbereich.
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Artikel 3
Gliederung der Hochschule

( 1 ) Die EHB gliedert sich in Hochschulorgane, organisatorische Grundeinheiten für Studium und Lehre, die Hochschulverwaltung sowie wissenschaftliche Einrichtungen.
( 2 ) Hochschulorgane der EHB sind
  1. das Kuratorium;
  2. der*die Rektor*in;
  3. der Akademische Senat;
  4. das Konzil.
( 3 ) Organisatorische Grundeinheiten für Studium und Lehre werden näher geregelt in der Organisationsordnung, die eine angemessene Beteiligung der Statusgruppen zu gewährleisten hat.
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2. Teil
Zusammensetzung und Aufgaben
des Kuratoriums

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Artikel 4
Zusammensetzung des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus zehn stimmberechtigten Mitgliedern. Es ist wie folgt zusammengesetzt:
  1. der*die Bischof*Bischöfin der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz oder seine*ihre von der Kirchenleitung benannte Vertretung als Vorsitzende*r;
  2. ein*e entsandte*r Vertreter*in des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz;
  3. ein*e entsandte*r Vertreter*in der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung sowie
  4. sieben weitere Personen, von welchen vier Personen durch den Akademischen Senat und drei Personen durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz berufen werden. Vor der Berufung ist wechselseitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
( 2 ) An den Sitzungen des Kuratoriums können mit beratender Stimme teilnehmen:
  1. der*die Rektor*in;
  2. der*die Prorektor*in;
  3. der*die Kanzler*in;
  4. ein*e Studierende*r, der*die Mitglied des Akademischen Senats ist (vgl. Artikel 12) und von dem Studierendenparlament benannt wird.
Das Kuratorium kann in begründeten Ausnahmefällen zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine Sitzung ohne die in Satz 1 benannten Personen abhalten.
( 3 ) Das Kuratorium wird für die Dauer von vier Jahren berufen. Die erneute Berufung der Mitglieder ist zulässig.
( 4 ) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht hochschulöffentlich.
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Artikel 5
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Dem Kuratorium obliegt:
  1. die Feststellung des durch die Selbstverwaltungsorgane der Hochschule aufgestellten Haushaltsplans der Hochschule im Rahmen der von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und sonstigen Dritten zur Verfügung gestellten Mittel;
  2. der Beschluss über die mittel- und langfristige Finanzplanung;
  3. die Abnahme der durch die Hochschule jährlich zu legenden Rechnung;
  4. die Kenntnisnahme von geplanten Aufhebungen oder Errichtungen von Studiengängen. Sofern ein Kuratoriumsmitglied innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnis der geplanten Aufhebung oder Errichtung widerspricht, ist über die Planung in der nächsten Kuratoriumssitzung zwischen EHB und Kuratorium Einvernehmen zu erzielen.
  5. die Bestätigung des*der von der Hochschule gewählten Rektors*Rektorin und Prorektors*Prorektorin. Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn die Wahl nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder in der Person des*der Gewählten die evangelische Zielsetzung nicht gewährleistet ist. Ebenso bedarf eine Abwahl der Bestätigung;
  6. die Bestätigung der von der Hochschule berufenen Hochschullehrer*innen sowie des*der Kanzlers*Kanzlerin. Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn die Berufung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder in der Person des*der Berufenen die evangelische Zielsetzung nicht gewährleistet ist. Artikel 18 Absatz 5 bleibt unberührt.
  7. die Dienstaufsicht gegenüber dem*der Rektor*in.
( 2 ) Die im Rahmen der Selbstverwaltung der Hochschule durch diese erlassenen Rechtsvorschriften sind dem Kuratorium umgehend zur Kenntnis zu geben. Bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung des geltenden Kirchenrechts oder der Gewährleistung der evangelischen Zielsetzung kann das Kuratorium die Aufhebung der Rechtsvorschrift verlangen (siehe Artikel 13 Absatz 2).
( 3 ) Der*Die Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm*ihr beauftragtes anderes Mitglied hat das Recht, sich über die Arbeit an der Hochschule durch die Teilnahme an den Sitzungen des Akademischen Senats und des Konzils sowie durch Einsicht in die Protokolle der Hochschulorgane zu informieren.
( 4 ) Das Kuratorium kann zur Erledigung seiner Aufgaben Kommissionen einsetzen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Das Kuratorium kann zu seiner Beratung Ausschüsse einrichten.
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3. Teil
Selbstverwaltung der Hochschule

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Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 6
Mitglieder der Hochschule

Mitglieder der Hochschule sind:
  1. die Hochschullehrer*innen, auch während der Zeit der hauptamtlichen Ausübung eines Amtes in der Hochschulleitung und während der Beurlaubung zur Ausübung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, die außerplanmäßigen Professor*innen, die Honorarprofessor*innen, die Hochschuldozent*innen, die Privatdozent*innen sowie die Gastprofessor*innen;
  2. die akademischen Mitarbeiter*innen einschließlich der Lehrbeauftragten, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die gastweise tätigen Lehrkräfte, soweit sie nicht der Gruppe nach Nummer 1 zugeordnet sind;
  3. die eingeschriebenen Studierenden;
  4. die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter*innen.
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Artikel 7
Selbstverwaltungsorgane der Hochschule

Selbstverwaltungsorgane der Hochschule sind:
  1. der*die Rektor*in;
  2. der Akademische Senat;
  3. das Konzil.
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Unterabschnitt 2: Hochschulleitung: Rektorat und Kanzleramt

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Artikel 8
Wahl des*der Rektors*Rektorin

( 1 ) Der*Die Rektor*in wird vom Konzil mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder auf Vorschlag des Kuratoriums, des Senats oder eines Viertels der Mitglieder des Konzils aus dem Kreise der hauptamtlichen Hochschullehrer*innen für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Ein Antrag auf Abwahl des Rektors*der Rektorin kann von der Mehrheit der Mitglieder des Konzils gestellt werden. Das Konzil kann den*die Rektor*in nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl ist hinfällig, wenn nicht in der gleichen Sitzung ein*e neue*r Rektor*in mit der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Mehrheit gewählt wird. Zwischen der Einbringung des Abwahlantrages und der Abstimmung über ihn muss mindestens eine und dürfen höchstens drei Wochen liegen. Die Wahl wird vom Wahlausschuss geleitet. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
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Artikel 9
Aufgaben des*der Rektors*Rektorin

( 1 ) Der*Die Rektor*in leitet und vertritt die Hochschule. Er*Sie führt die Dienstaufsicht über die Lehrenden, die wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen sowie den*die Kanzler*in.
( 2 ) Der*Die Rektor*in hat den Vorsitz im Akademischen Senat und führt dessen Beschlüsse aus. Er*Sie sorgt für das Zusammenwirken aller Selbstverwaltungsorgane und Einrichtungen der Hochschule und unterrichtet sie über die sie betreffenden Angelegenheiten. Er*Sie ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen. Zur Unterstützung und Beratung kann der*die Rektor*in Beauftragte einsetzen oder Ausschüsse berufen. Er*Sie prüft die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse und anderer Maßnahmen der Selbstverwaltungsorgane. Rechtswidrige Beschlüsse oder Maßnahmen hat er*sie zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Der*Die Rektor*in übt das Hausrecht aus und ist verpflichtet, die Ordnung an der Hochschule zu wahren.
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Artikel 10
Vertretung des*der Rektors*Rektorin

( 1 ) Die ständige Vertretung des*der Rektors*Rektorin erfolgt durch den*die Prorektor*in.
( 2 ) Der*Die Prorektor*in unterstützt den*die Rektor*in in seiner*ihrer Amtsführung. Die konkrete Arbeitsaufteilung erfolgt im jeweiligen Rektorat. Soweit erforderlich, sind konkrete Zuständigkeitsbereiche den Hochschulmitgliedern mitzuteilen.
( 3 ) Wahl und Abwahl des Prorektors*der Prorektorin erfolgen nach den gleichen Regeln wie Wahl und Abwahl des Rektors*der Rektorin.
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Artikel 11
Kanzler*in

( 1 ) Der*Die Kanzler*in führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist dabei an die Beschlüsse der Hochschulleitung gebunden. Er*Sie ist als Beauftragte*r für den Haushalt das für die Wirtschafts-, Finanz- und Haushaltsangelegenheiten zuständige Mitglied der Hochschulleitung.
( 2 ) Die Anforderungen an die Qualifikation des*der Kanzlers*Kanzlerin entsprechen dem Berliner Hochschulgesetz.
( 3 ) Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung und das Bewerbungsverfahren werden von einer Besetzungskommission geführt. Dieser gehören an:
  1. der*die Rektor*in und, sofern diese Stelle nicht besetzt sein sollte, der*die Prorektor*in.
  2. drei Hochschullehrer*innen;
  3. ein*e akademische*r Mitarbeiter*in;
  4. zwei Vertretungen der sonstigen Mitarbeiter*innen;
  5. ein*e Studierende*r.
Die in Nummer 2 bis Nummer 5 benannten Personen werden vom Konzil benannt. Jeweils ein Mitglied aus dem Kuratorium und aus dem Gleichstellungsrat gehören der Besetzungskommission mit beratender Stimme an.
Aufgabe der Besetzungskommission ist die Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung des Bewerbungsverfahrens sowie die Benennung der ausgewählten Person gegenüber dem Rektorat. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
( 4 ) Der*Die Kanzler*in wird auf zehn Jahre im Einvernehmen mit dem Konsistorium durch die Hochschule bestellt. Weitere Amtszeiten sind zulässig.
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Unterabschnitt 3: Akademischer Senat

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Artikel 12
Zusammensetzung und Wahl des Akademischen Senats

( 1 ) Der Akademische Senat besteht aus:
  1. dem*der Rektor*in als Vorsitzende*n;
  2. dem*der Prorektor*in;
  3. vier für die Dauer von zwei Jahren gewählten Vertreter*innen der Hochschullehrer*innen;
  4. einem*r für die Dauer von zwei Jahren gewählten Vertreter*in der akademischen Mitarbeiter*innen im Sinne von Artikel 6 Nummer 2;
  5. zwei für die Dauer von einem Jahr gewählten Vertreter*innen der Studierenden;
  6. zwei für die Dauer von zwei Jahren gewählten Vertreter*innen der sonstigen hauptamtlichen Mitarbeiter*innen.
( 2 ) Der Gleichstellungsrat (Artikel 24) kann aus seinem Kreis eine Person mit Rede- und Antragsrecht in allen die Gleichstellung betreffenden Fragen in den Akademischen Senat entsenden, soweit diese Person gewählt ist. Besteht Unklarheit darüber, ob eine die Gleichstellung betreffende Frage vorliegt, ist das Rede- und Antragsrecht zu gewähren. Weitergehende Rechte anderer Mitglieder des Gleichstellungsrats bleiben unberührt.
( 3 ) Der*Die Kanzler*in nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Als Mitglied nach Absatz 1 ist er*sie nicht wählbar.
( 4 ) Soweit Themen nur einzelne organisatorische Grundeinheiten betreffen, können deren Vertretungen zu dem ihren Aufgabenbereich betreffenden Tagesordnungspunkt an den Sitzungen des Senats mit beratender Stimme teilnehmen. Näheres regelt die Organisationsordnung der organisatorischen Grundeinheiten.
( 5 ) Die Sitzungen des Akademischen Senats sind hochschulöffentlich. Der Senat kann die Öffentlichkeit ausschließen.
( 6 ) Der Akademische Senat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Artikel 13
Aufgaben des Akademischen Senats

( 1 ) Der Akademische Senat ist im Rahmen der Selbstverwaltung zuständig für:
  1. den Erlass und die Aufhebung von Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist;
  2. die Genehmigung der Lehrangebotspläne und der Pläne der Lehrveranstaltungen für die Studiengänge einschließlich der Fort- und Weiterbildung;
  3. die Koordinierung der Tätigkeiten der Selbstverwaltungsorgane und sonstigen Einrichtungen;
  4. die Mitwirkung bei der Bildung, Veränderung oder Aufhebung von Organisatorischen Grundeinheiten;
  5. den Entwurf des Haushaltsplans;
  6. die Erstellung von Entwicklungsplanungen;
  7. die Stellungnahme zum Bericht des*der Gleichstellungsbeauftragten;
  8. Vorschläge für die Wahl des Rektors*der Rektorin und des*der Prorektors*Prorektorin;
  9. die Berufung von Lehrkräften;
  10. sonstige akademische Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht;
  11. Entwürfe und Änderungsentwürfe der Organisationsordnung und der Wahlordnung und ihre Vorlage an das Konzil;
  12. den Vorschlag eines Strukturplans und
  13. weitere Aufgaben, die ihm übertragen werden.
  14. Mitarbeit an Änderungen der Grundordnung nach Artikel 32.
( 2 ) Soweit das Kuratorium im Rahmen seiner Kompetenz aus Artikel 5 Absatz 2 die Aufhebung oder Überarbeitung einer Rechtsvorschrift vom Akademischen Senat verlangt, wird dieser die Rechtsvorschrift entsprechend aufheben oder überarbeiten.
( 3 ) Der Senat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Arbeitsgruppen und ständige Kommissionen einsetzen, über deren Aufgaben, Zusammensetzung, Verfahren und Dauer er entscheidet. In den Kommissionen und Arbeitsgruppen ist mindestens ein*e Studierende*r zu beteiligen.
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Unterabschnitt 4: Konzil

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Artikel 14
Zusammensetzung und Wahl des Konzils

( 1 ) Dem Konzil gehören an:
  • 13 Hochschullehrer*innen;
  • drei akademische Mitarbeiter*innen im Sinne von Artikel 6 Nummer 2;
  • drei sonstige Mitarbeiter*innen;
  • sechs Studierende.
( 2 ) Der Gleichstellungsrat (Artikel 24) kann aus seinem Kreis eine Person mit Rede- und Antragsrecht in allen die Gleichstellung betreffenden Fragen ins Konzil entsenden, soweit diese Person gewählt ist. Besteht Unklarheit darüber, ob eine die Gleichstellung betreffende Frage vorliegt, ist das Rede- und Antragsrecht zu gewähren. Weitergehende Rechte anderer Mitglieder des Gleichstellungsrats bleiben unberührt.
( 3 ) Die Konzilsmitglieder werden mit Ausnahme der Studierenden für die Dauer von zwei Jahren, die Studierenden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
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Artikel 15
Aufgaben des Konzils

Aufgaben des Konzils sind:
  1. Wahl von Rektor*in und Prorektor*in;
  2. Vorschlag für die Besetzung des Amtes des*der Kanzlers*Kanzlerin;
  3. Erlass und Änderung der Organisationsordnung der Organisatorischen Grundeinheiten und der Wahlordnung;
  4. Beratung des Jahresberichtes des*der Rektors* Rektorin;
  5. Wahl des*der Gleichstellungsbeauftragten;
  6. Stellungnahme zu Grundsatzfragen, die die Hochschule als Ganzes betreffen.
  7. Mitarbeit an Änderungen der Grundordnung nach Artikel 32.
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Artikel 16
Einberufung und Verfahren

( 1 ) Das Konzil wählt aus seiner Mitte einen Vorstand. Er besteht aus:
  1. einem*einer Hochschullehrer*in als Vorsitzende*n;
  2. einem*einer Studierenden;
  3. einem weiteren Mitglied des Konzils.
( 2 ) Der Vorstand beruft die Sitzung des Konzils ein, bereitet sie vor und leitet sie. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
( 3 ) Die Sitzungen des Konzils sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden; darüber entscheidet das Konzil in nichtöffentlicher Beratung.
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Unterabschnitt 5: Berufung von Hochschullehrer*innen

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Artikel 17
Berufungskommission

( 1 ) Die Berufungskommission hat die Aufgabe, in einem Verfahren zur Besetzung einer Stelle für eine*n Hochschullehrer*in die geeignetste Person zu ermitteln.
( 2 ) Die Zusammensetzung der Berufungskommission wird in der Organisationsordnung geregelt.
( 3 ) Der Gleichstellungsrat (Artikel 24) kann aus seinem Kreis eine gewählte Person mit Rede- und Antragsrecht in allen die Gleichstellung betreffenden Fragen in die Berufungskommission entsenden. Besteht Unklarheit darüber, ob eine die Gleichstellung betreffende Frage vorliegt, ist das Rede- und Antragsrecht zu gewähren. Weitergehende Rechte anderer Mitglieder des Gleichstellungsrats bleiben unberührt.
( 4 ) Die Frauenbeauftragte ist über das Berufungsverfahren zu informieren. Sie ist mit Rede- und Antragsrecht auf ihren Wunsch hin an Entscheidungen der Berufungskommission zu beteiligen.
( 5 ) Entsprechend Absatz 4 gilt dies für die*den Schwerbehindertenbeauftragte*n, wenn sich Menschen mit einer Schwerbehinderung beworben haben.
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Artikel 18
Berufungsverfahren

( 1 ) Die Stellen für Hochschullehrer*innen sind auszuschreiben. Sofern ein Berufungsverfahren bereits durchlaufen wurde, kann der Akademische Senat über Ausnahmen entscheiden. Sofern ein Berufungsverfahren wegen eines kurzfristigen Bedarfs zeitlich nicht durchführbar sein sollte, ist die Stelle auf bis zu ein Semester zu befristen und das Berufungsverfahren unverzüglich nachzuholen.
( 2 ) Die Berufungskommission entscheidet, welche Bewerber*innen zu Probelehrveranstaltungen eingeladen werden und welche Bewerber*innen nach den Probelehrveranstaltungen in die engere Wahl von bis zu drei Personen kommen. Das Nähere regelt die Berufungsordnung.
( 3 ) Der*Die Rektor*in leitet die Entscheidung für die engere Wahl an das Kuratorium weiter.
( 4 ) Das Kuratorium kann eine*n Bewerber*in ablehnen, wenn dieser*diese die Voraussetzungen hinsichtlich der evangelischen Zielsetzung nicht erfüllt. Im Übrigen ist es an die Entscheidung der Berufungskommission gebunden. Eine Ablehnung ist dem*der Vorsitzenden des Akademischen Senats schriftlich zu begründen.
( 5 ) Vor der Berufung von Hochschullehrer*innen für den Studiengang Religionspädagogik wird der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden Bedenken geäußert, die sich auf Lehre und Bekenntnis beziehen und im Einzelnen begründet werden, wird der Akademische Senat diese Stellungnahme beachten.
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Unterabschnitt 6: Beauftragte und Vertretungen

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Artikel 19
Frauenbeauftragte

( 1 ) Die Frauenbeauftragte wirkt darauf hin, dass Menschen in der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden Nachteile sowie sonstige genderspezifische Nachteile beseitigt werden.
( 2 ) Sie ist im Rahmen ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Sie darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
( 3 ) Das Amt der Frauenbeauftragten ist ein Wahlamt. Das Nähere regelt die Organisationsordnung.
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Artikel 20
Gleichstellungsbeauftragte*r

( 1 ) Der*Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Herstellung der garantierten Chancengleichheit in der Hochschule hin und berät und unterstützt die Hochschulleitung und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule.
( 2 ) Er*Sie ist im Rahmen seiner*ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Er*Sie darf in der Ausübung seines*ihres Amtes nicht behindert und wegen seines*ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für seine*ihre berufliche Entwicklung.
( 3 ) Das Nähere regelt die Organisationsordnung.
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Artikel 21
Schwerbehindertenvertretung

( 1 ) Die Schwerbehindertenvertretung wirkt auf die Herstellung der garantierten Chancengleichheit in der Hochschule bezüglich möglicher Beeinträchtigungen durch eine Schwerbehinderung hin und berät und unterstützt die Hochschulleitung und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule.
( 2 ) Er*Sie ist im Rahmen seiner*ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Er*Sie darf in der Ausübung seines*ihres Amtes nicht behindert und wegen seines*ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für seine*ihre berufliche Entwicklung.
( 3 ) Das Nähere regelt die Organisationsordnung.
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Artikel 22
Beauftragte*r für Studierende mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen
oder sonstigen Beeinträchtigungen

( 1 ) Der*Die Beauftragte*r für Studierende mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen berät und unterstützt Studierende und Studieninteressierte mit studienrelevanten Beeinträchtigungen und wirkt auf die Herstellung chancengleicher Studienbedingungen hin.
( 2 ) Er*Sie ist im Rahmen seiner*ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Er*Sie darf in der Ausübung seines*ihres Amtes nicht behindert und wegen seines*ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für seine*ihre berufliche Entwicklung.
( 3 ) Das Nähere regelt die Organisationsordnung.
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Artikel 23
Familienbeauftragte*r

( 1 ) Der*Die Familienbeauftragte engagiert sich für eine familienbewusste und familiengerechte Infrastruktur und Hochschulpolitik.
( 2 ) Er*Sie ist im Rahmen seiner*ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Er*Sie darf in der Ausübung seines*ihres Amtes nicht behindert und wegen seines*ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für seine*ihre berufliche Entwicklung.
( 3 ) Das Nähere regelt die Organisationsordnung.
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Artikel 24
Gleichstellungsrat

( 1 ) Der Gleichstellungsrat besteht aus den in diesem Unterabschnitt (Artikel 19-23) genannten Personen sowie einer Vertretung der Studierenden.
( 2 ) Er hat die Aufgabe, über Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung zu beraten, die über eine Einzelfallbetrachtung hinausgehen. Er unterstützt diesbezüglich die Hochschulleitung sowie Gremien der Hochschule.
( 3 ) Der Gleichstellungsrat kann Vertretungen gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 entsenden, sofern diese Personen gewählt sind.
( 4 ) Das Nähere regelt die Organisationsordnung.
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Unterabschnitt 7: Studierendenschaft

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Artikel 25
Studierendenschaft

( 1 ) Zur Wahrnehmung ihrer Belange bilden die Studierenden der Hochschule die Studierendenschaft. Der Studierendenschaft gehören alle an der Hochschule immatrikulierten Studierenden an.
( 2 ) Die Aufgaben der Studierendenschaft sind:
  1. Wahrung und Vertretung der studentischen Interessen in der Hochschule;
  2. Eintreten für die wirtschaftliche Förderung und die sozialen Belange der Studierenden;
  3. Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen;
  4. Förderung des studentischen Sports im Rahmen des Hochschulsports;
  5. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung;
  6. Förderung der Gleichberechtigung der Mitglieder der Hochschule;
  7. Förderung ökologischer Belange an der Hochschule; Unterstützung und Förderung der musischen, kulturellen und kirchlichen Belange;
  8. Unterstützung der Integration ausländischer Studierender sowie
  9. die Förderung der Meinungsbildung innerhalb der Studierendenschaft.
( 3 ) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. Das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss vertreten die Studierendenschaft. Das Studierendenparlament führt die laufenden Geschäfte. Die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses sind dem Studierendenparlament auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
( 4 ) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die von der Studierendenschaft in einer Urabstimmung beschlossen wird, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder der Studierendenschaft teilgenommen haben muss. Die Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Urabstimmung teilnehmenden Mitglieder der Studierendenschaft. Die Satzung muss insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung der Organe, die Amtszeiten der Mitglieder dieser Organe, die Einberufung, die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und die Wahlen enthalten. Änderungen der Satzung beschließt das Studierendenparlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Satzungsänderungen bedürfen nach Anhörung der Genehmigung des Rektorats.
( 5 ) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge ist auf das Maß zu beschränken, das zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2 nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Haushaltswirtschaft erforderlich ist. Die Beiträge sind von der Hochschule kostenfrei einzuziehen.
( 6 ) Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft führt der*die Rektor*in mit Ausnahme von Finanzfragen, über die der*die Kanzler*in die Rechtsaufsicht führt. Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Beitragshöhe bedürfen nach Anhörung der Genehmigung des*der Kanzlers*Kanzlerin. Hierbei ist die Notwendigkeit der vorgesehenen Aufgaben zu prüfen. Verwenden die Organe der Studierendenschaft ihre Mittel für andere als die in Absatz 2 genannten Aufgaben oder in sonstiger Weise rechtswidrig, kann der*die Kanzler*in bis zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft von einer vorherigen Zustimmung abhängig machen oder sie der Verwaltung unterstellen. Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.
( 7 ) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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Unterabschnitt 8: Studienplätze und Zulassungsvoraussetzungen

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Artikel 26
Studienplätze

Über die Zahl der vorhandenen Studienplätze und über Zulassungsbeschränkungen zum Studium entscheidet der Akademische Senat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen.
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Artikel 27
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Zum Studium kann zugelassen werden, wer
  1. die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, die die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bzw. die Hochschulgesetze vorschreiben;
  2. die evangelische Zielsetzung der Hochschule bejaht, das Glaubensbekenntnis oder die Weltanschauung anderer respektiert und bereit ist, sich mit den Aussagen der Bibel zu Lebenssituationen auseinanderzusetzen.
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Unterabschnitt 9: Ordnungsmaßnahmen

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Artikel 28
Ordnungstatbestände

( 1 ) Gegen Mitglieder der Hochschule, die in keinem beamteten oder arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis stehen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie
  1. die innere Ordnung der Hochschule verletzen, indem sie
    1. die Durchführung von Lehrveranstaltungen oder die Tätigkeit der Selbstverwaltungseinrichtungen stören oder behindern;
    2. widerrechtlich in Räume der Hochschule eindringen oder sich nach Aufforderung durch Berechtigte nicht daraus entfernen;
    3. Gebäude oder Räume der Hochschule zerstören oder beschädigen oder deren Zwecken dienende Gegenstände zerstören, beschädigen oder entwenden;
    4. eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, die gegen Mitglieder der Hochschule oder gegen zur Sicherung der Hochschule eingesetzte Personen gerichtet ist;
    5. andere zur Begehung einer der in a) bis d) bezeichneten Handlungen anstiften oder ihnen Beihilfe leisten;
  2. eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, die
    1. die Eignung für den angestrebten Beruf in Frage stellt;
    2. gegen die verfassungsmäßige Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist;
  3. gegen die Grundordnung der Hochschule verstoßen.
( 2 ) Schwerwiegende Verstöße gegen das Prüfungsrecht können ebenfalls einen Ordnungstatbestand darstellen. Näheres regelt die Prüfungsordnung.
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Artikel 29
Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen können einzeln oder in Verbindung miteinander sein:
  1. mündlicher oder schriftlicher Verweis;
  2. Versagung der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen oder der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule bis zu vier Semestern, sofern sich der Verstoß auf diese Lehrveranstaltungen oder Einrichtungen bezieht;
  3. Androhung des Ausschlusses als Mitglied der Hochschule;
  4. Ausschluss als Mitglied der Hochschule bis zu vier Semestern;
  5. Ausschluss als Mitglied der Hochschule;
  6. Aberkennung eines Abschlusses.
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Artikel 30
Ordnungsausschuss

( 1 ) Die Entscheidungen im Ordnungsverfahren trifft ein Ordnungsausschuss. Er besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder Hochschullehrende und ein Mitglied ein*e Studierende*r der Hochschule ist. Für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds wird für jedes Mitglied eine Vertretung gewählt.
( 2 ) Der*Die Hochschullehrer*innen und der*die Studierende werden vom Akademischen Senat berufen. Die Mitglieder nehmen ihr Amt für ein Jahr wahr.
( 3 ) Der Ordnungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Den Vorsitz führt ein vom Ordnungsausschuss gewähltes Mitglied.
( 4 ) Im Falle der Befangenheit eines Mitglieds ist dieses Mitglied von der Mitarbeit im Ordnungsausschuss verhindert. Befangenheit liegt vor, wenn sich die betroffene Person selbst für befangen erklärt. Ferner kann die Befangenheit auch auf Antrag der von der möglichen Maßnahme des Ordnungsausschusses betroffenen Person sowie eines Mitglieds des Ordnungsausschusses vom Ordnungsausschuss festgestellt werden. Bei der Feststellung ist die möglicherweise befangene Person nicht stimmberechtigt. Wird der Antrag auf Befangenheit abgelehnt, entscheidet hierüber das Rektorat.
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Artikel 31
Ordnungsverfahren

( 1 ) Ein Ordnungsverfahren wird eingeleitet auf Antrag
  1. des*der Rektors*Rektorin;
  2. eines Mitglieds des Akademischen Senats;
  3. eines*einer Verletzten.
( 2 ) Der Antrag muss binnen drei Wochen nach Kenntniserlangung einer der in Artikel 28 beschriebenen Handlungen gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich an den Ordnungsausschuss zu richten; er kann bis zum Erlass der Entscheidung zurückgenommen werden. Wird ein Antrag zurückgenommen, beginnt die Frist für die übrigen Antragsberechtigten erneut zu laufen. Die Antragsrücknahme ist auf Wunsch der vom Ordnungsverfahren betroffenen Person vom Ordnungsausschuss öffentlich bekanntzumachen. Antragsstellung und Antragsrücknahme sind dem*der Rektor*in oder dessen*deren Vertreter*in unverzüglich mitzuteilen.
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4. Teil: Schlussbestimmungen

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Artikel 32
Änderung der Grundordnung

( 1 ) Änderungen der Grundordnung kann der Akademische Senat dem Konzil vorschlagen. Die Änderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit im Konzil, soweit nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Änderungen der Präambel sowie der Artikel 1, 2, 3 Absatz 2, Artikel 4, 5 und 32 bedürfen des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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Artikel 33
Inkrafttreten

Diese Grundordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die bisher gewählten Gremien setzen nach Inkrafttreten der Grundordnung ihre Arbeit bis zum Zeitpunkt der Neuwahl der Gremien fort. Neuwahlen sind für alle Gremien mit Ausnahme der Hochschulleitung unabhängig von ursprünglich vorgesehenen Amtszeiten spätestens innerhalb des Semesters abzuhalten, das dem Inkrafttreten der Grundordnung folgt.

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1 ↑ Die Übersicht ist nicht Teil der amtlichen Veröffentlichung.