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Rechtsverordnung über den Posaunendienst in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz

Vom 18. November 2016 (KABl. S. 234), geändert durch Rechtsverordnung
vom 21. Januar 2022

(KABl. Nr. 29 S. 39)

Die Kirchenleitung hat auf Grund von § 17 Nummer 2 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union vom 29. Oktober 2016 die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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1.
Mitgliedschaft und Aufgaben

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§ 1
Mitglieder

( 1 ) Dem Posaunendienst gehören Posaunenchöre der Kirchengemeinden und anderer Einrichtungen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz an.
( 2 ) Andere Posaunenchöre können dem Posaunendienst beitreten, sofern sie diese Ordnung anerkennen. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Konventsrat.
( 3 ) Zur Finanzierung der Aufgaben des Posaunendienstes leistet jeder Chor einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils vom Konventsrat auf Vorschlag des Konvents festgesetzt wird. Dieser Beitrag ist von den Kirchengemeinden oder Einrichtungen, die Träger des Posaunenchores sind, zu zahlen.
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§ 2
Aufgaben des Posaunendienstes

( 1 ) Auftrag des Posaunendienstes ist der Dienst der Verkündigung und die Aus- und Weiterbildung der Bläserinnen und Bläser.
( 2 ) Der Erfüllung dieser Aufgaben dienen insbesondere die Planung und Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten und Treffen zur geistlichen Zurüstung sowie zur theoretischen und praktischen Weiterbildung der Chorleiterinnen und Chorleiter sowie Bläserinnen und Bläser sowie die Unterstützung bei der Gründung und Begleitung von Posaunenchören.
( 3 ) Der Posaunendienst ist Mitglied des Evangelischen Posaunendienstes in Deutschland (EPiD) e. V.
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2.
Organisation des Posaunendienstes

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§ 3
Chorleiterversammlung

( 1 ) Die Chorleiterinnen und Chorleiter eines Kirchenkreises bilden eine Chorleiterversammlung; sie können stattdessen auch eine gemeinsame Chorleiterversammlung für mehrere Kirchenkreise bilden.
( 2 ) Der Chorleiterversammlung gehören an
  1. die Chorleiterinnen oder Chorleiter,
  2. aus jedem Chor bis zu zwei weitere Mitglieder,
  3. die jeweiligen Kreisposaunenwartinnen oder Kreisposaunenwarte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
( 3 ) Die Kreisposaunenwartin oder der Kreisposaunenwart lädt zu den Chorleiterversammlungen ein und leitet sie. Sind mehrere Kreisposaunenwartinnen oder Kreisposaunenwarte vorhanden, so bestimmen diese unter sich die Leitung.
( 4 ) Die Chorleiterversammlung soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der dazugehörigen Chöre es verlangt.
( 5 ) Die Chorleiterversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Sie nimmt Berichte über den Posaunendienst entgegen und tauscht sich über die Arbeit aus,
  2. sie gibt Anregungen und macht Vorschläge für den Posaunendienst an den Konvent,
  3. sie berät gemeinsame Projekte und entscheidet über Formen der Zusammenarbeit,
  4. sie schlägt die Kreisposaunenwartin oder den Kreisposaunenwart und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zur Berufung durch die Kreissynode für die Dauer von sechs Jahren vor. An der Beschlussfassung über den Vorschlag muss mindestens die Hälfte der Chöre beteiligt sein.
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§ 4
Konvent der Kreisposaunenwartinnen und Kreisposaunenwarte

( 1 ) Die Kreisposaunenwartinnen und Kreisposaunenwarte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bilden einen Konvent.
( 2 ) Dem Konvent gehören an:
  1. die Kreisposaunenwartinnen und Kreisposaunenwarte und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
  2. die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte,
  3. die Landesposaunenpfarrerin oder der Landesposaunenpfarrer,
  4. bis zu sechs vom Konvent auf sechs Jahre zu berufene Mitglieder.
( 3 ) Der Konvent wählt aus seiner Mitte für die Dauer von sechs Jahren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Sie oder er führt zugleich den Vorsitz im Konventsrat.
( 4 ) Der Konvent soll jährlich zweimal von der oder dem Vorsitzenden einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Kirchenkreise es verlangt.
( 5 ) Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt mindestens vier Wochen vorher. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
( 6 ) Der Konvent ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Kirchenkreise, in denen Posaunenchöre vorhanden sind, durch die sie vertretenden Mitglieder gemäß Absatz 2 anwesend ist.
( 7 ) Der Konvent hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät die Arbeit des Posaunendienstes in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  2. er sorgt für die theologische und musikalische Weiterbildung seiner Mitglieder,
  3. er informiert über die Arbeit der Posaunenchöre in den einzelnen Kirchenkreisen,
  4. er nimmt Berichte und Informationen über den Posaunendienst sowie die Arbeitsberichte der Landesposaunenwarte und des Landesposaunenpfarrers entgegen,
  5. er gibt Anregungen für die Arbeit des Posaunendienstes an die Arbeitsstelle für Kirchenmusik,
  6. er wählt aus seiner Mitte für die Dauer von sechs Jahren drei Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Konventsrat; dabei achtet er darauf, dass alle Sprengel der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vertreten sind,
  7. er wählt eine Pfarrerin oder einen Pfarrer als Landesposaunenpfarrerin oder Landesposaunenpfarrer.
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§ 5
Konventsrat

( 1 ) Dem Konventsrat gehören an:
  1. drei nach § 4 Absatz 7 Buchstabe f gewählte Vertreterinnen oder Vertreter des Konvents sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, wobei jeder Sprengel vertreten sein soll,
  2. die oder der Vorsitzende des Konvents sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter,
  3. die Landesposaunenpfarrerin oder der Landesposaunenpfarrer,
  4. die geschäftsführende Landesposaunenwartin oder der geschäftsführende Landesposaunenwart.
( 2 ) Der Konventsrat tritt in der Regel viermal, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Eingeladen wird mit einer Frist von 14 Tagen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
( 3 ) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
( 4 ) Der Konventsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
( 5 ) Der Konventsrat nimmt folgende Aufgaben wahr:
  1. Er legt Themen und Orte für die Konvente fest,
  2. er entscheidet im Einvernehmen mit der Arbeitsstelle für Kirchenmusik über die Themen und Orte der Landesposaunentage und anderer Großveranstaltungen,
  3. er erstellt im Einvernehmen mit der Arbeitsstelle für Kirchenmusik Richtlinien für den Posaunendienst, u. a. eine Arbeitsfeldbeschreibung und einen Tätigkeitskatalog für hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie eine Aufgabenbeschreibung für die Landesposaunenpfarrerin oder den Landesposaunenpfarrer,
  4. er unterstützt die Qualifizierung und Weiterbildung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  5. er wirkt bei der Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeitsstelle für Kirchenmusik mit,
  6. er entscheidet über die Aufnahme von Chören in den Posaunendienst.
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3.
Ämter der Posaunenarbeit

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§ 6
Landesposaunenpfarrerin oder Landesposaunenpfarrer

( 1 ) Die Landesposaunenpfarrerin oder der Landesposaunenpfarrer trägt in besonderer Weise Verantwortung für den Verkündigungsdienst des Posaunendienstes. Zur Landesposaunenpfarrerin oder zum Landesposaunenpfarrer wird eine ordinierte Theologin oder ein ordinierter Theologe gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung; diese stellt auch die Berufungsurkunde aus. Die Landesposaunenpfarrerin oder der Landesposaunenpfarrer erhält für die Ausübung des Amtes für entstandenen Sachaufwand eine pauschale Entschädigung in Höhe von monatlich EUR 200,00.
( 2 ) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 7
Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte

( 1 ) Die Landeskirche stellt Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte an. Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz führt die Dienst- und Fachaufsicht.
( 2 ) Ziel ihrer Tätigkeit ist es, die Posaunenchöre für ihren Dienst zu befähigen. Die Aufgaben im Einzelnen sind in Arbeitsplatzbeschreibungen und Tätigkeitskatalogen im Einvernehmen mit der Arbeitsstelle für Kirchenmusik festzulegen.
( 3 ) Die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte bilden ein Kollegium. Sie verantworten den Posaunendienst gemeinsam gegenüber dem Konvent und der Landeskirche. Sie sind Fachberaterinnen und Fachberater für den Posaunendienst gemäß § 12 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union. Jede Landesposaunenwartin und jeder Landesposaunenwart soll außerdem für jeweils eine bestimmte Region zuständig sein. Der Zuständigkeitsbereich wird durch die Arbeitsstelle für Kirchenmusik im Einvernehmen mit dem Konventsrat festgelegt.
( 4 ) Die Arbeitsstelle für Kirchenmusik kann im Einvernehmen mit dem Konventsrat eine geschäftsführende Landesposaunenwartin oder einen geschäftsführenden Landesposaunenwart für die Dauer von sechs Jahren bestellen. Eine erneute Bestellung ist möglich.
( 5 ) Die geschäftsführende Landesposaunenwartin oder der geschäftsführende Landesposaunenwart beruft bei Bedarf Dienstbesprechungen der Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte ein, zu denen die oder der Vorsitzende des Konventsrates sowie die Landesposaunenpfarrerin oder der Landesposaunenpfarrer einzuladen sind.
( 6 ) Über jede Dienstbesprechung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Gesprächsleiterin oder dem Gesprächsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
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4.
Finanzen, Vertretung

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§ 8
Finanzen

Die Personal- und Sachkosten des Posaunendienstes werden aus landeskirchlichen Mitteln nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushalts finanziert.
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§ 9
Vertretung des Posaunendienstes

( 1 ) Die Vertretung des Posaunendienstes gegenüber der Landeskirche obliegt der geschäftsführenden Landesposaunenwartin oder dem geschäftsführenden Landesposaunenwart im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Arbeitsstelle für Kirchenmusik.
( 2 ) Die Vertretung des Posaunendienstes in anderen kirchenmusikalischen Gremien und Einrichtungen regeln die geschäftsführende Landesposaunenwartin oder der geschäftsführende Landesposaunenwart, die Landesposaunenpfarrerin oder der Landesposaunenpfarrer und die oder der Vorsitzende des Konventsrates untereinander. In Zweifelsfällen entscheidet der Konventsrat.
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5.
Schlussbestimmungen

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§ 10
Übergangsbestimmung

Der Posaunenrat nach § 5 der Rechtsverordnung über den Posaunendienst in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 18. November 2005 (KABl. 2006 S. 3) bleibt bis zur konstituierenden Sitzung des Konventsrats nach § 5 dieser Verordnung, längstens bis zum 30. Juni 2017, im Amt.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über den Posaunendienst in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 18. November 2005 (KABl. 2006 S. 3) außer Kraft.