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Verwaltungsvorschriften des Konsistoriums zur Pfarrdienstwohnungsausführungsverordnung (PfDWAO)

Vom 15. Juni 1999 (KABl.-EKiBB S. 127), Anlage 4 zu § 18 Abs. 2 PfDWAO geändert zum 1. Januar 2002 durch Beschluss des Konsistoriums vom 27. November 2001 (KABl.-EKiBB 2002 S. 6); Nummer 4 und 5 geändert durch Beschluss des Konsistoriums vom 13. März 2007 (KABl. S. 62); Nummer 5 und 6 geändert durch Beschluss des Konsistoriums vom 20. November 2012

(KABl. S. 244)

Das Konsistorium hat zur Pfarrdienstwohnungsausführungsverordnung – PfDWAO – vom 11. Juni 1999 (KABl.-EKiBB S. 124) folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:
  1. zu § 1 Abs. 3 PfDWAO
    Das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt führt für jede kirchliche Dienstwohnung ein Wohnungsblatt nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster.
  2. zu § 3 Abs. 2 PfDWAO
    Die Niederschrift über die Übergabe der Dienstwohnung ist nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu fertigen.
  3. zu § 4 Abs. 4 PfDWAO
    Bei Verlassen einer Dienstwohnung ist die Niederschrift nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster aufzunehmen.
  4. gestrichen.
  5. zu § 15 Abs. 2 PfDWAO (gilt nur für das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg).
    Solange die Mietspiegel Ein- und Zweifamilienhäuser nicht erfassen, sind die unteren Werte der Vergleichsmiete vom 1. Januar 2007 an um folgende Zuschläge pro Quadratmeter zu erhöhen:
    für Zweifamilienhäuser um
    5 %
    für einfache Einfamilienhäuser und Reihenhäuser um
    10 %
    für sonstige Einfamilienhäuser um
    15 %.
  6. zu § 18 Abs. 2 PfDWAO (gilt nur für das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg).
    Die höchste Werkdienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der als Anlage 4 beigefügten Aufstellung ergibt.
  7. Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juli 1999 in Kraft.
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Anlage

Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 PfDWAO
Kirchengemeinde/Dienststelle
Wohnungsblatt
über die Dienstwohnung im Geschoss rechts des Gebäudes Straße Nr.
links
Platz
Die Wohnung ist vorgesehen für die Inhaberin/
den Inhaber der
Pfarr-/Haus-/Kirchwart-/Schulhausmeister-/Gemeindeschwestern-/Heimleiterstelle/Mitarbeiter(in)-Stelle des Kirchhofs1#
Der Beschluss vom über die Erklärung zur
Veränderung
der Dienstwohnung/Werkdienst-
wohnung2# ist vom
Konsistorium genehmigt mit Verfügung vom Az.
Die Dienstwohnung ist bezugsfertig seit und umfasst nach dem Aufmaß
vom
insgesamt
m2
./. Amtsbereich
m2
Der Mietwert berechnet sich nach
m2
Abgeschätzt am
Aktenzeichen
Festgesetzter
Mietwert
monatlich EURO
ab
Wohnungsinhaber (Name)
von – bis
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Beschreibung der Wohnung / des Raumes
Bezeichnung
Wohnfläche
Schlüssel
Doppelfenster
Rolläden/Fensterläden Jalousetten
Heizkörper
Steckdosen
Waschbecken
1. Zimmer
2. Zimmer
3. Zimmer
4. Zimmer
5. Zimmer
6. Zimmer
7. Zimmer
8. Zimmer
Küche
Speisekammer
Abstellraum
Toilette
Bad
Flur 1
Flur 2
Diele
Balkon/Loggia 1
Balkon/Loggia 2
Veranda
Keller
­
im Bad:
◻ Badewanne
◻ Duschwanne
◻ Toilette
In der Toilette:
◻ gekachelt
◻ Waschbecken
◻ Warmwasser
◻ Warmwasser
◻ gekachelt
◻ Bidet
◻ Waschbecken
In der Küche:
◻ gekachelt
◻ Einbauküche
◻ Herd
◻ Spüle
◻ Ausguss
◻ Warmwasser
Die Wohnung hat:
Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungsanlagen3#
Sammelheizungs-, Warmwasserversorgungsanlage4#
  1. für Selbstbewirtschaftung der Wohnungsinhaber/in5#
  2. Bewirtschaftung übernimmt die Verwaltung auf Kosten der Wohnungsinhaber/in6#
  3. aus dienstlichen Versorgungsleistungen7#
Bei der Berechnung des Entgelts ist nicht von der tatsächlich beheizbaren, sondern von folgender Wohnfläche auszugehen: m2
eigene Fernsehantenne Anschluss an Gemeinschaftsantennenanlage8#
eigene Waschmaschine9#
Zur Wohnung gehört:
a)
Hausgarten10# zu m2 mit Stück Bäumen11#
b)
Pachtgarten Stück Obststräuchern12#
Zapfstellen der Garten-Wasserleitung zu
a)
Stück
b)
Stück
c)
Garage mit ohne Heizung13#
d)
befestigter reservierter Abstellplatz14#
Weitere Angaben:
erstellt:
Ort, Datum, Name
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Anlage

Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 PfDWAO
Kirchengemeinde/Dienststelle
Verhandlung
über die Übergabe einer Dienstwohnung
Straße, Haus-Nr.:
Geschoss:
­
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Gebäudeteil:
Zeitpunkt der Übergabe:
­
­
1.
Die Dienstwohnung wird mit Wirkung vom obigen Zeitpunkt übergeben.
2.
Der/die Dienstwohnungsinhaber/in ist darauf hingewiesen worden, dass für Zuweisung und Benutzung der Dienstwohnung die Dienstwohnungsvorschriften und die etwa vorhandene Hausordnung maßgebend sind. Ihm/ihr ist bekannt, dass die Dienstwohnung widerruflich zugewiesen ist. Die Dienstwohnungsvorschriften und das Wohnungsblatt haben zur Einsichtnahme vorgelegen; Abdruck der Hausordnung15# sowie Ausfertigung dieser Verhandlungsniederschrift hat er/sie erhalten.
3.
Die Dienstwohnung wird anhand des Wohnungsblattes übergeben. Die Übergabe umfasst alle zur Dienstwohnung gehörigen Räume, die Eingänge, Treppen, Flure usw. einschließlich der zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Bewohnern des Hauses bestimmten Räume und Einrichtungen.
Übergeben werden außerdem:
  1. Kellerräume, Waschküche, Dachboden
    andere:
  2. Gärten (Hausgärten, Vorgärten, Ziergärten):
  3. Sonstiges:
4.
Räumlichkeiten und Ausstattungsgegenstände befinden sich im gebrauchsfähigen Zustande
ohne Ausnahme
bis auf die nachstehenden, in der Anlage erfassten, von der Anstellungskörperschaft als notwendig anerkannten Instandsetzungsarbeiten
Kosten etwa EURO
Kosten etwa EURO
5.
Der/die Dienstwohnungsinhaber/in beantragt daneben Instandsetzungen, Um-, An-, Einbauten, Änderungen der Ausstattung und Einrichtung
keine
folgende
Kosten etwa EURO
Kosten etwa EURO
6.
Der/die Dienstwohnungsinhaber/in ist darauf hingewiesen worden, dass die Zuweisung und Übergabe der Dienstwohnung durch die Beanstandungen und Änderungswünsche (Nummer 4 und 5) nicht aufgeschoben wird.
Berlin, den
Berlin, den
(Für die Ausstellungskörperschaft als Übergebende)
(Wohnungsinhaber/in als Übernehmende/r)
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Anlage

Anlage 3 zu § 4 Abs. 4 PfDWAO
Kirchengemeinde/Dienststelle
Verhandlung
über die Rückgabe einer Dienstwohnung
Straße, Haus-Nr.:
Geschoss:
­
­
Gebäudeteil:
Zeitpunkt der Rücknahme:
­
­
  1. Die Dienstwohnung wird mit Wirkung vom obigen Zeitpunkt zurückgegeben.
  2. Die Dienstwohnung wird anhand des Wohnungsblattes zurückgegeben. Die Rückgabe umfasst alle zur Dienstwohnung gehörigen Räume, die Eingänge, Treppen, Flure usw. einschließlich der zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Bewohnern des Hauses bestimmten Räume und Einrichtungen. Zurückgegeben werden außerdem die unter Nummer 3 Buchstabe a bis c der Wohnungsübergabeverhandlung aufgeführten Räume, Gärten, Ausstattungsgegenstände usw.
    Gegenüber der Wohungsübergabeverhandlung sind folgende Abweichungen festgestellt:
  3. Räume, Ausstattungsgegenstände usw. befinden sich in renoviertem Zustand bis auf nachstehende Beanstandungen:
a)
Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan wurden zuletzt ausgeführt:
Monat/Jahr
Küche
Bad
1. Zimmer
2. Zimmer
3. Zimmer
4. Zimmer
5. Zimmer
6. Zimmer
7. Zimmer
Flur 1
Flur 2
Diele
Abstellraum
Veranda
b)
Mängel und Beschädigungen, die der/die Dienstwohnungsinhaber/in zu vertreten hat und von ihm/ihr anerkannt werden:
1. Kosten etwa EURO
2. Kosten etwa EURO
c)
Mängel und Beschädigungen, für die der/die Dienstwohnungsinhaber/in im Gegensatz zu der Auffassung der hausverwaltenden Behörde eine Ersatzpflicht verneint:
1. Kosten etwa EURO
2. Kosten etwa EURO
Berlin, den
Berlin, den
(bisherige/r Wohnungsinhaber/in
als Übergebende/r)
(Für die Anstellungskörperschaft
als Übernehmende)
#

Anlage

Anlage 4 zu § 18 Abs. 2 PfDWAO
Höchste Dienstwohnungsvergütung
Die Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der nachstehenden Aufstellung ergibt (höchste Dienstwohnungsvergütung)
Bei einem monatlichen
Bruttodiensteinkommen
höchste Dienstwohnungsvergütung
mit Wirkung
von
bis
ab 01.01.2001
EURO
EURO
EURO
1 431,61
234,68
1 431,62
1 482,74
243,37
1 482,75
1 533,87
252,07
1 533,88
1 584,99
260,76
1 585,00
1 636,12
269,45
1 636,13
1 687,25
278,14
1 687,26
1 738,38
286,83
1 738,39
1 789,51
295,53
1 789,52
1 840,64
304,22
1 840,65
1 891,77
312,91
1 891,78
1 942,90
321,60
1 942,91
1 994,03
330,29
1 994,04
2 045,16
338,99
2 045,17
2 096,29
347,68
2 096,30
2 147,42
356,37
2 147,43
2 198,55
365,06
2 198,56
2 249,67
373,75
2 249,68
2 300,80
382,45
2 300,81
2 351,93
391,14
2 351,94
2 403,06
399,83
2 403,07
2 454,19
408,52
2 454,20
2 505,32
417,21
2 505,33
2 556,45
425,91
2 556,46
2 607,58
434,60
2 607,59
2 658,71
443,29
je weitere angefangene
51,13
6,65
Als monatliches Bruttodiensteinkommen gilt:
  1. bei Angestellten die Grundvergütung, der tatsächlich gewährte Ortszuschlag, jedoch höchstens die Stufe 4 des Ortszuschlages, sowie alle ständigen Zulagen,
  2. bei Arbeiterinnen und Arbeitern die Summe vom Monatstabellenlohn, dem tatsächlich gewährten Sozialzuschlag, jedoch höchstens dem Sozialzuschlag für das zweite Kind, sowie alle ständigen Zulagen.
  3. Zulagen (Zuschläge), die wegen der äußeren Umstände bei der Arbeitsleistung oder zur Abgeltung einer zusätzlichen Arbeitsleistung oder eines Aufwandes gewährt werden (zum Beispiel Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszulagen oder -zuschläge, Wechselschichtzulagen oder -zuschläge, Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Zeitzuschläge, sowie Zuschüsse nach § 257 SGB V) sind nicht zu berücksichtigen.
  4. Berechnungsgrundlage ist stets das Bruttoeinkommen für eine Vollbeschäftigung.

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1 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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2 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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3 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen
Nichtzutreffendes streichen
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4 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen
Nichtzutreffendes streichen
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5 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen
Nichtzutreffendes streichen
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6 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen
Nichtzutreffendes streichen
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7 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen
Nichtzutreffendes streichen
#
8 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen
Nichtzutreffendes streichen
#
9 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen
Nichtzutreffendes streichen
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10 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen
Nichtzutreffendes streichen
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11 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen
Nichtzutreffendes streichen
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12 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen
Nichtzutreffendes streichen
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13 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen
Nichtzutreffendes streichen
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14 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen
Nichtzutreffendes streichen
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15 ↑ sofern vorhanden, anderenfalls streichen