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Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz – KiStG)

Vom 4. Februar 2009 (GVBl. S. 23); zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2019

(GVBl. S. 246)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
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§ 1
Besteuerungsrecht

( 1 ) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern auf Grund eigener Steuerordnungen erheben (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften).
( 2 ) Die Verwaltung der Steuer obliegt der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, soweit sie nicht nach § 2 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung den Berliner Finanzbehörden übertragen wird.
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§ 2
Steuerpflicht

( 1 ) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze im Land Berlin haben.
( 2 ) Bei mehrfachem Wohnsitz oder mehrfachem gewöhnlichen Aufenthalt eines Steuerpflichtigen darf die Steuer insgesamt nicht den Betrag übersteigen, den der Steuerpflichtige bei Heranziehung an dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte; das Nähere ist in den Steuerordnungen zu regeln.
( 3 ) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt, bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
( 4 ) Die Kirchensteuerpflicht endet
  1. bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,
  2. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
  3. bei Austritt nach Maßgabe des Kirchenaustrittsgesetzes mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist; der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständigen Stelle nachzuweisen,
  4. bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist, soweit zwischen den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften eine Übertrittsvereinbarung besteht.
( 5 ) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres und ist Erhebungszeitraum das Kalenderjahr, so wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe (Zwölftelung). Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht. Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes einbezogen worden sind. Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten erhoben, so unterbleibt eine Zwölftelung.
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§ 3
Bemessungsgrundlagen und Höhe der Steuer

( 1 ) Steuern können erhoben werden
  1. a)
    als Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) oder
    b)
    nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs,
  2. a)
    als Zuschlag zur Vermögensteuer oder
    b)
    nach Maßgabe des Vermögens,
  3. als Steuer vom Grundbesitz,
  4. als allgemeines Kirchgeld,
  5. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wenn der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und die Vermögensteuer nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden im Weiteren unter dem Begriff Maßstabsteuer zusammengefasst.
( 2 ) Das Kirchgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 kann nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. Das Nähere regeln die Steuerordnungen.
( 3 ) Die Steuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, dass Steuern einer Art auf Steuern anderer Art angerechnet werden.
( 4 ) Die Art und die Höhe der Steuern ist durch Beschluss der zuständigen Organe der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft im Voraus festzusetzen, wobei die Festsetzung auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig ist. Soweit die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a erhoben wird, ist sie jeweils nach einem Prozentsatz der ermittelten Maßstabsteuer, und soweit die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhoben wird, ist sie nach einem Prozentsatz des Grundsteuermessbetrages zu bemessen; die Steuer kann auch nach einem besonderen Tarif erhoben werden. Die Festsetzung von Höchstbeträgen ist zulässig.
( 5 ) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Nummer 5 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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§ 4
Besteuerung von Ehegatten und Lebenspartnern

( 1 ) Hat eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 1 Absatz 2 auf die Berliner Finanzbehörden übertragen oder erhebt sie Steuern aufgrund einer von der Senatsverwaltung für Finanzen anerkannten Steuerordnung in eigener Verwaltung (steuererhebende Religionsgemeinschaft) und gehören Ehegatten derselben steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (konfessionsgleiche Ehen), so werden sie im Fall einer Zusammenveranlagung zur Maßstabsteuer auch gemeinsam zu der von der Maßstabsteuer abhängigen Steuer herangezogen. Die Steuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer. Die §§ 44, 268 bis 280 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
( 2 ) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehen) und haben sie bei der Veranlagung zur Maßstabsteuer die Zusammenveranlagung gewählt, so ist, wenn die steuererhebenden Religionsgemeinschaften dies vereinbaren, von jedem Ehegatten die von der Maßstabsteuer abhängige Steuer in Höhe der Hälfte des Betrages zu erheben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird, wenn die steuererhebenden Religionsgemeinschaften dies vereinbaren, die Kirchensteuer der beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, so bemisst sich die Kirchensteuer nach der gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 51a Absatz 2b und Absatz 2c Satz 7 des Einkommensteuergesetzes ermittelten Bemessungsgrundlage. Erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes, so bemisst sich die Kirchensteuer bei gemeinsamen Kapitalerträgen der Ehegatten nach der Hälfte der gemeinsamen Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 und 2 haften die Ehegatten als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 44, 268 bis 280 der Abgabenordnung. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor oder werden die Ehegatten einzeln, getrennt oder besonders zur Einkommensteuer veranlagt, so wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. Fehlt eine Vereinbarung der steuererhebenden Religionsgemeinschaften oder werden die Ehegatten zu einer Maßstabsteuer, die nicht die Einkommensteuer ist, kraft Gesetzes zusammenveranlagt, so ist jeder Ehegatte nach seinem Anteil an der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer zur Steuer heranzuziehen. Die Anteile der Ehegatten an der Maßstabsteuer bemessen sich insoweit nach Maßgabe des Absatzes 3.
( 3 ) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehen), so ist die zu erhebende Kirchensteuer bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt. Zur Feststellung dieses Anteils ist die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Anwendung des Einkommensteuertarifs nach § 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtigung besonderer Tarifvorschriften nach §§ 32b, 34, 34b und 34c des Einkommensteuergesetzes auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden; § 51a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Soweit in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten ist, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 2 auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Die kirchlichen Regelungen zur Berechnung eines besonderen Kirchgeldes im Falle einer glaubensverschiedenen Ehe im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bleiben unberührt.
( 4 ) Im Falle einer glaubensverschiedenen Ehe ist die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ausgeschlossen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund einer außerhalb des Landes Berlin staatlich anerkannten Steuerordnung Steuern erhebt. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Steuerordnung oder den Steuerbeschlüssen der jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaft Regelungen getroffen sind, nach denen die Kirchensteuern des Ehegatten eines Steuerpflichtigen auf das besondere Kirchgeld angerechnet werden.
( 5 ) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind entsprechend auf Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Satz 1 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2014 anzuwenden, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur, soweit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Kirchensteuerfestsetzung als bei Einzelveranlagung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner führt.
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§ 5
Entstehung der Steuerschuld

( 1 ) Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn oder durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird, entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einnahmen. Die Regelungen zur Durchführung des Kirchensteuerabzugs durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten gemäß § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes bleiben davon unberührt.
( 2 ) In den übrigen Fällen der Steuer vom Einkommen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, der Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 2, 3, 4 oder 6 des Einkommensteuergesetzes und § 51a Absatz 2d Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sowie dem Kirchgeld nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Sind Vorauszahlungen zu leisten, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Vorauszahlungszeitraumes.
( 4 ) Bei der Steuer vom Vermögen und der Steuer vom Grundbesitz entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Erhebungszeitraums.
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§ 6
Erhebung der Steuer

( 1 ) Für die Erhebung der Steuer vom Einkommen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und des Kirchgeldes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden die Vorschriften über die Erhebung der Einkommensteuer entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die Regelungen des § 37 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes. Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) oder vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) gelten jedoch nur, wenn und soweit die Verwaltung der Steuer den Berliner Finanzbehörden übertragen worden ist.
( 2 ) Für die Erhebung der Steuer vom Vermögen und der Steuer vom Grundbesitz finden die Vorschriften über die Erhebung der Vermögensteuer und der Grundsteuer entsprechende Anwendung.
( 3 ) Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), kann auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft dieses Verfahren auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die dann als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird. Die Arbeitgeber mit lohnsteuerlichen Betriebsstätten im Land Berlin haben die Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens gleichzeitig mit der Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.
( 4 ) Bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag kann auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft dieses Verfahren auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die dann als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird. Die Abzugsverpflichteten im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes haben die Kirchensteuer im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens gleichzeitig mit der Kapitalertragsteuer einzubehalten und getrennt nach Religionszugehörigkeiten an das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Religionsgemeinschaften abzuführen. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird von dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben (Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer). Die Regelungen des § 51a Absatz 2c bis 2e des Einkommensteuergesetzes finden Anwendung. Die für die Haftung des Abzugsverpflichteten im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden.
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§ 7
Anwendung allgemeiner Steuergesetze

Für die Steuern nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Davon ausgenommen sind die Vorschriften über den Verspätungszuschlag (§ 152 der Abgabenordnung), über Säumniszuschläge und Zinsen (§§ 233 bis 240 der Abgabenordnung), über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder (§§ 347 bis 412 der Abgabenordnung).
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§ 8
Änderung von Steuerbescheiden

Ist die Festsetzung einer Maßstabsteuer aufgehoben, geändert oder berichtigt worden, so sind Bescheide über Steuern nach diesem Gesetz, die auf der bisherigen Festsetzung beruhen, von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung Rechnung tragen.
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§ 9
Rechtsbehelfe

( 1 ) Gegen die Heranziehung zu Steuern nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung der Klage ist die Heranziehung im Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff . der Verwaltungsgerichtsordnung nachzuprüfen. Behörde im Sinne des § 70 Absatz 1 Satz 1 und der §§ 72, 73 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist vorbehaltlich der Regelung in Satz 5 die Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, für die die Heranziehung vorgenommen worden ist. Die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörden oder Stellen sind in den Steuerordnungen zu bestimmen. Ist die Verwaltung der Steuern den Berliner Finanzbehörden übertragen worden und richtet sich der Widerspruch gegen die gemäß § 3 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 51 a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Bemessungsgrundlage, so ist Behörde im Sinne der Vorschriften des Satzes 3 die den Einkommensteuerbescheid erlassende Finanzbehörde. Die Behörden oder Stellen im Sinne der Sätze 3 und 4 sind vor Erlass der Rechtsbehelfsentscheidung zu hören.
( 2 ) Ein Bescheid über die Festsetzung einer Steuer nach diesem Gesetz kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der Bescheid über die Festsetzung der Maßstabsteuer unzutreffend sei.
( 3 ) Absatz 1 gilt auch für alle anderen Verwaltungsakte in Steuerangelegenheiten, die von den Behörden oder Stellen der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften mit Wirkung für oder gegen die zur Steuer herangezogenen Personen erlassen werden.
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§ 10
Erhebung für steuerberechtigte Religionsgemeinschaften
außerhalb von Berlin

( 1 ) Werden für die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Arbeitnehmer, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, der Arbeitslohn und die Lohnsteuer in einem Betrieb oder Teilbetrieb des Arbeitgebers in Berlin berechnet, so kann die Senatsverwaltung für Finanzen auf Antrag einer Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft außerhalb Berlins anordnen, dass Steuer vom Einkommen nach diesem Gesetz im Abzugsverfahren für die entsprechende steuerberechtigte Religionsgemeinschaft in Berlin einzubehalten und an das für die Lohnsteuer zuständige Berliner Finanzamt abzuführen ist. Ist die Steuer am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers niedriger als im Land Berlin, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung zu viel einbehaltener Steuer gewährleistet ist.
( 2 ) Werden für die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Kapitalgläubiger, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, Kapitalerträge vom Abzugsverpflichteten im Land Berlin ausgezahlt, so kann die Senatsverwaltung für Finanzen auf Antrag einer Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft außerhalb Berlins anordnen, dass Steuer vom Einkommen nach diesem Gesetz im Abzugsverfahren für die entsprechende steuerberechtigte Religionsgemeinschaft in Berlin einzubehalten und an das für den Kapitalertragsteuerabzug zuständige Berliner Finanzamt abzuführen ist. In diesem Fall gilt § 6 Absatz 4 Satz 2 bis 5 entsprechend. Ist die Steuer am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kapitalgläubigers niedriger als im Land Berlin, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung zu viel einbehaltener Steuer gewährleistet ist.
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§ 11
Vollstreckung

Für die Vollstreckung von Steuern nach diesem Gesetz gilt, soweit die Steuern von der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft selbst verwaltet werden, das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, entsprechend.
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§ 12
Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse

( 1 ) Die Steuerordnungen und die Steuerbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anerkennung durch die Senatsverwaltung für Finanzen.
( 2 ) Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraums ein anerkannter Steuerbeschluss nicht vor, so ist der bisherige Steuerbeschluss bis zur Anerkennung eines neuen Steuerbeschlusses weiter anzuwenden.
( 3 ) Die Anerkennung eines Steuerbeschlusses nach Absatz 1 kann nach Ablauf eines Jahres seit der Anerkennung unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren mit Wirkung für die nachfolgenden Erhebungszeiträume widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung bestehenden Verhältnisse, soweit sie für die Höhe der Kirchensteuer maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
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§ 12a
Weltanschauungsgemeinschaften

Die Regelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend auch für Weltanschauungsgemeinschaften, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

( 1 ) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 8. November 1997 (GVBl. S. 607), das durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 698) geändert worden ist, außer Kraft.
( 2 ) Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und des Kirchenaustrittsgesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 519) findet hinsichtlich der Regelungen zur Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erstmals auf Kapitalertragsteuerbeträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2014 entstehen werden. Auf Kapitalertragsteuerbeträge, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2015 entstanden sind oder entstehen werden, findet dieses Gesetz hinsichtlich der Regelungen zur Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Anwendung.